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PPL und kommerzielle Flüge


Sfera72

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Im PPL Kurs kam ein interessantes Thema auf. Es geht um komerzielle Flüge als PPL. Die LFV sagt dazu folgendes:

 

 

"Art. 100 Gewerbsmässigkeit

 

1 Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn:

a.für sie in irgendeiner Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als die Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll;

 

und

 

b.sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind."

 

Gemäss unserer Ausbilderin in Sachen Flugrecht heisst das, dass eben beide Bedingungen erfüllt sein müssen, ansonsten ist es nicht gewerbsmässig.

 

Ich darf also keine Anzeigen schalten, aber wenn ich z.B. Handzettel in der Stadt verteile, dann ist es ein bestimmter Personenkreis und somit sind Rundflüge mit Fremden erlaubt. Ich darf dann auch mehr als nur die Kosten umlegen. Ich könnte also demnach Rundflüge für einen "bestimmten" Personenkreis anbieten und bei z.B. 3 Passagieren jedem 150 CHF abnehmen, auch wenn der Flug mich nur 300 CHF total kostet. So dürfte ich sogar Geld als PPL verdienen. Gleiches gilt z.B. auch wenn ich bestimmte Personen für eine Firma fliege, also praktisch Taxi spiele.

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Es ist immer wieder erschreckend, mit wie geringen Kenntnissen im Luftrecht man auf Schüler losgelassen wird. Ich hoffe inständig, dass Du für diesen Dilettantismus der sog. "Ausbilderin" nicht auch noch Geld bezahlst!

 

Art. 100 eurer LFV sagt nix darüber, was Du mit einer PPL machen darfst. Das ist in der EASA-FCL geregelt (und um es vorweg zu nehmen: Nein, Du darfst nicht mehr Geld nehmen, als der Flug kostet).

 

Art. 100 sagt etwas über Bedingungen für Unternehmen die Flüge anbieten. Und in der Tat braucht Dein Unternehmen keine Betriebsbewilligung für gewerbliche Flüge, wenn Du nur an einen bestimmten Personenkreis Flüge anbietest. Das dürfte z.B. für den Werksflugverkehr relevant sein.

 

Trotzdem braucht der Pilot für solche Flüge natürlich einen CPL.

 

Florian

Bearbeitet von Chipart
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hi,

 

ist schon fast nervend wie dieses thema anscheinend immer noch leichtsinnig und mit einer gleichgültigkeit die fast schon kriminell ist behandelt wird :-(

 

dabei wärs so einfach:

 

luftrecht, lfv 748.01 art 100

http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19730313/index.html#a100

 

und zwar schon alt aber wurde uns während der schulung gezeigt:

http://www.advocat.ch/fileadmin/user_upload/know-how/luftrecht/Gewerbsmaessigkeit_im_Luftrecht.pdf

 

 

gruess lukas

Bearbeitet von ueberflieger90
Falscher Link eingefügt
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Ein PPL Pilot darf:

- nicht gewerbsmässige Flüge mit Passagieren durchführen

 

Gewerbsmässigkeit CH:

- Art 100 LFV ist die aktuell gültige Definition ob ein Flug Gewerbsmässig ist oder nicht.

 

EASA Definition: (max 6 POB)

- Flugkosten (Miete, Landetaxen, Flugsicherungsgebühren, Treibstoff,...) geteilt durch POB (inkl. Pilot) = Legal auch mit PPL

 

Mein persönliches Verständnis der aktuellen Lage.

 

 

Meine persönliche Handhabung: Ich bezahle meinen Platz immer selber wenn ich Rundflüge auf privater Basis mache.

 

Nichtgewerbliche Rundflüge von Vereinen (CH, ohne AOC) dürfen nach aktueller Rechtslage CH von PPL Piloten durchgeführt werden wenn Art. 100 LFV eingehalten wird.

Dabei dürfen die ganzen Kosten auf die PAX abgewälzt werden. Wurde zu Beginn dieses Jahres von meinem Verein offiziell abgeklärt.

 

 

Dies ist gemäss meinem Wissensstand von Heute 27.11.2014 die Sachlage in der Schweiz.

Wie die genaue Rechtslage ausserhalb der Schweiz ist, entzieht sich meinem Wissen.

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Ein PPL Pilot darf:

- nicht gewerbsmässige Flüge mit Passagieren durchführen

 

Fast!

 

Ein PPL darf

- ohne Vergütung als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen oder TMGs im nichtgewerblichen Betrieb tätig sein.

 

Das "ohne Vergütung" wurde dabei in die FCL extra eingefügt, nachdem klar wurde, dass "gewerbsmäßig" in den verschiedenen Mitgliedsstaaten etwas sehr unterschiedliches bedeutet (und in den meisten Mitgliedsstaaten sogar im Gewerberecht etwas anderes als im Steuerrecht und dort etwas anderes, als im Handelsrecht , ...).

 

Hiermit hat die EASA immerhin mal an einer Stelle mehr Rechtssicherheit geschaffen. Natürlich finden sich immer noch Juristen, die auch bei "ohne Vergütung" noch Interpretationsspielraum sehen. Diese drehen sich aber lediglich um die Frage, ob es schon eine Vergütung darstellt, wenn der PIC seine Flugzeit kostenlos bekommt (also die Kosten nur auf die mitgenommenen Passagiere umgelegt werden) und er deswegen auch seinen Anteil an den Flugkosten tragen muss (nach hM: Ja) und darum, welche (indirekten) Kosten insbesondere bei Besitzern eigener "umlagefähig" sind, ohne das ihr Ersatz eine "Vergütung" darstelle (also z.B. anteilige Hallenmiete, Wartungskosten, Kapitalkosten, Rücklagen, ...).

 

Wenn heute noch ein Fluglehrer seinen Schülern erzählt, sie dürften Bekannte gegen Geld (mehr als Kostenersatz) durch die Gegend fliegen, dann gehört ihm die FI-Berechtigung entzogen. Das ist unverantwortlich!

 

Florian

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Sehe ich exakt gleich wie Philippe.

Manchen "lieben Freunden" aus dem grossen Kanton geht es halt nicht in den Schädel, dass die CH weder EU Mitglied noch ein Deutsches Bundesland sondern ein eigener Staat mit den entsprechenden eigenen Gesetzen ist. Aber damit können wir leben! :D

 

Gruss

Philipp

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Hallo Florian

 

Ein PPL Pilot darf mehr Geld nehmen als der Flug kostet solange der Personenkreis beschränkt ist. Beispiel: Eine Anfrage eines Bekannten eines Arbeitskollegen für einen Rundflug.

 

Beide Bedingungen müssen erfüllt sein damit ein Flug als geerbsmässig gilt.

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Aber eigentlich ist die Frage müssig: Es gibt schlicht keine Nachfrage nach Flügen, wo ein PPL-Pilot mehr als die eigentlichen Kosten erhalten würde.

Die Idee, sich sein Hobby von anderen finanzieren zu wollen, ist zwar verlockend, aber real nicht umsetzbar.

 

Thomas

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Manchen "lieben Freunden" aus dem grossen Kanton geht es halt nicht in den Schädel, dass die CH weder EU Mitglied noch ein Deutsches Bundesland sondern ein eigener Staat mit den entsprechenden eigenen Gesetzen ist. Aber damit können wir leben! :DGrussPhilipp

 

Ich weiss nicht worauf sich das bezieht, aber 1. lebe ich in der CH und das schon seit über 8 Jahren und mache auch hier meinen PPL und 2. EASA gilt wohl für alle gleich, also EU wie CH, ohne Unterschied. Es gibt bereits heute viele REgelungen die sowohl in der EU, als auch in der CH gelten und dort besteht kein Unterschied mehr. Schau alleine mal deinen Führerausweis an, die Kategorien sind mit der EU angeglichen und gelten in der EU und auch der CH. Kein Unterschied.

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Es bezieht sich darauf, dass das Schweizer BAZL oft andere Ausführungsgesetzgebungen hat als z.B. das LBA. Wie etwa das LBA etwas interpretiert hat für Schweizer Piloten im Schweizer Luftraum keinerlei Relevanz.

 

Wie man auch sieht, werden die EASA Regeln nicht in allen Mitgliedsländern immer genau gleich umgesetzt. Einige Staaten sind freier in der Interpretation, andere vergolden die Regeln noch bis in den Exzess.

 

Daher ist es IMMER kritisch und oft schlicht nicht zielführend wenn Deutsche Anwälte hier Fragen zu Schweizer Luftrecht beantworten, für die in der Schweiz im Binnenverkehr andere Regeln gelten.

 

Die Story mit den Kriterien für kommerzielle Ops und den Selbstkostenflügen e.t.c. wurde in der Schweiz von Aeroclub und BAZL exakt abgeklärt und wie von Phillippe dargelegt gilt nach wie vor Artikel 100 LFV.

 

Das in Deutschland andere Regeln gelten ist bekannt, aber für die Frage im Thema ohne Relevanz, zumindest solange es um Flüge innerhalb der Schweiz geht. Wobei der Threadtitel dann problematisch ist: Denn KOMMERZIELL darf die Sache eben NICHT sein und Art. 100 LFV legt ja eben genau dar, was kommerziell ist und was nicht.

Bearbeitet von Urs Wildermuth
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Hallo Florian

 

Ein PPL Pilot darf mehr Geld nehmen als der Flug kostet solange der Personenkreis beschränkt ist. Beispiel: Eine Anfrage eines Bekannten eines Arbeitskollegen für einen Rundflug.

 

Beide Bedingungen müssen erfüllt sein damit ein Flug als geerbsmässig gilt.

Was ja im Grunde dem entspricht was ich im Eingangspost geschrieben habe. Beschränkter Personenkreis.

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Die Story mit den Kriterien für kommerzielle Ops und den Selbstkostenflügen e.t.c. wurde in der Schweiz von Aeroclub und BAZL exakt abgeklärt und wie von Phillippe dargelegt gilt nach wie vor Artikel 100 LFV.

Naja, ich rede ja nur von PPL und Flügen in der CH. Demnach ist die Aussage der Ausbilderin doch nicht verkehrt. Wenn ich mit einem bestimmten Personenkreis fliege, darf ich mehr als die Umlagekosten nehmen.

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Sehe ich exakt gleich wie Philippe.

Aber Philippe schreibt doch auch, dass Du für Flüge bei denen die Bezahlung über Selbstkosten hinaus geht einen CPL brauchst und PPL nicht reicht (und damit in diesem Punkt die Rechtslage die gleiche ist, wie überall in EASA-Land).

 

Bist Du auch dieser Meinung (und hast Durch Deine Deutschlandfeindlichkeit hier mal wieder mehr Verwirrung gestiftet, als geholfen) oder bist Du der Meinung es sei in der Schweiz anders als in Deutschland und Du darfst mit PPL eben doch Geld verdienen, so lange der Flug nicht im Sinne von Art. 100 LFV gewerblich ist?

 

Florian

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EASA gilt wohl für alle gleich, also EU wie CH, ohne Unterschied.

Brufi und Urs sagen ja gerade, dass das anders ist.

 

Nochmal: Nach EASA-FCL ist die Sache völlig klar! Du darfst nicht mehr als die umgelegten Selbstkosten nehmen. Und zwar nicht, weil der Flug dann gewerblich wäre, sondern weil in der FCL explizit steht, dass der Flug "ohne Vergütung" stattfinden muss - völlig egal, ob gewerblich oder nicht.

 

Deswegen widerspreche ich Rene ja auch gar nicht, wenn er sagt:

 

Beide Bedingungen müssen erfüllt sein damit ein Flug als geerbsmässig gilt.

Die PPL berechtigt nach EASA nur eben schlicht nicht zu allen Nicht-Gewerbsmäßigen Flügen. Eben z.B. nicht zu solchen Nicht-Gewerbsmäßigen Flügen, die gegen Vergütung stattfinden.

 

Florian

Bearbeitet von Chipart
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Aber Philippe schreibt doch auch, dass Du für Flüge bei denen die Bezahlung über Selbstkosten hinaus geht einen CPL brauchst und PPL nicht reicht (und damit in diesem Punkt die Rechtslage die gleiche ist, wie überall in EASA-Land).

Wo bitte schreibe ich das?

 

Bitte Vorsicht mit den Begrifflichkeiten welche von EASA und CH verwendet werden!

 

Entgeld = ich bekomme etwas dafür das ich fliege. Kann mehr oder weniger sein als die Kosten des Fluges (Geld, Nachtessen, Fleisch, Käse,...)

Vergütung = ich bekomme etwas das mehr Wert hat als der Flug kostet.

 

Beispiel 1:

Flug mit Familienmitglied

Flugkosten = CHF 300.-

Nach dem Flug werde ich zum Abendessen eingeladen. Wert CHF 100.-

 

Flug ist nicht gewerblich, ohne Vergütung aber entgeltlich. Legal mit PPL (CH+EASA)

 

Beispiel 2:

Gleicher Flug wie Beispiel 1, jedoch bekomme ich zusätzlich die Flugkosten bezahlt.

 

Flug ist nicht gewerblich, mit Vergütung und entgeltlich.

 

Legal mit PPL da bestimmter Personenkreis (CH)

Illegal mit PPL da gegen Vergütung (EASA)

 

Beispiel 3:

Passagier auf Grund von eigener Homepage (Werbung)

Flugkosten = CHF 300.-

Passagier bezahlt CHF 300.-

 

Flug ist nicht gewerblich, ohne Vergütung aber entgeltlich.

 

Legal mit PPL da bestimmter Personenkreis (CH)

Illegal mit PPL wegen Werbung (EASA) (Meines Wissens, lasse mich gerne korrigieren)

 

Beispiel 4:

Wie Beispiel 3 jedoch verlange ich CHF 400.-

 

Illegal mit PPL da gegen Vergütung und unbestimmter Personenkreis (CH+EASA)

 

So ist jedenfalls mein Verständnis der Geschichte.

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Danke für die Klarstellung!

 

Dein Beispiel 3 wäre nach hM tatsächlich illegal nach EASA, aber nicht wegen der Werbung (die EASA hat keine eigene Definition, was eigentlich gewerblich ist), sondern wegen der Vergütung.

 

Die EASA-Regularien gehen davon aus, dass wenn der Flug 300CHF kostet der auf den (einen) Passagier entfallende Anteil der Kosten 150CHF ist und es somit schon eine Vergütung für den Piloten darstellt, wenn der Pax auch dessen Anteil von 150CHF übernimmt.

Einzige Ausnahme hiervon ist wie weiter oben schon von jemanden erwähnt das Thema "Vereinsrundflüge" bei denen diese Art der Vergütung auch für PPLer erlaubt ist.

 

Florian

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Beispiel 3:

Passagier auf Grund von eigener Homepage (Werbung)

Flugkosten = CHF 300.-

Passagier bezahlt CHF 300.-

 

Flug ist nicht gewerblich, ohne Vergütung aber entgeltlich.

 

Legal mit PPL da bestimmter Personenkreis (CH)

Illegal mit PPL wegen Werbung (EASA) (Meines Wissens, lasse mich gerne korrigieren)

 

Beispiel 4:

Wie Beispiel 3 jedoch verlange ich CHF 400.-

 

Illegal mit PPL da gegen Vergütung und unbestimmter Personenkreis (CH+EASA)

 

So ist jedenfalls mein Verständnis der Geschichte.

Beispiel 3 wäre in der CH illegal mit PPL, da durch Homepage ein unbestimmter Personenkreis angesprochen wird. Über verteilen von Handzetteln wäre es legal, da du bestimmten Leuten den Zettel selber überreichst. Im Facebook wäre es auch nur legal wenn du einen Beitrag postet den nur deine Freunde sehen können. Sobald Personen angesprochen werden die du nicht kennst oder es ihnen persönlich übermittelt hast, ist es ein unbestimmter Personenkreis.

 

Beispiel 4 wäre aus gleichen Gründen in der CH illegal. Ist es jedoch ein bestimmter Personenkreis, wäre auch das legal in der CH.

Bearbeitet von Sfera72
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Ich bin weder Jurist noch will ich mich als Besserwisser heraustun, doch mir erscheint hier die Diskussion als fragwürdig: dies desshalb weil ich mich zur Zeit in einer nicht fliegerischen Streitsache mit der juristischen Definition der Gewerbemässigkeit ausseinander setzte.

 

Zur Sache: Art. 100 LVO steht im Kontext mir der gewerbemässigen Fliegerei welcher einer entsprechenden Betriebsbwillung (z.B. scheduled Airline Company) unterliegen könnte: der Gesetzgeber entscheidet Fallmässig ob eine Betriebsbewilligung erfoderlich ist.

 

Art. 100 LVO verbietet keine gewerbemässige Flüge sondern umschreibt was als gewerbemässig zu betrachten sei und daher einer entsprechenden Betriebsbwilligung unterliegen würde.

 

Ich will nicht im einzelnen die juristische Sachverhalte erwähnen, wir sind schliesslich hier nicht im Juristen Fourum (gibts auch).

 

Als wichtig erscheint mir dass Art. 100 LVO festhält dass, sofern nicht mehr als Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren erhoben werden, keine Gewerbemässigkeit vorliegen würde. Andere Umkosten wie Verpflegung oder Uebernachtung dürfen auch nicht verrechnet werden da Art. 100 LVO festhält das kein Endgelt, egal in welcher Form, übersteigend der Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren, erhoben werden dürfen, also auch nicht die eigene Arbeitsleistung als Pilot.

 

Insofern ist die Frage von Sfera72 mehr als berechtigt wie die Sache nun aus juristischer Sache zu betrachten ist wenn er z.B. Flyer verteilen würde in welchen er Flüge gegen Endgelt anbietet: genausogut kann er auch die Flüge gegen Endgelt in einem Inserat oder über eine Website anbieten.

 

Genau hier stellt sich nun die Frage der Gewerbemässigkeit und nur sekundär was er nun alles für den Flug verlangen kann. Gewerbemässigkeit kann (muss nicht!) folgendermassen Umschrieben werden:

 

"Es muss das Bestreben erkennbar sein, aus der fliegerischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. "

 

Also, im konkreten Fall von Sfera72 bedeudet dies, das sofern er die endgetlichen Flüge die er anbietet nicht dazu führen das diese einen namhaften Teil seiner Lebenskosten decken, davon ausgegangen werden darf das diese nicht gewerbemässig sind bzw. keine Gewerbemässigkeit vorliegt.

 

Soweit so klar (hoffe ich). Jetzt stellt sich die Frage nach den Kosten die Sfera72 erheben darf. Sofern diese Kosten nicht dazu führen, als das diese einen namhaften Teil seiner Lebenskosten decken würden, ist er schon mal auf der sicheren Seite.

 

Wie sieht es nun mit dem Endgeld für seine Dienste als Pilot aus: darf er überhaupt Kosten zusätliche Kosten erheben neben den Kosten für die Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren, und wenn ja in welcher Höhe?

 

Mein Ratschlag an alle Piloten welche Flüge gegen Endgeld anbieten wollen:

 

Zählt sämtliche Kosten vom Flug auf und fragt den/die Paxe ob diese es als Fair betrachten würden wenn zusätzlich die Kosten als Pilot verrechnet werden. Betrachtet der Pax das Angebot als Fair, was immer dann der Fall sein dürfte wenn nicht überrissene oder gar ungerechtfertigte (wiederrechtliche!) Leistungen verlangt werden, dann kann man sich guten Gewissen auf die Sache einlassen. Einfach ausgedrückt: die meisten Paxe sind von sich aus bereit dem Piloten für seine Dienste zu entschädigen. Achtung: die meisten Paxe bedeuted nicht alle Paxe!

 

Aufpassen muss man insofern, als dass das faire Angebot nicht dazu führt als das der Pilot damit nicht einen namhaften Teil seiner Lebenskosten decken würde: dann ist es definitiv gewerbemässig.

 

Alles klar?

 

Die Frage, was nun mit "nicht bestimmten Kreis von Personen" gemeint ist lasse ich bewusst offen weil ich es selber nicht weiss.

Franc

Bearbeitet von paraglider
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Ok Phillippe,

 

heisst dann eigentlich, EASA und CH Gesetzgebung ist nicht kompatibel. Das wissen wir ja bereits. Jedoch wurde bisher eigentlich davon ausgegangen, dass das BAZL sich an die durch den Aeroclub publizierte Usanz hält, womit sie nationales Recht in diesem Falle über die EU Verordnung stellt, die sie als nicht EU Land auch nicht umsetzen muss.

 

 

Dein Fall 2, Familienmitglied (bestimmter Personenkreis) ist nach LFV Art 100 nach Schweizer Recht legal, nicht aber nach EASA FCL. Damit stellt sich einmal mehr die Frage, was gilt jetzt hier in der Schweiz im heutigen Betrieb.

 

 

Den letzten sachkundigen Beitrag dazu von Philip Bärtschi/Aeroclub findet man hier:

 

http://media.baertschi-legal.ch/files/Die%20Definition%20der%20Gewerbsmässigkeit%20AeroRevue%20Bärtschi.pdf

 

Die Frage ist nun offenbar: Gilt das noch oder nicht mehr. Bisher habe ich von keiner Seite gehört, dass sich in der Schweiz hier etwas wieder geändert haben soll.

 

@Florian: Es geht mir nicht um Deutschlandfeindlichkeit, aber es ist problematisch, wenn Fragen zu SCHWEIZER Rechtssprechung und Praxis von Leuten beantwortet werden, die einer anderen Gesetzgebung unterliegen. Das wäre genau so, wenn ein Franzose oder Engländer mit der Praxis der entsprechenden CAA antworten würde. Die Rechtspraxis ist teilweise massiv unterschiedlich! Siehe beispielsweise Cessna SID oder Züp und vieles mehr. Da herrscht in EASA Land alles andere als Einigkeit. Darum geht es mir. Daher ist es für mich sinnvoller, wenn Fragen zu Schweizer Luftrecht von Leuten beantwortet werden, die mit diesem eng vertraut sind bzw. die wirklich fundierte Auskünfte geben können.

Bearbeitet von Urs Wildermuth
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Leider hilft der zitierte Artikel nicht weiter, weil er sich mit der Frage der Gewerbsmaessigkeit beschaeftigt. Keiner stellt in Frage, dass es sich bei einem Flug den man einen guten Freund anbietet in der Schweiz auch dann nicht gewerbsmaessig ist, wenn man mehr als die Selbstkosten verlangt.

 

Mit der Frage, ob man diesen Nicht-Gewerbsmaessigen Flug mit einer EASA-PPL durchfuehren kann, beschaeftigt sich der Artikel leider nicht. Habt ihr dazu auch eine Quelle?

 

Florian

 

@Urs: Natürlich ist mir klar, dass die Rechtspraxis der einzelnen CAAs sehr unterschiedlich ist. Allerdings gibt es einen fundamentalen Unterschied zwischen solchen Dingen wie Cessna-SID, ZÜP, ... und dem hier diskutierten. Die von Dir zitierten Dinge sind Auslegungsfragen, zu denen es keine Verordnungen (Regulations) der EASA gibt. Die EASA hat hierzu teilweise Empfehlungen gemacht, an der sich die CAAs eben orientieren oder nicht, wie es ihr gutes Recht ist.

 

1178/2011 (aka EASA-FCL) ist eine Verordnung die im Beitrittsgebiet unmittelbar gilt und in deren Paragraph FCL.205.A nun mal steht, dass man mit PPL unabhängig von der Frage der Gewerblichkeit nur "ohne Vergütung" fliegen kann. Dies ist auch im Kommentar zur Verordnung explizit als notwendige Präzisierung der JAR-FCL auf Grund der unterschiedlichen Gewerblichkeitsbegriffe in den Ländern erwähnt. Hier ist kein Raum für Auslegung ausser die Frage, ob schon die Übernahme des Kostenanteils des Piloten eine Vergütung darstellt. Keine CAA im Beitrittsgebiet kann entscheiden, dass eine über die Kosten hinausgehende Vergütung mit PPL machbar ist.

 

Nun gehört die Schweiz natürlich nicht zum Beitrittsgebiet, aber bisher war ich (offenbar fälschlicherweise) davon ausgegangen, dass sie Verordnung 1178/2011 anerkannt bzw. übernommen hätte. Offenbar hat sie das aber gar nicht, sondern hat für sich an einzelnen Stellen (die aber scheinbar leider nicht veröffentlicht sind) Änderungen vorgenommen.

 

Florian

Bearbeitet von Chipart
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