Dierk Geschrieben 18. März 2017 Geschrieben 18. März 2017 (bearbeitet) Hallo, etwas überrascht hat mich folgendes: § 3 Zollflugplätze (1) Die Zollflugplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. (2) Ist ein von einem Zollflugplatz unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegendes Luftfahrzeug infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt außerhalb eines Zollflugplatzes gelandet, so darf der Weiterflug aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von diesem Landeplatz nur fortgesetzt werden, wenn die Ladung unverändert ist. (3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen. (4) Für die Befreiung vom Zollflugplatzzwang gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß. Wenn man sich dieses Merkblatt durchliest, Stichwort "auf einem sonstigen Flugplatz" https://www.pilotundflugzeug.de/img/ud/2013/03/13/19/3155726/003559-merkblatt_befreiung_zollflugplatzzwang.pdf "Luftfahrzeuge und die damit beförderten Waren sind unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 ZollV vom Zollflugplatz- zwang befreit." Also wenn man mit Reisemitbringseln innerhalb der Freigrenzen von der Schweiz nach Deutschland fliegt, und ich auf einem "sonstigen Flugplatz" landen will, benötige ich für den Weg Schweiz --> EU eine Zwischenlandung mit mindestens PPR Zoll (sowie auf Schweizer Seite einen Abflug mit Zollmeldung von einem Platz mit mindestens PPR Zoll). Für mich heisst das z.B. Abflug in CH, Zwischenlanden in Mengen-Hohentengen, weiter zum Zielflugplatz ("sonstiger Flugplatz"), der keinen PPR Zoll hat. Aber für den Rückflug EU --> Schweiz könnte ich offenbar laut obigem Gesetzestext "von einem sonstigen Flugplatz" abfliegen, falls "die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen." Es wäre natürlich interessant, wenn man zumindest in einer Richtung eine Zwischenlandung zum Warten auf den Zoll sparen könnte. Aber wie wird in diesem Fall das Luftfahrzeug (und die Reisemitbringsel innerhalb der Freigrenze) im Sinn der Durchführungsverordnung angemeldet? Und was wäre in diesem Zusammenhang "schlüssiges Verhalten", siehe den zweiten Absatz: https://www.bundesanzeiger-verlag.de/aw-portal/aussenwirtschaft/hintergruende-und-fachwissen/zollanmeldungen-die-tuecken-der-reisezeit.html Bearbeitet 18. März 2017 von Dierk Zitieren
Chipart Geschrieben 18. März 2017 Geschrieben 18. März 2017 (bearbeitet) Aber wie wird in diesem Fall das Luftfahrzeug (und die Reisemitbringsel innerhalb der Freigrenze) im Sinn der Durchführungsverordnung angemeldet? Und was wäre in diesem Zusammenhang "schlüssiges Verhalten", siehe den zweiten Absatz: https://www.bundesanzeiger-verlag.de/aw-portal/aussenwirtschaft/hintergruende-und-fachwissen/zollanmeldungen-die-tuecken-der-reisezeit.html Eben durch "schlüssiges Verhalten": Wenn Du von einem Nicht-Zollflugplatz (oder Nicht-besonderem Landeplatz i.S.v. §5.1.1 ZollV) aus startest, dann hast Du genau durch dieses Verhalten die mitgeführten Waren automatisch angemeldet und implizit angegeben, dass diese Zoll- und Abgabenfrei im Rahmen der Freigrenzen sind. Wird nun bei einer Kontrolle festgestellt, dass sie das nicht sind, dann hast Du Dich automatisch der Abgabe einer falschen Zollanmeldung strafbar gemacht. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Ausnahme aus §3(3) ZollV gemäß Art 231 ZK-DVO nur für im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Verkehrsmittel gilt. In der Schweiz oder in den USA zugelassene Flugzeuge sind bei der Ausreise nicht vom Zollflugplatzzwang befreit. Florian Bearbeitet 18. März 2017 von Chipart 1 Zitieren
Dierk Geschrieben 23. März 2017 Autor Geschrieben 23. März 2017 (bearbeitet) Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Ausnahme aus §3(3) ZollV gemäß Art 231 ZK-DVO nur für im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Verkehrsmittel gilt. In der Schweiz oder in den USA zugelassene Flugzeuge sind bei der Ausreise nicht vom Zollflugplatzzwang befreit. Florian Hallo Florian, genau dem möchte ich weiter auf den Grund gehen: gilt es tatsächlich nur für in EU zugelassene Verkehrsmittel? Also habe ich mich weiter auf die Suche gemacht. Quellen: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&dokumentId=cfbd9efb-12db-4263-9c20-70bf562128a6 oder http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01993R2454-20150501 siehe auch die links hier rechts: http://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Warenverkehr/Ausfuhr-in-einen-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Grundsaetzliches/grundsaetzliches_node.html Abschnitt 2 Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung Artikel 230 Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr können für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden: a ) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind und die gemäß Kapitel I Titel XI der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates(1) oder als Rückwaren abgabenfrei sind; (1) ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1 b ) Waren, die gemäß Kapitel I Titel IX und X der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates abgabenfrei sind; c ) Beförderungsmittel, die als Rückwaren abgabenfrei sind; ... Artikel 231 Folgende Waren gelten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233 Buchstabe b zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden: a ) nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind; b ) im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel, sofern sie dazu bestimmt sind, später wiedereingeführt zu werden; c ) Waren im Sinne des Kapitels II der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates; ... Artikel 232 (1) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden: a ) persönliche Gebrauchsgegenstände und Waren zu Sportzwecken, die von Reisenden gemäß Artikel 563 eingeführt werden; b ) in den Artikeln 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel; c ) ... d ) ... (2) Sofern die in Absatz 1 genannten Waren nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Zollanmeldung sind, werden sie als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 angemeldet angesehen. Artikel 233 (1) Im Sinne der Artikel 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung auf folgende Weise abgegeben werden: a ) bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch: Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren", sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind, Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers "anmeldefreie Waren" an der Windschutzscheibe von Personenwagen, sofern dies in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist; b ) bei Verzicht auf die Verpflichtung des Beförderns im Sinne der Durchführungsvorschriften zu Artikel 38 Absatz 4 des Zollkodex, bei der Ausfuhr im Sinne des Artikels 231 sowie im Falle der Wiederausfuhr gemäß Artikel 232 Absatz 2 durch: einfaches Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft. ... Artikel 558 (1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die a ) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören; b ) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und c ) bei gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen. (2) Wo die in Absatz 1 genannten Beförderungsmittel von im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen, professionellen Vermietungsunternehmen wieder an eine außerhalb dieses Gebietes ansässige Person vermietet werden, müssen sie binnen acht Tagen nach Wirksamwerden des Vertrages wiederausgeführt werden. Artikel 562 Unbeschadet anderer besonderer Vorschriften beträgt die Frist zur Beendigung a ) für Schienenbeförderungsmittel zwölf Monate; b ) für gewerblich verwendete Beförderungsmittel mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln: der Zeitraum, der für die Durchführung des Transportes notwendig ist; c ) für Straßenbeförderungsmittel, die zum eigenen Gebrauch verwendet werden: durch Studenten: der Zeitraum, in dem der Student sich im Zollgebiet der Gemeinschaft ausschließlich zu Studienzwecken aufhält; durch Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer erfüllen: der Zeitraum in dem sich diese Person ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags im Zollgebiet der Gemeinschaft aufhält; in anderen Fällen, einschließlich Reit- oder Zugtieren und von ihnen gezogenen Gespannen: sechs Monate; d ) bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln des Luftverkehrs: sechs Monate; e ) bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln der See- und Binnenschifffahrt: achtzehn Monate. Artikel 563 Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren bewilligt, die durch einen Reisenden im Sinne des Artikels 236 Buchstabe A Nummer 1 eingeführt werden. Artikel 236 Im Sinne der Abschnitte 1 und 2 gilt als "Reisender" A. bei der Einfuhr 1. eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, sowie 2. eine Person, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehrt, wo sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. B. bei der Ausfuhr 1. eine Person, die vorübergehend das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, wo sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, sowie 2. eine Person, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt das Zollgebiet der Gemeinschaft, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, wieder verlässt. Artikel 579 Werden persönliche Gebrauchsgegenstände, Waren zu Sportzwecken oder Beförderungsmittel mündlich oder durch eine Willensäußerung in anderer Form zur Überführung in das Verfahren angemeldet, so können die Zollbehörden eine schriftliche Zollanmeldung verlangen, sofern ein hoher Einfuhrabgabenbetrag auf dem Spiel steht oder ein ernsthaftes Risiko der Nichterfüllung von Verfahrenspflichten besteht. Ich lese das so, das ich als Reisender (Wohnsitz Schweiz) bezüglich "vorübergehender Verwendung" bei einem zollfreien Warentransport persönlicher Habe und persönlicher Sportgeräte mit dem Charterflugzeug des Vermieters (Schweiz) für den Ausflug Schweiz / Einflug in die EU zwar sowohl auf CH-Seite als auch EU-Seite jeweils eine schriftliche Zollmeldung machen und über einen PPR-Zollflugplatz in die EU einfliegen muss, dann jedoch für bis zu 6 Monate in der EU herumfliegen könnte (falls ich reich genug bin, den Flieger solange zu mieten und der Vermieter zustimmt), für den Rückflug jedoch von einem beliebigen Platz in EU starten kann und die Ausflug-Anmeldung durch einfaches Überfliegen der Grenze erfolgen kann, für den Einflug in CH muss ich dann wieder eine schriftliche Zollanmeldung haben mit Einflug über einen Landeplatz mit mindestens PPR-Zoll. Oder nicht? Bearbeitet 25. März 2017 von Dierk Zitieren
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