skyrun Geschrieben 16. Januar 2011 Geschrieben 16. Januar 2011 Hallo Kollegen Habe heute in unserem Clubforum folgende Neuigkeit gelesen und ich denke sie ist es Wert diskutiert zu werden. Sie betrifft auch (vor allem) den Segelflug. Bitte die Moderatoren es entsprechend richtig zu platzieren, wenn nötig. Leider geht es um mehrere Lufträume, welche wir alle nutzen, deshalb finde ich es schwer, es in eine der Forumkategorien (nur PPL od. Segelflug) zu stellen...bitte um Nachsicht. Aber nun zum Thema: (Zitat) heute habe ich mit Schrecken gelesen, dass Modellfliegern (UAV = Umanned aerial vehicle) inzwischen möglich ist mit Hilfe von Videokameras und GPS ausserhalb Ihres Sichtfeldes zu fliegen! Und die fliegen genau da rum, wo wir auch zu finden sind! Nur wenn es zum Zusammenstoss kommt, sind wir tot und der Modellpilot geht nach Hause.... Beurteilt selber: http://www.rcmovie.de/video/3bb1755a43cc4f9be9dc/Long-Range-Flight Hier gibt es auch einen Diskussionsfaden zu dem Thema: http://www.streckenflug.at/phorum/read.php?9,413799,413799 Weiss da jemand mehr, wie die Gesetzlage in der CH ist? (Zitat ENDE) Schon bedenklich, wenn man die Leistung solcher Modelle sieht. Wie werden sie betrieben? Flugplan, NOTAM?? Wäre gut machbar, wenn solche Flüge "ordentlich" angemeldet werden, aber wenn nicht?! Bin auf Eure Meinungen gespannt. Gruss Roland Zitieren
Flavio Geschrieben 17. Januar 2011 Geschrieben 17. Januar 2011 http://nachrichten.ch.msn.com/schweiz/artikel.aspx?cp-documentid=150848950 Zitieren
FlüFlo Geschrieben 17. Januar 2011 Geschrieben 17. Januar 2011 Das einzige was ich für die Schweiz finden konnte: Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (1994) Art. 171 Einschränkungen für Modelluftfahrzeuge 1 Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten. 2 Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist untersagt: a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes; b. in Kontrollzonen (CTR), sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird. Ausserdem: Art. 19 Kantonale Vorschriften Die Kantone können für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde erlassen (Art. 51 Abs. 3 LFG). Die Verkehrsregeln für die "grossen" gelten explizit nicht! (VVR, Art 3) ------------------- Gruss Florian Zitieren
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