Philip Geschrieben 20. Juli 2013 Geschrieben 20. Juli 2013 Gemäss einem aktuellen Schreiben des Deutschen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 16. Juli 2013 habe die EU-Kommission eine Klarstellung in Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorgestellt. Die Änderungen sollen die gewünschte Präzisierung bei der Frage nach der Zulässigkeit von entgeltlichen Privatflügen bringen. Unter folgendem Link habe ich die Neuerungen gemäss obigem Schreiben kurz zusammengefasst und erläutert, wie sie sich auf die Rechtslage in der Schweiz auswirken könnten: http://baertschi-legal.ch/news Zitieren
Aviaticus Geschrieben 21. Juli 2013 Geschrieben 21. Juli 2013 Was den nicht gewerbsmässigen Rundflugbetrieb anbetrifft könnte die Lösung sein, dass die durchführenden Piloten eine Berufspilotenlizenz (CPL) haben müssen. Leider gibt es in der Schweiz das sog. "BB", d. h. den beschränkten Führerausweis für Berufspiloten nicht mehr. Denkbar aber ist, dass das BAZL langjährigen BB-Piloten diesen Status im Sinne einer Besitzstandswahrung noch für eine gewisse Zeit erlaubt. Gruss Fritz Zitieren
Chipart Geschrieben 22. Juli 2013 Geschrieben 22. Juli 2013 Was den nicht gewerbsmässigen Rundflugbetrieb anbetrifft könnte die Lösung sein, dass die durchführenden Piloten eine Berufspilotenlizenz (CPL) haben müssen. Das mag für Vereine im Zürcher-Raum eine "Lösung" sein, wo ohnehin viele LH-Piloten drin sind und die daher überhaupt keine Probleme haben, für ihre Flugtage, etc. genug CPL/ATPL-Inhaber zu finden. In eher ländlichen Gebieten in denen ein CPL etwa so häufig ist, wie ein Lottogewinn, hilft das den Vereinen leider gar nix. Gruss, Florian Zitieren
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