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TV-Tipp 08.11.10; WDR; 21:00 - 21:45; Markt - Unbequeme Fluggastrechte


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Airlines: Unbequeme Fluggastrechte

Montag, 08. November 2010, 21.00 - 21.45 Uhr . Mittwoch, 10. November 2010, 14.15 - 15.00 Uhr (Wdh.). Seit 2005 regelt eine EU-Verordnung die Rechte von Passagieren bei Verspätungen oder Annullierungen. Trotzdem drücken sich Airlines immer wieder um Ausgleichszahlungen oder Schadensersatzleistungen.

 

 

Im Februar 2005 trat die europäische Passagierrechtsverordnung (Verordnung (EG) 261/2004) in Kraft. Mit dieser Verordnung wollte die EU die Rechte von Passagieren bei Flügen von und nach sowie innerhalb der Europäischen Union stärken. Danach müssen Fluggesellschaften ihre Passagiere bei Verspätungen ab drei Stunden oder bei Flugausfällen über ihre Rechte nach der Verordnung informieren. Neben Betreuungsleistungen (z.B. zwei kostenlose Telefonate, Verpflegung während der Wartezeit) müssen die Airlines unter bestimmten Voraussetzungen auch sogenannte Ausgleichszahlungen an die betroffenen Passagiere leisten. Diese sind abhängig von der Entfernung.

 

Bei Flügen bis 1.500 Kilometer beträgt die Ausgleichszahlung, unabhängig vom gezahlten Flugpreis, 250 Euro. Bei Entfernungen von 1.500 bis 3.500 Kilometer sind es 400 Euro und über 3.500 Kilometer 600 Euro pro Passagier.

 

Allerdings versuchen sich Fluggesellschaften immer wieder vor solchen Zahlungen zu drücken, indem sie gerade bei technischen Ursachen mit „unvorhersehbaren“ oder „unvermeidbaren“ Umständen argumentieren oder aber mit „höherer Gewalt“. Das sorgt natürlich für Ärger bei den Kunden.

 

 

15 Stunden Verspätung

Der Kriminalhauptkommissar Michael Hummel flog Ende Mai mit seiner Freundin kurzentschlossen mit Condor nach Teneriffa. Sein Rückflug am 30. Mai 2010 mit der Condor-Flugnummer DE 7481 nach Düsseldorf verspätete sich jedoch aufgrund von Reparaturarbeiten an der geplanten Maschine um 15 Stunden. Michael Hummel schrieb Condor an und verlangte zunächst den Ersatz seiner Aufwendungen für Telefon und Getränke. Diese Leistungen hatte Condor ihm nicht von sich aus bereitgestellt. Doch die Kundenbetreuung von Condor lehnte den Anspruch ab. Daraufhin schrieb der Kriminalhauptkommissar erneut an Condor, verwies auf die Passagierrechtsverordnung und verlangte zusätzlich die Zahlung von zweimal 400 Euro für sich und seine Freundin. Die Kundendienstbetreuung II lehnte abermals alle Ansprüche ab. Inzwischen hat Michael Hummel die Airline verklagt.

 

Auch Familie Weßling hatte gleich zu Beginn der Sommerferien Pech: Die fünfköpfige Familie wollte am 20. Juli 2010 mit dem Condor-Flug DE 2062 von Düsseldorf über die Kanareninsel Lanzarote nach La Palma. Doch der Flug verschob sich, angeblich wegen eines Problems mit der Klimaanlage. Über sechs Stunden verbrachte die Familie im Warteraum auf dem Düsseldorfer Flughafen. Dann stand fest, dass der Flug an diesem Tag ausfallen würde. Condor brachte die Familie und andere Passagiere in einem Flughafenhotel unter. Mit 26-stündiger Verspätung erreichten sie schließlich ihr Urlaubsziel. Auch Familie Weßling wandte sich an die Kundenbetreuung der Condor und forderte ihre Ausgleichszahlung - vergeblich. Gegenüber markt verweist das Unternehmen auf einen „ungewöhnlichen“ und nur „gelegentlich“ auftretenden Defekt. Weiter heißt es: „Es bestanden keine zumutbaren Möglichkeiten unsererseits, die eingetretene Verspätung zu verhindern.“

 

 

Kann sich Condor so aus der Affäre ziehen? Der renommierte Luftrechtler, Professor Dr. Ronald Schmid, bezweifelt das. Er verweist unter anderem auf Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs: Wallentin-Herrmann ./. Alitalia vom 22.12. 2008 sowie das „Sturgeon-Urteil“ des EuGH von 2009. Hier wurde unter anderem festgestellt, dass eine Verspätung von mehr als drei Stunden wie eine Annullierung zu behandeln ist und technische Probleme in der Regel keine Entlastungsgründe für eine Fluggesellschaft sind. Der Bundesgerichtshof hat dies in zwei Entscheidungen bestätigt (AZ: X a ZR 76/07, AZ: Xa ZR 95/06).

 

Für markt hat Professor Schmid die Fälle von Michael Hummel und Familie Weßling begutachtet. Er kommt zu der Überzeugung, dass in beiden Fällen die Betroffenen Anspruch auf die Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 Euro pro Person haben.

 

 

Keine Zahlen, keine Namen - kein Problem?

Dass die Rechte der Passagiere von den Airlines beachtet und gewahrt werden, soll das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) durchsetzen, notfalls mit „angemessenen und abschreckenden“ Bußgeldern. So will es die EU-Verordnung. Aber kommt das LBA seiner Kontrollpflicht nach? Und geht es bei Verstößen auch gegen deutsche Airlines vor? Dazu gibt es keine genauen Angaben. Angeblich unterliegen solche Auskünfte dem Datenschutz.

 

Andere Quellen besagen jedoch: Bis Anfang 2008 wurden 84 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. In 21 Fällen wurden Bußgelder verhängt. In 2009 gab es einen sprunghaften Anstieg: 1.400 eingeleitete Verfahren, aber nur ein einziges Bußgeld. Solche Bußgelder liegen nach Auskunft des Bundesverkehrsministeriums durchschnittlich zwischen 2.400 und 3.000 Euro.

 

Condor machte in der vergangenen Woche eine plötzliche Kehrtwende: Jetzt will die Airline doch den Weßlings und allen anderen Passagieren von Flug DE 2062 die jeweils 400 Euro Entschädigung zahlen.

 

 

Fragebogenaktion

Haben Sie seit Februar 2005 bei einer Flugreise von oder nach Europa eine Verspätung von mehr als drei Stunden gehabt? Oder wurde Ihr Flug von der Airline ersatzlos gestrichen und haben Sie Ihren Zielort später als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht? markt ist an Ihrem Fall interessiert. Laden Sie sich unseren kurzen Fragebogen herunter (Link siehe unten) und schicken Sie ihn ausgefüllt per Mail oder Fax an markt.

 

 

Autor: Tim van Beveren

 

LinksFragebogen zu Verspätungen und Annullierungen (PDF, 270 KB) . markt://Sendung (08.11. 2010) Passagierrechtsverordnung VO (EG) 261/2004. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union Infos über Fluggastrechte . Luftfahrt-Bundesamt Stand: 08.11.2010

 

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