supersonic77 Geschrieben 12. Mai 2009 Geschrieben 12. Mai 2009 grüezi! weiß jemand von euch vielleicht, ob man hier in der schweiz wie in deutschland die pilotenausbildung als vorverlust in der steuererklärung geltend machen kann? hat jemand erfahrung mit diesem thema? danke im voraus! esther Zitieren
Markus "Tomcat" Geschrieben 12. Mai 2009 Geschrieben 12. Mai 2009 Hallo Esther Wenn ich mich da so an diverse Vorlesungen ueber das deutsche Steuerrecht erinnere, so kann dann etwas abgesetzt werden (Werbungskosten) wenn es dem (Broetchen-) Erwerb dient. Also ... wenn Du als Projektmanager arbeitest ist es schwer die Ausgaben fuer den Flugschein von den Einnahmen abzusetzen. Wenn Du aber mit der Fliegerei Geld verdienst, kannst Du meiner Meinung nach die entsprechenden Ausbildungskosten gegen diese Einnahmen rechnen. Bin kein Steuerberater, hab' auch noch nie einen im Fernsehen gespielt. Zitieren
Hotas Geschrieben 13. Mai 2009 Geschrieben 13. Mai 2009 Njäh, ich hab's auch schon überlegt wie ich die CPL-Ausbildung von den Steuern abziehen könnte. Ich bin kein Steuerexperte, aber ich glaube es sieht schlecht aus: 1.) Nur Weiterbildungskosten können abgezogen werden, jedoch keine Ausbildungskosten zum Erlernen eines neuen Berufs. Ausnahmen gibt's nur, wenn du deinen jetztigen Beruf aus irgendwelchen Gründen nicht mehr ausüben kannst (z.B. Invalidität, oder es gibt den Beruf nicht mehr etc). Lies im kleinen Büchlein nach, das der Steuererklärung beiliegt. Dort steht's drin, was abzugsfähig ist. Tipp: Falls du für die Voice einen Englischkurs besuchst, kannst du den mit Sicherheit abziehen. 2.) Naja, dachte ich mir, dann kann ich ja wenigstens in Zukunft (nach der CPL-Prüfung) die anfallenden Kosten für Refresher etc. abziehen. Aber auch da sieht's düster aus, denn abzugsfähig sind nach meinem Kenntnisstand nur Weiterbildungskosten für den Hauptberuf. Ich würde die Fliegerei aber nebenberuflich praktizieren. Wenn du vollberuflich Pilot bist, sieht es mit dem Abziehen der Weiterbildungskosten wahrscheinlich besser aus. Es klingt unfair; aber wenn dem nicht so wäre, könnte ja jeder seinen Tanzkurs als Ausbildung von den Steuern abziehen, mit der Begründung, dass er später mal Tänzer werden möchte. Also gibt es nur noch die Möglichkeit, unter Punkt 1.) die Notwendigkeit der Erstausbildung zu unterstreichen: "Die inneren Stimmen sagen mir, dass ich zum Fliegen geboren bin und Pilot werden soll, und sie werden langsam unerträglich laut!" :008: Zitieren
Markus "Tomcat" Geschrieben 13. Mai 2009 Geschrieben 13. Mai 2009 ...Also gibt es nur noch die Möglichkeit, unter Punkt 1.) die Notwendigkeit der Erstausbildung zu unterstreichen: "Die inneren Stimmen sagen mir, dass ich zum Fliegen geboren bin und Pilot werden soll, und sie werden langsam unerträglich laut!" :008: ... aber ob Dir mit inneren Stimmen das BAZL so gerne ein Medical ausstellt weiss ich halt auch nicht ... :005: Zitieren
Dmonti82 Geschrieben 13. Mai 2009 Geschrieben 13. Mai 2009 Hallo Esther, Ismar hat leider recht. Grundsätzlich ist es so, dass nur Weiterbildungen welche notwendig sind, um den Hauptberuf weiterhin ausüben zu können und auf dem neusten Stand zu bleiben, für Abzüge bei den Steuern berechtigt sind. Ich habe es leider am eigenen Leibe erfahren. Ich habe Elektroniker gelehrnt und anschliessend das Studium zum Wirtschaftsingenieur gemacht. Hätte ich Elektronik studiert hätte ich es abziehen können, da ich aber das Berufsfeld änderte, war dies nicht möglich. Habe die Steuererklärung zurück erhalten. Was man aber auch sagen muss, es kommt teilweise auch etwas auf die kantonalen Behörden an, wie sie das interpretieren. Kanton Zürich (wo ich wohne) ist in der Hinsicht eine Katastrophe, beim Kollege aus dem Kanton Luzern (hatte ebenfalls Elektroniker gelernt), hat es funktioniert. Am besten einfach mal bei der kantonalen Steuerbehörde anrufen und zur Sicherheit nachfragen. Grüsse, Dominik Zitieren
pipiloti Geschrieben 29. Oktober 2011 Geschrieben 29. Oktober 2011 Würde gerne eine Umfrage starten in welchen Kantonen die CPL Aus-/Weiterbildung abzugfähig ist und in welchen nicht. Zitieren
LuftTaxiPilot Geschrieben 29. Oktober 2011 Geschrieben 29. Oktober 2011 Nur Weiterbildungskosten können abgezogen werden, jedoch keine Ausbildungskosten zum Erlernen eines neuen Berufs. Aus diesem Grund dürfte die CPL-Ausbildung wohl in keinem Kanton abzugsberechtigt sein. L.G. Benno Zitieren
HB-JAN Geschrieben 30. Dezember 2017 Geschrieben 30. Dezember 2017 Hallo zusammen Bald geht es nicht mehr lange und die Steuerunterlagen flattern ins Haus. Hat jemand bezüglich den oben stehenden Aussagen in der Zwischenzeit andere Erfahrungen gemacht? Im speziellen meine ich die Ausbildungskosten CPL/IR und die Kosten für den Erhalt des Berufes „Berufspilot“ ;) Fliegergruss Jan Zitieren
liddl Geschrieben 30. Dezember 2017 Geschrieben 30. Dezember 2017 Hallo Jan Hab das im GL auch schon probiert. Ausbildung zu CPL ist nicht abzugsfähig, weil wie bereits angesprochen keine WEITERbildung, sondern Ausbildung. Dann habe ich in den Folgejahren die Kosten für den Erhalt der Lizenz abgezogen (Checkflüge etc.). Das geht, jedoch nur bis zur Höhe des Einkommens aus Nebenerwerb für die Fliegerei. Was - zumindest bei mir - in keinem Verhältnis steht ;-)) Lg, Marco 1 Zitieren
DaMane Geschrieben 30. Dezember 2017 Geschrieben 30. Dezember 2017 Dann hatte ich wohl richtig Glück mit meiner deutschen Steuerbehörde. Ich konnte FAA-CPL+MULTI+IR inkl. Nebenkosten als Weiterbildung über mehrere Jahre verteilt absetzen, ohne einen luftfahrtverwandten Hauptberuf auszuüben. Gruß Manfred Zitieren
Dierk Geschrieben 30. Dezember 2017 Geschrieben 30. Dezember 2017 (bearbeitet) 2016 hat sich's wohl geändert. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-52679.html "Der neue Abzug gilt nicht wie bis anhin nur für Weiterbildungskosten, sondern für alle beruflichen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten." "Wie bisher bleiben die Kosten für die Erstausbildung nicht abzugsfähig." Kosten für die Ausübung eines Hobbys sind auch weiterhin nicht abzugfähig. Bearbeitet 30. Dezember 2017 von Dierk Zitieren
Heinz Richner Geschrieben 2. Januar 2018 Geschrieben 2. Januar 2018 Kosten für die Ausübung eines Hobbys sind auch weiterhin nicht abzugfähig. Nicht 100% richtig. Die Steuerverwaltung geht davon aus, wenn Nebenerwerb auch ein Teilerwerb des Einkommens darstellt, dass die gegenüberstehenden, nachweisbaren Kosten vom Erlös auch abzugsberechtig sind. Dabei werden sogar ein bis zwei Jahresperioden als Negativergebnis akzeptiert, sofern absehbar ist, dass die Tätigkeit zukünftig einen positiven Einkommensbeitrag darstellt. Die Unterscheidung Hobby oder Beruf ist nicht steuerrelevant. 1 Zitieren
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