Oli88 Geschrieben 13. April 2010 Geschrieben 13. April 2010 Letzthin haben wir in der Runde ein intressantes Thema angeschnitten. Folgende Situation: Mitarbeiter X und Y führen während der Arbeitszeit ein "Privatgespräch" Mitarbeiter O filmt dies mit seinem Handy um als allfälliger beweis das Mitarbeiter X nicht arbeitet zuverwenden. Ich war der Meinung das dies eine Illegale Aktion sei und das sich Mitarbeiter O evt sogar Strafbar macht sobald er dieses Video anderen Personen zeigt oder zugänglich macht. Was können die Rechtskenner zu diesem Thema sagen? Zitieren
AB-ZRH Geschrieben 13. April 2010 Geschrieben 13. April 2010 Offtopic: Mitarbeiter X und Y führen während der Arbeitszeit ein "Privatgespräch" Welche Firma verbietet denn private Gespräche? :confused: Da würde ich von mir aus kündigen :D Zitieren
stefanw Geschrieben 13. April 2010 Geschrieben 13. April 2010 Mitarbeiter X und Y führen während der Arbeitszeit ein "Privatgespräch" Mitarbeiter O filmt dies mit seinem Handy um als allfälliger beweis das Mitarbeiter X nicht arbeitet zuverwenden. Ich war der Meinung das dies eine Illegale Aktion sei und das sich Mitarbeiter O evt sogar Strafbar macht sobald er dieses Video anderen Personen zeigt oder zugänglich macht. Es wird bereits illegal im Moment des Filmens würde ich mal meinen. Alles was folgt dann natürlich sowieso. Zitieren
Ueli Zwingli Geschrieben 13. April 2010 Geschrieben 13. April 2010 Wenn X und Y bekannt ist, dass ihr Gespräch aufgezeichnet wird, ist es sicher legal. Ob es als Beweismittel eingesetzt werden kann weiss ich nicht. Zitieren
Oli88 Geschrieben 13. April 2010 Autor Geschrieben 13. April 2010 Angelo, keine Firma sieht es gerne wenn ihre Mitarbeiter nicht arbeiten;-) Stefan und Ueli, Merci. Also die lage haben wir so angenommen das X und Y nicht wissen das sie gefilmt werden. Zitieren
AB-ZRH Geschrieben 13. April 2010 Geschrieben 13. April 2010 Angelo, keine Firma sieht es gerne wenn ihre Mitarbeiter nicht arbeiten;-) Keine westliche Firma sagt etwas gegen einen Talk zwischendurch. Ich spreche nicht von irgendwelchen chinesischen Fabriken. :005: Zitieren
stefanw Geschrieben 13. April 2010 Geschrieben 13. April 2010 Interessant wäre auch noch der Aspekt, dass Mitarbeiter O während dem Filmen ja auch nicht gearbeitet hat.... :008: Zitieren
Oli88 Geschrieben 13. April 2010 Autor Geschrieben 13. April 2010 Angelo bitte unterlasse das (dein Aspekt hat sicher auch seine richtigkeit), es trägt nicht der lösungsfindung bei, sorry Zitieren
AB-ZRH Geschrieben 13. April 2010 Geschrieben 13. April 2010 Angelo bitte unterlasse das (dein Aspekt hat sicher auch seine richtigkeit), es trägt nicht der lösungsfindung bei, sorry Vermutungen diverser Leute schon? Seltsam :009: Vermutlich werden am Ende alle drei Personen die Kündigung erhalten. Meine Frage an den Threadsteller: wie kommt man auf solche Gedanken?! :009: Zitieren
Touni Geschrieben 13. April 2010 Geschrieben 13. April 2010 Wenn am Schluss der Output stimmt soll man doch alle möglichen Freiheiten haben! Ist aber jemand den halben Tag im Café am plaudern macht der Chef sicher was falsch. Who cares? und wenn ein Arbeitskollege so was macht, sollte man sich wirklich fragen, ob man dort weiterhin arbeiten will... Zitieren
Ueli Zwingli Geschrieben 13. April 2010 Geschrieben 13. April 2010 Wenn ich das Bundesgerichtsurteil bezüglich verdeckte Ermittlung der Polizei in Betracht ziehe, glaube ich nicht, dass so eine Handyaufnahme als Beweismittel zugelassen wird. Siehe dazu den Bericht von DRS3: Mein Handy ist auch eine Kamera: Was darf ich filmen und was nicht? Zitieren
Oli88 Geschrieben 13. April 2010 Autor Geschrieben 13. April 2010 Angelo und Antonios, warum muss man vom Thema abschweifen? die Frage geht einzig und allein um den Sachverhalt einer Filmaufnahme, bitte Akzeptiert dies Ueli diese Sache ist für mich auch klar. Ich frage mich ob die Localität einen einfluss hat? Öffentliche Plätze oder Privat areale die überwacht werden müssen angeschrieben sein. Heisst das nun das Mitarbeiter O gänzlich gegen den Datenschutz verstösst? Das die Aufnahme kein Beweismittel ist ist das eine, aber macht er sich sogar strafbar durch diese Aufnahme? Zitieren
Tis Geschrieben 13. April 2010 Geschrieben 13. April 2010 Habe gerade meine entsprechende Literatur nicht zur Verfügung, daher nur der grundlegende Gesetzestext im Strafgesetzbuch (Art. 179bis StGB): Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. So wie ich die Literatur noch im Kopf habe, ist ein Gespräch "nichtöffentlich", sobald man nicht ohne besonderen "Lauschaufwand" den Inhalt wahrnehmen kann. Wenn also eine Stammtischrunde laut im Restaurant rumplärrt, ist das sicherlich öffentlich. Andererseits kann man mit genügend dezentem Verhalten auch in einem öffentlichen Restaurant solche privaten Gespräche führen die dann geschützt wären. [Edit] Habe immerhin meine Zusammenfassung eines Lehrbuches gefunden. - Nichtöffentlich: Gespräch in privatem Umfeld, das von aussenstehenden Dritten nur dank besonderer Massnahmen (Technik, Mühe, List) gehört werden kann (auch ein privates Gespräch im Restaurant) - Abhörgerät: Technisches Hilfsmittel, welches den normalen Hörbereich erweitert (Mikrifon, Richtmikrofon, Leitung anzapfen), bei solcher Verwendung auch Mobiltelefone (hier wohl fraglich, ob man mit der Handycam mehr hört als "von Ohr") - Allerdings ist ja auch das Aufnehmen auf einem "Tonträger" strafbar - und hierzu würde ich die Handycam zählen. Schon durch das Aufnehmen würde man sich also wohl strafbar machen und könnte, auf Antrag, bestraft werden. Das ganze gilt für das Aufnehmen eines fremden Gespräches. Ist man selbst Teilnehmer der Gesprächsrunde und nimmt diese ohne Einwilligung der anderen Teilnehmer auf, macht man sich nach Art. 179ter StGB strafbar. Grüessli, Tis Zitieren
Oli88 Geschrieben 13. April 2010 Autor Geschrieben 13. April 2010 Tis, herzlichen Dank für deine Fachmännische Auskunft, so wäre die Frage für mich entgültig und abschliessend geklärt, danke den beteiligten. Zitieren
Tis Geschrieben 13. April 2010 Geschrieben 13. April 2010 Hoi Oli, anmerken muss ich noch, dass ich bloss Student bin und das ganze einfach in einer von vielen Vorlesungen mitbekommen habe resp. in einem einzigen Buch nachgelesen habe. Manchmal gibt es in den Tiefen des Stoffes (und den Büchern verschiedener Autoren) dann noch einige "aha-Erlebnisse" und unterschiedliche Ansichten (auch wenn ich das bei einem so klaren Gesetzestext nicht erwarte). Keine Verbindlichkeit für meine Aussage also :) Grüessli, Tis Zitieren
AB-ZRH Geschrieben 13. April 2010 Geschrieben 13. April 2010 Angelo und Antonios, warum muss man vom Thema abschweifen? die Frage geht einzig und allein um den Sachverhalt einer Filmaufnahme, bitte Akzeptiert dies Das eine sind die Gesetzesbücher, das andere der gesunde Menschenverstand. Und letzterer sagt mir, dass eine solche Geschichte für alle drei involvierten Parteien kein gutes Ende nehmen wird. Oftmals werden solche Fragen in Foren aus der Sicht der dritten Person gestellt, obschon es sich dabei um reale Vorkommnisse handelt. Fragt sich nur, wer der Talker oder der Stalker war :005: Zitieren
mds Geschrieben 13. April 2010 Geschrieben 13. April 2010 Was können die Rechtskenner zu diesem Thema sagen? http://www.edoeb.admin.ch/themen/00794/00800/00911/index.html?lang=de erläutert die Rahmenbedingungen für Überwachung am Arbeitsplatz, http://www.edoeb.admin.ch/dokumentation/00445/00507/00603/index.html?lang=de für Videoüberwachung durch private Personen. Videoüberwachung ausserhalb dieser Rahmenbedingungen verstösst grundsätzlich gegen persönlichkeits-, datenschutz- und strafrechtliche Bestimmungen und kann entsprechend sanktioniert werden. Die Verwertbarkeit von rechtswidrig, aber nicht per se verbotenen Beweismitteln bestimmt sich nach einer entsprechenden Interessenabwägung, illustrativ diesbezüglich ist BGE 131 I 272. Für eine rechtlich qualifizierte Beurteilung müsste der genaue Sachverhalt ermittelt werden. Martin Zitieren
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