TheAviator Geschrieben 23. Dezember 2010 Geschrieben 23. Dezember 2010 Hallo zusammen, Eine bescheidene Frage in die Runde: Ist es möglich, ein HB-Flugzeug mit einem ausländischem Halter zu registrieren? Und falls nicht, wie sieht es mit Lichtenstein aus? Wenn hier jemand weiter weiss, wäre ich dankbar. Gruss Urs Zitieren
ArminZ Geschrieben 24. Dezember 2010 Geschrieben 24. Dezember 2010 Hallo zusammen, Eine bescheidene Frage in die Runde: Ist es möglich, ein HB-Flugzeug mit einem ausländischem Halter zu registrieren? Und falls nicht, wie sieht es mit Lichtenstein aus? Wenn hier jemand weiter weiss, wäre ich dankbar. Gruss Urs Ich würd mal bei der Luftfahrtverordnung (LFV) und LFG anfangen. Zu klären wäre auch was 'ausländisch' denn genau bedeutet (Staatsbürgerschaft, Wohnsitz). Juristen sind klar im Vorteil. Zitieren
Milhouse Geschrieben 24. Dezember 2010 Geschrieben 24. Dezember 2010 Meines Wissens braucht es einen Wohnsitz in der Schweiz. Ich kenne jemanden, der seit einigen Jahren zu 70% der Zeit im Ausland lebt und ein HB-Motorsegelflugzeug besitzt. Er muss nun eine Lösung finden da er offenbar nicht mehr Halter seines Flugzeugs sein darf. Gruss Ueli Zitieren
Heinz Richner Geschrieben 28. Dezember 2010 Geschrieben 28. Dezember 2010 Hallo da wäre noch das Mittel Firma gründen und als CH-Halter anwenden. Damit braucht der ausländische Firmeneigner (100%-Anteile) nur noch einen unterschriftsberechtigten CH-Geschäftsführer (z.Bsp.Treuhänder) und schon ist die Sache gebongt. Gruss Heinz Zitieren
Jonimus Geschrieben 28. Dezember 2010 Geschrieben 28. Dezember 2010 Hoi Urs In der Luftfahrtverordnung, sowie in den entsprechenden Formularen des BAZL ist ziemlich klar festgelegt, dass der Eigentümer entweder Schweizer oder Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz (mit entsprechenden Bewilligungen) sein muss. Ähnliches ist sinngemäss auch für Vereine, Handelsgesellschaftne, etc. festgelegt. Über die Nationalität des Halters, und dahin zielt ja die Frage, steht da aber nichts. Daraus könnte man Mut schöpfen und schliessen, dass der Halter durchaus auch Ausländer sein kann. Der Mut wird allenfalls durch den Hinweis des BAZL wieder etwas geschmälert, dass für die Zulassung von Luftfahrzeugen auch die "Gesetze, Verordnungen und Abkommen" der EASA anwendbar sind, ohne jedoch eine Nennung eines anwendbaren Paragraphen. Für mich als Nicht-Jurist ist das nicht ganz nachvollziehbar, da gemäss Luftfahrtverordnung europäisches Recht nur in bestimmten Fällen, z.B. im Zusammenhang mit der Lufttüchtigkeit, anwendbar ist, nicht aber beim Luftfahrzeugregister. -- Hene Zitieren
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