Robs Geschrieben 28. Juli 2010 Teilen Geschrieben 28. Juli 2010 Hallo ihr, Ich hätte eine Frage, und zwar hatte ich über Finnair einen Hin und Retour Flug von Wien nach Tallinn über Helsinki gebucht. Der Flug von Wien nach Helsinki wurde von mir wahrgenommen, der Weiterflug nach Tallinn war allerdings erst am nächsten morgen, was mir recht kam um helsinki noch ein bisschen zu erkunden. Nun ja, am nächsten morgen habe ich das 2te leg ,also den kurzen Flug von Helsinki nach Tallinn, aufgrund eines Staus verpasst. Am Flughafen wurde mir gesagt das die keine Auswirkungen auf den Rückflug habe, und da Tallinn auch nur 3 Stunden mit der Fähre von Helsinki entfernt ist, nahm ich kurzerhand eben diese. Naja schöne 10 tage in Tallinn verbracht und letzten Montag , den 26., als der Rückflug anstand, wurde mir beim Check in am Flughafen Tallinn eröffnet das mein Rückflugticket von der Airline wegen des No shows des 2ten Hinflug Legs storniert wurde. Ich sollte mich beim Customer Service in Finnland telefonisch erkunden,..gesagt getan...10 Minuten in der Warteschlange, 20 euro vertelefoniert und niemand hat abgehoben. Da ich aber an diesem Tag wieder daheim sein sollte musst ich ein neues Ticket mit anderen Airlines und Umstieg in Kopenhagen kaufen. Finnair Customer Service wurde bereits Montag Abends eine E-Mail zugesandt, die bisher ohne Antwort blieb. Nun meine Frage, darf eine Airlin ohne Ankündigung den Rückflug einfach so stornieren wenn das 2te Leg des Hinfluges nicht wahrgenommen wurde?! Vielleicht hat hier ja jemand eine Ahnung oder weiß ob man etwas dagegen machen kann!? Lg Robert Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
vivavienna Geschrieben 28. Juli 2010 Teilen Geschrieben 28. Juli 2010 ja die dürfen das.... steht auch in den Buchungsbedingungen. Ist übrigens bei fast allen Airlines so. Ist natürlich blöd, wenn die dir am Flughafen die falsche Information gegeben haben, aber da kannst du leider nichts dagegen machen. Link VALIDITY OF FLIGHT TICKETS A booking is valid for the flights shown on the ticket. Flights must always be taken in the sequence shown on the ticket, so your first point of departure must be the one indicated in your flight ticket. If you leave any part of your outbound flights to your final destination unused the other bookings will also be automatically cancelled. A flight ticket is a personal document, and it can only be used by the person whose name is on it. Gruss Christoph Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Volume Geschrieben 28. Juli 2010 Teilen Geschrieben 28. Juli 2010 Die dürfen und machen das sogar, wenn es nicht deine, sondern deren Schuld ist. Ich habe schon den Fall erlebt, das der Checkinautomat defekt war, und ich daher bei Checkinschluß noch nicht eingecheckt war. Während ich vor Ort trotzdem unbürokratisch mitgenommen wurde, hat der Computer meine drei noch folgenden Flüge (zweites Leg + den Rückflug) annuliert. Das ist dann zwar noch manuell zurückgenommen worden, aber die Plätze waren anderweitig vergeben. Mein Wartelistenplatz hat dann nichts geholfen, ich war gestranded. Das selbe habe ich schon erlebt wenn man 1:30 am Checkin warten muß, weil die Airline am Personal spart. Nicht im Computer bei Checkinschluß eines beliebigen Legs -> Folgeflüge automatisch gestrichen. Selbst wenn vor Ort eine Lösung für den aktuellen Flug gefunden wird, der Computer im Hintergrund streicht eiskalt, und das ist bisweilen auch manuell nicht mehr zu korrigieren, wenn dieser freie Platz zwischenzeitlich vergeben wurde. Pech halt (andere nennen es zynisch "Fluggastrechte") ob man etwas dagegen machen kann!? Airline nicht wieder nehmen. Es gibt andere, die das deutlich kulanter und freundlicher regeln. Gruß Ralf Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
WN TOS-KKN Geschrieben 28. Juli 2010 Teilen Geschrieben 28. Juli 2010 Ich sehe das eigentlich so wie die anderen Antworter meint einem Vorbehalt. Grundsätzlich darf dies die Airline (wobei es unterdessen schon etliche Gerichtseintscheide gab welche dies nicht mehr erlauben). Jedoch hat das Personal in Helsinki klar einen Fehler gemacht indem sie eine falsche Auskunft gegeben haben. Würde also sicher nochmals bei Finnair anklopfen. Als Tip: am besten gleich im Büro vorbeigehen und 1zu1 dein Anliegen anbringen. So ist es viel schwieriger nein zu sagen. Gruss Marcel Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
ErnstZ Geschrieben 28. Juli 2010 Teilen Geschrieben 28. Juli 2010 Die Frage ist natürlich noch, wer denn diese Aussage auch wirklich gemacht hat, vermutlich ja der Checkin-Agent, der aber meist nicht direkt von der Airline angestellt ist sondern vom beauftragten Ground Service Unternehmen Vielleicht hat hier ja jemand eine Ahnung oder weiß ob man etwas dagegen machen kann!? Wie Marcel gesagt hat, gibt es Gerichtsurteile, welche diese Klauseln, dass der Flugschein in der entsprechenden Reihenfolge abgeflogen werden muss, ansonsten der Flug verfällt, als nicht zulässig taxiert haben. Wobei es auch schon 1-2 Urteile gibt, die im Sinne der Airline entschieden haben. Da bleibt halt wenn alles bitten nicht hilft nur noch, die angefallenen Kosten über den Gerichtsweg einzufordern, dies wird wegen der möglichen Verfahrenskosten die meist höher sind als der Streitwert aber meist unterlassen... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Lukas... Geschrieben 20. November 2012 Teilen Geschrieben 20. November 2012 Hallo zusammen Folgender Sachverhalt ist mir passiert: Buchte einen Langstrecken-Direktflug mit SWISS, der Hinflug wurde annuliert. Es wurde mir angeboten, entweder einen Tag vorher oder nachher mit SWISS zu fliegen oder ansonsten am gleichen Tag mit LH via FRA. Für letzte Variante habe ich mich auch entschieden, da ich am Wochende am Zielort sein muss. Habe ich da allenfalls noch Anrecht auf Rückerstattung von Geld (rechne ja nicht damit...)? Danke für eure Hilfe! Gruss Lukas Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
to-bee Geschrieben 20. November 2012 Teilen Geschrieben 20. November 2012 EU Fluggastrechte Infoseite BAZL Beförderungsbedingungen Swiss Unter letztem Link ist unter anderem bei Artikel 09 zu lesen: 9.2.2 Falls wir einen Flug annullieren, einen Flug nicht im vernünftigen Rahmen des Flugplans durchführen, nicht an Ihrem Bestimmungsort oder Zwischenlandeort landen oder wenn Sie einen Anschlussflug verpassen, für den Sie eine bestätigte Reservation haben, können Sie unter den folgenden Möglichkeiten wählen vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Abkommens: a.Sie können ohne zusätzliche Kosten und falls nötig mit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer Ihres Flugscheins einen anderen unserer planmässigen Flüge benützen, auf dem freie Plätze verfügbar sind; oder b.wir erstatten Ihnen den Preis des Flugabschnittes oder der Flugabschnitte, die Sie noch nicht gebraucht haben in Form eines Gutscheins (Miscellaneous Charges Order MCO); oder c.wir leisten Ihnen eine Rückerstattung gemäss Artikel 10.2; oder d.falls es nicht möglich ist, innert vernünftiger Frist mit einem Flug von SWISS an den Bestimmungsort zu reisen und Sie keine Rückerstattung wünschen, können wir Sie mit einem Flug eines andern, von uns ausgewählten Transportführers an den Bestimmungsort befördern lassen Wenn ich Punkt D richtig interpretiere hast du keinen Anspruch auf eine Rückerstattung. Gruess Tobias Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Cody Geschrieben 20. November 2012 Teilen Geschrieben 20. November 2012 Folgender Sachverhalt ist mir passiert: Buchte einen Langstrecken-Direktflug mit SWISS, der Hinflug wurde annuliert. Es wurde mir angeboten, entweder einen Tag vorher oder nachher mit SWISS zu fliegen oder ansonsten am gleichen Tag mit LH via FRA. Für letzte Variante habe ich mich auch entschieden, da ich am Wochende am Zielort sein muss. Habe ich da allenfalls noch Anrecht auf Rückerstattung von Geld (rechne ja nicht damit...)? Danke für eure Hilfe! Zur Anwendung kommt hier Artikel 5 in der EG-Verordnung 261/2004. Ob du also grundsätzlich Anspruch auf finanzielle Entschädigung hast, kommt zunächst drauf an wie weit der Flug in der Zukunft liegt. :005: Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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