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Zoll: Sportflugzeug Deutschland -> Schweiz


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Geschrieben

"Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassen sind und somit bei der Rückreise als Rückware gelten und die ggf. beförderten Waren im Rahmen der Reisefreimengen liegen und keine Verbote und Beschränkungen entgegenstehen"

 

Heißt das ich kann direkt aus Dtl. in die Schweiz fliegen und muss nur bei der Rückreise über einen Zollflugplatz in Dtl., wer macht sowas regelmäßig?

Geschrieben

Nein, das heisst es nicht.

Die Schweiz ist zwar Schengen Land (freier Personenverkehr) aber nicht Mitglied der Zollunion. Zoll und Personenkontrolle beim Grenzübertritt sind zweierlei.

Gruss Philipp

Geschrieben

Hallo ?????? (Vorname fehlt)

 

Woraus zitierst Du? Was ist in Deinem Zitat mit Gemeinschaft gemeint? Zollunion? / Europäischegemeinschaft? Schengen?

 

Meines wissens hat sich in letzter Zeit im Verfahren nichts geändert, es muss auf deutscher wie auf schweizer Seite nach wie vor ein Zollflugplatz oder ein Platz mit vereinfachtem Zollverfahren angeflogen werden.

Die Schweiz ist einzig Mitglied bei Schengen, nicht aber bei der Zollunion. Daher hat der Zoll leider immer noch das Sagen über welchen Platz eingeflogen wird.

 

Wenn sich da was zum einfacheren ändern würde oder hat, dann würd ich mich über die Info auch sehr freuen.

 

Gruss

Christian

Geschrieben
Nein, das heisst es nicht.

 

Frage ich mich spontan, was heißt das dann...

Geschrieben
Hallo ?????? (Vorname fehlt)

Woraus zitierst Du?

 

Die Frage ist gut, eine E-Mail von einer Zoll-Sachbearbeiterin, Original aus § 3 Zoll-Verordnung:

 

§ 3 Zollflugplätze

 

2 Gesetze verweisen aus 2 Artikeln auf § 3

 

[..]

 

(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

 

(4) Für die Befreiung vom Zollflugplatzzwang gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.

 

Was ist in Deinem Zitat mit Gemeinschaft gemeint? Zollunion? / Europäischegemeinschaft? Schengen?

 

Ist eigentlich fast irrelevant (Betreff war Deutschland->Schweiz)

Wenn es deutsches Recht ist wird Deutschland wohl Mitglied derselben sein, wenn die Schweiz auch dann müßte ich sowieso nicht zum Zollflugplatz wenn nicht dann auch nicht weil ich unmittelbar ausfliege nach Zitat.

 

Meines wiss ens hat sich in letzter Zeit im Verfahren nichts geändert, es muss auf deutscher wie auf schweizer Seite nach wie vor ein Zollflugplatz oder ein Platz mit vereinfachtem Zollverfahren angeflogen werden.

Die Schweiz ist einzig Mitglied bei Schengen, nicht aber bei der Zollunion. Daher hat der Zoll leider immer noch das Sagen über welchen Platz eingeflogen wird.

 

Mir ging es ja erst mal nur ums ausfliegen wie auch im Zitat.

 

Die Frage ist ob ich erst in Deutschland zu einem Zollflugplatz muss dann die Grenze queren dann in der Schweiz zu einem und Rückzu umgekehrt, insgesammt also 4 mal für einmal hin und zurück.

Geschrieben
Die Frage ist ob ich erst in Deutschland zu einem Zollflugplatz muss dann die Grenze queren dann in der Schweiz zu einem und Rückzu umgekehrt, insgesammt also 4 mal für einmal hin und zurück.

Hallo Ingo

 

Zusammenhängende Sätze scheinen ja nicht gerade Deine Stärke zu sein.

 

Da in Deinem Profil als Herkunftsort "Leipzig" steht, vermute ich jetzt mal, dass es sich beim Zitat wohl um einen deutschen Gesetzestext handelt. (Wilde Vermutung, denn gesagt hast Du das immer noch nicht, obwohl Du die entsprechende Frage als "gut" taxiert hast.) Daran anschliessend vermute ich dann ebenso wild, dass mit der "Gemeinschaft" wohl die EU gemeint sein wird.

 

Ein deutsches Gesetz kann sich selbstverständlich nur auf Deutschland beziehen. Also: Für hin und zurück stehen total 3 Zollflugplätze an. Welche, sei dem geneigten Leser als Übungsbeispiel überlassen.

 

PS: Warum fragst Du eigentlich hier nochmals, nachdem Du bereits im Usenet eine umfassende Antwort erhalten hast?

Geschrieben

Zusammenhängende Sätze scheinen ja nicht gerade Deine Stärke zu sein.

 

Anscheinend hast Du noch nicht viel von mir gelesen, wobei bei objektiver Wahrnehmung dieser Thread eigentlich schon reichen sollte.

 

 

PS: Warum fragst Du eigentlich hier nochmals, nachdem Du bereits im Usenet eine umfassende Antwort erhalten hast?

 

Als umfassend würde ich die eine Antwort dort bis jetzt nicht bezeichnen.

 

Im Netz finde ich weiter:

 

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

TITEL VII ZOLLANMELDUNG - NORMALES VERFAHREN

KAPITEL 3 MÜNDLICHE ZOLLANMELDUNGEN UND ANDERE FORMEN DER WILLENSÄUSSERUNG

 

Abschnitt 2 Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung

 

Artikel 231

 

Folgende Waren gelten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 Buchstabe b) zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:

a) nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind;

b) im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel, sofern sie dazu bestimmt sind, später wiedereingeführt zu werden;

c) Waren im Sinne des Kapitels II der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates;

d) sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen.

 

Artikel 232

 

(1) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden:

a) persönliche Gebrauchsgegenstände und Waren zu Sportzwecken, die von Reisenden gemäß Artikel 563 eingeführt werden;

b) in den Artikeln 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel;

c) Betreuungsgut für Seeleute, das auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff gemäß Artikel 564 Buchstabe a) verwendet wird.

(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Waren nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Zollanmeldung sind, werden sie als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 angemeldet angesehen.

 

Artikel 233

 

(1) Im Sinne der Artikel 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung auf folgende Weise abgegeben werden:

 

[...]

 

b) bei Verzicht auf die Verpflichtung des Beförderns im Sinne der Durchführungsvorschriften zu Artikel 38 Absatz 4 des Zollkodex, bei der Ausfuhr im Sinne des Artikels 231 sowie im Falle der Wiederausfuhr gemäß Artikel 232 Absatz 2 durch:

 

* einfaches Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft.

 

 

Fragt sich bloß in welchem Gesetz steht was "schreiten" bedeutet.

Karsten Sanders
Geschrieben

Das Problem besteht nicht in den Vorschriften, sondern in diesem Fall im Leser, der Vorschriften und Anwändungsfälle nicht hinreichend differenziert. Das Thema ist zu kompliziert und zu nüchtern, um es via Forum einem unbelasteten Dritten zu vermitteln. Das schlichte zitieren von Dingen macht noch keinen Zusammenhang.

 

Karsten

Geschrieben

Hallo iwl

 

Vorausgesetzt das von Dir zitierte Gesetz ist aktuell und gültig,

sagt Deutschland es besteht kein Flugplatzzwang für die Ausreise aus der Zollgemeinschaft (Zollunion) sofern Dein Luftfahrzeug in dieser Zugelassen ist. (Macht eingentlich auch Sinn)

Somit kannst Du in der Tat von irgend einem Flugplatz in Deutschland in die Schweiz fliegen. In der Schweiz muss dann jedoch ein Zollflugplatz oder ein Platz mit vereinfachtem Zollverfahren angeflogen werden.

Dein Zitat schweigt sich jedoch aus über die Widereinreise in Deutschland, denke dort muss dann wohl wider ein Zollflugplatz angeflogen werden, wie auch für die Ausreise ein Zollflugplatz in der Schweiz benutzt werden muss.

 

Somit währe das eine kleine Erleichterung für Flugzeuge welcher in der Zollunion zugelassen sind.

 

An Deiner Stelle würde ich mir das schriftlich von Deiner nächsten Zollbehörde bestätigen lassen, dies Ausdrucken und bei den Grenzflügen mitnehmen! Dann bist Du auf jedenfall vor Diskusionen mit Personen welche das anders sehen auf der sicheren Seite.

 

Für unsere HB-Registrierten Flugzeuge gilt diese Regelung halt nicht, daher kennt sich hier mit diesem Gesetzesartikel wohl auch kaum einer aus.

 

Gruss

Christian

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