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24.03.2015 | GWI9525 D-AIPX | A320 | Absturz in der Nähe von Dignes (FR)


eldior

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Die nächste Katastrophe wäre programmiert, würde man die umfangreichen psychologische Eignungstests fallen lassen in der falschen Gewissheit, man habe ja ein "psychologisches Screening" installiert!

Genau darum geht es doch gar nicht. Es geht viel mehr darum, dass die heutigen psychologischen Eignungstests zwar umfangreich sein mögen, aber offenkundig nicht geeignet sind, solche Fälle wie den hier diskutierten sicher auszusortieren.

 

Deswegen geht es nicht darum, diese zu ersetzen, sondern so weiter zu entwickeln, dass sie besser geeignet sind. Ein Teil davon kann durchaus sein, dass man die psychologische Eignung eben nicht nur einmal zu beginn einer 40 jährigen Pilotenkarriere beurteilt, sondern laufend immer wieder.

Ein anderer Teil davon könnte sein, dass man mehr Neutralität in das Verfahren reinbringt, in dem mehr wirklich wirtschaftlich unabhängige Instanzen beteiligt werden: Wenn alle Ausbilder, Prüfer, Ärzte, ... die mit einem Kandidaten zu tun haben am Ende Angestellte der gleichen Fluglinie sind, und die "neutralste" Bewertung eine Eingangsprüfung ist, die von einer Stelle durchgeführt wird, deren größter Kunde wiederum diese Fluglinie ist, dann kann das zumindest den Anschein erwecken, als können wirtschaftliche Interessen neutrale Entscheidungen überlagern.

 

Und zum Thema Schweigepflicht: Hier wird leider viel Unsinn geschrieben von Leuten, die offenbar die heutige Rechtslage gar nicht kennen. Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung haben nämlich Ärzte heute schon nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht die Schweigepflicht zu brechen, wenn Gefahr für Leib und Leben Dritter besteht und der Patient nicht einsichtig ist. Das ist nur leider über rechtfertigenden Notstand konstruiert und damit alles andere als klar. Schaffung von Klarheit in diesem Bereich würde insbesondere den Ärzten helfen, die jetzt in großer Zahl gespannt/ängstlich darauf schauen, was die Gerichte mit den Kollegen machen werden, die von der Depression des Täters wussten, aber den Arbeitgeber nicht gewarnt haben.

Eine klare rechtliche Regelung wäre hier extrem hilfreich!

 

Florian

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Die Auflockerung der Schweigepflicht wäre ziemlich nutzlos, die Argumente wurden oben schon angebracht, will sie nicht wiederholen.

 

Hat der Andreas Lubitz die Ärzte alle im Rahmen seiner Krankenversicherung aufgesucht, oder hat er das "privat" abgerechnet? Der war doch nicht dumm, denn wenn die Krankenkasse sieht, dass da jemand innerhalb weniger Monate zu dutzenden Psychologen geht, dann hätte vielleicht schon jemand nachgefragt. Das ist aber egal, denn inzwischen sehe ich die Lufthansa als mitverantwortliche Person. Wie man nachlesen kann

...über einen längeren Zeitraum mit vermerkter Suizidalität in psychotherapeutischer Behandlung...

hätte er zu diesem Zeitpunkt leider nicht mehr zur Schulung zugelassen werden sollen. Jeder andere, der mal nur kurz falsch mit dem Auge zwinkert, wird aussortiert, aber ein suizidaler Pilotenschüler darf weiter in der Lufthansa Verkehrsfliegerschule verbleiben und dann auf Linie? Da hat sich die LH ein riesiges Ei gelegt, da sollten sie meiner Meinung nach nicht mehr herauskommen und voll Schadenersatz pflichtig sind, ganz abgesehen von der moralischen Mitschuld.

 

Und wie oben bereits angemerkt wurde: Wenn sich jemand mit dem Flugzeug in den Boden rammen will, dann kann und wird er das machen, egal ob LH, BA, AF oder LX auf das Flugzeug gemalt ist.

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Hallo

 

aber wehe wenn die Schweigeplicht  ausgesetzt wird, aus oben benannten Gründen, dann

sich aber raus stellt das dem doch nicht gaaanz so ist.... Der nächste Super Jurist freut sich schon und will

alles verdrehen  ;)

 

Ist alles ein bisschen Theorie - es ist zu einfach zu sagen dies das jenes muss sich ändern.

 

Aber ok, schwieriges Thema

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Der war doch nicht dumm, denn wenn die Krankenkasse sieht, dass da jemand innerhalb weniger Monate zu dutzenden Psychologen geht, dann hätte vielleicht schon jemand nachgefragt.

Das ist etwa so qualifiziert wie eine Aussage "Piloten können gar nicht unter Drogenenfluss stehen beim Fliegen, weil wenn sie Schlangenlinien fliegen würden, dann würde die Luftpolizei sie ja Rechts rauswinken und auf Drogen testen".

 

Obwohl: Wenn ich es mir Recht überlege, dann sind in der Aussage zu den Krankenkassen mehr Denk- und Faktenfehler drin.

 

;-)

 

In diesem Sinne,

Florian

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Und zum Thema Schweigepflicht: Hier wird leider viel Unsinn geschrieben von Leuten, die offenbar die heutige Rechtslage gar nicht kennen. Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung haben nämlich Ärzte heute schon nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht die Schweigepflicht zu brechen, wenn Gefahr für Leib und Leben Dritter besteht und der Patient nicht einsichtig ist. Das ist nur leider über rechtfertigenden Notstand konstruiert ....

 

Ich finde die Rechtslage ist eindeutig und es braucht nicht mal den rechtfertigend Notstand und ich bin mir sicher, dass wenn A.L. bei einem Psychiater davon gesprochen hätte, sich im Flugzeug umbringen zu wollen, jeder Arzt die entsprechenden Schritte unternommen hätte und die notwendige Offenbarungspflicht gegen die ärztl. Schweigepflicht richtig abgewogen hätte. Suizidalität allein kann nicht ausreichen die ärztliche Schweigepflicht zu brechen. Im übrigen ist auch das Verschreiben von Medikamenten und die Krankschreibung an Auflagen gebunden.  Das A.L. sich über alles hinweggesetzt hat, ist auch nicht zwingend mit seiner psychischen Krise verbunden und vom behandelnden Arzt zu erkennen. Wenn der Arzt aber davon erfahren hätte, das er trotz Krankschreibung und Medikation arbeiten gegangen wäre, hätte wiederum eine klare Offenbarungspflicht bestanden.

 

Es bleibt dabei, er hätte nie in ein Cockpit kommen dürfen. Nicht weil er es nicht gekonnt hätte, sondern auch zu seinem Schutz vor extremen beruflichen Belastungen die seine psychische Konstitution schlecht toleriert. Hier wurde bei vielen Gelegenheiten nicht reagiert.

 

Bernhard (LSZH)

Bearbeitet von Gast
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Das ist etwa so qualifiziert wie eine Aussage "Piloten können gar nicht unter Drogenenfluss stehen beim Fliegen, weil wenn sie Schlangenlinien fliegen würden, dann würde die Luftpolizei sie ja Rechts rauswinken und auf Drogen testen".

 

Obwohl: Wenn ich es mir Recht überlege, dann sind in der Aussage zu den Krankenkassen mehr Denk- und Faktenfehler drin.

Bitte lass mich nicht dumm sterben und erkläre mir wie das Krankenkassensystem funktioniert.
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 erkläre mir wie das Krankenkassensystem funktioniert

Das durfte ich vor ein paar Jahren selbst erleben: Nach einem Autounfall stellte sich recht zügig heraus, dass mein schuldhaft den Unfall verursachender Unfallgegner bei der selben Versicherungsgruppe seine Haftpflicht hatte, wie ich meine private Krankenversicherung. Und oh Wunder: der gegnerische Anwalt war sofort im Besitz meiner Krankengeschichte und konnte mir im Rahmen der Schmerzensgeldforderung haarklein meine Arztbesuchs- und Diagnosedetails um die Ohren hauen... Ärztliche Schweigepflicht endet spätestens bei allem, was der Krankenversicherung übermittelt wird oder was die Krankenversicherung beim Arzt anfragen kann. Illegal? Vieleicht. Aber definitiv Fakt.

 

Gruß

Ralf

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Ich finde die Rechtslage ist eindeutig und es braucht nicht mal den rechtfertigend Notstand 

Aha - und welche Rechtslage meinst Du da? §203 StGB sieht hier keine Ausnahme vor - auch nicht bei Gefährdung anderer.

Das OLG Frankfurt hat im letzten einschlägigen Urteil auch auf §34 StGB abstellen müssen, weil ihm Deine "eindeutige" Rechtslage offenbar auch entgangen ist.

 

Daher wäre es nett, wenn Du uns aufklären würdest.

 

Gruss,

Florian

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Bitte lass mich nicht dumm sterben und erkläre mir wie das Krankenkassensystem funktioniert.

Krankenkassen sind durch das SGB X an sehr enge Datenschutzbestimmungen gebunden. Sie dürfen ohne Zustimmung des Versicherten (z.B. in dem dieser sich in ein Versorgungsmanagement-Programm einschreibt; selbst die Dinge zu dem der Versicherte Zustimmen darf sind sehr eng geregelt) Daten nur zu genau dem Zweck verarbeiten, zu dem sie erhoben wurden.

 

Zweck der Erhebung der Daten der Artztbesuche (wenn sie denn überhaupt der Krankenkasse übermittelt werden, denn z.B. alles was mit dem Regelleistungsvolumen abgedeckt ist ist Sache der kassenärtzlichen Vereinigung und somit der Kasse gar nicht transparent) ist die ordnungsgemäße Vergütung der Ärzte. Eine Bewertung des Gesundheitszustandes eines Versicherten ist grundsätzlich verboten, so lange sie nicht zur ordnungsgemäßen Vergütung der Ärzte erforderlich ist. Deswegen machen Kassen das auch nicht.

 

Für Krankenversicherungen gelten andere Regelungen, aber auch hier ist es so, dass sie sicher nicht das tun dürfen, was Ralf beschreibt.

 

Florian

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Das ist aber der Unterschied zwischen Theorie und Praxis und es gibt keine einzige Branche, bei der genau nach Buch und Gesetzgebung gearbeitet wird, keine. Wer ist denn bitteschön 100% gesetzestreu? Ausserdem sollte eine Krankenkasse beim Patienten nachhaken, wenn der in wenigen Monaten dutzende Mal zu verschiedenen Ärzten derselben Kategorie rennt. Entweder, weil sie ihm das nicht länger bezahlen wollen, oder weil sie "besorgt" sind. Wenn sie vom Klienten keine befriedigende Antwort erhalten, gehen sie zum Arbeitgeber. Zumindest bei mir ist das so, aber ich bin nicht in Deutschland versichert.

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Das ist aber der Unterschied zwischen Theorie und Praxis und es gibt keine einzige Branche, bei der genau nach Buch und Gesetzgebung gearbeitet wird, keine. ... Zumindest bei mir ist das so, aber ich bin nicht in Deutschland versichert.

Wie genau würdest Du reagieren, wenn ich Dir hier erklären wollte, wie es in der Praxis der Berufsfliegerei so läuft und das damit legitimieren würde, dass ich ja schliesslich einen Bootsführerschein habe?

 

Florian

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??? Das ist doch völlig egal. Selbst wenn die Krankenkassen offiziell nichts bzgl. der Diagnosen verraten dürfen, hätte in diesem Fall der Pilotenanwärter schon viel früher aus der Ausbildung entfernt werden müssen. Dafür braucht man keine Lockerung des Datenschutzes bzw. der Schweigepflicht.

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... hätte in diesem Fall der Pilotenanwärter schon viel früher aus der Ausbildung entfernt werden müssen. Dafür braucht man keine Lockerung des Datenschutzes bzw. der Schweigepflicht.

Die Frage ist doch nicht ob das hätte geschehen müssen, sondern durch wen!

 

Eine kommerzielle Flugschule hat keine hoheitliche Aufgabe. Sie existiert, um Geld zu verdienen und und zu nichts anderem. Unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt einen Ausbildungsvertrag aus von ihr vermuteten medizinischen Gründen einseitig kündigen darf, wenn der Auszubildende ein Medical besitzt und somit nach offiziellen Kriterien augenscheinlich medizinisch geeignet ist, ist ihr kaum vorzuwerfen, dass sie nicht sehr intensiv nach solchen Gründen sucht. Zudem hat ihr der Verlauf ja Recht gegeben: Während der Ausbildung ist ja nichts sicherheitsrelevantes vorgefallen und der Täter hat in der Abschliessenden Prüfung bewiesen, dass er nach den heute gültigen Masstäben geeignet ist, ein Verkehrsflugzeug zu führen.

Ich möchte mir gar nicht vorstellen, was auch hier im Forum los wäre, wenn Flugschulen anfangen würden, reihenweise Schüler nach der Hälfte der Ausbildung aus von ihnen selber definierten Gründen vor die Türe zu setzen.

 

Lange rede, kurzer Sinn: Wir haben eine Gefahr führ die Sicherheit des Luftverkehrs identifiziert und deswegen bin ich der Meinung dass wir es nicht dem Vertrauen auf das moralische Handeln gewinnorientierter Unternehmen überlassen können, diese Gefahr zu bekämpfen.

 

Wir brauchen, genau wie es der Untersuchungsbericht vorschlägt, stattdessen eine Kombination aus deutlich effektiverer Kontrolle von Aussen einerseits und einer deutlich besseren Abmilderung der Konsequenzen für die Betroffenen andererseits. Die Verbindlichkeit einer umfassenden LoM-Versicherung wäre schon mal ein guter Schritt, um die Ausweglosigkeit der "Todesspirale" aus Depression, Angst vor Entdeckung, Angst vor Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage zumindest an einer Stelle zu durchbrechen.

Aber nich mal das wurde in über einem Jhr auf den Weg gebracht.

 

Florian

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Aha - und welche Rechtslage meinst Du da? §203 StGB sieht hier keine Ausnahme vor - auch nicht bei Gefährdung anderer.

Das OLG Frankfurt hat im letzten einschlägigen Urteil auch auf §34 StGB abstellen müssen, weil ihm Deine "eindeutige" Rechtslage offenbar auch entgangen ist.

 

Florian,

 

Es gibt im Internet ein PP-Dokument über eine Vortrag mit dem Titel: Ärztliche Schweigepflicht oder Offenbarungspflicht?, von B. Wachendorf aus  einer der Kanzlei (Winnen und Partner, Koblenz), gehalten zu einer ärztlichen Fortbildung 2010. Das ist eine sehr gute Vortrag zu diesem Thema mit besonderer Berücksichtigung fliegerärztlicher Tätigkeit. Der entscheidende Satz dazu: Die Sicherheit im Luftverkehr überwiegt gegenüber dem Arzt-Patienten-Geheimnis.

Vorausgesetzt einer der letzten behandelnden Ärzte hätte gewusst, dass es sich um ein Rezidiv einer psychischen Krise handelt und das A.L. mit entsprechendem Vermerk in seinem Flugtauglichkeitszeugnis als Pilot tätig ist, so hätte er gestützt auf die Berufsordnung für Ärzte, auf die Zulassungsbestimmung  für die Tauglichkeit des Luftpersonals und wegen eines Rechtfertigenden Notstandes nach §34 StGB aktiv werden können.

Es ist also nicht nur §34 StGB, der hier eine Rolle spielt. In dessen Ausführungsbestimmungen ist übrigens "Fremdgefährdung im Strassenverkehr, Luftverkehr" ausdrücklich genannt.

 

Bernhard (LSZH)

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Lieber Bernhard,

 

ich bin mir nicht ganz sicher, ob Du geübt bist im Lesen juristischer Texte.

 

Zum einen bezieht sich der Vortrag im speziellen auf die fliegerärtzliche Tätigkeit. Hier hat der sogar Patient in der Tat zumindest konkludent zugestimmt, dass der Arzt im Rahmen dieser Tätigkeit seinen gesetzlichen Auskunftspflichten den zuständigen Behörden gegenüber nachkommt und z.B. bei Verweigerung des Medicals die gesetzlich vorgesehenen Informationen an das LBA übermittelt.

 

Das hat überhaupt nichts damit zu tun, was ein nicht als Fliegerarzt tätiger Mediziner mit solchen Informationen machen darf. LuftVG, LuftVZO, EASA-FCL, ... sind schlicht nicht einschlägig für alle ausser dem Fliegerarzt. Und auch für dieser ist speziell nur für den Fall legitimiert ganz genau festgelegte Informationen weiter zu geben, wenn er das Medical verweigert oder - auch wieder in genau vorgegebenen Fällen - die zuständige Stelle vor Erteilung des Medical konsultieren muss.

 

Was die Anwendung des rechtfertigenden Notstandes betrifft, ist die Rechtslage keinesfalls so klar, wie Du es darstellst - was zum Teil daran liegt, dass das deutsche Recht so etwas wie "Ausführungsbestimmungen des §34 StGB" gar nicht kennt.

Fremdgefährdung im Strassen-, und sicher analog auch im Luftverkehr auch wenn ich dazu kein Urteil kenne, kann ein Rechtfertigungsgrund sein - das heisst aber nicht, dass es das in jedem Fall sein muss! Es gibt sgar sehr viele Urteile, dass eine rein abstrakte Gefährdung nicht ausreicht, um eine solche Straftat des Arztes zu rechtfertigen. Die gängige Fallkonstellation ist hier der Arzt, der Kenntniss von andauernden Drogenmissbrauch seines Patienten hat. In so einem Fall darf der Arzt nach gängiger Rechtsprechung eben gerade nicht von sich aus die Behörden informieren. Ob er es darf, wenn der gerade unter Drogeneinfluss stehende Patient seine Praxis verläßt und ins Auto steigt, ist höchst umstritten.

 

Florian

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Die Frage ist doch nicht ob das hätte geschehen müssen, sondern durch wen!

 

Eine kommerzielle Flugschule hat keine hoheitliche Aufgabe. Sie existiert, um Geld zu verdienen und und zu nichts anderem. Unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt einen Ausbildungsvertrag aus von ihr vermuteten medizinischen Gründen einseitig kündigen darf, wenn der Auszubildende ein Medical besitzt und somit nach offiziellen Kriterien augenscheinlich medizinisch geeignet ist, ist ihr kaum vorzuwerfen, dass sie nicht sehr intensiv nach solchen Gründen sucht. Zudem hat ihr der Verlauf ja Recht gegeben: Während der Ausbildung ist ja nichts sicherheitsrelevantes vorgefallen und der Täter hat in der Abschliessenden Prüfung bewiesen, dass er nach den heute gültigen Masstäben geeignet ist, ein Verkehrsflugzeug zu führen.

Ich möchte mir gar nicht vorstellen, was auch hier im Forum los wäre, wenn Flugschulen anfangen würden, reihenweise Schüler nach der Hälfte der Ausbildung aus von ihnen selber definierten Gründen vor die Türe zu setzen.

 

 

 

Tja Florian

 

Leider irrst Du in diesem Fall gewaltig!

Eine Flugschule MUSS jederzeit einen Ausbildungsvertrag kündigen dürfen, wenn Zweifel an der Fähigkeit des Kandidaten besteht!! Hier liegt der "Fehler" der LFT....

Alle anderen Forderungen nach periodischen psychiatrischen Tests sind, wie meine Berufskollegen schon geschrieben haben, nichts anderes als sinnloses "Regulieren-Wollen", wo es nichts zu regulieren gibt.

 

Patrick

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Eine Flugschule MUSS jederzeit einen Ausbildungsvertrag kündigen dürfen, wenn Zweifel an der Fähigkeit des Kandidaten besteht!! Hier liegt der "Fehler" der LFT....

 

Ich lasse mich ja gerne vom Gegenteil überzeugen.

 

1. Wo steht das, was Du sagst?

2. Darf eine Flugschule Zweifel an der "Fähigkeit" eines Kandidaten haben, wenn diese Zweifel sich auf die medizinisch Fähigkeit beziehen, der Kandidat aber ein Medical vorweisen kann?

Um es mal ganz konkret zu machen und von den psychologischen Fragestellungen weg zu führen, weil hier Viele psychologischen Methoden grundsätzlich nicht vertrauen: Was würdest Du sagen, wenn ein Kandidat der leichte Probleme mit dem Farbsehen, bei der Medical-Untersuchung einen der zulässigen Tests aber gerade so bestanden hat und deswegen ein Medical besitzt, nach der Hälfte der Ausbildung von seiner Flugschule gesagt bekommt: "Echt Schade, dass Du uns schon 40.000 EUR bezahlt hast die jetzt weitgehend wertlos sind, aber wir haben Zweifel an Deiner Eignung und deswegen müssen wir die Ausbildung beenden"?

 

Ich möchte die Schule ja nicht verteidigen, aber genau um so einen Fall handelt sich es hier: Der Täter hatte ein gültiges Medical und die Schule hatte wage Hinweise darauf, das seine medizinische Flugtauglichkeit fraglich sein könnte.

 

Florian

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Lieber Bernhard,

 

ich bin mir nicht ganz sicher, ob Du geübt bist im Lesen juristischer Texte.

 

Zum einen bezieht sich der Vortrag im speziellen auf die fliegerärtzliche Tätigkeit. Hier hat der sogar Patient in der Tat zumindest konkludent zugestimmt, dass der Arzt im Rahmen dieser Tätigkeit seinen gesetzlichen Auskunftspflichten den zuständigen Behörden gegenüber nachkommt und z.B. bei Verweigerung des Medicals die gesetzlich vorgesehenen Informationen an das LBA übermittelt.

 

Das hat überhaupt nichts damit zu tun, was ein nicht als Fliegerarzt tätiger Mediziner mit solchen Informationen machen darf. LuftVG, LuftVZO, EASA-FCL, ... sind schlicht nicht einschlägig für alle ausser dem Fliegerarzt. Und auch für dieser ist speziell nur für den Fall legitimiert ganz genau festgelegte Informationen weiter zu geben, wenn er das Medical verweigert oder - auch wieder in genau vorgegebenen Fällen - die zuständige Stelle vor Erteilung des Medical konsultieren muss.

 

Was die Anwendung des rechtfertigenden Notstandes betrifft, ist die Rechtslage keinesfalls so klar, wie Du es darstellst - was zum Teil daran liegt, dass das deutsche Recht so etwas wie "Ausführungsbestimmungen des §34 StGB" gar nicht kennt.

Fremdgefährdung im Strassen-, und sicher analog auch im Luftverkehr auch wenn ich dazu kein Urteil kenne, kann ein Rechtfertigungsgrund sein - das heisst aber nicht, dass es das in jedem Fall sein muss! Es gibt sgar sehr viele Urteile, dass eine rein abstrakte Gefährdung nicht ausreicht, um eine solche Straftat des Arztes zu rechtfertigen. Die gängige Fallkonstellation ist hier der Arzt, der Kenntniss von andauernden Drogenmissbrauch seines Patienten hat. In so einem Fall darf der Arzt nach gängiger Rechtsprechung eben gerade nicht von sich aus die Behörden informieren. Ob er es darf, wenn der gerade unter Drogeneinfluss stehende Patient seine Praxis verläßt und ins Auto steigt, ist höchst umstritten.

 

Florian

ber mein juristische Verständnis brauchst Du dir keine Sorgen machen. Aber ich kann Dir versichern, dass sich jeder Arzt (auch ohne ausgewiesene fliegerärztliche Kompetenz) bei der Behandlung eines Piloten im klaren ist, dass hier eine Sondersituation bezüglich der Berufsausübung vorliegen. Der Nicht-Fliegerarzt braucht auch nicht alle zuätzlichen gesetzlichen Grundlagen kennen. Rein formal muss im geringsten Zweifel Kontakt mit einem Fliegerarzt aufgenommen werden (ohne Patientendaten) um gegebenenfalls eine Therapie anzupassen, bzw. Konsequenzen zu besprechen. Je nach Situation, wenn der Arzt das nicht selbst tun will oder auch keine dringende Notwendigkeit besteht (GA-Piloten), weist er es zumindest dem Patienten darauf hin, dass seine Flugtauglichkeit nicht mehr gegeben ist oder überprüft werden muss, und das kann ich dir versichern, dass macht er ganz sicher und dokumentiert das auch, möglicherweise sogar gegen Unterschrift, denn Haftpflicht ist eine grosses Thema in der Medizin. Eine Krankschreibung hat da nur aufschiebende Wirkung, eine fliegerärztliche Konsultation erfolgt bei (Airline-Piloten) praktisch immer und deshalb ist oft zu hören, dass sie für ihren medizinischen Dienst sehr detaillierte Angaben benötigen auch wenn sie nur wegen Banalität krankgeschrieben werden müssen.

In den Fällen die ich aufgezeigt habe, besteht zwingend eine Offenbarungspflicht. Der Klassiker: cerebrales Krampfleiden, Patient fährt trotzdem Auto, vielleicht sogar berufsmässig, da reicht eine dokumentierte ärztliche Ermahnung nicht, oder Pilot krankgeschrieben unter psychopharmakologischer Behandlung geht trotzdem arbeiten, da ist es zwingend. Das Sicherheit im Luftverkehr vor ärztlicher Schweigepflicht geht, ist unter Mediziner unbestritten, eine eindeutiger Interpretation des §34 StGB kann es doch eigentlich nicht geben?

 
Bernhard (LSZH)
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Florian

 

Gesunder Menschenverstand kommt auch bei Flugschulen vor: wenn ein Flugschüler über eine Einschränkung verfügt, die meiner Meinung nach zu einem Flugsicherheitsrisiko werden kann, kann ich es nicht verantworten, den Schüler weiter auszubilden.

Auf Deine erste Frage zu antworten: Das muss nicht irgendwo stehen!

 

Im Falle des Germanwings-Piloten sieht es so aus, dass der Flugschüler von der LH assessiert wurde und die Ausbildung "vorfinanziert" wurde. Dieser Schüler hätte bei einem Abbruch der Flugschule meines Wissens keine finanzielle Forderungen der LH zu befürchten gehabt. Insofern ist Dein Fallbeispiel in diesem Fall fehl am Platz.

 

Gruss

Patrick

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Korrekt: Wer bei der bisherigen Ausbildung an der LFT aus Gründen von mangelnden Leistungen oder durch medizinische Untauglichkeit aufhören muss, muss nichts zurückbezahlen. Die einzigen Kosten, die die Kandidaten haben, bestehen in den Lebenshaltungskosten, die sie während der Ausbildung selbst bestreiten mussten.

 

Und ich weiss von mindestens einem Fall "in meiner Umgebung", bei dem die Flugschule sich irgendwann geweigert hat, die Person weiterhin auszubilden. Es ist davon auszugehen, dass sie auch weitere Schulen in der Umgebung gewarnt haben, der Buschfunk funktioniert da sehr gut.

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Ich hätte derzeit ehrlich gesagt mehr Bedenken, wegen eines terroristischen Aktes oder wegen Pilot-Fatigue vom Himmel zu fallen, als wegen eines suizidalen Piloten...

 

Gruss

Johannes

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............................

Eine Bewertung des Gesundheitszustandes eines Versicherten ist grundsätzlich verboten,......................... Deswegen machen Kassen das auch nicht.

...........................

Florian

Hmmmmmmmm.......

 

Gruß

Manfred

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Ich hätte derzeit ehrlich gesagt mehr Bedenken, wegen eines terroristischen Aktes oder wegen Pilot-Fatigue vom Himmel zu fallen, als wegen eines suizidalen Piloten...

Bedenke und Ängste sind immer subjektiv - deswegen kann man da auch überhaupt nichts gegen sagen. Und Statistik kleiner Zahlen ist natürlich auch immer schwierig - und glücklicherweise sind Todesfälle im Flugbetrieb in Europa sehr kleine Zahlen.

 

Ganz objektiv kann man aber feststellen, dass in Europa in den letzten 10 Jahren mehr Menschen durch erweiterten Suizid des Piloten als durch terroristische Anschläge auf Flugzeuge und Pilot-Fatigue zuammen gestorben sind. Das sollte einem bei der persönlichen Risikobewertung schon zu denken geben.

 

Florian

 

P.S.: Nur der der Vollständigkeit halber sei erwähnt, das man die Fakten auch objektiv anders sehen kann, wenn man den Abschuss in der Ukraine als terroristischen Akt betrachtet. Ich sehe ihn allerdings als Kriegshandlung und rechne ihn deswegen nicht dem Terrorismus zu.

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Und ich weiss von mindestens einem Fall "in meiner Umgebung", bei dem die Flugschule sich irgendwann geweigert hat, die Person weiterhin auszubilden. Es ist davon auszugehen, dass sie auch weitere Schulen in der Umgebung gewarnt haben, der Buschfunk funktioniert da sehr gut.

Solche Fälle kenne ich auch. Allerdings ging es in allen mir bekannten Fällen (was nicht heisst, dass es keine anderen gibt) darum, dass die Flugschule nicht mehr geglaubt hat, dass der Schüler das Ziel der Ausbildung, also die Fluglizenz, noch erreichen kann. Ich kenne keinen Fall, in dem eine Flugschule sich geweigert hätte, weiter Auszubilden, weil sie Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit eines Schülers hatte, der ein gültiges Medical vorweisen konnte.

 

Im hier diskutierten Fall bestanden keine Zweifel daran, dass der Bewerber das Kursziel erreichen kann. Und hätten es sie gegeben, dann wären sie falsch gewesen, da er ja die Prüfung bestanden hat.

 

Nochmal: Ich bin ganz klar der Meinung, dass man einem gewinnorientierten, privatwirtschaftlichen Unternehmen weder gestatten noch vorschreiben kann, dass sie Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit von Flugschülern anmelden, welche die zuständigen Stellen (hier sogar wörtlich) in Kenntnis der Sachlage nicht haben.

Wenn das für Flugschulen gelten würde, dann müsste es ja noch viel mehr für komerzielle Flugbetriebe gelten. Stellt euch doch einfach mal vor, was hier los wäre, wenn Fluglinien unliebsame Piloten rauswerfen, mit der Begründung, dass sie plötzlich Zweifel an der psychischen Tauglichkeit haben. Nach der Argumentation hier dürften sie das nicht nur, sondern müssten es sogar...

 

Florian

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