Volume Geschrieben 20. März 2018 Teilen Geschrieben 20. März 2018 Die EU-Fluggastverordnung spricht ja bekanntlich verpasste Anschlußflüge nicht explizit an, deshalb hatten sich bisher Europäische Gerichte auch darauf gestützt, und nur die Verspätung des ersten Fluges für die Entschädigung gezählt, nicht die weitere Verspätung die sich durch das Verpasdsen des Anschlußfluges ergibt (was relativ oft dann 24 Stunden sind...). Da eine Stunde Verspätung oft schon reicht, um den Flug zu verpassen, es aber bei einer Stunde noch kein Geld gibt, war man bisher als Kunde immer gekniffen. z.B. https://www.focus.de/reisen/flug/aerger-beim-fliegen-anschlussflug-verpasst-wer-haftet_aid_446857.html Die Rechtsexpertin verweist auf das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Nach diesem setzen Ausgleichszahlungen bei einem verpassten Flug entsprechend der Fluggastrechte-Verordnung der EU (Nr. 261/2004) voraus, dass sich der Passagier rechtzeitig zum Check-in eingefunden, die Fluggesellschaft aber das Boarding für den gebuchten und bestätigten Flug verweigert hat. In dem vorliegenden Fall seien die Passagiere aber aufgrund ihrer Verspätung nicht zur vorgeschriebenen Check-in-Zeit da gewesen. Im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung stand ihnen damit keine Ausgleichszahlung zu (BGH Xa ZR 78/08). Jetzt ging es mal um eine böse, nicht-Europäische Airline, und schon hat ein Englisches Gericht Emirates zur Zahlung verurteilt. Eine genauere Recherche zeigt, dass seit etwa 2013 teilweise so geurteilt wurde, aber erst jetzt wird es groß in der Presse verbreitet. Denn bekanntlich sind unsere guten EU-Airlines ja so lieb, dass sie immer sofort und ohne Gerichtsurteil bezahlen... https://www.anwalt.de/rechtstipps/fluggastrecht-zubringerflug-leicht-verspaetet-und-anschlussflug-andere-airline-verpasst_101138.html „Es liegt eine relevante Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden am Endziel der Kläger vor. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung setzt nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der verspätete Flug selbst um die in Art. 6 Abs. 1a bis c VO EG Nr. 261/2004 genannten Zeiten verzögert hat (EuGH, Urteil vom 26.02.2013, AZ: C-11/11 („Fokerts“), NJW 2013, 1291). Es genügt, dass die Verspätung des Zubringerfluges dafür ursächlich war, dass die Kläger den Anschlussflug von Amsterdamm nach Nairobi nicht mehr erreichen konnten und infolge dessen aich ihr Endziel Mahé erst mit der angegebenen Verspätung erreicht haben (EuGH, a.a.O., BGH, Urteil vom 07.05.2013 – AZ: X ZR 127/11, zitiert nach juris). Wohlgemerkt nur bei dem Hinflug (Flug startet in der EU) oder bei einer europäischen Airline. Auf dem Rückflug bei von nicht-EU Airlines operierten Zubringern geht man leider weiterhin leer aus, selbst wenn man den Flug bei einer EU-Airline gebucht hat. Gruß Ralf Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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