Volume Geschrieben 31. Mai 2012 Teilen Geschrieben 31. Mai 2012 Die Aufgabe des Piloten ist es, die Passagiere zum Ziel zu bringen.Jetzt verwechselst du die Aufgabe des Luftfahrzeugführers mit der des Luftfrachtführers. Im Einzelfall kann das die selbe Person sein, im Linienflugverkehr ist sie es normalerweise nicht.Nicht der Pilot verkauft dir ein Ticket und verspricht dir für dein Geld dich von A nach B zu bringen, sondern die Airline. Die Aufgabe des Piloten ist es den Flug sicher vorzubereiten und durchzuführen. Dazu gehört auch die flexible Änderung des Flugziels falls es aus Gründen der Sicherheit geboten erscheint. §1 LuftVO : Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Da steht nichts von Pünktlich und von Ziel. und "geschädigt" (auch finanziell) steht hinter "gefährdet", und unter berstimmten Umständen (z.B. Wetter) ist es eben nicht vermeidbar, das der Kunde bei seiner Ankunft am Ziel behindert wird. Sicherheit und Gefährdung sind die vorrangigen Schlüsselworte. Gruß Ralf Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Hunter58 Geschrieben 31. Mai 2012 Teilen Geschrieben 31. Mai 2012 Die Aufgabe des Piloten ist es, die Passagiere zum Ziel zu bringen. Die Maximierung der Sicherheit ist eine Nebenaufgabe. Waere es so, wie Du schreibst, dann duerfte ein Pilot nie Fliegen - das maximiert die Sicherheit wirklich, ist aber absurd. In so fern ist natuerlich jeder Flug eine Abwaegung zwischen Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Erbringung der eigentlich geschuldeten Transportleistung. Lies mal das Kleingedruckte des Transportvertrages. Da steht meistens irgendetwas drin dass übergeordnete Bestimmungen zur Anwendung kommen, also zB die Bestimmungen zum Betrieb eines Luftfahrzeugs. Der Kommandant eines Luftfahrzeuges hat sich ausschliesslich um die Sicherheit des Transports zu kümmern. Du kannst ihm nicht mal dran nehmen wenn er bei CAVOK den Start abbricht und sagt er führe den Flug aus Sicherheitsgründen nicht aus weil ihm jetzt zu heiss sei (fit to fly). Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Chipart Geschrieben 31. Mai 2012 Teilen Geschrieben 31. Mai 2012 Der Kommandant eines Luftfahrzeuges hat sich ausschliesslich um die Sicherheit des Transports zu kümmern. Du kannst ihm nicht mal dran nehmen wenn er bei CAVOK den Start abbricht und sagt er führe den Flug aus Sicherheitsgründen nicht aus weil ihm jetzt zu heiss sei (fit to fly). Nochmal: Ware das auch juristisch so, dass der Pilot ausschliesslich die Sicherheit maximieren muss, dann duerfte er nicht fliegen. Jeder Start reduziert die Sicherheit im Vergleich zur Alternative, am Boden zu bleiben. Eine Abwaegung zwischen Sicherheit und ans Ziel kommen muss dem Piloten also gestattet sein. Zu Deinem Beispiel: Wenn er persoenlich unfit to fly ist, dann ist der Fall ziemlich eindeutig. Nicht eindeutig ist es, wenn er wegen eines von ihm zu verantwortenden offensichtlichen Rechenfehlers denkt, die Landebahn waere um den Faktor 10 zu kurz und deswegen auf einem anderen Platz landet. Dann waere seine Entscheidung grob fehlerhaft und die groesse des Ermessensspielraums auch irrelevant, weil er ja nicht sein Ermessen objektiv falsch verwendet hat, sondern falsch gerechnet. Auch moegliche Einschraenkungen im Befoerderungsbertrag waeren nicht einschlaegig, weil ja keine Betriebsvorschrift besagt, dass man sich verrechnen muesse. Gruss, Florian Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
fm70 Geschrieben 31. Mai 2012 Teilen Geschrieben 31. Mai 2012 Der Kommandant eines Luftfahrzeuges hat sich ausschliesslich um die Sicherheit des Transports zu kümmern. Du kannst ihm nicht mal dran nehmen wenn er ... Niemand redet davon, den Kommandanten wegen irgendwas "dranzunehmen". Sondern es geht darum, dass die Airline einen Transportvertrag eingegangen ist, den sie erfüllen muss. Erfüllt sie ihn nicht, so haftet sie zivilrechtlich für den dadurch entstandenen Schaden, und das ganz unabhängig von einer "Schuld"frage. (Übrigens auch unabhängig davon, was sie in ihre AGBs schreibt.) Einzige Ausnahmen sind "höhere Gewalt" oder Selbstverschulden des Passagiers. Im vorliegenden Fall ging es erstens darum, ob diese "höhere Gewalt", vulgo schlechtes Wetter, gegeben war, bzw. ob die Entscheidung des Piloten, sie sei gegeben, grob fehlerhaft war und er dadurch fahrlässig einen (finanziellen) Schaden angerichtet hat. Und zweitens darum, ob die Airline alles "zumutbare" getan hat, um den Schaden so klein wie möglich zu halten. In beiden Punkten ist das Gericht der Auffassung der Airline gefolgt. Der zweite Punkt ist für mich als Passagier übrigens der interessantere, weil das Gericht ausgeführt hat, was einer Airline in so einem Fall "zuzumuten" ist. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Hunter58 Geschrieben 31. Mai 2012 Teilen Geschrieben 31. Mai 2012 Nicht eindeutig ist es, wenn er wegen eines von ihm zu verantwortenden offensichtlichen Rechenfehlers denkt, die Landebahn waere um den Faktor 10 zu kurz und deswegen auf einem anderen Platz landet. Dann waere seine Entscheidung grob fehlerhaft und die groesse des Ermessensspielraums auch irrelevant, weil er ja nicht sein Ermessen objektiv falsch verwendet hat, sondern falsch gerechnet. Auch moegliche Einschraenkungen im Befoerderungsbertrag waeren nicht einschlaegig, weil ja keine Betriebsvorschrift besagt, dass man sich verrechnen muesse. Da liegst Du falsch. Der Kommandant eines Luftfahrzeuges hat grundsaetzlich die Befehlsgewalt an Bord. Warum er entschieden hat ist absolut zweitrangig, egal ob Rechenfehler oder nicht. Die Firma verkauft zwar eine Beforederung von A nach B, aber dies ist NICHT an den eigentlichen Flugauftrag gebunden, denn das waere eine Einflussnahme. Um Deinem Rechenfehlerfall vorzubeugen gibt es standardisierte Flugablaeufe. Der Rest ist reines juritischen Geplaenkel. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Chipart Geschrieben 31. Mai 2012 Teilen Geschrieben 31. Mai 2012 Da liegst Du falsch. Der Kommandant eines Luftfahrzeuges hat grundsaetzlich die Befehlsgewalt an Bord. Es geht hier nicht um die Befehlsgewalt an Bord. Natuerlich kann niemand von aussen dem Piloten vorschreiben, was er zu hat. Der Pilot war im zitierten Verfahren ja auch gar nicht beteiligt. Das bedeutet aber nicht, dass die Fluglinie dem Kunden gegenueber nicht schadenersatzpflichtig ist, wenn der Pilot grob fehlerhaft entschieden hat. Und ob sich die Fluglinie in so einem Fall Geld vom Piloten zurueck holen koennte ist wieder eine ganz andere Frage, um die es auch nicht ging. Florian Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Hunter58 Geschrieben 1. Juni 2012 Teilen Geschrieben 1. Juni 2012 Der Kommandant kann NICHT grob fehlerhaft entscheiden, es sei denn es kommt zu einer konkreten Verletzung des Luftrechts. Wer sich mit den Pflichten und Rechten der Accountables in einem Flugbetrieb herumschlagen darf/durfte weiss das. Der Kommandant hat abgesehen von der Verletzung des Luftrechts immer Recht. Dder kommerzeille Teil der Airline ist nur Wunschaeusserer gegenueber dem operativen Teil. Ich kenne in den USA einige Leute die aufgrund einer Verletzung dieser Regel bei keinem FAA ueberwachten Flugbetrieb mehr arbeiten duerfen... Im Fall hier geht es darum dass man der Fluglinie nachweisen wollte dass sie die Kosten des entstandenen Schadens zu uebernehmen habe da der Kommandant sich falsch entschieden habe. Das war von Beginn weg aussichtslos. Wenn schon haette man versuchen muessen der Fluglinie (also dem Luftfrachtfuehrer) nachzuweisen dass er nicht das Bestmoegliche getan hat um seinen Befoerderungsvertrag zu erfuellen. Am Entscheid des Kommandanten herumzuhacken ist dumm, da hat sich ein Anwalt muehelos sehr viel Geld verdient! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Volume Geschrieben 1. Juni 2012 Teilen Geschrieben 1. Juni 2012 Nochmal: Ware das auch juristisch so, dass der Pilot ausschliesslich die Sicherheit maximieren muss, dann duerfte er nicht fliegen.Lies doch einfach den Text. Wenn der Pilot nicht fliegt ist es keine "Sicherheit im Luftverkehr". Wenn er fliegt, ist Sicherheit die oberste Priorität. Wenn er nicht fliegt, ist es kein Luftverkehr. Worum es in dem Urteil aber im wesentlichen geht, ist die Frage ob ein Gewitter nun ein unabsehbares Ereignis ist, oder ob die Airline vielleicht schon vor dem Start weis, das am Zielort Gewitter sind. In dem Fall muß sie eigentlich davon ausgehen, das der Pilot dann dort nicht landen wird. Das Gericht hat nun aber gesagt, eine Airline muß nicht erwarten, das ein Pilot die Landung verweigert, wenn man ihn zu einem Flughafen schickt, wo schwere Gewitter zur Ankunftszeit vorhergesagt sind. (Es ging um einen Zubringerflug! Gewittergefahr ist eine Stunde vorher meistens wohl bekannt, und eben kein unvorhersehbares Ereignis). Wie ein Pilot letztendlich entscheidet ist für eine Airline laut Gericht nicht vorhersehbar, und für ein Gericht auch nicht schlüssig Nachvollziehbar. Wie eine Tatsachenentscheidung beim Fussball. Daher ist es ein klassisches "im Zweifel für den Angeklagten" Urteil. Gruß Ralf Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Chipart Geschrieben 1. Juni 2012 Teilen Geschrieben 1. Juni 2012 Im Fall hier geht es darum dass man der Fluglinie nachweisen wollte dass sie die Kosten des entstandenen Schadens zu uebernehmen habe da der Kommandant sich falsch entschieden habe. Das war von Beginn weg aussichtslos. Ein letzter Versuch! Es ist ja schön, wenn Du das so siehst, das Gericht sah das im vorliegenden Fall aber explizit anders! Darum ist das Urteil ja so bemerkenswert. Wörtlich heisst es da: Dabei obliegt ihm [dem Piloten] ein weiter Ermessensspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüfbar ist Und "nur eingeschränkt" heisst eben gerade nicht "auf keinen Fall". Und nicht nur das, im Verfahren hat sogar ein vom Gericht bestellter Gutachter untersucht, ob dem Pilot nicht eine grob fehlerhafte Entscheidung nachzuweisen ist. Wäre das Gericht Deiner Meinung gewesen, dass selbst so eine grob fehlerhafte Entscheidung keinen Unterschied macht, dann hätte es ja diese Frage auch gar nicht untersucht. Gruss, Florian Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Chipart Geschrieben 1. Juni 2012 Teilen Geschrieben 1. Juni 2012 Lies doch einfach den Text. Wenn der Pilot nicht fliegt ist es keine "Sicherheit im Luftverkehr". Wenn er fliegt, ist Sicherheit die oberste Priorität. Wenn er nicht fliegt, ist es kein Luftverkehr. Spitzfindig sein kann ich auch: Du weisst, das auch ein auf dem Boden rollendes Luftfahrzeug dem Luftverkehr nach LuftVO zugerechnet wird. In so fern würde der Pilot der beim Rollen zur Startbahn sicherheitsmaximierend entscheidet, nicht zu starten, durchaus am Luftverkehr teilnehmen :005::005::005: Florian Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Hunter58 Geschrieben 1. Juni 2012 Teilen Geschrieben 1. Juni 2012 Und "nur eingeschränkt" heisst eben gerade nicht "auf keinen Fall". Und nicht nur das, im Verfahren hat sogar ein vom Gericht bestellter Gutachter untersucht, ob dem Pilot nicht eine grob fehlerhafte Entscheidung nachzuweisen ist. Wäre das Gericht Deiner Meinung gewesen, dass selbst so eine grob fehlerhafte Entscheidung keinen Unterschied macht, dann hätte es ja diese Frage auch gar nicht untersucht. Eine grob fehlerhafte Entscheidung des Piloten führt zu einer Verlesung des Luftrechts. Ist das so schwierig zu verstehen? Das Gericht hat das offenbar festgestellt... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Volume Geschrieben 4. Juni 2012 Teilen Geschrieben 4. Juni 2012 Spitzfindig sein kann ich auch: Du weisst, das auch ein auf dem Boden rollendes Luftfahrzeug dem Luftverkehr nach LuftVO zugerechnet wird. In so fern würde der Pilot der beim Rollen zur Startbahn sicherheitsmaximierend entscheidet, nicht zu starten, durchaus am Luftverkehr teilnehmenJa, OK. Sagen wir 1:1 unentschieden. ;)Sobald der Pilot das Luftfahrtzeug mit Flugabsicht besteigt, beginnt der Luftverkehr. Nur wenn er schon beim Einsteigen weis, das er nicht starten wird, dann wäre es kein Luftverkehr. Und der Kern des Urteils ist, das eine Pilotenentscheidung unterwegs für die Airline (den Beklagten) ein unvorhersehbares Ereignis ist. Und das ein Gericht schwerlich solche Entscheidungen bewerten kann, da ein Gutachter nie in der Lage sein wird, das exakte lokale Wetter oder gar dessen Darstellung auf dem Bordradar (das, was den Pilot zu seiner Entscheidung veranlasst hat) zu reproduzieren. Ich finde das Urteil insofern gut, dass es die Piloten nicht unter Druck setzt, ein Beförderungsversprechen der Airline umsetzen zu müssen. Pilotenentscheidungen sind vor Gericht genausowenig anzufechten, wie Schiedsricherentscheidungen. Ich finde es insofern schlecht, dass es die Passagierrechte unterminiert. Alle reden immer vom unternehmerischen Risiko, aber wenn was schief läuft, ist nicht der Unternehmer, sondern der Kunde der dumme. Aber das entspricht leider dem Zeitgeist, Recht bekommen in der Regel nur die Großen. Wenn ich einem Kunden ein Ticket verkaufe (und niemand zwingt eine Airline den ruinösen "Geiz ist geil" Preiskampf mitzumachen), bin ich für seine zügige Beförderung verantwortlich. Drei Tage Wartezeit auf einen Ersatzflug sind nur durch höhere Gewalt (Vulkanasche, Schneechaos, Hurrican, Erdbeben, Brand am Flughafen...) zu rechtfertigen, ansonsten hat die Airline gefälligst für angemessenen, zeitnahen Ersatz zu sorgen. Gruß Ralf Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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