Zum Inhalt springen

EASA §66 AML CAT-B1 Berufsbegleitend - Fragen zur Praxiserfahrung


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Guten Abend zusammen,

 

ich habe einige Fragen an die AML CAT-B1.1 Besitzer unter uns.

Nach meinen Nachforschungen gibt es derzeit drei Möglichkeiten als bereits ausgebildeter Fluggerätmechaniker (FR Instandhaltung) mit IHK-Brief auf dem Credit III seine EASA AML-Lizenz zu erwerben:

 

Im Vollkurs mit ca. 500h und einer Dauer von 4 Monaten, Berufsbegleitend über ca 9 Monate an einem Wochentag plus 2-3 Wochenblöcke, oder im Selbststudium.

 

Aus den Unterlagen für Technisches Personal des lba (http://www.lba.de -> Technisches Personal -> §66) ergibt sich, dass ich gemäßg Credit 3 je nach Schulungsart verschiedene Praxiszeiten nachweisen muss.

 

So muss ich in der Vollschulung lediglich 12 Monate für den CAT-A1.1 (der im B1.1 Kurs inbegriffen ist) nachweisen, und für den B1.1 selbst 24 Monate.

Im Selbststudium steigt das ganze (für mich unverständlicherweise) auf eine Praxiszeit von 5 Jahren an.

 

Die Kernfrage hierbei bleibt für mich:

 

Wenn ich den CAT-B1.1 Berufsbegleitend in 9 Monaten abschließe ist dieser ja trotz dessen im "Frontalunterricht" durchgeführt. Heißt das für mich, dass ich nach dem Abschluss der Module nun in die "24-Monate" Praxiszeit zum Erhalt der Lizenz falle, oder in die ominösen 5 Jahre?

 

Wäre jedenfalls interessant zu Wissen, was die AML-Lizenzinhaber dazu sagen. Die Arbeitserfahrung sollte ich jedenfalls vom LBA anerkannt, und auch von meiner Firma ausgestellt bekommen, da wir vollumfassende A bis C-Checks auf B744,752,763,777 und ich auch im vollem Umfang als Mechaniker eingesetzt werde.

 

Danke schonmal! :007:

Geschrieben (bearbeitet)

Bei verkürzter Praxiszeit kümmert sich die EASA Teil 147 Schule am Anfang darum, dass du alle Bedingungen erfüllst. Frag mal bei deiner Schule nach!

 

Wenn du nicht den obigen Weg beschreitest, hängt die Praxiszeit von deiner Berufsausbildung ab.

Siehe Tabelle http://easa66.de/ErfahrungEASA66.pdf

Wenn du keinen Kurs belegst, der mit verkürzter Praxiszeit belegt ist, musst du erst alle Theorieprüfungen ablegen, dein Arbeitslogbook ausfüllen und die Lizenz auf dem Form 19 beantragen.

Gruß

Otmar

Bearbeitet von easaman
Linkänderung
  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass 90% der 147er Schulen wenig oder keinen Plan haben was Praxiszeiten und Vorraussetzungen haben. Und dir immer das teuerste Paket verkaufen!

Da du schon offensichtlich bei einer Firma arbeitest, würde ich dir den sicheren weg empfehlen, Suche dir den zuständigen Sachbearbeiter beim LBA für deine Firma raus, muss man unter Technik Personal etwas suchen, dann sind sie aufgelistet nach Firmenzugehörigkeit. Anschließend den Mitarbeiter mal anrufen und dort nachfragen was Vorraussetzung für genau deinen Fall ist. Und auch nachfragen ob der nebenberufliche Lehrgang deines Anbieters zugelassen ist!

 

Denn in Part66 VO 1149_2011 auf S. 12 steht ganz klar:

-> Ausbildung Facharbeiter führt zu 3 Jahren nötiger Experience

-> Grundlagenlehrgang führt zu 2 Jahren nötiger Experience

 

und auf S119 letzter satz 147.A.200 steht das ein Grundlagenlehrgang so definiert ist, dass das Wissen für die entsprechende Lizenz vermittelt wird.

 

In der Part 66 VO 2042/2003 S.161 steht die vollständige Definition unter 147.A.200 wo ebenfalls steht dass das nötige wissen vermittelt werden SOLL und Prüfungen abgelegt werden.

 

Also wäre das erfolgreiche Ablegen der Prüfung schon der Nachweis des Grundlagenwissens für CAT-A/B oder was auch immer.

Denn Infoschrift Teil 66 S.7 steht in einem Mittleren Abschnitt, dass "prinzipiell das ablegen der Prüfungen auch ohne besuch eines Grundlagenlehrgangs möglich ist."

 

Daher würde ich eher beim LBA gründlich mit diesen Fakten plus deinem Ausbildungs/Lizenzstand kontaktieren und nachfragen!

 

Wie ich verstanden habe bist du schon CAT-A und FGM-IHK ?

Gast theturbofantastic
Geschrieben

Aus der Verordnung 2042/2003:

66.A.30 Erfahrung

a)2. Für die Kategorie B2 und die Unterkategorien B1.1 und B1.3:

i) fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt; oder

ii) drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder

iii) zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen und Abschluss eines gemäß Teil-147 zugelassenen Grundlehrganges.

 

Das LBA hat zur Anrechenbarkeit der verschiedenen Ausbildungen eine Informationsschrift veröffentlicht (siehe hier, Seite 7 - 9).

 

Ich als Triebwerker zum Beispiel bräuchte für den Cat. B1.1 24 - 3 = 21 Monate, den Grundlagenlehrgang für Cat. B vorausgesetzt.

Ohne Part-147-Lehrgang wären es 36 - 3 = 33 Monate.

 

Das sollte eigentlich deine Fragen beantworten, Alex.

 

Grüße

Jonas

Geschrieben

zu theturbofantastic : die Anrechenbarkeit der experience aus Ausbildung ist ja nicht das Problem wie ich verstanden habe,

 

sondern ob der kurs mit Selbststudium und Nahunterricht als anerkannter Lehrgang nach Part147 gesehen wird und man dann die 24 Monate experience nachweisen muss - abzüglich der experience die man durch die eigene vorhandene Ausbildung anerkannt bekommt oder liege ich da falsch?

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...