n-st Geschrieben 3. November 2011 Teilen Geschrieben 3. November 2011 Hi Ich wollte mal ein paar Bilder vom Stolleneingang vom Militärflugplatz Meiringen machen. Weiss da jemand, wie nah man da (am Wochenende) gehen darf, und wieviel man sieht?? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
p2philip Geschrieben 3. November 2011 Teilen Geschrieben 3. November 2011 Gehe zu Switzerland >Meiringen: http://www.scramble.nl/airports/index.html Punkt Nummer 8 ist für dich interessant. War selbst nie dort, weiss also nicht wie aktuell die Info ist! Noch eine informative Seite. Weiter unten steht auch was zu den 'Berg-Hangars': http://www.targeta.co.uk/meiringen_intro.htm Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
swissairforce Geschrieben 10. November 2011 Teilen Geschrieben 10. November 2011 Hoi Nils Angeblich wurden neue Verbotsschilder aufgestellt die einem verbieten, näher als bei der Brücke über den Bach zu stehen. Man darf also nicht mehr bis zum Zaun und fotografieren ins Gelände hinein schon gar nicht. Diese Aussage hörte ich dieses Jahr von einem guten Bekannten aus dem Oberland, konnte mich aber noch nicht selber davon überzeugen. Vieleicht gibts noch jemand anderes hier im Forum, der mehr weiss? Nicht, dass du vergeblich nach Meiringen fährst. Mein Rat deshalb: Lass es besser sein, mindestens vorläufig. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Varga Geschrieben 10. November 2011 Teilen Geschrieben 10. November 2011 HiIch wollte mal ein paar Bilder vom Stolleneingang vom Militärflugplatz Meiringen machen. Weiss da jemand, wie nah man da (am Wochenende) gehen darf, und wieviel man sieht?? Zum Fotografieren von einem Stolleneingan einen Ausschnitt vom Landesrecht. Das gilt für alle Stollen, egal ob für Fussgänger, Lastwagen, Flugzeuge etc. Landesrecht SR 510.518.1Was von aussen ohne besondere Hilfsmittel oder spezielle Vorkehren wahrgenommen werden kann, darf ohne Bewilligung aufgenommen und veröffentlicht werden; die Veröffentlichung darf jedoch keine Identifizierung des Standortes oder der Zweckbestimmung der Anlage erlauben. http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_518_1/a4.html Gruss Varga Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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