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6.6.2013 | Segelflugzeug / Mooney | Schinznach | Zusammenstoss in der Luft


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Ich kann mir kaum vorstellen, dass im Straßenverkehr bei einem Unfall an einer gleichberechtigten Kreuzung dem von rechts kommenden vorgeworfen würde, er habe den von links kommenden Verkehr nicht ausreichend beobachtet. 

...

In diesem Aspekt finde ich die konkrete Sicht des Richters durchaus nachvollziehbar, nur juristisch bleibt sie interessant.

 

Ist die Urteilsbegründung schon irgendwo veröffentlicht, oder vermutest Du, dass das nicht diskutiert wurde?

 

Ein paar Gedanken hierzu:

- Auch wenn Du es Dir nicht vorstellen kannst, dass passiert so ähnlich schon. Wie schon mal gesagt: Auch im Strassenverkehr bedeutet Vorfahrt noch nicht, dass man einfach Rücksichtslos auf die Kreuzung Brettern darf. Wer z.B. ein Autorennen macht auf öffentlichen Strassen macht, wird typischerweise für einen Unfall an einer Kreuzung auch dann zur Rechenschaft gezogen, wenn er Vorfahrt hatte. Genauso bist Du auch im Auto verpflichtet, zumindest drauf zu achten, ob nicht ein Kind bei Rot über die Fussgängerampel läuft und kannst Dich nicht drauf rausreden, dass Du ja grün hattest...

- Die Gesetze sind allerdings in Deutschland (und wenn ich das richtig überblicke auch in der Schweiz) für Luft- und Strassenverkehr unterschiedlich. Im Strassenverkehr musst Du (in D) "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" handeln, bevor Du wegen Gefährdung verurteilt werden kannst. Im Luftverkehr gibt es diese Qualifikation nicht - da reicht jede Gefährdung.

- Mögliche Ursache für diese "Asymmetrie" ist aus meiner Sicht, dass die Gesetze aus einer Zeit stammen, als insbesondere die Luftfahrt noch eine ganz andere war: Während es im Strassenverkehr meist Indizien wie spuren auf der Strasse und oft Zeugen für solch eine Gefährdung gibt und ausserdem die möglichen Unfallhergänge durch die vorhandenen Strassen limitiert sind, hatte man in Zeiten vor GPS und allgemein Elektronik im Flugzeug wenig Möglichkeit auch nur halbwegs einen Unfallhergang nachzuvollziehen. Einem Piloten da "grob verkehrswidriges und rücksichtsloses" Verhalten nachzuweisen ist unmöglich.

 

Es wird eigentlich Zeit, dass wir die Luftfahrtgesetze diesbezüglich anpassen: Mit GPS, Trackern, ... hat man heute oft Daten, die das Verhalten des Piloten deutlich nachvollziehbarer und belegbar machen. Da braucht es keine schwarz/weiss Gesetzgebung mehr.

 

Florian 

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Auch im Strassenverkehr bedeutet Vorfahrt noch nicht, dass man einfach Rücksichtslos auf die Kreuzung Brettern darf.

Zwischen "Rücksichtslos auf die Kreuzung Brettern" und "Verkehr nicht ausreichend beobachtet" ist weiter Spielraum.

 

Niemand ist in diesem Fall "Rücksichtslos durch den Luftraum gebrettert", trotzdem sind sie verurteilt worden.

 

Tatsächlich sind §315 StGB Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr und §315b StGB  Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr nahezu identisch. Auch §1 StVO und §1 LuftVO sind praktisch identisch. In der Praxis war die Rechtsprechung in der Tat immer sehr unterschiedlich. Allerdings war die Polizei auch schon immer schnell damit, bei jedem Unfall gleich noch eine kostenpflichtige Verwarnung wegen "unangepasster Geschwindigkeit" mit draufzupacken, aber da reden wir jetzt nicht von Strafrecht, sondern eher von einer Einnahmequelle...

 

Gruß

Ralf

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Natürlich ist dies alles nicht so gut, aber ich bitte Euch den Untersuchungsbehörden (der SUST) auch eine Chance zu geben.

 

Betroffene haben nur eine Chance – und diese sollten Sie nicht verspielen, indem Sie die SUST im Zweifelsfall nicht als weitere Strafverfolgungsbehörde behandeln. Die meisten Betroffenen erkennen das leider erst zu spät, auch aufgrund von verharmlosenden Äusserungen in Deinem Stil. Und mit Betonung auf «Zweifelsfall», es gibt, wie auch in Strafverfahren, nicht die Strategie.

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Ist die Urteilsbegründung schon irgendwo veröffentlicht, oder vermutest Du, dass das nicht diskutiert wurde?

...

Florian 

Nein, weder die Anklagepunkte noch die Urteilsbegründung sind schon veröffentlicht. Also ziemlich freie Diskussion hier.

Oeffentlich bekannt ist der ursprüngliche Strafbefehl und das Gerichtsurteil, dabei ist ersichtlich, dass die Strafzumessung durch das Gericht noch wesentlich verschärft wurde gegenüber dem ursprünglichen Strafbefehl, gegen den rekurriert wurde.

 

Es ist auch noch nicht bekannt, ob gegen das Urteil des Bundesstrafgerichtes Rekurs erhoben wird.

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Tatsächlich sind §315 StGB Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr und §315b StGB  Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr nahezu identisch. Auch §1 StVO und §1 LuftVO sind praktisch identisch. In der Praxis war die Rechtsprechung in der Tat immer sehr unterschiedlich. Allerdings war die Polizei auch schon immer schnell damit, bei jedem Unfall gleich noch eine kostenpflichtige Verwarnung wegen "unangepasster Geschwindigkeit" mit draufzupacken, aber da reden wir jetzt nicht von Strafrecht, sondern eher von einer Einnahmequelle...

 

Gruß

Ralf

 

Hallo Ralf,

 

falsche Paragraphen gegoogelt ;-)

 

Die gefährlichen Eingriffe beziehen sich darauf, dass man als Nicht-Teilnehmer am Verkehr in diesen eingreift. Also z.B. Signalanlagen oder ähnliches Zerstört. Da ist das in der Tat praktisch identisch.

 

Hier geht es um §315a (Luft) bzw. §315c (Strasse), also um Teilnehmer am Verkehr. Dabei weisst schon das deutsche Recht scheinbar feine aber doch relevante Unterschiede auf. Während im Luftverkehr (§315a) "grob pflichtwidriges" Verhalten zur Strafbarkeit ausreicht, muss es im Strassenverkehr "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" sein. Das ist auf der Strasse schon eine höhere Hürde. 

Hinzu kommt, dass §315c für den Strassenverkehr eine (abschliessende) Liste der strafbewehrten Verstösse enthält (und durchaus übliche Sachen wie zu schnell Fahren oder Abstandsunterscheitungen stehen nicht in dieser Liste), während in §315a grundsätzlich jeder grob pflichtwidrige Verstoss gegen irgendwelche Rechtsvorschriften der zur Gefährdung führt geahndet wird.

 

In der Schweiz ist der Unterschied offenbar noch deutlich größer, weil dort für die Gefährdung des Luftverkehrs nicht mal grob pflichtwidriges Verhalten notwendig ist.

 

Florian

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falsche Paragraphen gegoogelt ;-)

Danke für die späte Korrektur. Ich hatte bereits viel weiter oben meine Verwunderung darüber geäußert, das Piloten wegen diesem Delikt verurteilt wurden, da ich den Paragraph auch immer nur als für dritte, nicht für Teilnehmer am Luftverkehr relevant verstanden habe. In der Schweiz ist das Delikt wohl die Störung des öffentlichen Verkehrs, nicht die Gefährdung. Damit sind wohl auch die Kriterien andere. Ich könnte schwören ich habe irgendwo das mit dem "gefährlichen Eingriff" gelesen.

 

als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher

Gibt es für diese "sonst für die Sicherheit Verantwortlichen" eine Kriterienliste? Kann das der Fluglehrer sein, der dem Piloten dereinst etwas nicht beigebracht hat, ein Autor eines nichtzugelassenen Handbuchs (z.B. nichtamtlicher Teil des Flughandbuchs), ein Prüfer, ein Windenfahrer, ein Mechaniker, ein Simulator-Checkpilot, ein Enteiser, ein SOP Autor, ein Behördenmitarbeiter der Flugplatzgenehmigungen erteilt? An der "Sicherheit des Luftverkehrs" sind ja Unmengen von Personengruppen beteiligt, aber wer ist "verantwortlich" ? Wo ist die Grenze zwischen dem Luftverkehr und dritten?

 

Gruß

Ralf

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Gibt es für diese "sonst für die Sicherheit Verantwortlichen" eine Kriterienliste?

 

Müsste man mal im Kommentar nachschauen. Keine Ahnung, ob es da für die Luftfahrt schon so was wie verläßliche Rechtsprechung gibt. Bei Schiffen ist der Lehrbuchfall für diese "sonst für die Sicherheit verantwortlichen" der Lotse an Bord des Schiffes - dort bleibt der Kapitän der verantwortliche Führer des Fahrzeuges.

 

Florian

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...

Gibt es für diese "sonst für die Sicherheit Verantwortlichen" eine Kriterienliste? Kann das der Fluglehrer sein, der dem Piloten dereinst etwas nicht beigebracht hat, ein Autor eines nichtzugelassenen Handbuchs (z.B. nichtamtlicher Teil des Flughandbuchs), ein Prüfer, ein Windenfahrer, ein Mechaniker, ein Simulator-Checkpilot, ein Enteiser, ein SOP Autor, ein Behördenmitarbeiter der Flugplatzgenehmigungen erteilt? An der "Sicherheit des Luftverkehrs" sind ja Unmengen von Personengruppen beteiligt, aber wer ist "verantwortlich" ? Wo ist die Grenze zwischen dem Luftverkehr und dritten?

...

Normalerweise machen es sich die Gerichte da einfach: Man identifiziert eine möglichst direkt beteiligte Person mit der größten einschlägigen Erfahrung und der wird dann die Verantwortung zugeordnet..

Wir haben früher bei Touren in unerschlossene Hochgebirgshöhlen die Teilnehmer (Laien, Studenten usw) ein Papier unterschreiben lassen, daß sie sich der Risiken bewußt sind und auf "egene Gefahr" teilnehmen.

Wie ein Richter uns sagte, wäre das völlig wirkungslos gewesen, im Ernstfall wären wir  zur Rechenschaft gezogen worden.

 

Gruß

Peter

Bearbeitet von PeterH
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Wie ein Richter uns sagte, wäre das völlig wirkungslos gewesen, im Ernstfall wären wir  zur Rechenschaft gezogen worden.

 

Solch ein Papier lassen sich ja auch einige Hobbypiloten unterschreiben, bevor sie Fluggäste mitnehmen: Die Gerichte sagen normalerweise dann zu Recht, dass ein Laie die Gefahr ja eben gerade nicht abschätzen kann und in so fern auch nicht Wirksam die eigene Verantwortung übernehmen.

 

Florian

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..............Die Gerichte sagen normalerweise dann zu Recht, dass ein Laie die Gefahr ja eben gerade nicht abschätzen kann und in so fern auch nicht Wirksam die eigene Verantwortung übernehmen.

 

Florian

Wahrscheinlich wäre es eine maßlos überzogene Erwartung, daß immer - wie schon meine Großmutter wußte - wer A sagt auch B sagen sollte. Soll heissen: auf mögliche Alternativen hinweisen, die anders als "einfach nicht mitfliegen/mitnehmen" lauten.

 

Gruß

Manfred

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Solch ein Papier lassen sich ja auch einige Hobbypiloten unterschreiben, bevor sie Fluggäste mitnehmen: Die Gerichte sagen normalerweise dann zu Recht, dass ein Laie die Gefahr ja eben gerade nicht abschätzen kann und in so fern auch nicht Wirksam die eigene Verantwortung übernehmen.

 

Florian

In dem Fall wäre eine dokumentierte Aufklärung erforderlich, wie sie z.B. vor OP-Eingriffen erfolgt. Dann kann hinterher keiner mehr sagen, man wäre sich des Risikos (der Teilnahme) nicht bewusst gewesen und hätte daher die Gefahr nicht abschätzen können.

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In dem Fall wäre eine dokumentierte Aufklärung erforderlich, wie sie z.B. vor OP-Eingriffen erfolgt. Dann kann hinterher keiner mehr sagen, man wäre sich des Risikos (der Teilnahme) nicht bewusst gewesen und hätte daher die Gefahr nicht abschätzen können.

Ersteres läßt sich sicherlich bewerkstelligen, und ggf. durch Hinzuziehung von unbestechlichen Zeugen :o belegen, letzteres bleibt schwierig.

 

Manfred

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Manfred, welche Alterativen gibt es beim Fliegen?

Als wir Studenten waren, haben wir uns am Flugplatz herumgetrieben und gehofft, daß uns mal jemand mitnimmt (hat immer wieder funktioniert, mein erster Fliug überhaupt war in Hangelar in einer Jodel).

Heute würde ich mich hüten, einen Fremden mitzunehmen - den Ärger mit Eltern/Freundin/Ehefrau/befreundetem Anwalt/Inkasso-Büro, wenn dem Pax auch nur ein bischen übel wird oder weil er behauptet, er habe wegen bisher unerkannter Höhenangst ein Trauma erlitten, tue ich mir nicht an.

Ist der beliebte Hinweis auf den "preiswerten" Schnupperflug bei der befreundeten Flugschule nebenan wirklich eine Alternative zu einem spontanen Angebot, mal mitzufliegen?

 

Gruß

Peter

Bearbeitet von PeterH
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Manfred, welche Alterativen gibt es beim Fliegen?

Als wir Studenten waren, haben wir uns am Flugplatz herumgetrieben und gehofft, daß uns mal jemand mitnimmt (hat immer wieder funktioniert, mein erster Fliug überhaupt war in Hangelar in einer Jodel).

Heute würde ich mich hüten, einen Fremden mitzunehmen - den Ärger mit Eltern/Freundin/Ehefrau/befreundetem Anwalt/Inkasso-Büro, wenn dem Pax auch nur ein bischen übel wird oder weil er behauptet, er habe wegen bisher unerkannter Höhenangst ein Trauma erlitten, tue ich mir nicht an.

Ist der beliebte Hinweis auf den "preiswerten" Schnupperflug bei der befreundeten Flugschule nebenan wirklich eine Alternative zu einem spontanen Angebot, mal mitzufliegen?

 

Gruß

Peter

Höchstwahrscheinlich wahr, aber deswegen nicht weniger traurig.

 

Und wem nützt das?

 

Gruß

Manfred

Bearbeitet von DaMane
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Manfred, ich glaube, das nützt niemandem, auf  Dauer nicht mal der Flugschule, die Schnupperfüge verkauft. Es schadet uns allen, wir beklagen fehlenden Nachwuchs und wir haben nur noch wenige Möglichkeiten, anderen den Spaß an der Fliegerei nahezubringen.

Naja, sorry, ich bin natürlich jetzt ziemlich vom Thema weg... was see (per Auge) and avoid betrifft, bleiben natürlich Grauzonen: Segler auf Strecke von vorne, schnelle MIL-Jets von vorne (ich habe mal ganz plötzlich welche 200m neben mir vorbeizischen gesehen - keine Chance, sie visuell vorher zu erkennen), tote Winkel (Schulterdecker unten gegen Tiefdecker oben usw), sklavisches Fliegen auf gängigen Höhen (ich vermeide die beliebte 2500ft-Sightseeing-Höhe, wann immer es geht) usw usf.

 

Gruß

Peter

Bearbeitet von PeterH
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Und wem nützt das?

Jochen Schweizer ;) (zum Beispiel)

 

Es ist schon unglaublich, wie die Behörden dieses kanz klar illegale Treiben, das aktiv in der Öffentlichkeit beworben wird (Kein Behördenvertreter oder Politiker kann behaupten er habe nie was davon gehört...) dulden wenn es denn kommerziell ist, es gleichzeitig Vereinen aber aktiv verbietet und die vefolgt, die es tatsächlich noch wagen Schnupperflüge anzubieten.

 

Anschnallen, anlassen, abheben: Sie sitzen mit einem erfahrenen Piloten für 30 Minuten am Steuer eines echten Helikopters. Dabei wird der Steuerknüppel im Handumdrehen zu einem wirklichen Spaßinstrument. Sie werden sich wundern, wie überaus sensibel die Maschine auf Kommandos reagiert.

 

§4 LuftVG:

Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis

D.h. er muss zumindest offiziell Flugschüler sein, und das bedingt (nach einschlägiger Rechtssprechung und Behördenpraxis) eine Tauglichkeitsuntersuchung, und der "erfahrene Pilot" muss definitiv Fluglehrer, das Luftfahrzeug an einer zugelassenen Flugschule eingetragen sein. Seit etwa 10 Jahren sind Schnupperflüge ausdrücklich verboten (diverse klarstellende Veröffentlichungen von Luftfahrtbehörden, an die Vereine verschickt), obwohl die Behörden es inzwischen wieder zunehmed locker angehen. Aber wehe es passiert was, und man endet vor Gericht.

Mitnehmen und zeigen ist klar in Ordnung, das Flugzeug als "Schnupperer" tatsächlich zu steuern ist definitiv untersagt, es gilt ein striktes "Nicht anfassen, nur angucken" wie bei Frauen und Bier.

 

Aber eben nur für nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Vereine.

Was Arbeitsplätze schafft und Steuern einbringt, kann nicht schlecht sein.

 

Wir haben früher wirklich interessierte im Segelflugzeug immer nach vorne gesetzt, und einen Fluglehrer den Gastflug machen lassen. Das würde ich mich heute nicht mehr trauen. Schade, denn es ist mir nicht ein Unfall bekannt, der auf diese Konstellation zurückzuführen wäre.

 

Gruß

Ralf

Bearbeitet von Volume
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(Beispiel)

 

D.h. er muss zumindest offiziell Flugschüler sein, und das bedingt (nach einschlägiger Rechtssprechung und Behördenpraxis) eine Tauglichkeitsuntersuchung, und der "erfahrene Pilot" muss definitiv Fluglehrer, das Luftfahrzeug an einer zugelassenen Flugschule eingetragen sein. Seit etwa 10 Jahren sind Schnupperflüge ausdrücklich verboten (diverse klarstellende Veröffentlichungen von Luftfahrtbehörden, an die Vereine verschickt), obwohl die Behörden es inzwischen wieder zunehmed locker angehen. Aber wehe es passiert was, und man endet vor Gericht.

Mitnehmen und zeigen ist klar in Ordnung, das Flugzeug als "Schnupperer" tatsächlich zu steuern ist definitiv untersagt, es gilt ein striktes "Nicht anfassen, nur angucken" wie bei Frauen und Bier.

 

Gruß

Ralf

Das ist doch Unsinn. Das Medical wird für den Soloflug benötigt, für die ersten Stunden in Begleitung braucht's das nicht. Oder hat sich da was geändert, was ich nicht mitbekommen habe?

 

Und natürlich kann der verantwortliche Pilot Aufgaben delegieren, die nach gesundem Menschenverstand in der konkreten Situation ohne Gefährdung der Flugsicherheit delegierbar sind. Mal kurz im Reiseflug im unkontrollierten Luftraum den Knüppel halten ist auch was anderes als eine vollständige Landung durchzuführen.

 

Als Student war ich mal vorne rechts in einer Zweimot dabei, wir waren IFR in Wolken als der Autopilot ausfiel. Zur Entlastung des Piloten durfte ich bei gesetzter Leistung eine Weile Kurs und Höhe halten und auf dem Stormscope nach Gewitterzellen suchen, während er im Funkkontakt war und die Anflugkarten von Stuttgart studierte.

Bearbeitet von Dierk
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........Das Medical wird für den Soloflug benötigt, für die ersten Stunden in Begleitung braucht's das nicht. Oder hat sich da was geändert, was ich nicht mitbekommen habe?

Ganz offensichtlich.

 

....    Und natürlich kann der verantwortliche Pilot Aufgaben delegieren, die nach gesundem Menschenverstand in der konkreten Situation ohne Gefährdung der Flugsicherheit delegierbar sind. Mal kurz im Reiseflug im unkontrollierten Luftraum den Knüppel halten ist auch was anderes als eine vollständige Landung durchzuführen.

Wer weiß, was er tut, kann machen was er will. Wo kein Kläger, da kein Richter.

 

Aber Ralf beschreibt exakt die gültige Vorschriftenlage.

 

 

......Als Student war ich mal vorne rechts in einer Zweimot dabei, wir waren IFR in Wolken als der Autopilot ausfiel. Zur Entlastung des Piloten durfte ich bei gesetzter Leistung eine Weile Kurs und Höhe halten und auf dem Stormscope nach Gewitterzellen suchen, während er im Funkkontakt war und die Anflugkarten von Stuttgart studierte.....

Im Nachhinein könnte man fast zu dem Schluß kommen, daß du in dieser Situation sehr viel Glück hattest,

und/oder der Pilot nahe am Limit seines operationellen Handlungspielraumes war.

 

 

Gruß

Manfred

Bearbeitet von DaMane
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.

 

Aber Ralf beschreibt exakt die gültige Vorschriftenlage.

 

 

Das bezweifle ich. Wenn selbst auf der Webseite des LBA zu lesen ist:

 

Welches flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis benötigt ein Flugschüler?

Die Ausbildung kann auch ohne flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis begonnen werden. Ein Flugschüler benötigt erst ab seinem ersten Alleinflug verpflichtend ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis

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Es hat sich in den letzten 20 Jahren viermal hin und her entwickelt, ich muss zugeben die komplette Tragweite vom "Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes" vom 22.04.2016 auch noch nicht vertanden zu haben (5 dicht beschriebene Seiten zum Tauglichkeitszeugnis...) zumal die ein oder andere Formulierung wohl erst mal wieder nachträglich durch Gerichtsurteile konkretisiert werden wird. Mit der Einführung von JAR FCL-3 (deutsch) und der gleichzeitigen grundsätzlichen Überarbeitung der LuftPersV ist nochmal klar definiert worden was Vorrausetzungen für die Ausbildung zum Luftfahrzeugführer sind, und in betreffenden Merkblättern der Landesluftfahrtbehörden ist nochmal defiitiv klargestellt worden, dass es zum ersten Schulflug vorliegen muss. Kann sich seither mit der verspäteten Übernahme von EASA FCL inzwischen wieder erledigt haben.

 

Aktuell lese ich die LuftPersV wie folgt:

(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 ist nur zulässig, wenn

1. der Bewerber das Mindestalter nach § 17 besitzt, 2. der Bewerber tauglich ist, sofern die Tauglichkeit der Tätigkeit nach gefordert ist, 3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben, und 4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt.

 

(2) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb zu Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzulegen:

1. gültiges Identitätsdokument zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 65a Absatz 3 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes, 2. Tauglichkeitszeugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, 3. Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass eine Auskunft nach § 30 Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes beantragt worden ist,

 

Gruß

Ralf

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Das bezweifle ich.

 

Wenn du es besser (=aktueller) weißt, hättes du uns ja auch gleich deine Quelle verraten können  ;)

 

Meine Flugschule verlangt nach wie vor ein gültiges Medical zur ersten Flugstunde, und ebenso für Schnupperflüge.

 

Für mich ist es eine der Vorschriften, die ich durchaus für sinnvoll halte. Wenn sich erst nach 20 Schulstunden herausstellt, daß der Schüler das medical nicht schafft, hat er schon viel Geld in den Sand gesetzt.

 

Manfred

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Wenn du es besser (=aktueller) weißt, hättes du uns ja auch gleich deine Quelle verraten können ;)

 

Manfred

Ich habe auf das LBA verwiesen.

 

http://www.lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/Lizenzierung/FAQ_EU-FCL/FAQ/Medical%20Flugschueler.html

 

Vielleicht hat man auch vergessen, die FAQ zu pflegen...

 

Ich könnte jetzt noch einwenden, dass die Begriffe "Personal" und "Ausbildung" typischerweise berufsbezogen sind. Niemand würde z.B. auf die Idee kommen, die Fahrschule eines 15-jährigen Mofafahrers als "Ausbildungsbetrieb" zu betiteln. Genausowenig würde man einen Autofahrer als "Fahrendes Personal" bezeichnen. Weshalb die Definition

 

http://www.juraforum.de/lexikon/flugpersonal

 

auch primär auf Berufspiloten abzuzielen scheint. Ich habe leider keine offizielle Definition zum luftrechtlichen Begriff des "Luftfahrtpersonals" gefunden. Wikipedia zählt auch Hobbyflieger dazu. Wenn der Hobbyflieger jedoch kein "Personal" ist, und die Flugschule kein "Ausbildungsbetrieb", da der angehende Lizenzinhaber mit seinem Sport keine berufliche Tätigkeit verknüpft, dann wären sämtliche Ausführungen der LuftfahrtPERSONALverordnung auf Hobbyflieger gar nicht anwendbar.

 

Zum Glück habe ich ein Schweizer PPL und muss mich mit deutschem Schabernack nicht auseinandersetzen. ;-)

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...........habe ich ein Schweizer PPL und muss mich mit deutschem Schabernack nicht auseinandersetzen. ;-)

Wer schabernackt hier wen? :unsure:

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