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Frage an die Rechtsexperten zum Thema Stipendien


Hotas

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Vielleicht weiss jemand hier drin spontan eine Antwort auf folgende Frage:

 

Meine Freundin begann letzten Sommer mit ihrem Vollzeitstudium. Vor dem Studium hat sie ein Stipendium beantragt. Dieses wurde abgelehnt, mit folgender Begründung:

 

- Ihre Eltern haben ein ausreichend hohes Einkommen, um Sie unterstützen zu können

- Sie wohnen mit Ihrem Partner (das wäre ich) im Konkubinat; d.h. wir gehen davon aus, dass er Sie unterstützen kann.

 

Nun ja, ich mag ja Ingenieur sein, aber ich habe noch andere teure Hobbys als meine Freundin. Mir kommt es so vor, als würde mir die Unterstützung meiner Freundin vom Kanton aufgezwungen; schon klar dass ich sie nicht verhungern lasse.

 

Aber nun zu meiner Frage:

Kann ich diese Unterstützung, wenn sie ja schon von mir erwartet wird, bei der nächsten Steuererklärung von meinem Einkommen abziehen?

 

Danke für die Hilfe!

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Sali Ismar,

 

Die kantonalen Gesetze und Verordnungen wären interessant...

- Ihre Eltern haben ein ausreichend hohes Einkommen, um Sie unterstützen zu können

- Sie wohnen mit Ihrem Partner (das wäre ich) im Konkubinat; d.h. wir gehen davon aus, dass er Sie unterstützen kann.

Punkt 1 ist wohl schwieriger zu "knacken" - wenn es sich um die Erstausbildung handelt, sind die Eltern in der Pflicht. Wenn sie entsprechende Besitztümer (zB Haus) oder Einkommen haben, wirds schwierig. Afaik gilt die Altersgrenze 25 Jahre.

 

Punkt 2 ist interessant und ich würde das anzweifeln. Aus einem Konkubinat geht keine Verpflichtung hervor würde ich meinen. Zudem - wie kommen sie darauf, dass dies ein Konkubinat ist? Nur weil an der Adresse zwei Personen registriert sind? Könnte auch eine WG sein. Was ist denn, wenn Du NICHT am selben Ort wohnen würdest - wie das in vielen Partnerschaften der Fall ist, ganz extrem, wenn Du im Ausland leben würdest? Ich glaube, da lehnt sich der (sparwütige?) Kanton etwas weit aus dem Fenster.

 

Dann würde sich die Frage nach dem Steuerabzug erübrigen... Sowieso: Und wie würde man das deklarieren? Auf der anderen Seite würde die Freundin das Geld wohl als Einkommen deklarieren müssen - schlimmstenfalls ein Nullsummenspiel.

 

Unterstützung liefern die Beratungsstellen der Unis (Studienfinanzierung, hier am Bsp. UniSG) oder allenfalls die Vereinigung der Schweizer Studierendenschaften (Hier das Dossier) - ich würde da noch ein bisschen "graben"... attention.gif

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Aber nun zu meiner Frage:

Kann ich diese Unterstützung, wenn sie ja schon von mir erwartet wird, bei der nächsten Steuererklärung von meinem Einkommen abziehen?

Nein – genauso wenig wie Deine erwähnten «anderen teuren Hobbys».

 

Martin

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Eine solche Unterstützung kannst Du als ihr Freund ganz sicher nicht in der SE verabzugen.

Zu gross wären hier theoretisch die Betrugsmöglichkeiten.

Und einen solchen "Zivilstand" gibt es nirgendwo im OR.

 

Aber als alter Silberfuchs rate ich Dir zu mehr Romantik- und diese kommt ganz ohne Geldwertigen Vorteil aus.

 

gruss Walti

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Wir haben im Rechtsunterricht Folgendes gelernt:

Konkubinat

Gegenseitige Unterstützung: Keine gesetzliche Pflicht. Zwei Ausnahmen:

1. Geburts-und Mutterschaftskosten

2. Im Rahmen der Sozialhilfe Gleichstellung mit Ehepaar

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Wir haben im Rechtsunterricht Folgendes gelernt:

Konkubinat

Gegenseitige Unterstützung: Keine gesetzliche Pflicht. Zwei Ausnahmen:

1. Geburts-und Mutterschaftskosten

2. Im Rahmen der Sozialhilfe Gleichstellung mit Ehepaar

Im Konkubinat bestehen grundsätzlich tatsächlich keine Unterhaltspflichten, aber gemäss Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass sich Partner in einem stabilen Konkubinat gegenseitig unterstützen. Diese Vermutung gilt bei langjährigen Konkubinatsverhältnissen, sofern sie nicht widerlegt wird. Stabil bedeutet üblicherweise eine Konkubinatsdauer von 5 und mehr Jahren, bei gemeinsamen Kindern in gefestigten Verhältnissen auch weniger.

 

Martin

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Stabil bedeutet üblicherweise eine Konkubinatsdauer von 5 und mehr Jahren, bei gemeinsamen Kindern in gefestigten Verhältnissen auch weniger.

Und ab wann ist ein Konkubinat ein solches? Ich denke, das braucht eine amtliche Registration. Und nur wenn die vorliegt, darf dies die Behörde als Argument einbringen.

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Und ab wann ist ein Konkubinat ein solches? Ich denke, das braucht eine amtliche Registration. Und nur wenn die vorliegt, darf dies die Behörde als Argument einbringen.

 

Das Konkubinat ist gesetzlich nicht geregelt. Dementsprechend geschieht die Rechtsbildung unter anderem durch Richterrecht (also Entscheidungen von Richtern). Traditionell besonderes Gewicht geniessen die Entscheide, vor allem eine immer wieder bestätigte Praxis, des Bundesgerichts. Das liebe BGer meint zum Konkubinat (Hervorhebungen durch mich) :

 

Als Konkubinat im engern Sinne gilt eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird.

 

Damit eine Beziehung als Konkubinat gilt, braucht es also m.E. keine Registration oder ähnliches. Es zählt also bloss so etwas wie eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Lebensumstände, eingeteilt in diese drei Hauptkomponen. Allerdings:

 

Indessen kommt nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen (MESSMER, Die Rechtslage in der Schweiz, in "Die eheähnliche Gemeinschaft", Beihefte zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Heft 5, Basel 1986, S. 51 f., FRANK, Die eheähnliche Gemeinschaft (Konkubinat) im schweizerischen Recht, Zürich 1984, S. 29 f.). Der Richter hat in jedem Fall eine Würdigung sämtlicher massgeblicher Faktoren vorzunehmen. Die gesamten Umstände des Zusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft beurteilen zu können.

 

 

In einem meiner Bücher wird explizit angeführt, dass ein Unterschied des Konkubinats gegenüber der Ehe die „formlose Begründung“ sowie die „Freiheit der inhaltlichen Gestaltung“ sei. (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2007, S. 22).

 

Demnach entsteht das Konkubinatsverhältnis wohl wirklich „einfach so“, wenn eine genügend enge Bindung besteht, und es bedarf keiner Registration. Hält dieses Verhältnis dann mehr als die fünf Jahre, wird vermutet, es handle sich um ein sogenanntes „qualifiziertes Konkubinat“ (Martin, oben: "stabiles Konkubinat"), was u.U. zu gewissen Ansprüchen führen kann.

Weiter aus dem Buch (S.23): "..., geniesst heute die eheähnliche Lebensgemeinschaft [Konkubinat] auch dann punktuellen Rechtsschutz, wenn keine entsprechende Vereinbarung zwischen den Partnern vorliegt. Das bedeutet, dass sich aus dem Konkubinat gewisse Rechte und Pflichten ergeben, welche gerichtlich durchgesetzt werden können."

 

Man kann also, wenn man möchte, interne Regeln/Verträge für sein Zusammenleben treffen (was im übrigen selten vorkommt :)). Unter Umständen können solche Pflichten aber auch aus dem blossen Zusammenleben entstehen.

 

 

 

Das alles aber unter dem Hinweis, dass meine Literatur aus dem Jahre 2008 stammt und allfällige bisherige Änderungen nicht berücksichtigt wurden. Und das Gebiet auch üüüüberhaupt nicht meins ist (was habe ich Familienrecht gehasst!!). Soll auch gar nicht zum eigentlichen Thema des Threadstarters beitragen, sondern nur zur Klärung von Mirkos Frage.

Martin (und andere Leute vom Fach) sind wie immer herzlich eingeladen, meine Äusserungen bei Bedarf zu korrigieren. Merci!

 

 

Grüessli,

 

Tis

 

 

P.S. Eintragebedrüftig ist dagegen allerdings die „eingetragene Partnerschaft“, also die eheähnliche Partnerschaftsform, die jedoch nur gleichgeschlechtlichen Paaren offensteht. Vgl. das Gesetz über die eingetragene Partnerschaft, PartG: http://www.admin.ch/ch/d/sr/211_231/index.html

 

P.P.S. Weitere bundesgerichtliche Ausführungen zum Bestehen eines Konkubinats mit etwas höherem Detailgrad (bei Interesse :)). Speziell @Mirko bzgl. dem Getrenntleben inkl. Ausland (Posting #4). (I.c. wurde das Vorhandenseins eines Konkubinats trotz längerem Auslandsaufenthalt bejaht):

 

Als Konkubinat wird im allgemeinen nur ein auf längere Zeit beziehungsweise auf Dauer angelegtes Zusammenleben bezeichnet. Dieser Situation entspricht es, dass selbst längere Abwesenheit eines Partners, beispielsweise ein Spitalaufenthalt oder wie hier ein beruflich bedingter Auslandaufenthalt, keineswegs die Auflösung der Gemeinschaft zu bedeuten braucht. Als der Kläger seine Arbeit im Ausland aufnahm, hatten die Parteien schon mehr als drei Jahre zusammengelebt. Der Kläger wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, wie lange seine Auslandabwesenheit dauern werde. In der Folge kehrte er etwa alle zwei Monate für ein Wochenende zur Beklagten zurück, und zwar - wie die Vorinstanz selbst sagt - nach Hause. Zugestandenermassen verbrachte er sogar noch im Jahre 1976 infolge Krankheit drei oder vier Wochen bei der Beklagten. Dass der Kläger die Wäsche durch seine Mutter besorgen liess, war angesichts der Berufstätigkeit der Beklagten verständlich und fällt daher ebensowenig ins Gewicht wie der Umstand, dass er Bücher und Schallplatten bei seinen Eltern beliess. Ferner weist die Tatsache, dass die Beklagte während der Auslandabwesenheit des Klägers eine Generalvollmacht besass, auf ein anhaltendes Vertrauensverhältnis und auf ein Fortbestehen der Gemeinschaft hin.
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Poah, vielen herzlichen Dank für all eure Ratschläge! :008: Ich glaube, eine Kernfrage bezüglich Konkubinat ist damit relativ gut beantwortet. Scheint's ergeben sich ab einer weichen Grenze gewisse Rechte und Pflichten. Das entspricht auch der Begründung: Bei der Vergabe von Stipendien im TG hat man die Grenze bei 2 Jahren Konkubinatsverhältnis gezogen.

So weich dieses Verhältnis und die sich daraus ergebenden Pflichten auch definiert sind: Ich kann gut damit leben und finde diese Praxis auch sinnvoll. So weit, so verständlich.

 

Damit komme ich zur zweiten Kernfrage: WENN nun eine gewisse Unterhaltspflicht besteht (ist offenbar so), DANN finde ich, sollte ich das von den Steuern abziehen können. Genau so, wie man finanzielle Aufwände für seine Kinder oder für die Mutter im Altersheim etc. in Abzug bringen kann. Ansonsten habe ich unser Steuersystem total missverstanden.

 

Ich werde unserem Steuervogt mal eine E-Mail schreiben, und euch auf dem laufenden halten. Bis dann, herzlichen Dank für eure hilfreichen Antworten!

 

@Walti, den alten Silver Fox :D

Natürlich laufe ich in Gefahr, die Romantik zu vernachlässigen. Spätestens dann, wenn ich meiner Freundin einen Lohnausweis für meine Freundschaftsbeiträge erstellen muss, höre ich auf. Hallo, das ist doch kein Escort-Service!! :eek:

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Und habt Ihr gewusst, dass es bis 1972 im Kanton Zürich ein offizielles Konkubinatsverbot gab?

Deshalb zogen viele solche "wilden" Paare in den angrenzenden Kanton Aargau, wo dieses Verbot nicht bestand.:cool:

 

Gruss Walti

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Hielt sich das nicht in manchen Kantonen bis in die 80er Jahre? Man würde denken: Wo kein Kläger, da kein Richter. Trotzdem soll es gewisse Herr und Frau Bünzli-Biedermeier gegeben haben, die suspekte Paare der Polizei gemeldet haben. Letztere hatte keine andere Wahl, als darauf einzugehen:rolleyes:

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Ihr habt/hattet ja eigenartige Gesetze...

Die Worte "Konkubinat" (impliziert, dass man sich als Mann heimlich eine Konkubine "hält" :D ) sowie das Verbot der solchen bis 1972 werfen ein geradezu antiquiertes Bild auf die Eidgenossenschaft :005:

 

Rein interessensmässig: Zahlt man in der Schweiz als Single eigentlich mehr Steuern u/o Sozialversicherung?

 

Gruß

Johannes

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Hält dieses Verhältnis dann mehr als die fünf Jahre, wird vermutet, es handle sich um ein sogenanntes „qualifiziertes Konkubinat“ (Martin, oben: "stabiles Konkubinat"), was u.U. zu gewissen Ansprüchen führen kann.

OMG in was bin ich hier reingeschlittert? :eek: :rolleyes: :005: :D

 

(Jäjo und wenn es dann um's Erben geht, zählt alles nichts und die nervige Familie kommen vor dem Partner. :confused: :001: )

 

Man kann also, wenn man möchte, interne Regeln/Verträge für sein Zusammenleben treffen (was im übrigen selten vorkommt :)).

Aber es kommt vor :008:

 

Soll auch gar nicht zum eigentlichen Thema des Threadstarters beitragen, sondern nur zur Klärung von Mirkos Frage.

Danke für die Ausführungen, Tis. Ich dachte und denke, dass die Frage des Konkubinats noch vor dem steuerlichen Abzug allfälliger Unterstützungen zu diskutieren sei.

 

Ich habe Mühe damit, dass eine Erziehungsdirektion sagt, so, ihr seid jetzt 2 Jahre zusammen, jetzt zahle Du mal schön, von uns gibts nichts mehr. Insbesondere wenn man sich vor Augen hält, dass die Partner von Studierenden (üblicherweise 20-25j.) häufig auch studieren oder in einer Erstausbildung (Lehre) stehen... Ausserdem - sich alle 1.9 Jahre trennen und ein paar Wochen pausieren würde dann ja dem Konkubinats-Verdikt entgegenwirken. Also was stiehlt sich diese sparwütige Behörde im TG mit solchem Käse aus der Unterstützung? :001:

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Gibts denn im Kt. Thurgau nicht die Möglichkeit eines (zinslosen) Darlehens? Als ich mich seinerzeit im Kt. Zürich wegen Stipendien erkundigt hatte, wurde das Darlehen als Alternative angeboten, wenn man nicht berechtigt ist, ein Stipendium zu bekommen.

 

Nachteil am Darlehen - man muss es zurückzahlen (was ich als ehemaliger Student im überigen durchaus in Ordnung finde. Aber das ist ein anderes Thema)

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Ausserdem - sich alle 1.9 Jahre trennen und ein paar Wochen pausieren würde dann ja dem Konkubinats-Verdikt entgegenwirken.

 

:D:D:D Der ist nicht schlecht. Die zwei Jahre beziehen sich auf das zusammen wohnen. Aber vielleicht wäre das etwas: Alle 2 Jahre die Wohnung ausräumen, einen dramatischen Rosenkrieg im Quartier vorspielen (nicht ohne die Anwohner vorhin zu informieren <-- Entschuldige, das ist unser Beziehungsritual, wir machen das alle 2 Jahre), um sich im letzten Akt des Schauspiels am Folgetag wieder neu zu verlieben :007:

 

Eben; ich sage ja nicht, es sei unvernünftig, mich als Geldgeber/Mitfinanzierer zu bestimmen (oder soll ich sagen: Investor? Dann möchte ich aber die zusätzlichen Steuereinnahmen ihres höheren Lohnes für mich abzweigen!)

Nein, das ist nicht der Punkt. Eigentlich ist es nichts als logisch und vernünftig. Aber wenn mir schon das staatlich verfügte Glück zuteil wird, einer juristisch fremden Person Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, dann finde ich meine Forderung eines Steuerabzuges genau so berechtigt. Darum geht es mir. Vielleicht ist es eine gefühlte Gerechtigkeit, aber genau so wischiwaschig ist die Vergabepraxis von Stipendien und Beurteilung unserer Beziehung durch den Staat. Hallo??

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Hallo

 

dann finde ich meine Forderung eines Steuerabzuges genau so berechtigt.

 

die ist nicht nur berechtigt, die kannst du auch geltend machen. Du machst den Abzug, die unterstützte Person deklariert Einkommen. Damit fahrt ihr meist noch besser, da deine Progression gebrochen wird und diejenige der empfangenden Person nicht sehr ins Gewicht fällt, da sie vermutlich (noch) nicht wirklich ein Einkommen erzielt.

 

Gruss

Heinz

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genau so wischiwaschig ist die Vergabepraxis von Stipendien und Beurteilung unserer Beziehung durch den Staat.

Dem gibts nichts mehr hinzuzufügen... :002:

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