C172 Geschrieben 10. April 2016 Teilen Geschrieben 10. April 2016 Hallo Zusammen Erst mal ein grosses hallo liebes Forum, das ist hier mein erster Beitrag :) Nun zu meiner Frage. Ich buchte (und bezahlte) vor längerer Zeit einen Flug von ZRH nach Amsterdam via KLM für mitte Juli. Nun kann ich den Flug aus persönlichen Gründen nicht antreten und fragte bei KLM an wie die Stornierung von statten geht und was ich rückerstattet bekommen würde. KLM antwortete, der Flug sei nicht stornierbar und sie können mir lediglich die Steuern rückerstatten (ca. CHF 15.-). Ist das rechtens? muss ich da klein beigeben? immerhin hat KLM noch 3 Monate Zeit das Ticket zu verkaufen. Zudem fallen auch etliche Gebühren weg, falls ich den Flug nicht antrete... Liebe Grüsse Mario Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
howshouldiknow Geschrieben 10. April 2016 Teilen Geschrieben 10. April 2016 (bearbeitet) Ob ein Ticket stornierbar ist oder nicht hängt vom Ticket ab. Auf deiner buchungsbestätigung müssten die Regeln kurz zusammengefasst sein. Wenn da also non-refundable steht, dann ist das so. In der Regel ist das bei dwn günstigsten Tickets der Fall. Für die Zukunft empfehle ich vor der Buchung die Bedingungen anzuschauen, evtl erhält man für einen kleinen Aufpreis bessere Bedingungen, wie z.B. Gebührenfrei umbuchen oder eben stornierbar. Grüsse aus dem Norden Armin Edit:Schreibfehler verbessert Bearbeitet 10. April 2016 von howshouldiknow Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
conaly Geschrieben 10. April 2016 Teilen Geschrieben 10. April 2016 Hi, die Airlines sagen zwar gerne, dass diese Tickets nicht erstattbar sind, das wurde aber zumindest in Deutschland schon mehrfach gerichtlich einkassiert. Hier ist es so, dass die Airline alle Steuern, Zuschläge etc. zu 100% erstatten MUSS und selbst der Flugpreis muss zu einem gewissen bis vollständigen Teil erstattet werden, wenn die Airline (von sich aus) nicht nachweisen kann, dass sie diesen Sitzplatz nicht doch noch verkaufen kann. Allerdings weigern sich viele Airlines trotzdem die Tickets zu ersetzen. Am Ende wirst du wohl nur über den Rechtsweg an das dir zustehende Geld kommen. Ein Kollege hat genau deswegen vor kurzem Klage gegen die AUA eingereicht, weil die das Ticket noch nichtmal stornieren wollten. Mal sehen, was da draus wird. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Volume Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 Es zählt natürlich zu den besonderen Perversitäten der heutigen Buchungsklassensysteme, dass die nichtstornierbaren Tickets Monate vorher verkauft werden (wenn noch relativ unsicher ist, ob man tatsächlich so fliegen kann wie geplant), die flexiblen aber kurz vor dem Termin verkauft werden (wenn man bereits sehr festgelegt ist). Den größten Gewinn macht man halt, wenn man dem Kunden etwas verkauft, was er nicht in Anspruch nimmt... Witzigerweise machen bei den früh gekauften, billigen, nicht stornierbaren Tickets die Steuern und Gebühren 90% aus. Und die muss die Airline zurückerstatten, dazu gibt es zahlreiche Musterurteile. Bevor du aber nun vor Gericht ziehst, überleg man ob du wirklich stornieren, oder nur auf einen späteren Termin umbuchen willst, das ist sehr viel öfter und auch sehr viel preiswerter möglich. Sozusagen lieber den Spatz in der Hand... Wo ist eigentlich der Gerichsstand, wenn ich bei KLM auf der Website buche? Holland? Oder das Land, in dem ich buche (auf das auf der Homepage ja auch der Preis zugeschnitten wird). Viel Glück Ralf Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
G-GFFD Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 Wenn die Webseite auf die Schweiz ausgerichtet ist (z.B. über die Länderauswahl, offensichtliche Angebote für Schweizer z.B. ab ZRH/GVA) und du aus der Schweiz darauf zugreifst, sind, laut meinem e-Business Rechts Professor die Gerichte hier in der Schweiz zuständig. Dominic 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Volume Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 wenn die Airline (von sich aus) nicht nachweisen kann, dass sie diesen Sitzplatz nicht doch noch verkaufen kann. Ein bisschen spitzfindig gedacht... aber wenn ich mal davon ausgehe, dass Flüge relativ selten zu 100% ausgebucht sind, und Buchungsklassen nach Kontingent verkauft werden, macht dann eine Airline nicht u.U. sogar Gewinn daran, dass ich ein relativ billiges, früh gekauftes Ticket zurückgebe, dafür aber mindestens ein anderer Passagier in eine teurere Buchungsklasse aufgerückt ist. Wenn ich also nie gebucht hätte, wäre ein Sitz im Flieger billiger verkauft worden, als durch meine Buchung/Stornierung. Dadurch dass ich zeitweilig ein Kontingent "blockiert" habe, habe ich der Airline einen zusätzlichen Gewinn beschert ! Und diese Konstellation (wenigstens 2 Sitze im Flieger frei, Tickets verkauft die teurer waren als meins) sollte wesentlich einfacher nachzuweisen sein, als dass die Airline "diesen" meinen Sitzplatz doch noch verkauft hat. Es ist auch fraglich, ob eine Airline bei einem überbuchten Flug (und das ist die Regel) überhaupt von einem nicht verkauften Sitzplatz sprechen kann. Umgekehrt kann natürlich auch die Airline argumentieren, dass ihr die Buchung von 4 Sitzen für eine Familie durch die Lappen gegangen ist, weil ich den viertletzten Platz im Flieger gebucht hatte... Am Ende kommt es wohl auf den Richter an. Wirklich quantifizieren kann den tatsächlichen finanziellen Schaden der Airline niemand, er bleibt immer fiktiv. Gruß Ralf Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Chipart Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 Witzigerweise machen bei den früh gekauften, billigen, nicht stornierbaren Tickets die Steuern und Gebühren 90% aus. Und die muss die Airline zurückerstatten, dazu gibt es zahlreiche Musterurteile. Das ist deutsche Rechtsprechung - kann in der Schweiz vollständig anders sein und hilft dem OP daher nicht weiter, denn ... Wo ist eigentlich der Gerichsstand, wenn ich bei KLM auf der Website buche? Holland? Oder das Land, in dem ich buche (auf das auf der Homepage ja auch der Preis zugeschnitten wird). ... bei einem Von einem Schweizer in der Schweiz im Internet bei KLM gebuchten Flug von ZRH nach AMS zumindest mal nicht Deutschland! Deutsche Gerichte erklären sich bei Flügen ab Deutschland regelmäßig für zuständig - weil der Abflugort einer der Erfüllungsorte des Vertrages ist. Das war übrigens auch in dem Fall vor dem LG Frankfurt ein Streitthema, in dem dann nicht nur diese Frage positiv beschieden wurde, sondern auch eine Mitwirkungspflicht des Luftfrachtführers bei der Ermittlung des Schadens bejaht. Aber auch das ist deutsche Rechtsprechung und kann von schweizer Gerichten völlig anders gesehen werden. Florian Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Fabio Widmer Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 Guten Tag Ich finde es persöndlech absolut falsch hier einen Vorwurf der Airline zu machen. Wenn man ein nicht stornierbares günstiges ticket kauft weiss man das und man akzeptiert die AGB. Aber anstatt ein ticket zu kaufen wo stornierbar ist und dann sich aufregen das die Airline njet sagt, dafür habe ich null verständnis. Hauptsache für ein paar Franken ein Ticket kaufen und sich dann über alles beklagen. Kauft doch ein günstiges c-ticket und dann habt ihr solche probleme nicht. 4 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Kuno Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 Guter Punkt Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Volume Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 Mäßig guter Punkt.... Es gibt Gesetze, und an die muss man sich auch halten, wenn man Angebote macht. (Wie schon Loriot beim Skatspiel so treffend bemerkte: Wenn man sich nicht an die Regeln hält, macht es keinen Spaß). Wenn KLM die deutschen/schweizer Gesetze nicht mag, sollen sie hier keine Flüge anbieten und keine Gewinne machen. Wo käme man hin, wenn die Waren im Sommerschlussverkauf (heute SALE...) nicht umtauschbar wären, oder es auf Tageszulassungen (ein Steuertrick...) keine Garantie gäbe. Die Airlines können gerne über ihr Geld entscheiden, aber nicht über Steuern und Gebühren, die sie nie abführen (weil der Flug ja nicht stattfindet) aber trotzdem vom Kunden verlangen. Wenn ich den Klempner wieder heimschicke, kann er mir auch nur die Anfahrt berechnen, aber nicht die entgangene Arbeitszeit (geschweige denn den gewaltigen Gewinn für die nicht verbauten Bauteile, die er im Obi kaufen und mir zum fünffachen Preis in Rechnung stellen würde, analog einem Kerosinzuschlag der bei den heutigen Spritpreisen absolut lächerlich ist). Solange bei jedem Kilo Mehrgepäck sofort mit erhöhtem Spritverbrauch argumentiert (und fürstlich zugelangt wird), muss man auch den Minderverbrauch bei Flugstornierung in gleicher Größenordnung gutschreiben. Kauft doch ein günstiges c-ticket und dann habt ihr solche probleme nicht. Hä???? Günstige C-Tickets sind auch nicht stornierbar. Nur die flexiblen. Und flexible Y-Tickets sind um ein Mehrfaches teurer, als die nichtflexiblen. Sprich die Airline berechnet einem, dass man pro Flug 2-3x storniert, was in der Praxis aber allenfalls für einen geringen Prozentsatz der Tickets zutrifft. Auch hier wird wieder ein Vielfaches der tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt. Früher nannte man sowas unlauteres Geschäftsgebaren und hätte Strafen befürchten müssen, heute clevere Gewinnmaximierung für die die Manager Boni bekommen... Gruß Ralf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Celticbhoy Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 (bearbeitet) Also ich weiss nicht was Ihr habt, bei den Airlines bei denen ich buche (und ich bin ein Rappenspalter!) steht klipp und klar was möglich ist bei, oder was eben nicht! Und das steht immer nicht mal kleingedruckt!!! Bearbeitet 11. April 2016 von Celticbhoy Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Volume Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 (bearbeitet) selbst wenn da "klipp und klar" steht, dass der Flug nicht stornierbar ist, ist das rechtlich immer noch inkorrekt. Das ist ähnlich wie wenn irgendwo "Umtausch nur in Originalverpackung" oder "Umtausch nur bei ungeöffneter Ware" draufsteht, das ist nicht klipp und klar, das ist rechtlich falsch. Andererseits steht auf jedem Flugticket auch klipp und klar, was einem im Falle eines tödlichen Unfalls zusteht (wenn auch kaum jemand versteht, was "Sonderziehungsrechte" sind... soviel zum Thema rechtlich), und trotzdem klagen die Angehörigen später auf Millionen... Und bekommen sie sogar, weil die Airlines die Negativpublcity scheuen. Es gibt halt das Recht, und es gibt die Macht des faktischen... Aber wir werden schon wieder philosophisch. Gruß Ralf Bearbeitet 11. April 2016 von Volume 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Chipart Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 selbst wenn da "klipp und klar" steht, dass der Flug nicht stornierbar ist, ist das rechtlich immer noch inkorrekt. Das ist ähnlich wie wenn irgendwo "Umtausch nur in Originalverpackung" oder "Umtausch nur bei ungeöffneter Ware" draufsteht, das ist nicht klipp und klar, das ist rechtlich falsch. Schweizer Rechtslage kenne ich nicht! Nach deutscher Rechtslage ist das aber ganz schöner Unsinn, was Du schreibst. Wenn man einen Flug als nicht stornierbar kauft, dann ist er zunächst nicht stornierbar. Kündigt der Fluggast dennoch, so geschieht das nach §649 BGB, nachdem dem Werkunternehmer dennoch der Werklohn zusteht. Zunächst einmal muss der Kunde also zahlen. Das schlisst selbstverständlich auch den entgangenen Gewinn mit ein. Nur wenn der Werkunternehmer statt dessen anderweitig arbeiten konnte (oder dies böswillig unterlassen hat), dann muss er sich die damit verdienten Einnahmen anrechen lassen. Wenn Du also Deinem Klempner wieder heimschickst, dann zahlst Du ihm natürlich auch seinen entgangenen Gewinn und die Lohnkosten für die Arbeitszeit - es sei denn, es wird vor Gericht festgestellt, dass der Klempner direkt zur nächsten Baustelle hätte fahren können und dort gegen Geld arbeiten. Und auch das Thema "Umtausch" ist ganz klar geregelt: Was geht und was nicht ist eine vereinbarung zwischen Dir und dem Händler. Wenn der nur in Originalverpackung und/oder gegen Gutschein umtauscht, dann ist das natürlich so. Das darf man nur nicht verwechseln mit Wandlung wegen Nichterfüllung durch den Händler (aka Gewährleistung) - da darf der Händler natürlich keine Einschränkungen bzgl. Verpackung, etc. machen. Florian Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Volume Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 Wenn Du also Deinem Klempner wieder heimschickst, dann zahlst Du ihm natürlich auch seinen entgangenen Gewinn und die Lohnkosten für die Arbeitszeit - es sei denn, es wird vor Gericht festgestellt, dass der Klempner direkt zur nächsten Baustelle hätte fahren können und dort gegen Geld arbeiten. Das ist so nicht die gängige Rechtssprechung. Solange die Anfahrt pauschal berechnet wird, deckt sie ab, das er dich z.B. nicht antrifft und unverrichteter Dinge wieder abrücken muss. Will er wirklich nur Fahrtkosten abrechnen, muss er dies entfernungsabhängig tun. In dem Fall kann er entgangene Arbeit geltend machen. In dem Fall müssen die Fahrtkosten aber auch angemessen sein, d.h. €50 Anfahrt für 5 km geht dann nicht. Die "Anfahrt" wie sie üblicherweise berechnet wird, deckt eine Nichtausführung des Auftrags bereits mit ab. Was geht und was nicht ist eine vereinbarung zwischen Dir und dem Händler. Wenn der nur in Originalverpackung und/oder gegen Gutschein umtauscht, dann ist das natürlich so Nein, das ist eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, und damit eine rechtsunwirksame Klausel. Du darfst jede Ware unverpackt umtauschen. Auch einen Gutschein muss man nicht akzeptieren, man kann auf herausgabe des Geldes bestehen. Es sei denn, es handelt sich wirlich um eine ganz spezielle Vereinbarung die nur zwischen dir und dem Händler zustandegekommen ist (z.B. bei einem Vorführgerät oder einem Exemplar mit bekannten Schönheitsfehlern), und nicht eine die jedem offen stand und mehrfach verfügbar war, wie bei auf einer Homepage gebuchten Flügen. Wenn man einen Flug als nicht stornierbar kauft, dann ist er zunächst nicht stornierbar. Aber eben nur der Flug, nicht seine Steuern und Gebühren. Die fallen nämlich erst an, wenn der Flug auch tatsächlich durchgeführt wird. Nur bieten eben viele Airlines ihre billigsten Lockvogelangebote (eben genau die nicht-stornierbaren) für nur 1€ über Steuern und Gebühren an. Diesen einen Euro darf die Airline dann auch behalten, nur er ist nicht stornierbar. Den Rest müssen sie dir zurückerstatten. Ich habe mal spaßeshalber einen Schuss ins blaue gemacht, CGN-MUC mit LH im August für 3 Tage unter der Woche, jweils den billigsten Flug des Tages "nicht erstattbar". Dieser Flug kostet €108,32, aufgeschlüsselt €27 "Ticketpreis" und €81,32 "Steuern, Gebühren und Zuschläge". Bei diesem Flug sind €27 "nicht erstattbar", €81,32 bekommst du bei Stornierung zurück. den selben Flug gibt es auch für €148,32 "gegen €65 erstattbar", in dem Fall sind €67 "Ticketpreis" und €81,32 "Steuern, Gebühren und Zuschläge". In dem Fall bekommst du alles zurück, minus €65, also €83,32, gerade mal €2 mehr als du sowieso bekommst... Es war auch schon Bestandteil vieler Prozesse, ob es überhaupt rechtens ist, dass eine Airline dir den vollen Kaufpreis bereits bei der Buchung berechnet. Im Prinzip ist auch das verboten (Eine Anzahlung muss der tatsächlich zu tätigenden Investition in die zu erwartende Dienstleistung angemessen sein), aber Gerichte folgen bisher der Auffassung der Airlines, das es unpraktikabel wäre und für die Airlines ein unbeherrschbares Risiko darstellen würde, das Geld im Zweifelsfalle nicht eintreiben zu können. Restaurants verlangen ja z.B. bei einer Reservierung auch keine Anzahlung, Konzertveranstalter hingegen auch den vollen Preis. Gruß Ralf Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Kuno Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 ...und bei der Eisenbahn zahlst du auch im Voraus. Und im Kino auch. Nur so nebenbei. Sorry - aber bei den Schnäppchenpreisen noch Geld zurückzuverlangen, wenn man den Flug nicht antritt und bewusst etwas gekauft hat, was als "nicht stornierbar" deklariert wurde erscheint mir irgendwie einfach nur fragwürdig. Selbst bei der oben eingehend geschilderten Rechtslage (welche ich so nicht verifizieren kann), habe ich meine Zweifel, ob das wirklich so ist... die Airline müsste dann halt einfach eine Bearbeitungsgebühr für die Rückerstattung der Steuern etc. geltend machen und - wenn's dumm läuft- wird es dann noch teuerer und der Beinahefluggast dürfte noch was drauflegen. 5 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Chipart Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 Nein, das ist eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, und damit eine rechtsunwirksame Klausel. Du darfst jede Ware unverpackt umtauschen. Auch einen Gutschein muss man nicht akzeptieren, man kann auf herausgabe des Geldes bestehen. Auch wenn wir zu weit ins deutsche Recht abtauchen und das für das Thema eigentlich nicht relevant ist, möchte ich die gröbsten Fehler hier schon korrigieren (auch was Du zum Klemptner schreibst ist falsch): Es gibt gar kein allgemeines Recht auf Umtausch! Aber vielleicht verwendest Du hier auch nur Worte unpräzise: Von Umtausch spricht man, wenn der Käufer es sich nachträglich anders überlegt hat, weil ihm die neue Hose zu Hause doch nicht mehr so gefällt, der Beschenkte die CD schon hat oder man ein unpassendes Sägeblatt gekauft hat. In all diesen Fällen gilt zunächt mal der Kaufvertrag. Wenn einem der Händler darin nicht explizit ein Recht auf Umtausch eingeräumt hat, dann hat man keines. Und beim Einräumen dieses Rechts kann der frei entscheiden, wie er das gestaltet - also auch nur mit Verpackung oder nur gegen Gutschein. Ausnahme sind hier nur Fernabsatzverträge und Haustürgeschäfte. Was Du vielleicht meinst, ist Wandelung: Hierfür ist erst mal Voraussetzung, dass der Händler seinen Teil des Kaufvertrages, also Dir eine vertragsgemäße Kaufsache zu übereignen, nicht erfüllt hat. Dann kanst Du i.A. wandeln, also dem Händler die nicht vertragsgemäße Ware zurück geben und erhlst Deinen Kaufpreis zurück. Hierfür sind Einschränkungen wie "nur gegen Gutschein" oder "nur in Originalverpackung" natürlich nicht zulässig. Aber es geht hier wie gesa ja nicht um einen deutschen Kaufvertrag, sondern um einen Schweizer Werkvertrag. Florian Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Fabio Widmer Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 Leute ihr habt klip und klar den AGB der Airline zugestimmt und es steht klar und transparent bei der buchung was für ein ticket ihr gekauft habt und ob es rückerstatbar ist oder nicht " Punkt ". Dann gebt ihr halt ein paar franken mehr aus und schon habt ihr ein stornierbares ticket aber das ist dann schon wieder abzocke der Airline. Ich kann solches gejammer nicht mehr hören sory. Hauptsache geiz ist geil und es sind immer die bösen Fluggesalschaften. Für einen Europaflug 200 fränkli oder noch weniger zahlen aber dann motzen wenn es nur noch ein kleines Sandwich gibt und noch etwas zu trinken. Dann kauft doch ein C-ticket aber das ist dann schon wieder wucher 5 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
conaly Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 Hi, Leute ihr habt klip und klar den AGB der Airline zugestimmt und es steht klar und transparent bei der buchung was für ein ticket ihr gekauft habt und ob es rückerstatbar ist oder nicht " Punkt ". Nicht wenn die Airline damit gegen geltendes Recht verstößt. Viele AGBs sind nach diversen Urteilen in manchen Punkten ungültig. Wenn die Airline trotzdem auf die ungültigen AGBs verweist, dann hat sie auch mit einer Klage meinerseits zu rechnen, damit das geltende Recht durchgesetzt wird. 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Fabio Widmer Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 Es spielt keine Rolle ob es rechtlich in Ordnung ist oder nicht. Es geht hier um Anstand und fairness gegenüber den Airlines. Was ist daran so schwer zu verstehen das ihr selber schuld seit und nicht die Airline. Kauft ein rückerstatbares ticket und gut ist. Im deinem Fall würde ich als Airline dich auf di no flight liste setzen punkt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
FalconJockey Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 Hallo Fabio, es geht doch ums Prinzip. Es wurde eine Leistung gebucht, für die auch Steuern und Gebühren anfallen. Diese Kosten entstehen der Airline durch den Staat und durch Flughäfen. Wird diese Leistung nicht in Anspruch genommen, erhält man sie zurück, weil sie ja nicht der Airline, sondern dem Kunden gehören. Oder willst Du ernsthaft behaupten, dass es Dir egal ist, wenn ein Dienstleister vom Staat rückerstattete Steuern einfach behält, obwohl der Kunde diese bezahlt hat? Die eigentlichen Ticketkosten bleiben da ja aussen vor, die behält die Fluggesellschaft, weil sie eben zu einem nicht stornierbaren Ticket gehören. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Fabio Widmer Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 Ja das mit den steuern und gebühren geb ich dir recht aber dann soll die Airline auch einen bearbeitungsgebühr verlangen. Ich kann es einfach nicht mehr hören das immer die bösen Airlines sind. Die Leute wollen alles aber nichts zahlen. Es geht ums prinzip. 1. steht es völlig klar und transparent was für leistungen und bedingungen das gebuchte ticket hat. 2. man akzeptiert beim kauf diese bedingungen. 3. man kann dan nicht im nachhinein wen man verhindert ist das der Airline in die Schuhe schieben und dann gleich mit Anwalt drohen. Sory aber solche Pasagiere braucht die Airline nicht Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
FalconJockey Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 Bei vielen Airlines und Portalen zahlt man heutzutage bereits eine Kreditkarten- und/oder Servicegebühr, wenn man ein Ticket kauft. Die deckt das ab. Wer übrigens oft reist, sollte sich eine Kreditkarte leisten, die solche Flugrücktritte abdeckt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
conaly Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 (bearbeitet) Hi,Fabio, es geht nichts ums Prinzip, es geht einzig und allein ums Geld. Wenn du freiwillig für eine nicht erbrachte Leistung zahlen willst, dann ist das dein Problem. Dass die Airline deine sogenannten "solche Passagiere" nicht braucht ist klar, ich bekomme auch am liebsten Geld ohne Gegenleistung dafür erbringen zu müssen. So läuft die Welt allerdings nicht. Ein "solcher" Passagier ist im Recht, die Airline behält illegalerweise Geld ein, ohne die dafür zustehende Leistung zu erbringen. Wenn du meinst, es ist in Ordnung, dann bleib dabei, die Airline wird dich lieben. Ich hab trotzdem lieber mein Geld zurück und werde auch vor einer Klage nicht zurückschrecken, sollte die Airline mir mein Recht verweigern.Im übrigen ist auch eine Bearbeitungsgebühr nicht rechtens. Steuern, Gebühren etc. müssen in voller Höhe zurückerstattet werden, ohne Bearbeitungs- oder Stornogebühr. Und unter Transparenz versteh ich was anderes, als ungültige Klauseln in die AGBs zu drucken... Bearbeitet 11. April 2016 von conaly Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Fabio Widmer Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 Zum letzten mal: du hast dich mit den bedingungen einverstanden erklärt und fertig und wenn du damit ein problem hast dann kauf dir ein flexibles ticket oder lass es. Es ist dein problem wenn du nicht fliegen kannst und nicht das problem der Airline. Das einzige wo Sie dir zurückzahlen müssen sind die steuern und gebühren und zurecht mit einer bearbeitungsgebühr. So das wahr das letzte was ich zu diesem thema geschrieben habe. Manche Leute werden es nie einsehen was eigentlich fast allen logisch und auch gerechtfertigt ist 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Stefan Sonnenberg Geschrieben 11. April 2016 Teilen Geschrieben 11. April 2016 Sind Airlines eigentlich dazu verpflichtet, die Steuern und Gebühren getrennt vom Fare-Bestandteil auszuweisen? Und welche Vorteile hat es die YQ (Kerosinzuschlag, internationaler Zuschlag etc.) getrennt auszuweisen? Rechnete man diese in den Fare ein, wäre ja die ggfs. einforderbare Summe durch Reisende im Fall von No-Shows, Stornierungen etc wesentlich geringer. Stefan Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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