Volume Geschrieben 12. September 2013 Teilen Geschrieben 12. September 2013 Wie das Östereichische Versicherungsjournal berichtet, entscheided der Oberste Gerichtshof gerade in dritter Instanz über die Zahlungspflicht der CSL Versicherung bei Schäden in der Schulung (Hier: Ansprüche der geschädigten Flugschülerin). Einige der Ausführungen sind sehr, sehr interessant, und lassen mich doch sehr zweifeln, ob wir unseren Flugzeugpark wirklich richtig versichert haben. z.B. - Die Fluglehrerhaftpflicht braucht nicht zu zahlen, weil "mangels Vorsatzes [durch den Fluglehrer...] kein Schadens- und damit auch kein Versicherungsfall bestehe." - Die Fluglehrerhaftpflicht zahlt, wenn Personen Sachschäden geltend machen, also nicht wenn Flugschüler Personenschäden erleidern !!! Sie bezahlt also nach einem Unfall dem Flugschüler eine neue Uhr, aber nicht die Reha. - Für die Versicherung "Übergab die Flugschülerin dem Lehrer die Steuerung", ich dachte immer ich bin als Lehrer (auch während der Schüler steuert) Verantwortlicher Luftfahrzeugführer und nehme mir die Steuerung. Ich muss doch nicht warten bis mein Schüler sie mir übergibt !?!? - Die Formulierung "Der Fluglehrer habe der Flugschülerin die Kontrolle über das Flugzeug überlassen, möglicherweise ohne hierbei ein rechtzeitiges Eingreifen sicherstellen zu können." muss man sich auf der Zunge zergehen lassen, wie bitte will ein Richter beurteilen, wie schnell ein Eingreifen "sichergestellt" ist ? Wie weit darf ich meine Hand wann vom Knüppel nehmen ? Muss ich sie immer dranlassen, um "ein rechtzeitiges Eingreifen sicherstellen zu können" ??? Ausserdem widerspricht dies fundamental der "der Schüler hat übergeben" Formulierung. - Die Tatsache dass Anfängerschulung ausdrücklich als Verwendungszweck der Versicherung angegeben wurde, heisst nicht, dass die Haftpflichtversicherung auch die Anfängerschulung abdeckt. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer nicht darauf hinweisen, das der in der Versicherung angegebene Verwendungszweck nicht versichert ist. - welches Recht (Deutsches, Östereichisches, Europäisches) anzuwenden ist, wird offensichtlich für jeden Aspekt separat entschieden - Im Zweifelsfall verlässt sich auch der Volljurist auf den "allgemeinen Sprachgebrauch" (hier: der Begriff "Fluggast"). Wir haben auch vor ein paar Jahren unsere Versicherungen auf CSL umgestellt, ich werde mir jetzt wohl doch noch mal die ganzen Verträge haarklein durchlesen. Wenn das so weitergeht, zerstören Bürokraten und Juristen den nicht-kommerziellen Luftsport noch komplett. Aber vielleicht ist das ja auch gewollt, nur was gewinnorientiert ist, ist gut fürs Land. Auf Kommentare von erfahrenen Juristen bin ich gespannt. Gruß Ralf Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Andreas M Geschrieben 12. September 2013 Teilen Geschrieben 12. September 2013 Tja...Sind tatsächlich Flugschüler, Besatzungsmitglieder und Fluglehrer in der CSL nicht versichert? Das wäre die Kernaussage respektive Kernfrage! Sogar wenn "Flugzeuginsassen" im Vertrag stünden...sogar dann habe ich die ähnlichen Zweifel!!! Der Fall war in Österreich, OK. Aber... EU-Recht hebelt ev. nationales Recht aus, solange es die Versicherungsfirma vor der Zahlungspflicht schützt. Ich bin mir echt nicht sicher, wie das bei uns in der CH ist. Die SUST Berichte lassen ja keine Rückschlüsse oder Ausblicke auf die danach folgenden zivilrechtliche Kämpfe zu. (Oder doch???:: z. B.: "Ob sich der Pilot gründlich auf die meteorologischen Verhältnisse vorbereitet hatte, liess sich nicht nachverfolgen". Dies bei grand beau und Windstille. Aber mit diesem so neutralen Satz im Untersuchungsbericht wird jeder Richter genüsslich einen Negativpunkt registrieren). Ich wäre froh, wenn diese Unsicherheit im Versicherungsdschungel geklärt und wie folgt formuliert würde: AUCH PILOTEN UND FLUGSCHÜLER UND FLUGLEHRER sind in den Leistungen der CSL normalen PASSAGIEREN gleichgestellt! Gruess Andreas Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Volume Geschrieben 12. September 2013 Autor Teilen Geschrieben 12. September 2013 AUCH PILOTEN UND FLUGSCHÜLER UND FLUGLEHRER sind in den Leistungen der CSL normalen PASSAGIEREN gleichgestellt!Und nicht zu vergessen der Fall, in dem zwei Scheinpiloten zusammen fliegen! Ist das dann im Sinne der Versicherung zwei Besatzungsmitglieder, null Fluggäste, null versicherte Personen ?Mir wird immer klarer, warum CSL weniger Prämie kostet, als das alte Versicherungsmodell... Was den Rheinländer an sich wieder bestätigt: nix is ümesonst ! Gruß Ralf Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Andreas M Geschrieben 12. September 2013 Teilen Geschrieben 12. September 2013 Richtig: diesen Fall hab ich vergessen: 2 Piloten, beide berechtigt, fliegen zusammen weg: der eine hin, der andere zurück. Ist nun der Pilot auf dem rechten Sitz ein Passagier - und entsprechend versichert - oder ist er dennoch Besatzungsmitglied (er navigiert und denkt ja mit...) - und entsprechend NICHT versichert, da er Besatzung ist??? Darf ich im Folgenden darum bitten, dass NUR gesicherte Aussagen zu den von mir geäusserten -unsichern- Aussagen gemacht werden? Also Versicherungsexperten, Juristen etc. sind gefragt, keine "Räubergschichtli-Schriftsteller..." (die ich aber sonst uuuu gerne lese...) Andreas, der sich trotz all der Widerwärtigkeiten nicht vom Fliegen abhalten lässt Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
mds Geschrieben 12. September 2013 Teilen Geschrieben 12. September 2013 Antworten finden sich in einer AOPA Schweiz-Präsentation von 2011: http://www.aopa.ch/wcms/images/content/flightsafety/fss2011/versicherungsfragen.pdf AOPA-Mitglieder verfügen im Ergebnis seit Anfang 2012 über eine entsprechende Zusatzversicherung: http://www.aopa.ch/wcms/images/content/versicherungen/zus%C3%A4tzliche_versicherungsleistung_i.pdf Martin Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Chipart Geschrieben 16. September 2013 Teilen Geschrieben 16. September 2013 Richtig: diesen Fall hab ich vergessen: 2 Piloten, beide berechtigt, fliegen zusammen weg: der eine hin, der andere zurück. Ist nun der Pilot auf dem rechten Sitz ein Passagier - und entsprechend versichert - oder ist er dennoch Besatzungsmitglied (er navigiert und denkt ja mit...) - und entsprechend NICHT versichert, da er Besatzung ist??? Darf ich im Folgenden darum bitten, dass NUR gesicherte Aussagen zu den von mir geäusserten -unsichern- Aussagen gemacht werden? Soweit ich das sehe gibt es zu dem Thema noch keine hoechstrichterlichen Gerichtsurteile in Deutschland. In so weit kann es noch keine gesicherten Aussagen geben. Meine Meinung dazu: So lange das LBA auf dem Standpunkt steht, dass der in einer SEP vorne rechts Sitzende kein Co-Pilot ist (ausser bei IFR in Flieger ohne Autopilot) und deswegen auch keine Zeit loggen kann, so lange duerfte er auch aus Haftungssicht kein Crew-Mitglied sein. Eine Versicherung wird vor Gericht aber diese Auffassung ziemlich sicher angreifen und zusaetzlich hilfsweise die Frage stellen, ob es nicht grob fahrlaessig ist, ein Nicht-Crewmitglied auf einem Sitz mitfliegen zu lassen, auf dem es ungehindert in die Steuerung greifen kann. Florian Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Chipart Geschrieben 16. September 2013 Teilen Geschrieben 16. September 2013 Tja...Sind tatsächlich Flugschüler, Besatzungsmitglieder und Fluglehrer in der CSL nicht versichert? Das wäre die Kernaussage respektive Kernfrage! Fuer mich ist die Kernfrage noch eine ganz andere: Gegen wen richtet sich eigentlich auf Grund welchen Sachverhalts ein Haftungsanspruch der Flugschuelerin? Die Versicherung stellt ja einen Versicherten nur subsidiaer von einem gegen diesen gerichteten wirksamen Haftungsanspruch frei. Damit die CSL-Versicherung zahlen muesste, muss ja die Flugschuelerin zunaechste eine. Haftungsanspruch gegen den Halter des Lfz haben. Auf welcher Basis denn? Eine allgemeine Gefaehrdungshaftung des Halters sehe ich hier sehr fraglich, da die Schuelerin das Lfz wahrscheinlich selbst gechartert und fuer ihre eigene Schulung genutzt hat. In so fern ueberwiegt imho der Selbstgefaehrdungsaspekt der Flugschuelerin - natuerlich nur fuer den Fall das nicht ein technisches Problem ursaechlich fuer den Unfall war. Leider geht fuer mich das Versicherungsjournal zu wenig auf diese Frage ein. Florian Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Andreas M Geschrieben 16. September 2013 Teilen Geschrieben 16. September 2013 Was heisst subsidär? Kann einem Flugschüler (mit FI an Bord) eine Versicherungsleistung reduziert werden wegen des "Selbstgefährdungsaspektes"? So im Sinne: Fliegenlernen ist grundsätzlich gefährlich? Selber schuld, wenn du so was Schlimmes tust? Andreas Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Chipart Geschrieben 16. September 2013 Teilen Geschrieben 16. September 2013 Kann einem Flugschüler (mit FI an Bord) eine Versicherungsleistung reduziert werden wegen des "Selbstgefährdungsaspektes"? So im Sinne: Fliegenlernen ist grundsätzlich gefährlich? Selber schuld, wenn du so was Schlimmes tust? Versicherungsnehmer der CSL-Versicherung ist nicht der Flugschueler, sondern der Halter des Luftfahrzeuges. Also gibt es beim Flugschueler auch nix zu kuerzen, da er keinen (eigenen) Anspruch gegen die Versicherung hat. Als Haftpflichtversicherung stellt diese (in vereinbarten Grenzen) den Halter von Forderungen Dritter gegen ihn frei. Auch wenn das oft miteinander vermischt wird, weil typischerweise die Versicherung den Streit im Namen des Halters fuehrt, muessen deswegen zwei Fragen geklaert werden: 1. Hat der Flugschueler einen Anspruch gegen den Halter? 2. Wenn und nur wenn die Antwort auf Frage 1. "ja" ist: Ist dieser Anspruch von der Versicherung gedeckt oder bleibt der Halter auf den Kosten sitzen? Florian Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Volume Geschrieben 17. September 2013 Autor Teilen Geschrieben 17. September 2013 1. Hat der Flugschueler einen Anspruch gegen den Halter?Es ist schon sehr erstaunlich, dass da ein Unterschied gemacht wird.Fall A: Ich zahle dem Halter des Luftfahrzeugs Geld dafür, dass er mich mit seinem Luftfahrzeug von A nach B bringt (oder von A nach A, und mir dabei eine schöne Aussicht gönnt), unter "Nutzung" eines Luftfahrzeugführers. Fall B: Ich zahle dem Halter des Luftfahrzeugs Geld dafür, dass er mir auf einem Flug von A nach B (oder von A nach A) beibringt, ein Flugzeug zu steuern, unter "Nutzung" eines Fluglehrers. Wo ist der Unterschied? Wieso ist ein "Luftfahrtunternehmen" versicherungstechnisch anders zu betrachten als eine "Flugschule"? Beides Mal wird mir Gerät und zur Führung des Geräts geeignetes Personal zur Verfügung gestellt. Beides Mal zahle ich dafür. Ob mir der Pilot nun die schönsten Sehenswürdigkeiten zeigt, oder ein Lehrer wie sich ein Flugzeug steuert, von der reinen Nutzung des Flugzeugs ändert sich doch zwischen Halter und Kunde nichts. Und wohlgemerkt, es geht jetzt nicht darum, ob der "Kunde" gleichzeitig Mitglied des Halters (des Vereins) ist, denn wenn ein Flugschüler mit einem Scheinpiloten das Flugzeug als Gast fliegt, dann ist er ja auch dann versichert, wenn er Mitglied des Halters ist. Es geht auch nicht darum, ob die Fluggebühr nun kostendeckend ist. Es geht nur um die Frage, ob der Geschädigte zeitweilig in die Bedienung des Geräts eingebunden war. Gruß Ralf Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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