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Frage zu EASA FCL


Philippe Seiler

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Hallo Kameraden,

 

bei der Durchsicht der AeCS Präsentation zur EASA Lizenz stiess ich auf Seite 42 unter Rechte des Trägers PPL Lizenz auf folgenden Satz:

 

Berechtigung als PIC oder Kopilot in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ohne Vergütung im nicht gewerblichen Betrieb

 

Für mich würde das heissen, dass ich auf jegliche Art der Vergütung durch Passagiere bei einen Privaten Rundflug verzichten muss.

Dies wäre jedoch auch bei einem durch die Motorfluggruppe angebotenen, nicht komerziellen Rundflug, welcher durch einen PPL Piloten durchgeführt wird der Fall.

 

Dem entgegen steht aber Artikel 100 der LFV in welchem die Gewerbsmässigkeit (im Schweizer Recht) geregelt wird.

 

Die Frage welche sich jetzt stellt, ist was ist massgebend? Die EASA Verordnung oder LFV?

 

Hat hier eventuell jemand eine klare Antwort auf Lager?

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Theoretisch eigendlich das LFV... Sie untersteht zwar der EASA, kann jedoch Gesetze der EASA verschärfen oder ändern. Natürlich nur, so meine ich, wenn die EASA dies dann "unterschreibt"

 

Es gibt da einen guten Satz: "... denn sie wissen nicht was sie tun..." :p

 

gruess Consti

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Ich glaube, so wie es das BaZL im Moment sieht: Vergütung (original: "remuneration") steht für Vergütung deiner TÄTIGKEIT als Pilot. Also dass Du bezahlt würdest für deine Fähigkeit, ein Flugzeug zu fliegen. Aber dass Du für einen PAX Flug ein Fluugi zu den branchenüblichen Bedingungen mieten/chartern musst, ist den Juristen KEIN Dorn im Auge: die Kosten für die Charterung, Flugsicherungsgebühren, Landetaxen, Handlinggebühren, PAX-Taxen darfst Du den Passagieren verrechnen, ganz legal.

 

Gewerbsmässig wird es erst, wenn Du: A) dies regelmässig machst (was heisst das???), B) Deine Rundflüge an ein Dir unbekanntes Publikum anpreisest und anbietest und C) Du daran verdienst! ALLE drei Punkte müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit es gewerbsmässig ist.

 

Ich bin kein Jurist! Aber was ich so alles an Infos gehört, gelesen, zusammengetragen habe, ist das State of the art. Wobei das BaZL angetönt hat, dass der Begriff REMUNERATION von EASA nicht ganz klar ist: Es könnte passieren, dass Du die Charterpreise etc. etc. NICHT weiter verrechnen kannst! Grund: Du "musst" ja fliegen für den Erhalt Deiner Lizenz/Ratings etc... und das darfst du dir nicht fremdfinanzieren lassen!

 

Erweiterung des Threads: Eine Fahrtengemeinschaft mit dem Auto: regelmässig fährt A mit seinem Auto seine zwei Kollegen B und C zur Arbeit und zurück... und teilt die KM-Preise auf. Verdienen tut er nichts, aber bei einem Schadensfall und den heutigen harten Bandagen der Versicherungen wird da sehr bald ein "gewerbsmässiger" Taxidienst dahinter vermutet... und ev. Versicherungsleistungen gekürzt.

 

Andreas

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Am Ende werden es die Gerichte entscheiden. Der Zusatz "ohne Verguetung" sagt aber auf jeden Fall, dass es nicht mehr (nur) auf die Gewerbsmaessigkeit, also die drei von Andreas zitierten Kriterien ankommt. Auch wenn der Flug nicht gewerbsmaessig ist, darf man keine Verguetung nehmen. Verguetung liegt unstrittig immer dann vor, wenn der Pilot vom Passagier mehr als die tatsaechlichen Kosten erstattet bekommt. Viele Fragen bleiben aber offen:

- Ist es schon eine Verguetung, wenn der Pax die ganzen Grenzkosten bezahlt und dem Piloten sozusagen die Flugstunden schenkt?

- Muss sich der Pilot die Verguetung eines Dritten Zurechnen lassen - also wenn der Verein die Rundfluege mit Gewinn anbietet?

- Gibt es eine Geringfuegigkeitsgrenze fuer die Verguetung - z.B. Darf der Pax dem Piloten den Kaffe in der Fliegerbeiz bezahlen?

 

Gruss,

Florian

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Achtung:

 

Für einen Verein darf auch nichts mehr rausschauen!!! Es gibt, ohne AOC, nur noch Passagierflüge, keine "Rundflüge" mehr. Wenn du als Pilot für den Verein fliegst, und der macht Gewinn (d.h. er holt mehr raus als die normalen Chartertarife wie für Mitglieder auch), ist es kommerziell und braucht CPL für dich und ein AOC für den Rundflugbetrieb.

 

Da gibt es ein Rechtsgutachten von Bärtschi dazu, welches das BaZL (vorläufig, vorbehältlich neuen Weisungen von EASA) akzeptiert: Passagierflüge, von normalen PPL Piloten durchgeführt, teils vermittelt durch den ansässigen Betrieb, aber ohne Gewinn!!. Ob es die Richter bei einem Unfall auch so sehen, steht in den Sternen, da der Konsumentenschutz unterdessen ein Heiligtum ist, obwohl da ALLES abgemurkst wird damit!

 

Wenn die ganzen Kosten abgerechnet sind (Stundencharterpreis und andere Gebühren) darf streng genommen der PAX dem Piloten nicht mal das Mineralwasser bezahlen, oder ein kleines Geschenk von seinem Bauernhof (Honig...) machen: Das ist schon Gewinn!

 

Darum: bekämpft die Exzesse der Verscherungs-JURISTEN! Die sind der Grund allen Übels. Der Regulator erlässt im Auftrag der Versicherungen immer mehr Regeln, damit bei einem Vorkommnis SICHER eine davon übertreten wurde... und schon ist die Versicherung fein raus. Und die Politiker machen da brav mit: Sie haben ja etwas für die Sicherheit getan!

 

Bei einem Strassenunfall wurde vor 10 Jahren die Strasse nach dem Wegräumen schnellstens wieder freigegeben. Heut dauert es gleich 6 Stunden. Weshalb?: Jede Versicherung pocht auf genauste Spurenaufnahmen, um dann möglichst der Gegenpartie die Schuld in die Schuhe zu schieben zu können.

 

Früher waren alle beim gleichen Pool rückversichert, und da sich die Schadensummen gauss-sisch verteilten, kam es nicht soooo drauf an, wer im Einzelnen bezahlte: Im Durchschnitt traf es jede Versicherung ähnlich. Heute aber spielen sie sich gegenseitig aus, in der Hoffnung, kurzfristig etwas weniger bezahlen zu müssen. Und merken nicht, dass dies ein Scheingefecht ist... und tausende Juristen davon profitieren!!

 

A

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Vielen Dank euch allen für die Antworten.

 

Abschliessend kann man sagen, dass sich die Situation in der Schweiz mit einführung der EASA-FCL momentan nicht ändert und bis auf weiteres der Artikel 100 LFV die Gewerbsmässigkeit regelt.

 

Hoffen wir mal dass das so bleibt.

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Diese Stellungnahme zur Gewerbsmaessigkeit hilft Vereinen, die Rundfluege anbieten wollen, ohne AOC zu sein.

 

Fuer Piloten gilt aber dennoch FCL.205.A. Laut diesem berechtigt PPL nicht zu nichtgewerbsmaessigen Fluegen gegen Entgelt! D.h. unabhaengig davon, wie EASA und Bazl den Begriff der "gewerbsmaessigkeit" definieren werden PPLer nicht gegen Entgelt fliegen duerfen.

 

Florian

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Das stimmt so schlicht nicht. Die Schweiz regelt das bis auf Weiteres autonom. Aber ich spreche hier für die Schweiz. Wenn Philippe Seiler sich auf die Rechtslage in Deutschland bezieht, kann ich nicht dienlich sein.

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Gewerbsmässig wird es erst, wenn Du: A) dies regelmässig machst (was heisst das???), B) Deine Rundflüge an ein Dir unbekanntes Publikum anpreisest und anbietest und C) Du daran verdienst! ALLE drei Punkte müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit es gewerbsmässig ist.

 

Kleine Korrektur: Das Erfordernis der Regelmässigkeit besteht weder nach Art. 100 LFV noch nach der EU-Verordnung 216/2008. Gewerbsmässigkeit liegt grundsätzlich schon dann vor, wenn du

 

1. ein Entgelt bekommst, das über den Selbstkosten liegt

 

und

 

2. dein Angebot einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich ist.

 

 

Ob du das einmalig, nur bei Gelegenheit oder regelmässig machst, spielt keine Rolle.

 

 

Beste Grüsse

 

Yves

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Das stimmt so schlicht nicht. Die Schweiz regelt das bis auf Weiteres autonom. Aber ich spreche hier für die Schweiz. Wenn Philippe Seiler sich auf die Rechtslage in Deutschland bezieht, kann ich nicht dienlich sein.

 

Das ist interessant. Bedeutet das, dass die Achweiz keine EASA-Konformen Lizenzen ausstellt, oder gibt sie den Inhabern von EASA-Lizenzen Rechte, die diese Lizenz nicht enthaelt? Darf ich als Inhaber einer von Deutschland ausgestellten Lizenz dann auch in der Schweiz nichtgewerbsmaessig gegen Entgeld fliegen?

 

Kann man das irgendwo nachlesen? Der oben zitierte Artikel handelt leider nur von der Gewerbsmaessigkeit, nicht davon, welche Lizenz ich in Zukunft brauche um nichtgewerbsmaessig gegen Entgeld fliegen zu duerfen...

 

Gruss,

Florian

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Das ist interessant. Bedeutet das, dass die Achweiz keine EASA-Konformen Lizenzen ausstellt, oder gibt sie den Inhabern von EASA-Lizenzen Rechte, die diese Lizenz nicht enthaelt? Darf ich als Inhaber einer von Deutschland ausgestellten Lizenz dann auch in der Schweiz nichtgewerbsmaessig gegen Entgeld fliegen?

 

Kann man das irgendwo nachlesen? Der oben zitierte Artikel handelt leider nur von der Gewerbsmaessigkeit, nicht davon, welche Lizenz ich in Zukunft brauche um nichtgewerbsmaessig gegen Entgeld fliegen zu duerfen...

 

Gruss,

Florian

Wer lesen kann, ist im Vorteil!
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Was verstehst Du am Text nicht? Bin gerne bereit, ihn zu erklären.

 

Ich denke ich verstehe am Text Alles: Er beantwortet die Frage, was in Zukunft in der Schweiz als geweblicher Flug zählt.

 

Allerdings beantwortet er nicht die Frage, in wie weit in Zukunft (in der Schweiz) PPLer nichtgewerbliche Flüge gegen Entgeld ausführen dürfen - hierrüber geht der Text nämlich nicht. Und diese Frage habe ich zusätzlich gestellt.

 

Florian

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Ich bin im moment am lernen für die Theorieprüfungen Luftrecht und menschliches Leistungsvermögen. Mir ist aufgefallen, dass der Text des LFV nicht mit der Erläuterung des Lehrmittels übereinstimmt (bzw. unklar ist).

 

Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn:

 

a.

für sie in irgendeiner Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als die Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll; und

b.

sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind.

 

Unter diesem Auszug steht im Lehrmittel:

 

Ein Flug gilt auch dann noch nicht als gewerbsmässig, wenn zwar ein überdurchschnittlich hohes Entgelt entgegengenommen wird, dafür jedoch keinerlei Werbung gemacht wurde und der Flug somit nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung steht. Umgekehrt kann sehr wohl Werbung (z.B. in der Aero-Revue) für eine einmalige Mitfluggelegenheit gemacht werden, sofern das Entgelt entsprechend tief ist.

 

Als Quelle gibt das Lehrmittel einen Link zur Uni St. Gallen an (PDF "Gewerbsmässigkeit im schweizerischen Luftrecht"). Unter Punkt 3.1 des Dokuments findet man die heutige, aktuelle Klarstellung. Das Lehrmittel scheint richtig zu sein.

 

Edit: Yves hat natürlich Recht mit dem "und". War etwas zu spät gerstern. :)

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Das Lehrmittel scheint richtig zu sein und das "und" im LFV ist nicht ganz so gemeint, wie es dort steht.

 

Doch, das "und" ist genau so gemeint, wie es dort steht. Die Publikation von Müller/Gyarmati unterstreicht in Punkt 3.1, dass eben beide Bedingungen erfüllt sein müssen. Gewerbsmässigkeit liegt also dann vor, wenn du ...

 

 

1. ein Entgelt bekommst, das über den Selbstkosten liegt

 

und

 

2. dein Angebot einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich ist.

 

Das bedeutet somit auch, dass unter dem bislang geltenden Art. 100 LFV:

 

- ein Flug nicht gewerbsmässig ist, wenn du zwar mehr als die Selbstkosten verlangst (d.h. ein Entgelt für dich als Pilot), dieses Angebot aber nur dir bekannten Personen zugänglich machst. Du kannst also z.B. deine Mutter oder einen Freund gegen Bezahlung der Flugkosten plus ein "Salär" für dich mitnehmen, ohne dass der Flug als gewerbsmässig gilt. Es ist ja nur die eine Bedingung von Art. 100 LFV erfüllt, nämlich, dass du ein über den Flugkosten liegendes Entgelt bekommst. Das ist der Punkt, den Müller/Gyarmati präzisieren.

 

Im Weiteren bedeutet das auch, dass:

 

- ein Angebot nicht gewerbsmässig ist, wenn du es der Öffentlichkeit zugänglich machst, aber nicht mehr als die Flugkosten verlangst, d.h. du für deine Leistung kein "Salär" bezahlen lässt. Auch hier ist ja nur eine Bedingung erfüllt, weshalb keine Gewerbsmässigkeit vorliegt.

 

 

Wie von Philip im Artikel aufgezeigt, will das BAZL die bisherige Regelung bzw. Praxis grundsätzlich beibehalten, welche m.E. auch durchaus mit der neu anzuwendenden EU-Verordnung 216/2008 zu vereinbaren ist. Was mit "Entgelt" gemeint ist, wird in der Verordnung nicht näher definiert. Das BAZL legt diesen Begriff nun eben so aus, dass er mit der bisherigen Rechtslage (Art. 100 LFV) übereinstimmt (d.h. "Entgelt" im Sinne der EU-Verordnung ist alles, was die Selbstkosten übersteigt - also das Entgelt für die Leistung des Piloten). Falls die EU zu einem abweichenden Schluss kommen würde, müsste die Praxis des BAZL aber geändert werden.

 

 

Kleine Nebenbemerkung zum Schluss: Beim Entgelt geht es nicht um Geld - ein Entgelt ist eine Gegenleistung, mit der etwas "vergolten" oder "entgolten" wird. Es kann sich auch um andere als Geldleistungen (sog. Naturalleistungen) handeln.

 

 

Gruss

 

Yves

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In der neuen Ausgabe des "fliegermagazin" schreibt dazu ein Anwalt seine Sicht, wie sich EASA-FCL nach deutschem Recht auswirken würde. Sein Fazit: Keine Änderung gegenüber der bisherigen (deutschen) Rechtslage.

 

Dort wird allerdings nicht auf den Begriff "Entgelt" abgestellt, sondern "Vergütung", der wohl so in der EU-Verordnung steht. Auf Englisch steht dort wohl "remuneration" und französisch "rémunération". Diese Begriffe implizieren alle eine Bezahlung der Arbeitsleistung des Piloten. Also Selbstkosten des Fluges plus x.

 

Worauf Florian/Chipart oben hinauswill ist wohl, dass die EU-Verordnung sich nicht zum Kriterium "Angebot an einen unbestimmten Personenkreis" äussert (ist das so? ich weiss es nicht). Damit würde allein das Kriterium der Vergütung darüber entscheiden, ob der Pilot die Privilegien seiner PPL ausüben darf oder nicht; eine "Heilung" durch ein fehlendes öffentliches Angebot wäre, anders als in Art. 100 LFV, bei einer Bezahlung über dem Selbstkostenpreis damit nach EASA PART FCL nicht möglich.

 

In dem Fall dürfte ein PPLer diesen, in der Schweiz als "nicht gewerbsmässig" qualifizierten Flug, nicht durchführen, da er dafür keine gültige Lizenz hätte. Ein CPLer dürfte den Flug aber durchführen, und er würde als "nicht gewerbsmässig" qualifiziert.

 

Ciao

Friedrich

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Der entsprechende Satz in der neuen FCL ist (sorry, dachte das sei hier allgemein bekannt; ohne die Gesetzestexte zu kennen ist es schwer, darueber zu diskutieren...):

 

FCL.205.A PPL(A) — Rechte

a) Die Rechte des Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen oder TMGs im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein.

 

Also man darf keine Verguetung bekommen UND der Flug darf nicht gewerblich sein. Dies wird im naechsten Absatz der FCL sogar nochmal verstaerkt, indem explizit Ausnahmen beschrieben werden, bei denen eine Verguetung doch zulaessig ist (Schul- und Pruefungsfluege).

 

Florian

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Worauf Florian/Chipart oben hinauswill ist wohl, dass die EU-Verordnung sich nicht zum Kriterium "Angebot an einen unbestimmten Personenkreis" äussert (ist das so? ich weiss es nicht).

 

Doch, das tut die EU-Verordnung. Das steht alles auch im Artikel von Philip.

 

Also nochmals der Wortlaut der Verordnung, Artikel 3:

 

 

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

...

 

i) „gewerbliche Tätigkeit“ den Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt

 

(Hervorhebung Y.M.)

 

 

Also man darf keine Verguetung bekommen UND der Flug darf nicht gewerblich sein. Dies wird im naechsten Absatz der FCL sogar nochmal verstaerkt, indem explizit Ausnahmen beschrieben werden, bei denen eine Verguetung doch zulaessig ist (Schul- und Pruefungsfluege).

 

Der Wortlaut dieser Ausführungsbestimmung kann in der Tat Verwirrung stiften (damit ist sie bei weitem nicht die einzige). Man hat sich beim Entwurf offensichtlich an JAR-FCL 1.110 angelehnt. Die "Vergütung" / "remuneration" meint das berufsmässige Tätigwerden, das auch mit einer PPL beschränkt möglich ist. Beispielsweise durfte bisher und darf auch weiterhin ein Fluglehrer mit PPL beruflich Privatpiloten ausbilden. Dieses "berufliche" Tätigwerden wird terminologisch in den JAR- und EASA-Regelwerken von "gewerblichen Flügen" unterschieden; daher rührt auch die Unklarheit.

 

Die zitierten Ausnahmen unterstreichen gerade den Punkt: Wie bis anhin soll es erlaubt sein, auch mit einer PPL als Fluglehrer beruflich tätig zu sein (vgl. JAR-FCL 1.110).

 

Das Wesentliche ist und bleibt, dass du dich gemäss dem Artikel von Philip auf zwei Punkte stützen kannst:

 

- Das BAZL versteht die neue Rechtslage grundsätzlich gleich wie die bisherige;

- falls die EU das in Zukunft anders sieht, müsste das BAZL seine Praxis ändern.

 

Wenn du im EASA-Ausland gegen Entgelt fliegen willst, kann die Rechtslage je nach dortiger Auffassung aber durchaus eine andere sein.

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falls die EU das in Zukunft anders sieht, müsste das BAZL seine Praxis ändern

 

Das BAZL kann ja kein Recht setzen. Es kommt also wohl weniger darauf an, wie die EU und das BAZL das sehen, sondern wie ein schweizer Gericht die bestehende Rechtslage auslegen wird, wenn es das z.B. im Rahmen einer Schadensersatzklage nach einem Unfall tun muss.

 

Beim Kriterium der Vergütung entspricht die Auffassung des BAZL der EU-Verordnung. Beim Kriterium der Gewerbsmässigkeit gibt es einen Widerspruch in den Verordnungen, in der LFV steht ein "und", in der EU-Verordnung ein "oder". Damit ist die EU-Verordnung strenger und geht schneller von einer Gewerbsmässigkeit aus.

 

Wie ist es denn rechtlich, welche Verordnung hat im Falle der Widersprüchlichkeit Vorrang: die LFV oder die EU-Verordnung? Die EU-Verordnung wurde am 27. April 2012 vom UVEK mittels der Verordnung SR 748.222.0 in Kraft gesetzt. Da dies die neuere Verordnung darstellt, dürfte sie doch bei Widersprüchen der LFV von 1973 vorgehen?

 

Ciao

Friedrich

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Als Fluglehrer gegen Entgelt ist natuerlich unproblematisch, da dies ja eine der explizit von der FCL genannten Ausnahmen ist*.

 

In der Diskussion bisher ging es um nichtgewerbliche Rundfluege gegen Entgelt/Verguetung. Und das darf man laut FCL mit PPL nicht.

 

Darum: Die Frage der Gewerblichkeit ist fuer den Anbieter sehr wichtig (wegen AOC oder nicht), fuer den Piloten zweitrangig, da der CPLer ohnehin auch gewerblich darf und der PPL auch dann nicht gegen Verguetung, wenn der Flug nichtgewerblich ist.

Da es (zumindest in der Schweiz, in D ist die Rechtslage leicht aber entscheidend anders!) keine gewerblichen Fluege ohne Verguetung gibt, ist die Situation fuer den PPLer in Summe einfach: Ohne Verguetung darf ich immer, mit Verguetung nur, wenn es nichtgewerbliche** Schulung oder Pruefung ist.

 

Gruss,

Florian

 

* Ich gehe hier nicht auf das "beruflich" ein, weil das wieder was anderes bedeutet...

** Auch das Thema, ab wann eine Schulung/Pruefung gewerblich und damit fuer den PPL/FI nicht mehr zulaessig ist waere eine Extra-Diskussion. Auch deswegen tu ich mich mit dem "beruflich" oben so schwer...

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Das BAZL kann ja kein Recht setzen. Es kommt also wohl weniger darauf an, wie die EU und das BAZL das sehen, sondern wie ein schweizer Gericht die bestehende Rechtslage auslegen wird, wenn es das z.B. im Rahmen einer Schadensersatzklage nach einem Unfall tun muss.

 

Das BAZL wäre aber die Stelle, die dich sanktionieren würde, wenn du die Befugnisse deiner Lizenz überschreitest. Deshalb kommt der Rechtsauffassung des BAZL sehr wohl ein grosses Gewicht zu.

 

 

Beim Kriterium der Vergütung entspricht die Auffassung des BAZL der EU-Verordnung. Beim Kriterium der Gewerbsmässigkeit gibt es einen Widerspruch in den Verordnungen, in der LFV steht ein "und", in der EU-Verordnung ein "oder". Damit ist die EU-Verordnung strenger und geht schneller von einer Gewerbsmässigkeit aus.

 

Nein, lies nochmals den Wortlaut der Verordnung:

 

„gewerbliche Tätigkeit“ den Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht

 

Also: "gegen Entgelt ..., der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht" - das muss also beides kumulativ erfüllt sein, gleich wie bei Art. 100 LFV, nur steht das "und" halt nicht explizit dort, sondern geht aus dem Satz hervor.

 

 

Wie ist es denn rechtlich, welche Verordnung hat im Falle der Widersprüchlichkeit Vorrang: die LFV oder die EU-Verordnung? Die EU-Verordnung wurde am 27. April 2012 vom UVEK mittels der Verordnung SR 748.222.0 in Kraft gesetzt. Da dies die neuere Verordnung darstellt, dürfte sie doch bei Widersprüchen der LFV von 1973 vorgehen?

 

Richtig, die EU-Verordnung würde vorgehen. Die EU-Verordnung umschreibt die Gewerbsmässigkeit aber nur vom Wortlaut her abweichend (s. Artikel von Philip).

 

 

 

In der Diskussion bisher ging es um nichtgewerbliche Rundfluege gegen Entgelt/Verguetung. Und das darf man laut FCL mit PPL nicht.

 

Darum: Die Frage der Gewerblichkeit ist fuer den Anbieter sehr wichtig (wegen AOC oder nicht), fuer den Piloten zweitrangig, da der CPLer ohnehin auch gewerblich darf und der PPL auch dann nicht gegen Verguetung, wenn der Flug nichtgewerblich ist.

Da es (zumindest in der Schweiz, in D ist die Rechtslage leicht aber entscheidend anders!) keine gewerblichen Fluege ohne Verguetung gibt, ist die Situation fuer den PPLer in Summe einfach: Ohne Verguetung darf ich immer, mit Verguetung nur, wenn es nichtgewerbliche** Schulung oder Pruefung ist.

 

Wie gesagt, das stimmt so nicht, siehe Artikel von Philip. Du darfst immer noch einen engen Bekannten auf einem Rundflug mitnehmen und mehr als die Selbstkosten verlangen.

 

 

Einverstanden aber, dass man aufgrund des missratenen Wortlauts von FCL.205.A PPL(A) zu einer abweichenden Auffassung gelangen könnte. Böse Zungen behaupten, dass man beim Fliegen immer mit einem Bein im Gefängnis ist - wenn du dir 100% sicher sein willst, rechtskonform zu fliegen, dann verlange von deinen Passagieren mit PPL eben nicht mehr als deine Selbstkosten.

 

 

Gruss

 

Yves

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Also: "gegen Entgelt ..., der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht" - das muss also beides kumulativ erfüllt sein, gleich wie bei Art. 100 LFV, nur steht das "und" halt nicht explizit dort, sondern geht aus dem Satz hervor.

 

Stimmt, danke. "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung", heisst es ja nicht umsonst. :o

 

Ciao

Friedrich

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