Zum Inhalt springen

Flugplatz Fürstenfeldbruck ETSF


mivog

Empfohlene Beiträge

Dann solltest du Paragraph 25 LuftVG aber noch mal in Ruhe und genau durchlesen.

 

Da hilft auch kein Sinnieren über "dann könnte man ja...". Es bleibt dabei: Der Wiederstart nach einer Sicherheitslandung auch außerhalb der Flugbetriebszeiten des Flugplatzes erfordert keine Genehmigung, auch nicht von der Behörde.

 

Dass es sich bei der hier gegenständlichen Landung nicht um einen genehmigten Flugplatz handelte (und die Behörde daher doch das Recht hatte, den Wiederstart einer vorherigen Genehmigung zu unterwerfen) ist ein anderes Thema.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Verstehe ich das richtig, dass der Pilot besser auf einer Wiese neben dem ehemaligen Flugplatz gelandet wäre, weil er dann ohne Auflagen wieder hätte starten dürfen? Also nur weil es sich um einen ehemaligen Flugplatz handelt, gibt es dann zusätzliche Auflagen?

 

Aus diesem Artikel werde ich leider auch nicht schlauer, ich habe das Gefühl dass der Herr Dr. Winkler da ein wenig um den heissen Brei herumschreibt.

 

Friedrich

Bearbeitet von F-LSZH
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dann solltest du Paragraph 25 LuftVG aber noch mal in Ruhe und genau durchlesen.

 

Da hilft auch kein Sinnieren über "dann könnte man ja...". Es bleibt dabei: Der Wiederstart nach einer Sicherheitslandung auch außerhalb der Flugbetriebszeiten des Flugplatzes erfordert keine Genehmigung, auch nicht von der Behörde.

 

Vielen Dank für den freundlichen Hinweis. Da ich den §25 aber relativ gut kenne, würde ich umgekehrt Dir empfehlen, das Post von Friedrich und mir vielleicht doch noch mal zu lesen. Kein Mensch behauptet, dass der Pilot zum Wiederstart eine Genehmigung irgendeiner Behörde bedurft hätte. Und darum ging es im konkreten Fall ja auch gar nicht!

 

Es ist aber im deutschen Verwaltungsrecht ein sehr großer Unterschied, ob eine Handlung keiner Erlaubnis bedarf oder ob eine Handlung behördlich nicht untersagt werden darf - ein Unterschied, den Du offenbar nicht kennst!

 

Im speziellen Fall wurde der Pilot ja nicht dafür bestraft, dass er ohne behördliche Erlaubnis nach einer Sicherheitslandung wieder gestartet ist, sondern dafür, dass er trotz behördlichen Verbots gestartet ist! Und das ist in der Tat in jedem Fall zumindest eine Ordnungswidrigkeit wenn nicht eine Straftat.

 

Und um eine Deiner möglichen Fragen gleich vorweg zu nehmen: Ja, hätte das Luftamt von der Landung nicht erfahren und der Pilot wäre unmittelbar wieder gestartet, dann wäre er sicher nicht deswegen verurteilt worden. Im speziellen Fall hat das Luftamt aber davon erfahren und hat es offensichtlich geschafft, dem Piloten noch vor seinem Wiederstart eine Untersagungsverfügung zugehen zu lassen. 

Ob diese Untersagungsverfügung nicht offensichtlich widerrechtlich und damit unwirksam war wurde sicher im Zuge des Strafverfahrens geklärt. Da dem offensichtlich nicht so war war sie wirksam und dem Piloten war selbst für den Fall der Widerrechtlichkeit zumutbar, diese im Verwaltungsrechtsweg anzufechten und nicht einfach zu ignorieren - zur Not wenn tatsächlich hohe Schadenersatzforderungen gedroht hätten auch am Wochenende per einstweiligen Rechtsschutz am Verwaltungsgericht  - wobei die Einrede des drohenden hohen Schadenersatzes durch den Eigentümer des Grundstücks ohnehin in so fern irrelevant ist, weil im Falle der tatsächlichen Widerrechtlichkeit der Verfügung das Luftamt für den Schaden hätte aufkommen müssen...

 

Florian

 

P.S.: Ich vermute, dass in diesem Fall die Rechtsgrundlage für die Untersagung des Wiederstarts §25 LuftBO (nicht verwechseln: Auch §25 aber nicht LuftVG sondern LuftBO).

Genau genommen wurde damit auch nicht der Start vom Aussenlandefeld untersagt, sondern die Inbetriebnahme des Flugzeuges. Der Pilot hätte demnach auch dann nicht vor Erfüllung der Auflagen mit dem Flugzeug wegfliegen dürfen, wenn er es zuvor mit dem Tieflader zu einem Flugplatz gebracht hätte. 

Bearbeitet von Chipart
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Verstehe ich das richtig, dass der Pilot besser auf einer Wiese neben dem ehemaligen Flugplatz gelandet wäre, weil er dann ohne Auflagen wieder hätte starten dürfen? Also nur weil es sich um einen ehemaligen Flugplatz handelt, gibt es dann zusätzliche Auflagen?

 

Nein: Auflagen zum Wiederstart (genau genommen zur Wiederinbetriebnahme da es bei den anwendbaren Vorschriften nicht um das Aussenlandefeld sondern um die Lufttüchtigkeit des Flugzeuges geht) kann das Luftamt immer machen.

Wie bereits gesagt, regelt §25 LuftVG nichts zu solchen Auflagen, sondern lediglich, dass Du keine explizite Genehmigung brauchst und Dir der Grundstückseigentümer den Wiederstart nicht verweigern kann. 

 

In so fern unterscheidet das Gesetz auch nicht zwischen Feldern, ehemaligen und geschlossenen Flugplätzen. Allerdings schauen die Luftämter gerüchteweise bei Sicherheitslandungen auf inaktiven Flugplätzen schon sehr genau hin - weil sie eben gerade verhindern wollen, dass irgendwelche Schlaumeier denken, man muss nur "Sicherheitslandung" rufen und schon ist Tempelhof wieder geöffnet....

 

Das wichtigste aber ist: Bei Sicherheitslandungen geht es wie bei Notlandungen (zwar nicht ganz so akut, aber eben auch) immer primär um das Leben der Insassen. Mögliche juristische Konsequenzen oder administrativer Aufwand sollten bei einer Entscheidung zu so einer Landung nie eine Rolle spielen - das kann man nämlich alles klären wenn man später sicher und lebend am Boden ist!

 

Florian 

Bearbeitet von Chipart
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In so fern unterscheidet das Gesetz auch nicht zwischen Feldern, ehemaligen und geschlossenen Flugplätzen. Allerdings schauen die Luftämter gerüchteweise bei Sicherheitslandungen auf inaktiven Flugplätzen schon sehr genau hin - weil sie eben gerade verhindern wollen, dass irgendwelche Schlaumeier denken, man muss nur "Sicherheitslandung" rufen und schon ist Tempelhof wieder geöffnet....

Danke für die Bestätigung. Die plötzliche Sorge des Luftamts um den technischen Zustand des Flugzeugs kann man also ruhigen Gewissens als Schikane bezeichnen, weil sie ansonsten nichts in der Hand hatten, womit sie den Piloten ärgern konnten.

Ob diese Untersagungsverfügung nicht offensichtlich widerrechtlich und damit unwirksam war wurde sicher im Zuge des Strafverfahrens geklärt.

Da habe ich ja oben geschrieben, dass eine gute Verteidigung das sicherlich hätte feststellen lassen können.

 

Ciao

Friedrich

Bearbeitet von F-LSZH
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 3 Wochen später...

Im Kreisboten ("Heimat ist unsere Stärke" - neutrale Berichterstattung offenbar nicht) ist noch ein Artikel zu der Landung in Fürstenfeldbruck erschienen.

 

Dort kann man lesen, dass die Polizisten, die dort ihr Fahrtraining absolviert haben, offenbar nur um zehn Minuten haarscharf an einer Katastrophe vorbeigeschrammt sind:

Zehn Minuten Verspätung: Auch wenn Unpünktlichkeit normalerweise keine Eigenschaft ist, mit der man neue Freunde gewinnt, kann sie auch positive Begleiterscheinungen mit sich bringen. Den Polizisten jedenfalls, die im vorigen Sommer ihr Fahrertraining auf dem Gelände des ehemaligen Militärflughafens in Fürstenfeldbruck absolvieren wollten, hat sie vielleicht sogar das Leben gerettet. Denn wären sie nach ihrer Mittagspause wieder planmäßig auf dem ehemaligen Rollfeld gewesen, wäre ihr Fahrzeug vielleicht mit einem Flugzeug zusammengestoßen.

[...]

„Wir haben uns zehn Minuten verspätet, Gott sei Dank, sonst wären wir schon auf der Landebahn gewesen“, berichtete einer der Polizeibeamten im Gerichtssaal.

Entweder, die Polizisten wollten dem Piloten damit in böswilliger Art etwas anhängen, oder es muss die Frage gestellt werden, ob sie mit einem derartigen Urteilsvermögen überhaupt für den Polizeidienst geeignet sind. Man stelle sich die Situation vor, dass ein Polizist einen Lastwagenchauffeur anhält:

- P: "Ja sind Sie denn wahnsinnig, hier einfach über den Fussgängerüberweg zu fahren?"

- L: "Wieso, ist doch weit und breit niemand zu sehen!?"

- P: "Ja, aber vor zehn Minuten ist hier ein Fussgänger drübergelaufen, können Sie sich vorstellen was da hätte passieren können, wenn Sie jetzt 10 Minuten früher hier gewesen wären...?"

- L:  :huh:

 

Eigentlich gilt das für fast jede Landung - nur zehn Minuten früher, und die Bahn wäre belegt und das Ganze endete in einer Katastrophe. Nicht auszudenken, wenn da so eine 747 mit einem A380... Ohgottogott.

 

Auch schön ist die Bezeichnung "die Sportmaschine vom Typ Piper"... Ich fliege ja meist im Sport-Airbus mit. Oder ist die getunt, so wie ein "Sportwagen"?

 

Neu ist gegenüber dem ersten Artikel diese Information:

Ein Mitarbeiter des Luftamts führte aus, dass eine technische Prüfung vor dem nächsten Start eines Flugzeugs bei Notlandungen obligatorisch sei, bei Sicherheitslandungen aber nur verlangt werde, wenn man technische Mängel vermute. [...] Wie der Mann vom Luftamt unterstrich, habe die Behörde dann auch auf die Prüfung verzichtet. Den zweiten Teil der Anklage, den vorsätzlichen Start entgegen der Anordnung des Luftamtes, werteten Staatsanwalt und Richter nun nicht mehr als ganz so gravierend.

"Nicht mehr ganz so gravierend"? Nachdem die Grundlage des Startverbots nicht mehr gegeben war, hätte das überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Wieder mal stellt sich die Frage, ob der Pilot hier überhaupt anwaltlich vertreten war. Wenn man das so liest, drängt sich fast eine Schadensersatzklage gegen den Anwalt auf.

 

Und wegen dieses Satzes könnte er eigentlich gleich eine Anzeige wegen Verleumdung gegen den "Kreisboten" stellen: "Während die Schilderung der Zeugen auf einen etwas verwirrten Geisteszustand des Piloten hindeuten könnte, nannte der Angeklagte einen anderen Grund für die Aktion". Wenn schon ausgestandene Militär- und Linienpiloten im IFR-Zweimanncockpit immer mal wieder die falsche Bahn treffen, ist es schon ehrenrührig dem Piloten hier einen "verwirrten Geisteszustand" zu unterstellen, selbst wenn er sich tatsächlich im Flugplatz geirrt hat.

 

Ciao

Friedrich

Bearbeitet von F-LSZH
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

 

Neu ist gegenüber dem ersten Artikel diese Information:

"Nicht mehr ganz so gravierend"? Nachdem die Grundlage des Startverbots nicht mehr gegeben war, hätte das überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Wieder mal stellt sich die Frage, ob der Pilot hier überhaupt anwaltlich vertreten war. Wenn man das so liest, drängt sich fast eine Schadensersatzklage gegen den Anwalt auf.

 

 

Oder auch nicht! Der Anwalt hat dem Piloten sehr wahrscheinlich zutreffend erklärt, dass man sich über ein Startverbot selbst dann nicht einfach hinwegsetzen darf, wenn es unzulässig ist. Nach allem was bekannt ist, hat er nicht mal versucht, dass Startverbot per einstweiligem Rechtsschutz ausser Kraft setzen zu lassen, sondern hat es einfach ignoriert. Das ist nie zulässig.

 

Zum anderen musst Du den Artikel schon genau lesen. Es steht da nur, dass das Luftamt (zu Recht) eine technische Überprüfung des LFZ nach Beurteilung der Gesamtumstände nicht mehr für notwendig erachtet hat. Und genau das war richtig und das normale Verfahren: Das Luftamt verhängt erst mal ein Startverbot, um prüfen zu können, welche Massnahmen zur Gefahrenabwehr angemessen sind. Abhängig vom Ergebnis dieser Prüfung wird dann entschieden, welche weiteren Schritte notwendig erscheinen.

 

Was wäre denn Dein Vorschlag?

 

Dass Luftämter gar nicht mehr für die Flugsicherheit bzw. Lufttüchtigkeit von LFZ verantwortlich sind und entsprechende Massnahmen ergreifen dürfen?

 

Dass das Luftamt sofort und ohne genau zu wissen, was eigentlich passiert ist abschliessend entscheiden muss, welche Massnahmen zur Überprüfung und ggf. Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit angemessen sind?

 

Dass nach einer Aussenlandung (dann natürlich auch solchen einem Meter vor der versetzten Pistenschwelle oder 5 Minuten nach Schliessung des Flugplatzes am Abend) grundsätzlich eine 100-Stunden Kontrolle und JNP zu erfolgen hat, um die Lufttüchtigkeit sicher zu stellen?

 

Sorry, aber in diesem Fall hat das Luftamt nach dem was man erfahren hat nun tatsächlich mal so ziemlich alles richtig gemacht und der Pilot vieles falsch: Nachdem es von einer Aussenlandung unter unklaren Umständen mit widersprüchlichen Angaben zum Grund der Aussenlandung erfahren hat, hat es zur Sicherstellung der Lufttüchtigkeit des LFZ ein Wiederstartverbot verhängt. Nach Prüfung der Umstände (wahrscheinlich werden sie z.B. beim Flugplatz nachgefragt haben, ob für das Fahrtraining irgendwelche mechanischen Barrieren auf der Landebahn angebracht waren) haben sie richtig entschieden, dass eine Beeinträchtigung der Lufttüchtigkeit durch diese Aussenlandung unwahrscheinlich erscheint und deswegen auf eine technische Überprüfung des LFZ verzichtet werden kann.

 

Florian 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...