TransWarp Geschrieben 4. März 2013 Teilen Geschrieben 4. März 2013 Hallo zusammen Es gibt immer mehr Quadcopter, so dauert es nicht lange bis auch hier im Quartier einer rumschwirrt und alle Balkone filmt. Wie sieht die Rechtslage aus ? Konkret hier im Hochhaus wenn das fliegende Auge über Grund des Vermieters vor den Balkonen aufsteigt und in die Balkone spioniert ? Wann darf man das feindliche Flugobjekt abschiessen ? Ha ha ;) Dann eine grössere Frage: Unsere Firma zügelt bald vom einen Ende zum anderen Ende durch die ganze Stadt Zürich. Da ja jeder davon einen Google-Rundflug macht, kam die Frage, ob man das nicht in Echt mit einem Modellflugzeug machen könnte, also einen Tiefflug in 300m Höhe quer über die Stadt. Welche Bewilligungen braucht man dazu ? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
consti Geschrieben 4. März 2013 Teilen Geschrieben 4. März 2013 Frag mal die Stadt und das Luftamt... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Chipart Geschrieben 4. März 2013 Teilen Geschrieben 4. März 2013 Zur Rechtslage in Deutschland (Schweiz kann/wird natürlich anders sein). Es gibt immer mehr Quadcopter, so dauert es nicht lange bis auch hier im Quartier einer rumschwirrt und alle Balkone filmt. Wie sieht die Rechtslage aus ?Konkret hier im Hochhaus wenn das fliegende Auge über Grund des Vermieters vor den Balkonen aufsteigt und in die Balkone spioniert ? In Deutschland darf man alles aufnehmen, was von öffentlich zugägnglichen Stellen aus "nomal" zu sehen ist. Balkone photographieren ist unproblematisch erlaubt. Mit Schlüssellochkameras in Wohnungen ist unstrittig verboten (auch wenn man formal auf öffentlich zugänglichem Platz steht). Immer wieder strittig ist, wie das mit Bilder durch Fenster hindurch ist. Bei der Veröffentlichung solcher Bilder muss man natürlich auch das Persönlichkeitsrecht möglicherweise abgebildeter Personen berücksichtigen. Hier gilt: Im Allgemeinen nur mit Einwilligung dieser Person (es sei denn, die Person ist nur zufälliges Nebenmotiv, eine Person des öffentlichen Interesses, ...) Ein ganz anderes Problem ist allerdings: Du darfst mit einem Modellflugzeug gar nicht zwischen Hochhäusern fliegen! Dann eine grössere Frage: Unsere Firma zügelt bald vom einen Ende zum anderen Ende durch die ganze Stadt Zürich.Da ja jeder davon einen Google-Rundflug macht, kam die Frage, ob man das nicht in Echt mit einem Modellflugzeug machen könnte, also einen Tiefflug in 300m Höhe quer über die Stadt. Modellflugzeuge sind in Deutschland rechtlich gesehen auch Luftfahrzeuge. Daher gilt die Sicherheitsmindesthöhe über besiedeltem Gebiet von 300m über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 600m ausser zu Start und Landung für diese grundsätzlich auch. Das führt zumindest in Deutschland zu der (vielleicht kontraintuitiven) Situation, dass Du für einen Flug oberhalb dieser 300m mit einem Modellflugzeug das weniger als 5kg wiegt überhaupt keine besondere Genehmigung brauchst, so lange der benutzte Luftraum keine Flugbeschränkungen aufweist. Wenn das also nicht mitten in der CTR von Kloten wär, dann dürftest Du das in D.... Mit nem Quadcopter Balkone aufnehmen darfst Du natürlich nicht, da Du an den Hochhäusern höchstens zum Starten und Landen vorbeifliegen darfst, nicht aber für Filmaufnahmen neben diesen Schweben. Hierzu bräuchtest Du eine genehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde (die Du dafür nicht bekommen wirst ;)) Florian Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
aussi1971 Geschrieben 4. März 2013 Teilen Geschrieben 4. März 2013 Hallo Marc, also, wenn du nach Art. 1 GMV gehst, kommt's meistens gut. Ansonsten kannst du dich mal hier durchlesen : http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/748.941.de.pdf http://www.flyinghigh.ch/images/stories/Quadrokopter-Info%20BAZL%20zur%20Rechtslage_091218_kr.pdf Zusammengefasst: 1. Nie über bewohntes Gebiet fliegen (oder auch nicht über eine Herde Kühe auf der Wiese, Wanderer, etc). Obwohl dies m.E. nirgends explizit verboten ist, würde ich dir dringenst davon abraten. Da technische Mängel nie ausgeschlossen werden können, kann dir jeder Richter irgendeine Fahrlässigkeit vorwerfen. Will heissen, dein Heli stürzt ab (ohne deine Schuld) und verletzt eine Person am Boden = fahrlässige Körperverletzung (plus vermutlich noch andere Verstösse)! 2. Filmaufnahmen von Grundstücken und Personen auf öffentlichem Grund sind erlaubt (wenn dabei das Ganze und nicht die Person fotografiert wird) Beispiel: wenn du in Zürich am See stehst, und mit deiner Handycam ein Foto ohne Zoom machst, kann dir die Person, welche in 100 Meter Entfernung zwischen dutzenden von anderen Leuten steht, nichts vorwerfen. Aber: gleicher Ort, gleiche Zeit: du hast aber eine Super-duper Canon mit Wahnsinns-Objektiv und fotografierst den Pikel, welcher diese Person auf der Nase hast... :009: Dann hast du ein Problem... Alles dazwischen ist jeweils Ansichtssache des Richters. Ich denke aber, dass man im 3. Stock nicht damit rechnen muss, durch eine Drohne gefilmt zu werden. So könnte man also auch bei "allgemeinen" Aufnahmen bereits gegen den Persönlichkeitsschutz verstossen. Das Veröffentlichen dieser Aufnahmen ist sogar noch drastischer geschützt als das Aufnehmen selber. 3. Fliegen in 300 Meter Höhe: dazu brauchst du eine FPV-Ausrüstung. Jedoch ist in der Schweiz das Fliegen mit FPV auch nur erlaubt, wenn ein "Co-Pilot" ohne Sehhilfe (Feldstecher, nicht Brille) das Flugobjekt sieht und notfalls eingreifen kann. Das dürfte wohl bei 300 Meter nicht der Fall sein. Das BAZL könnte jedoch Bewilligungen für das Fliegen ohne direkten Sichtkontakt ausstellen. Ein Versuch wäre es Wert, ich glaube jedoch nicht wirklich, dass es tatsächlich eine geben würde, vor allem nicht für Überflüge über Zürich. Also, wenn du keine "Lämpen" haben möchtest, lass es besser. Oder beauftrage eine Firma. Dann müssen die sich um den Papierkram kümmern :005: Oder noch besser: bring doch dein Anliegen bei der Stadt Zürich vor und erwarte von denen eine Antwort. Würde mich auch noch wunder nehmen, was die so schreiben :p Hoffe geholfen zu haben, gruss Roger Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bleuair Geschrieben 4. März 2013 Teilen Geschrieben 4. März 2013 Unsere Firma zügelt bald ... Da ja jeder davon einen Google-Rundflug macht Liegt es an mir, dass ich nicht ganz verstehe, um was es hierbei genau geht? PS: Wenn sich ein solcher Vierfachbekloppter virtuell vor meinem Balkon tummelt... Manchmal treffe ich beim Giessen nicht nur das Blumenkistchen! Spione müssen damit rechnen, aufzufliegen. Oder hier: runterzufliegen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
YvesM Geschrieben 4. März 2013 Teilen Geschrieben 4. März 2013 Es gibt immer mehr Quadcopter, so dauert es nicht lange bis auch hier im Quartier einer rumschwirrt und alle Balkone filmt. Wie sieht die Rechtslage aus ?Konkret hier im Hochhaus wenn das fliegende Auge über Grund des Vermieters vor den Balkonen aufsteigt und in die Balkone spioniert ? Wann darf man das feindliche Flugobjekt abschiessen ? Ha ha ;) Das Strafgesetzbuch besagt folgendes: Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, [...] wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Man darf also mit einem aufnahmefähigen Gerät (Foto-/Videokamera) nicht in deinen Privatbereich "eindringen". Ein Balkon eines Wohnblocks kann, muss aber nicht "privat" sein. Wenn man z.B. auch vom Boden ohne weiteres in den Balkonbereich sehen kann, fällt der Balkon eher nicht in deinen "Privatbereich". Das Innere deiner Wohnung ist aber grundsätzlich privat, d.h. dort darf man mit einem Aufnahmegerät nicht "eindringen". Rechtsmässig ist die Beobachtung allerdings mit einem nicht aufnahmefähigen Gerät (z.B. Feldstecher), auch wenn dabei in deinen Privatbereich eingedrungen wird. Ferner kann auch ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch aus Persönlichkeitsverletzung bestehen, insbesondere gegen die Verbreitung solcher Aufnahmen. Beste Grüsse Yves Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
nik8134 Geschrieben 5. März 2013 Teilen Geschrieben 5. März 2013 In der aktuellen Weltwoche hat es einen 3-seitigen Bericht über dieses Thema. Auch die Gesetzlage ist erklärt. Diese ist etwas schwammig und das EJPD und das BAZL verweisen immer an den jeweils Andere. Faustregel ist: Solange sich niemand durch den Lärm gestört fühlt ist es ok. Der Artikel ist ziemlich gut. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
P-Widmer Geschrieben 5. März 2013 Teilen Geschrieben 5. März 2013 In der aktuellen Weltwoche hat es einen 3-seitigen Bericht über dieses Thema. Auch die Gesetzlage ist erklärt. Diese ist etwas schwammig und das EJPD und das BAZL verweisen immer an den jeweils Andere. Faustregel ist: Solange sich niemand durch den Lärm gestört fühlt ist es ok. Der Artikel ist ziemlich gut. Nein, die gezogene Faustregel genügt nicht, für Rechtsfragen ist auch nicht die Weltwoche erste Wahl. Die Aussagen und Links im #4 sind qualifizierter. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
mds Geschrieben 5. März 2013 Teilen Geschrieben 5. März 2013 Der Artikel in der «Weltwoche» wirkt im Bezug auf die Rechtslage sehr hilflos (einschliesslich dem erwähnten Bundesamt für Zivilluftfahrt, das sich damit eigentlich auskennen müsste!). Im Zusammenhang mit einem Drohnenflug innerhalb der CTR LSZH habe ich vor einiger Zeit beschrieben, was luftrechtlich gesehen zu beachten ist: https://www.steigerlegal.ch/2012/10/29/drohnenflug-am-leutschenbach-mit-ausnahmebewilligung/ In der Diskussion wurden bereits andere relevante rechtliche Aspekte wie Verletzung des Geheim- und Privatbereichs sowie Persönlichkeitsschutz erwähnt. Dazu kommt unter anderem auch noch der zivilrechtliche Besitzesschutz, das heisst man muss sich nicht gefallen lassen, dass eine Drohne im unmittelbaren Luftraum über dem eigenen Grundstücksbesitz fliegt. Martin Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
TransWarp Geschrieben 9. März 2013 Autor Teilen Geschrieben 9. März 2013 Vielen Dank für die ausführlichen Informationen! In unserer Firma wird alles gefilmt, Fussballspiel, Präsentationen, alles. Natürlich auch so ein Grossereignis wie ein Umzug: Den Überflug werde ich durch ein Kamerazoomen ersetzen (versuchen) und einen Quadcopter nur lokal aufsteigen lassen ohne Bewegung. Für feindliche Drohnen kaufe ich mir ein Fischernetz und lagere es griffbereit auf dem Balkon... :009: Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Roberto Geschrieben 28. März 2013 Teilen Geschrieben 28. März 2013 Hallo Marc,... 3. Fliegen in 300 Meter Höhe: dazu brauchst du eine FPV-Ausrüstung. ... gruss Roger Nur bedingt, also das geht auch noch ohne FPV, meine absolute Sichtgrenze ist beim Thermikfliegen je nach Wetter und Sichtlage so um die 600m bei meinem 2m Modell. Viel höher macht auch nicht mehr den Spaß und Sinn. Das ist jedoch schon teilweise grenzwertig. Mit meinem 4m (Mo)Segler sind es sichere 500 bis 600m. Die Herausforderung ist es aber auch mehrmals aus 250 - 300m oder tiefer wieder Höhe zu gewinnen oder in dieser Höhe oben zu bleiben als im "geostationären" Orbit zu kreisen. Allerdings auch nahezu über meinem Standpunkt. Ja und zur Sicherheit ist auch immer ein Beobachter mit dabei. Fliegen prinzipiell nur über unbewohntem Gebiet und 700-800m von Ortschaften weg. Die Höhe von 250-300m Meter scheint sehr hoch für Modelle ergibt sich aber teilweise aus der örtlichen Thermikentwicklung über Grund. Hilfreich ist schon ein Akustikvario mit Höhenansage. FPV ist aber und da muß ich Dir Recht geben, ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
aussi1971 Geschrieben 1. April 2013 Teilen Geschrieben 1. April 2013 Sali Roberto, du hast recht. FPV ist nicht von der Distanz zum Modell abhängig, sondern davon, ob man es noch sieht (resp. gefahrlos fliegen kann). Dass bei einem Segler mit 4 Meter Spannweite diese Distanz grösser ist als z.B. bei einem 600er Heli mit ca. 135cm Rotordurchmesser, ist ja klar. Ich war der Meinung, dass dies aus dem Text heraus erkennbar ist (wenn man den ganzen liest), offenbar leider nicht, danke für den Hinweis. Ich jedenfalls kann meinen 600er Heli nicht wirklich gefahrlos in so grosser Distanz (300 Meter oder mehr) fliegen (aber ich bin ja auch ein Brillenträger :cool:). Gruss Roger Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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