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Urteil gegen Flugleiter


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Wie z.B. die HNA berichtet, wurde ein Flugleiter eines Segelfluggeländes in Eschwege zu 6 Monaten auf Bewährung verurteilt, nachdem er einem Flugzeug eine Landeerlaubnis erteilt hatte und gleichzeitig einen Windenstart freigab. Das landende Flugzeug geriet in das herabfallende Windenseil.

 

Das Urteil finde ich ztiefst interessant, gibt es hier Juristen die wissen wie man an die Urteilsbegründung kommen kann (ist doch bestimmt öffentlich)?

 

Bekanntermaßen ist an unkontrollierten Flugplätzen jeder Luftfahrzeugführer selbst verantwortlich, ein Flugleiter darf dort überhaupt keine Landefreigabe erteilen. Der einzige tatsächliche Fehler wäre also (neben der Tatsache, dass er gar nicht erst Flugleiter hätte sein dürfen) den Windenstart freizugeben.

Die (über den Umweg der Betriebsgenehmigung meist bindende) SBO sagt:

 

2.1.10 Startbereitschaft

Im Einvernehmen mit dem Beauftragten für Luftaufsicht bzw. dem Flugleiter bzw. dem Startleiter sowie dem Piloten signalisiert der sogenannte „Flächenmann“ der Startstelle durch Erheben des linken bzw. rechten Arms in die Senkrechte (mit dem anderen wird die Tragfläche waagerecht gehalten), dass das Segelflugzeug startbereit ist

Auch hier also keine "Startfreigabe" durch den Flug- bzw. Startleiter. Allenfalls unterlassen einer Anordnung zur Gefahrenabwehr.

Allerdings auch

 

Die Start-, Lande- und Rückholbahnen sollten möglichst voneinander getrennt sein. Ist dies aus räumlichen Gründen nicht möglich, können einzelne Bahnen zusammengelegt werden. In diesem Falle haben Beauftragter für Luftaufsicht bzw. Flugleiter und Startleiter erhöhte Sorgfaltspflichten. Die hierbei geltenden Flug- und Betriebsregelungen sind zu beachten.

 

Ich glaube so mancher Verein muss jetzt noch mal gründlich nachdenken, wie er denn die Flug- und Startleiteraufgaben verteilt, und was man so "weil man es immer schon so gemacht hat" für permanente Rechtsverstöße begeht...

 

Gruß

Ralf

 

P.S. ggfs. ins Segelflugforum verschieben, aber ich finde es geht deutlich darüber hinaus.

Bearbeitet von Volume
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Ich bin da auch drübergestolpert. (Und hab mich gewundert, dass das hier nicht schon längestens aufgetaucht ist...) Da es keine eigentliche Gerichtsverhandlung gab, sondern das Urteil auf einem Deal zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidiger beruht, denke ich nicht, dass es eine öffentlich zugängliche Urteilsbegründung geben wird. (Kann mich aber natürlich täuschen, ich kenne die deutsche Strafprozessordnung nicht.) Ich kann mir vorstellen, dass mit einem Verteidiger, der auf ein ordentliches Verfahren bestanden hätte, durchaus auch ein Freispruch möglich gewesen wäre. (Ich war schon immer ein dezidierter Gegner dieser "Deal-Möglichkeit", aber das ist ein komplett anders Thema.)

 

Das Grundproblem sehe ich in dieser beknackten deutschen SBO, die verbietet, dass Pilot und Windenfahrer über den Platzfunk direkt miteinander kommunizieren. Dort hätten alle alles mitbekommen, ganz ohne Flugleiter.

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Ich glaube die SBO schreibt mehr vor, daß zwischen Start und Winde eine Telefonverbindung sein muß, weil Funk am Boden zu unsicher ist. Außerdem ist auch die Exklusivität nicht gegeben, bis ein anderer ausgefunkt hat, bist Du schon tot.
Wo steht, daß eine Bodenfunkstelle auf der Winde verboten ist?
Wenn man den Start abbrechen muss klinkt man halt aus.
Als Flugleiter kann man eine Landung zur Gefahrenabwehr schon untersagen, als auch einen Start würde ich sagen.
Und das mit dem Schleppseil sollte Flugleitern schon klar sein und keine neue Überlegung notwendig.

Bearbeitet von iwl
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Meinem (bescheidenen) Rechtsverständnis nach kann man daraus, dass man gar nicht die Kompetenz hatte, etwas zu Bewilligen aber auch keine Straffreiheit folgern, wenn auf Grund eben jener Bewilligung dann etwas passiert, ganz im Gegenteil.

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Ein bescheidenes Rechtsverständis ist oft im Falle kaum was wert würde ich sagen.

 

Aber wenn ein Flugleiter unter solchen Bedingungen wie auch immer einem Flugzeug sagt es kann landen und dem Segelflugzeug es kann starten, würde ich ihn auch für mitverantwortlich halten.

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Philippe Seiler

Ich kann nur für Flugdienstleiter/Flugplatzleiter der CH sprechen.

 

Gemäss Aussage BAZL dürfen am Funk nur die aktive Piste genannt und auf allfällige Flugzeuge im nahen Platzbereich hingewiesen werden.

Eine Positionsangabe (Cessna on Downwind), Separation (Nr two, Nr one in base), Windangabe (320/10) oder eine Bewilligung (cleared to land), sind strikt untersagt.

Theoretisch darf nicht mal eingegriffen werden wenn man Zwei Flugzeuge auf Kollisionskurs beobachtet!

 

Gesezestext für Flugplatzleiter CH: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20071344/index.html

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,,,,,,,,,,,,,,,

Theoretisch darf nicht mal eingegriffen werden wenn man Zwei Flugzeuge auf Kollisionskurs beobachtet!

.............

.....und praktisch?

 

Manfred

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Aber wenn ein Flugleiter unter solchen Bedingungen wie auch immer einem Flugzeug sagt es kann landen und dem Segelflugzeug es kann starten, würde ich ihn auch für mitverantwortlich halten.

Für eine Landefreigabe gibt es keine Rechtsgrundlage, jeder Pilot sollte das wissen. Was immer mir ein Flugleiter auf einem unkontrollierten Platz "positiv" sagt entbinded mich nicht meiner 100%igen Verantwortung als Flugzeugführer. es ist eine Information, mehr nicht.

Für den Start ist es etwas komplexer, der wird im Segelflug explizit "freigegeben", da keiner der Beteiligten (Pilot, Windenfahrer) zu 100% sicherstellen kann, das der Start ohne Gefährdung durchgeführt werden kann. Der Pilot kann nicht sehen, wer hinter ihm zur Landung reinkommt, der Windenfahrer kann nicht sehen ob hinter ihm jemand gegen die Startrichtung landet (was an sich gemäß LuftVO sowieso nicht vorkommen sollte, aber durchaus auf bestimmten Flugplätzen alternativlos ist). Deshalb gibt es den Startleiter (ggfs. in Personalunion mit dem Flugleiter / BfL), und der gibt de-facto den Start frei, er übernimmt die Verantwortung für Pilot und Windenfahrer die diese rein praktisch nicht selbst zu 100% übernehmen können.

 

 

Meinem (bescheidenen) Rechtsverständnis nach kann man daraus, dass man gar nicht die Kompetenz hatte, etwas zu Bewilligen aber auch keine Straffreiheit folgern, wenn auf Grund eben jener Bewilligung dann etwas passiert, ganz im Gegenteil.          

Deshalb ist es bedauerlich, dass es offensichtlich zu einem "Deal", nicht zu einem Urteil gekommen ist.

Wenn ich ohne Befugnis jemandem Freigaben erteile, und dieser exakt wissen müsste, dass niemand ihm eine Freigabe erteilen darf, dann ist das doch wie Lügen in der Werbung oder im Wahlkampf, der belogenene weiss doch, dass es gelogen ist.

 

Das Grundproblem dahinter ist, das nach wie vor viele Flugleiter/Startleiter permanent ihre Befugnisse überschreiten, und Piloten nach wie vor Freigaben erwarten, wo sie keine bekommen dürfen und zu 100% selbst verantwortlich sind. Es ist die typisch deutsche (auch deutschschweizer? österreichische?) Obrigkeitshörigkeit.

Auch wenn mir der Flugleiter "die Landung frei gibt" (= de fakto zusagt, Starts zu unterbinden bis ich gelandet bin, mir die Bahn und den Anflug freizuhalten), muss ich immer noch permanent prüfen, ob jemand in die Bahn vor mir rollt oder ein Segelflugzeug zum Windenstart die Tragflächen waagerecht hält / das Blinklich an der Winde angeht. Wenn der Flugleiter weiss, dass ein Flugzeug im Anflug ist, ist er durchaus berechtigt, einen Start zur konkreten Gefahrenabwehr zu untersagen. Mehr aber auch nicht. Das ist auf vielen Flugplätzen mit vom Rollhalt eingeschränkter Sicht auf den Anflug tagtägliche Routine.

 

 

Theoretisch darf nicht mal eingegriffen werden...

.....und praktisch?

darf informiert werden. Es obliegt dann den Piloten zu entscheiden.

Deshalb heisst er im Beamtendeutsch verantwortlicher Flugzeugführer.

 

Nur an Flughäfen mit Flugverkehrskontrolle ist der Controller verantwortlich, und darf Freigaben und Anweisungen geben, die der Pilot dann befolgen muss.

 

Es wäre halt mal interessant gewesen in einer Urteilsbegründung zu lesen, ob nun das strafrechtlich relevante Vorgehen war, Flugleiter zu sein ohne die dafür notwendige Berechtigung zu haben, oder Freigaben erteilt zu haben ohne die dafür notwendige Berechtigung zu haben.

 

Gruß

Ralf

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Was soll in Dtl. die Berechtigung für Flugleiter sein außer BZF?

Es gibt da Belehrungen und teilweise Meldung an Behörde, aber sonst?

Bearbeitet von iwl
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Andreas Meisser

 

 

 Es ist die typisch deutsche (auch deutschschweizer? österreichische?) Obrigkeitshörigkeit

 

 

Gruß

Ralf

 

Bei diesem Thema sind wir Schweizer aussen vor (auch wenn ich generell eine gewisse Obrigkeistgläubigkeit nicht abstreiten will) :Es gibt bei uns keine Flugleiter. Also auch keine Freigaben, oder diesbezügliche Erwartungen seitens der Piloten. Es sei denn dt. Kollegen sind auf Auslandsflügen.... :)

 

In LSZF (Birrfeld), wo ich meist fliege, werden ca 80'000 Bewegungen im Jahr verzeichnet, ohne jeden "leitenden" Funkspruch. Und so ist es eigentlich im ganzen Land.

 

 

Gruss

Andreas

Bearbeitet von Andreas Meisser
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Was die Erwartungen betrifft, muß man auch berücksichtigen, daß ein Netter kein Problem damit hat einmal zuviel gefragt zu werden, ein A aber wenn einmal zuwenig.

Es gibt in Dtl. durchaus Plätze wo die Netten bei der Flugleiterauswahl nicht bevorzugt werden, mit einer Haltung und Solidarität gegen die anderen kann man nicht rechnen.

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Was soll in Dtl. die Berechtigung für Flugleiter sein außer BZF?

Offensichtlich der Besitz eines Flugscheins.

 

Dr. Alexander Wachter, Direktor des Eschweger Amtsgerichts, folgte mit seinem Urteil den Anträgen von Verteidigung und Staatsanwaltschaft. Er sah es als erwiesen an, dass der 23-Jährige sich am 28. September 2013 eigenmächtig zum Flugleiter bestellt hatte, ohne die dafür erforderlichen Qualifikationen, wie etwa einen Flugschein, zu besitzen.

Ich kenne es bei mir im Verein auch so, dass das BZF und eine Einweisung durch den Halter ausreicht.

Wobei man ja heutzutage als Segelflieger nicht mal mehr ein BZF braucht.

Ein weiteres Detail das man mal überprüfen muss...

 

Eigentlich kann man immer nur doppelt froh sein, wenn nichts passiert, und niemand hochrichterlich feststellen braucht, was alles seit Jahrzehnten nicht ganz im Einglang mit den Vorschriften gemacht wird...

 

Gruß

Ralf

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BZF nicht brauchen heißt ja vermutlich nur, daß das jetzt Teil der Lizenz ist und kein extra Schein mehr, nicht daß man die Fähigkeiten und Wissen nicht haben muß.

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Was soll in Dtl. die Berechtigung für Flugleiter sein außer BZF?

Es gibt da Belehrungen und teilweise Meldung an Behörde, aber sonst?

Ich glaube, das ist nicht bundeseinheitlich geregelt. In manchen Bundesländern, wie Baden-Würrtemberg, gibt es explizit BfL-Lehrgänge, für die nach erfolgreicher Teilnahme ein BfL-Zeugnis ausgestellt wird. Außerdem habe ich noch keine Stellenausschreibung für Flugleiter gesehen, in der nicht PPL und AZF als Mindestvoraussetzung enthalten war.

 

Gruß

Manfred

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Was soll man da fördern? Flugleiter sollen nicht dirigieren, sondern sie sollen mit und für die Piloten arbeiten, also sollten sie auch selbst Piloten sein. In Speyer hatten wir bis vor ein paar Jahr den einen oder anderen "Blockwart" in der Info sitzen, dort zu fliegen war eine Qual. Seitdem der Platz von neuen Leuten übernommen wurde, hat man die "Tower"-Crew ausgetauscht - das sind aktive Piloten und die sind auf Kundenservice eingestellt. Da gibt es keine ruppigen Worte mehr.

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Ich glaube, das ist nicht bundeseinheitlich geregelt. In manchen Bundesländern, wie Baden-Würrtemberg, gibt es explizit BfL-Lehrgänge, für die nach erfolgreicher Teilnahme ein BfL-Zeugnis ausgestellt wird. Außerdem habe ich noch keine Stellenausschreibung für Flugleiter gesehen, in der nicht PPL und AZF als Mindestvoraussetzung enthalten war.

 

Gruß

Manfred

Wobei BFL und Flugleiter natürlich nicht zwingend das gleiche sein müssen.

 

Bei uns (grösserer Verkehrslandeplatz in NRW) sind die Türmer fast ausnahmslos Ehrenamtliche. BFL gibt es gar nicht mehr, seit das Land NRW seine Leute abgezogen hat.

 

Gesendet von meinem SM-G920F mit Tapatalk

Bearbeitet von Westfalica
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Ich bin da auch drübergestolpert. (Und hab mich gewundert, dass das hier nicht schon längestens aufgetaucht ist...) Da es keine eigentliche Gerichtsverhandlung gab, sondern das Urteil auf einem Deal zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidiger beruht, denke ich nicht, dass es eine öffentlich zugängliche Urteilsbegründung geben wird. (Kann mich aber natürlich täuschen, ich kenne die deutsche Strafprozessordnung nicht.) Ich kann mir vorstellen, dass mit einem Verteidiger, der auf ein ordentliches Verfahren bestanden hätte, durchaus auch ein Freispruch möglich gewesen wäre. (Ich war schon immer ein dezidierter Gegner dieser "Deal-Möglichkeit", aber das ist ein komplett anders Thema.)

 

Das Grundproblem sehe ich in dieser beknackten deutschen SBO, die verbietet, dass Pilot und Windenfahrer über den Platzfunk direkt miteinander kommunizieren. Dort hätten alle alles mitbekommen, ganz ohne Flugleiter.

Die meisten Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte kennen das Luftrecht nicht, und urteilen dennoch. Mich wundert es, das überhaupt ein Flugbetrieb ohne zugelassenen Flugleiter möglich war. Es könnte auch sein, das der eigentlich zugelassene Flugleiter kurz Pause machte, und für unqualifizierten Ersatz sorgte? Diese Tatsache wurde wohl rechtlich nicht gewürdigt.

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Worauf gründet die Behauptung, die genannten Urteilenden kennen das Luftrecht nicht?

Möglich ist vieles, anderswo gibt's bekanntlich gar keine Flugleiter.

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Worauf gründet die Behauptung, die genannten Urteilenden kennen das Luftrecht nicht?

Ich glaube es ging um den Unterschied zwischen "Lufrecht gelesen haben" und Luftfahrt kennen.

Viele Formulierungen im Luftrechts sind so dürftig formuliert, dass man ohne Praxiserfahrung kaum versteht, was damit tatsächlich gemeint ist. Viele Bergriffe im Luftrecht entstammen noch völlig anderen Zeiten, und sind nur noch sehr bedingt wörtlich zu nehmen. Wenn man das Luftrecht wörtlich anwenden würde, müsste man vieles schlicht einstellen.

 

 

Mich wundert es, das überhaupt ein Flugbetrieb ohne zugelassenen Flugleiter möglich war.

Das funktioniert in vielen Ländern der Welt völlig problemlos.

Es mag spezielle Flugplätze geben, bei denen eine Zentrale Koordinierung Sinn macht, aber fast überall funktioniert es einwandfrei wenn jeder einfach im Funk kundtut was er gerade macht oder beabsichtigt, und alle im Funk zuhören und sich damit ein vollständiges Bild der Situation machen können, und damit selbsständig entscheiden was jetzt sicher möglich ist, und was nicht.

Im konkreten Fall hätte der Pilot des startenden Flugzeugs wissen müssen, dass sich ein Flugzeug zur Landung gemeldet hat, und hätte entsprechend mit seinem Start abwarten müssen. Dazu braucht es keinen Flugleiter.

Wir sind in Deutschland beim Funk viel zu sehr auf eine 1:1 Kommunikation mit dem Tower oder einem Flugleiter fixiert. Das funktioniert auch, aber dann darf der Flugleiter keine Fehler machen, da alle auf ihn hören und er folglich allein einen Unfall verursachen kann.

Wenn sich jeder seiner Verantwortung bewusst ist, und auf andere und die Situation achtet, geht es auch ohne Anfragen und Freigaben.

 

Für Richter ist es natürlich viel einfacher, wenn es nur einen Verantwortlichen gibt...

 

 

BZF nicht brauchen heißt ja vermutlich nur, daß das jetzt Teil der Lizenz ist und kein extra Schein mehr, nicht daß man die Fähigkeiten und Wissen nicht haben muß.          

Das erklärt natürlich die "zum Beispiel einen Flugschein" Formulierung. Gemeint ist vermutlich, er hatte weder BZF noch Flugschein, und war daher nicht geeignet Verantwortung am Funk zu übernehmen. Wobei dieser Punkt glaube ich für den tatsächlichen Unfall völlig irrelevant war. Ein BZF zu haben heisst noch nicht den Flugverkehr zu verstehen.

 

 

Flugleiter sollen nicht dirigieren, sondern sie sollen mit und für die Piloten arbeiten, also sollten sie auch selbst Piloten sein.

Exakt das. Es gilt auch für Flugunfalluntersucher (zumindest in Deutschland müssen die nach den Statuten der BFU zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung aktive Piloten sein) und sollte auch für Richter gelten, die Luftrecht sprechen. Auch die Behörden sollten verpflichtet sein, eine Mindestprozentsatz aktive Piloten (Mechaniker, Prüfer, Flugbegleiter, Controller, Luftfahrtingenieure...) zu haben.

 

 

die sind auf Kundenservice eingestellt.

Das ist nicht unbedingt der Punkt. "Kundenservice" führt auch schnell dazu, dass mehr erlaubt wird, als aus Sicherheitsgründen eigentlich sinnvoll ist, bzw. was nur einer sehr bestimmten Gruppe der Kunden hilft. Die Anwohner eines Flugplatzes sind z.B. auch "Kunden" des Flugleiters, er sollte also z.B. auch auf aktive Lärmreduzierung achten wo sinnvoll.

Wichtig ist Sachkunde und der Wille, einen guten Job zu machen. Dazu gehört manchmal auch nein zum Kunden zu sagen (z.B. zu einem VFR Piloten bei IMC oder zu einem Ultraleichtpiloten bei 25kts Crosswind).

 

Gruß

Ralf

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Wenn einer am Funk Anweisungen gibt, dann ist er auch irgendwie Mitschuld an Konsequenzen wenn er erwachsen ist, ich finde diese Rechtsauffassung nicht weltfremd.

Wenn er keine Ahnung hat dann hat er da nicht dran zu gehen, sonst ist das gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr.

Besonders wenn er sich mit einem üblichen Rufzeichen meldet ich kann mir ja nicht den Ausweis zeigen lassen, daß gerade bei Info der Pilot auch noch Schuld ist, ist keine Frage.

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Ich befürchte der Begriff "irgendwie Mitschuld" ist exakt eine weltfremde Rechtsauffassung...

Wenn ich das richtig verstehe, ist "schuldig" wie schwanger, entweder man ist es, oder man ist es nicht, naja, oder man weiss es nicht so genau (Freispruch aus Mangel an Beweisen).

 

 

Wenn er keine Ahnung hat dann hat er da nicht dran zu gehen, sonst ist das gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr.

Juristisch völlig korrekt, im täglichen Flugbetrieb auf keinen Flugplätzen/Segelfluggeländen aber absolut üblich.

In Deutschland haben wir glaube ich kein "Gewohnheitsrecht" (was alle schon immer machen, ist auch OK), aber gerade ein junger Flieger kennt oft nur einen Flugplatz, und glaubt so wie es da alle machen seit er dabei ist, ist es auch rechtlich in Ordnung. Die Flugleiter-/Startleitertätigkeit wird an einigen Plätzen ausgesprochen liberal gehandhabt...

 

Genauso wie es rechtlich ein gewaltiger Unterschied ist, ob ich zu jemandem sage "Sie sind ein Ar****** " (Beleidigung)  oder ob ich sage "Ich halte sie für ein Ar****** " (freie Meinungsäußerung), so ist es auch ein Unterschied ob ich auf einem Platz mit Flugverkehrstrolle eine Landefreigabe erteile, oder ob ich auf einem Segelfluggelände eine Positionsmeldung (also wenn jemand "Position" meldet, also eine Landeabsicht) bestätige (üblicherweise lediglich durch zurücklesen des Kennzeichens), oder dem Piloten die Info "Nr. 1 zur Landung" oder "Bahn und Anflug frei" gebe. Es ist die Frage, ob man mit Worten die man in ein Funkgerät spricht, eine Freigabe erteilen kann, die es an diesem Platz rechtlich gar nicht geben kann.

 

Ohne die Details zu kennen, sehe ich die Situation aus meiner Erfahrung so, dass der Flugleiter die Landemeldung angenommen und in irgendeiner Form bestätigt hat, und der Pilot daraufhin davon ausgegangen ist, der Flugleiter werde den Windenstart zurückhalten, bis er gelandet ist. Zumindest in seiner Funktion als Startleiter (in dem Fall wohl in Personalunion) hat der Flugleiter versagt, er wusste um das landende Flugzeug und hat den Start nicht unterbunden (im Prinzip egal, ob explizit freigegeben oder geduldet, er hätte ihn zur akuten Gefahrenabwehr verhindern müssen). Damit hättet er sich mitschuldig an diesem Unfall gemacht.

Für mich klingt es auch so, als sei das Flugzeug gegen die Startrichtung gelandet (das einzige logische Szenario beim Landen in ein herabfallendes Windenseil zu gelangen), das ist natürlich auch nicht zulässig. Gute Frage, ob das mehr dem Flugleiter, oder dem Piloten anzulasten ist.

Die nächste interessante Frage wäre noch, war er der erste Flugleiter des Tages, oder hat sein Vorgänger den Job an jemanden übergeben, von dem er hätte wissen müssen, das er nicht dafür berechtigt ist. Es ist auch die Frage, ob der Platzhalter (Verein?) ihn in seiner Liste der Flugleiter aufgeführt hatte. Wenn ich nicht ganz falsch liege hat unsere Landesluftfahrtbehörde eine Liste der Startleiter, die bei uns auf dem Platz dienst tun dürfen. Gute Frage, ob sich da auch jemand mitschuldig gemacht hat...

 

So schafft dieses Urteil jedenfalls vor allem eins: Rechtsunsicherheit auf allen kleinen, von Vereinen betriebenen Plätzen. Es reduziert die Chance, das sich noch jemand freiwillig als Flugleiter meldet. Und ist damit ein weiteres Hindernis für die GA. Schade.

 

Gruß

Ralf

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Ich befürchte der Begriff "irgendwie Mitschuld" ist exakt eine weltfremde Rechtsauffassung...

Wenn ich das richtig verstehe, ist "schuldig" wie schwanger, entweder man ist es, oder man ist es nicht

Im Straßenverkehr ist die Verteilung von Schuld habe ich gehört aber auch üblich.

Entsinne mich dunkel an Geschichten wie Radfahrer vom LKW angefahren, aber auf dem falschen Radweg gefahren, Vorfahrt gehabt aber besoffen gewesen hätte Teilschuld gegeben...

Für Beihilfe weniger als für die Tat usw.

Es gibt ja auch weite Bereiche für Strafmaße.

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Auch Teilschuld ist "schuldig". ein "irgendwie Mitschuldig" gibt es nicht.

Auch der Beihilfe kann man endweder schuldig sein, oder nicht (wobei Beihilfe ja eine Absicht oder wenigstens Kenntnis unterstellt)

Mich wundert hier auch, das keinerlei Rede von einer Schuld des Piloten ist. Ich habe so den Eindruck, der Richter hat den Piloten durch die "amtliche" Freigabe durch den Flugleiter von jeder Schuld freigesprochen. Für mich ist dessen Teilschuld offensichtlich, in ein herabfallendes Windenseil fliegt man nicht einfach so. Von einer angemessenen Luftraumbeobachtung kann ich hier nichts erkennen.

 

Gruß

Ralf

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