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Rundflüge/Mitflüge


Marco44

Empfohlene Beiträge

Hoi zäme

 

Nachdem ich lange Zeit nur ein Mitleser in dem Forum war, habe ich mich nun auch einmal registriert.

Mit Interesse habe ich den Beitrag von Freizeitcapitän über das Thema 'Nebenjobs im Cockpit 'gelesen. Da in diesem Beitrag die Gesetzgebung in Deutschland diskutiert wurde, würde es mich sehr interessieren, wie dies in der Schweiz aussieht. In der Schweiz bieten doch einige Privatpiloten mehr oder weniger Professionell Rundflüge oder Mitfluggelegenheiten an. Justfly wirkt sehr professionell und hinterlässt bei mir einen sehr guten Eindruck!

Zurück zu der Frage, wie weit darf ein Pilot mit einem PPL seine Flügevermarkten und auf was mussich als Passagier achten? Kann es sein, dass im Schadensfall die Versicherung einen "Rückzieher" macht, da der PPL-Pilot seine Rechte zu sehr ausgereizt hat und dadurch die Passagiere nicht mehr versichert sind?

 

Gruass

Marco

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Herzlich willkommen :-)

 

Also, mit PPL darf man folgende Flüge anbieten:

- Rundflüge im Bekanntenkreis mit Verdienst (mehr als Unkostenbeteiligung)

- Rundflüge an unbekannte Personen (bsp. über ein Inserat o.ä.), welche aber nur eine Kostenbeteiligung (bsp. Charterpreis / Personen) am Flug bezahlen. Sobald es über diesen Betrag hinausgeht, bräuchte man das CPL.

 

Als Passagier kannst du nicht sehr viel machen, ausser zu schauen, ob diese Person vertrauenswürdig ist.

 

Soweit ich das Konzept verstanden habe, könnte es bei Missachtung dieser Regel höchstens für den Piloten teuer werden. Ich glaube nicht, dass die Passagiere in so einem Fall das Nachsehen hätten. Das ist aber Spekulation.

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Gast Hans Fuchs
Kann es sein, dass im Schadensfall die Versicherung einen "Rückzieher" macht,
Nein.

 

Es kommt lediglich auf die Höhe der Haftpflichtversicherung an. Hier liegt allerdings vieles im argen, da die Vermieter in aller Regel nur das Minimum versichern. Kaum ein Charterkunde, der mit Mietflugzeugen zahlende Gäste pilotiert fragt nach, wie hoch er rsp. seine Insassen versichert sind. Wenn er vielfacher Multimillionär ist, dann kanns den Gästen egal sein, denn er haftet nach Ausschöpfung der Versicherungsleistung mit seinem vollen Vermögen. :D

 

Regress auf den Piloten bei grober Fahrlässigkeit kann man zudem auch nicht ganz ausschliessen, obwohl mir derzeit kein Fall bekannt ist.

 

Hans

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Herzlich willkommen :-)

 

Also, mit PPL darf man folgende Flüge anbieten:

- Rundflüge im Bekanntenkreis mit Verdienst (mehr als Unkostenbeteiligung)

- Rundflüge an unbekannte Personen (bsp. über ein Inserat o.ä.), welche aber nur eine Kostenbeteiligung (bsp. Charterpreis / Personen) am Flug bezahlen. Sobald es über diesen Betrag hinausgeht, bräuchte man das CPL.

 

 

Bin mir nicht so sicher dass man verdienen darf mit PPL. Auch im "Bekanntenkreis" nicht, ausser sie wollen unbedingt mehr bezahlen. Habe die Bücher nicht gerade dabei, aber kann mich nicht errinern dass ich so etwas im PPL/ATPL AirLaw je gelesen habe.

 

??

 

Gruss

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Auf was du meines Erachtens ebenfalls achten musst, ist dass wenn du Inserate oder Werbung im grossen Stil machst, bei diesen klar ersichtlich ist, dass du Privatpilot bist, und die Rundflüge nicht kommerziell sind.

 

Aus Erfahrung (der meines Fluglehrers) ist mir bekannt, dass es Probleme geben kann, wenn du als Privatpilot Flüge mit kommerziellem Zweck machst. D.h. also auch wenn du nichts dabei verdienst, aber mit dem Flug z.B. jemand anders profitieren kann, z.B. Fotoflüge, oder Rundflüge an einem kommerziellen Anlass.

 

Dann kann die Versicherung u.U. sagen, dass es sich trotzdem um einen kommerziellen Flug gehandelt hat, zu welchem ein PPL-Pilot nicht zugelassen ist, was schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen kann.

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Nach dem, was ich mal gelernt hatte, gelten Flüge dann als gewerbsmässig (und verlangen ein CPL), wenn:

 

- Der Flug einem unbestimmten Personenkreis angepriesen wird

UND

- Der Pilot ein Entgelt bekommt, dass die Gesamtkosten des Fluges übersteigt.

 

Das bedeutet also, eine der beiden obigen Bedingungen darf problemlos zutreffen, solange die zweite nicht zutrifft.

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Nach dem, was ich mal gelernt hatte, gelten Flüge dann als gewerbsmässig (und verlangen ein CPL), wenn:

 

- Der Flug einem unbestimmten Personenkreis angepriesen wird

UND

- Der Pilot ein Entgelt bekommt, dass die Gesamtkosten des Fluges übersteigt.

 

Das bedeutet also, eine der beiden obigen Bedingungen darf problemlos zutreffen, solange die zweite nicht zutrifft.

 

 

Ok sory, mein Fehler.

 

Denfall hat Michi doch Recht;

 

Herzlich willkommen :-)

 

Also, mit PPL darf man folgende Flüge anbieten:

- Rundflüge im Bekanntenkreis mit Verdienst (mehr als Unkostenbeteiligung)

 

 

 

 

 

Gruss

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Um von einem gewerbsmässigen Flug ausgehen zu können, müssen zwei Tatbestandselemente kumulativ erfüllt sein:

 

- Der Flug muss einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sein. Dies ist gemäss ständiger Praxis des BAZL durch entsprechende Angebote auf einer Homepage erfüllt.

 

- Für den Flug muss ein Entgelt geleistet werden, welches mehr als die Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll.

 

Solange also der Betreiber einer Homepage von seinen Passagieren nicht mehr als ihr Anteil an den Unkosten verlangt, wird ein entsprechender Flug nicht als gewerbsmässig zu qualifizieren sein, auch wenn dafür im Internet Werbung gemacht wird.

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Hallo zusammen

 

Die gesetzlichen Bestimmungen scheinen klar zu sein. Für mich stellt sich mehr die Frage, wie sich die Opferanwälte und Versicherungen benehmen, wenn bei einem solchen Angebot ein grosser (Personen-)Schaden entsteht.

 

Ich finde den Hinweis von Richy sehr wichtig. Es wird zentral sein, dass man bei solchen Flügen dem Passagier ausdrücklich klar macht, dass man selber Privatpilot ist, was das für Folgen für die Versicherung hat und dass der Flug privat ist.

 

Klar machen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass man es dem Passagier bei Bedarf erklärt und deutlich kommuniziert. Ein trockener Hinweis in den AGBs einer Website wird nicht reichen (siehe ähnliche Situationen in anderen Bereichen und ihre Urteile).

 

Kommerziell ist der Flug aber in meinen Augen auch dann nicht, wenn ein Fotograf professionell Fotos schiesst aus der Kabine. Flüge sind dann kommerziell, wenn sie die schon genannten Bedingungen erfüllen, oder im Auftrag eines Luftfahrtunternehmens statt finden. Im Auftrag eines Fotografen also nicht. Nur eben: Da beginnt die Grauzone...

 

Edit: beispielsweise Überführungsflüge, Werkflüge oder ähnliches im "Auftrag" des Flugbetriebs sind in meinen Augen heikel. Wenns da scheppert...

 

Was mich auch erwähnenswert dünkt ist die Frage der Konkurrenzsituation gegenüber dem eigenen Vercharterer oder anderen Anbieter die tatsächlich kommerziell arbeiten und deshalb nicht die Preise der Privatflüge anbieten können.

 

Grundsätzlich muss das jeder selber wissen. Ich persönlich vermeide öffentliche Werbung oder Plattformen, die einen kommerziellen Eindruck hinterlassen könnten.

 

Gruss

Rolf

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Vorrangig sind v.a. folgende beiden Punkte auf entgeltlichen oder unentgeltlichen privaten Flügen:

 

- Die CSL-Deckung des Flugzeuges sollte genügend hoch sein. Und mit genügend hoch meine ich mindestens CHF 8-10 Mio für einen Vierplätzer;

 

- Der Pilot muss es unter allen Umständen vermeiden, fahrlässig zu handeln. Sonst hat ER anschliessend das Problem (Deckungseinreden, Regressforderungen etc.). Hier sind insbesondere Augenmerk auf Meteo, Betankungsfragen und Herstellerlimiten zu legen.

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Gast Hans Fuchs
- Der Pilot muss es unter allen Umständen vermeiden, fahrlässig zu handeln.
Grundsätzlich einverstanden, doch sollten wir uns (Aviatikvertreter) tunlichst hüten, eine Liste zu erstellen, die derart ist, dass es eigentlich gar keine nicht fahrlässige Flüge mehr geben kann.

 

Hans

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