Juschi Geschrieben 19. Januar 2009 Geschrieben 19. Januar 2009 Auszug aus der deutschen Straßenverkehrsordnung: §3 StVO: (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann. Unsere "Rechts"-Sprechung sagt dazu: OLG FfM vom 21.o6.1989: „Bei Fahren mit Abblendlicht ist eine Geschwindigkeit von 60 km/h und mehr als grobes Verschulden anzusehen” oder OLG Köln v. 11.10.2002: „Das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO verletzt, wer bei Dunkelheit mit Abblendlicht auf gerader, regennasser Landstraße schneller als 40 km/h fährt.” Auf Deutsch: Wir man's macht, man machts nicht recht. Fährt man auf der Landstraße Nachts mit Abblendlicht schneller als 60, handelt man im Falle eines Unfalls grob fahrlässig und wird verurteilt und verliert sämtliche Versicherungsnasprüche, fährt man in der Praxis allerdings so langsam, wird man von der Polizei rausgezogen, weil man ein Verkehrshindernis ist und bekommt auch ein Knöllchen. (Abesehen von dem Hupkonzert hinter einem.) Ich hab mir die Urteile jetzt mal ausgedruckt und beim nächsten Polizeiauto, das ich sehe, halte ich mich an diese Urteile, mal sehen, ob mir die Polizei dann erklären kann was jetzt wirklich Sache ist, wenn sie mich dann rauszieht. Wie ist das bei euch in der Schweiz geregelt? Zitieren
conaly Geschrieben 19. Januar 2009 Geschrieben 19. Januar 2009 Hi, da kenn ich auch noch was: Wieder mal über ´Linkspenner´ auf der Autobahn geärgert?Achtung : Seit der neuen "Dränglervorschrift": Drängeln: 250 EUR und 4 Punkte und 3 Monate Fahrverbot ! ! ! Da sollte man lieber gleich rechts überholen: Rechts überholen: 50 EUR und 3 Punkte ( also 200 EUR + 1 Punkt gespart ! ) Einen weiteren Punkt sparen kann man sogar noch, wenn man statt der rechten Spur gleich die Standspur benutzt: Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens: 50 EUR und 2 Punkte Fazit: Niemanden bedrängt, nicht aufgeregt (Nerven geschont...), sehr schnell vorangekommen und noch 200 EUR + 2 Punkte gespart. ABER!! -- Das geht noch viel billiger und effektiver! Kauf Dir ein Blaulicht und ein Martinshorn, gebrauche dasselbe und Du kannst Dir Deinen Fahrstreifen aussuchen, der freigemacht werden soll. Die Verwendung solcher kleinen Hilfen im täglichen Verkehr kostet läppische 20 Euro. Steht so im § 38 StVO geschrieben. Blaulicht und Horn werden dann aber beschlagnahmt - also möglichst preiswert und sofort in größeren Mengen im Versandhandel (*****) kaufen. Also 230 Euro gespart und - K E I N E - Punkte !!! Dazu muss man allerdings sagen, dass diese "milden Strafen" weitaus höher werden können, wenn man neben der eigentlichen Strafe für das Vergehen auch noch der Gefährdung des weiteren Verkehrs bezichtigt wird, diese so auch als wirkliche Straftat behandelt werden können. Besonders vom Blaulicht und Martinshorn kann eine schwere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen sowie eventuell die Straftat der Amtsanmaßung. Trotzdem eigentlich völlig sinnfreies System. Zitieren
PC-pilot Geschrieben 19. Januar 2009 Geschrieben 19. Januar 2009 ja. das mit dem Blaulicht und dem Martinshorn hat auch schon mal in Österreich die Runde gemacht, ich glaub bei uns in Ö. ist das sehr ähnlich geregelt.. Zitieren
Viktor D. Geschrieben 19. Januar 2009 Geschrieben 19. Januar 2009 Unsere "Rechts"-Sprechung sagt dazu: Die OLGs sind leider so, jeder macht sein eigenes Süppchen auf... Interessant dazu auch heute ein Eintrag im LawBlog: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/01/19/autofahrer-mussen-nicht-mit-fernlicht-fahren/ Es bestehe auch keine Verpflichtung eines Autofahrers, so langsam zu fahren, dass er noch rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten kann, welches von der dunklen Fahrbahnseite kommt. Dann dürften Autofahrer zur Unfallvermeidung praktisch nicht mehr oder nur noch mit geringster Geschwindigkeit auf Landstraßen fahren. Wenn mich nicht alles deucht (was aber auch sein kann, weil es hierbei um Hindernisse auf der dunklen Fahrbahnseite geht), widerspricht es so ziemlich dem, was du zitiert hast... Tjo, und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, dumm nur dass die Wissenheit gar nicht vor der Strafe zu erlangen ist bei so vielen unterschiedlichen Rechtssprechungen. Zitieren
Juschi Geschrieben 19. Januar 2009 Autor Geschrieben 19. Januar 2009 Wenn mich nicht alles deucht (was aber auch sein kann, weil es hierbei um Hindernisse auf der dunklen Fahrbahnseite geht), widerspricht es so ziemlich dem, was du zitiert hast... Du hast das falsch interpretiert was du gelesen hast... In dem von dir im Lawblog zitierten Fall geht es um Dinge, die vom Fahrbahnrand, also von rechts oder links außen, außerhalb des Lichtkegels auf die Fahrbahn treten. Da da nicht hingeleuchtet werden kann, müsste man, um diese rechtzeitig zu erkennen, praktisch Schrittgeschjwindigkeit fahren. Und das wird nicht erwartet. Zitieren
Walter Fischer Geschrieben 19. Januar 2009 Geschrieben 19. Januar 2009 Vor etwa 30 Jahren wurde in der Zeitschrift "Hobby" eine Versuchsreihe mit Golfs vorgestellt, wo die bei Tempo 120 mit 2 Metern Abstand in einer Reihe auf einer supponierten Autobahn hintereinander her fuhren. Alle bremsten sie zentimetergenau miteinander und der eine oder andere verliess an seiner Ausfahrt den Konvoi. Damals glaubten wir Vordenker, dass dies in 10 Jahren Serie sein würde, und zwar auch ausserorts, nur schon um den zukünftigen Verkehr zu verflüssigen und die Sicherheit durch fehlende Hormonwettkämpfe auf der Ueberholspur zu erhöhen. Wie man sich doch täuschen kann:009: Gruss Walti Zitieren
Niggi Geschrieben 19. Januar 2009 Geschrieben 19. Januar 2009 Das sieht bei uns ähnlich dunkel aus, BGE 126 IV 91... Gruss Niggi Zitieren
Juschi Geschrieben 19. Januar 2009 Autor Geschrieben 19. Januar 2009 Dazu muss man allerdings sagen, dass diese "milden Strafen" weitaus höher werden können, Ach - das ist ja so ein Thema für sich. In der Praxis nennt sich das dann "Anscheinsbeweis". In der Kriminalistik analog dazu "kriminalistische Erfahrung." Ist sozusagen ein Totschlagargument. Als Autofahrer bist du einfach gelackmeiert. Die Mehrheit der Autofahrer, bzw. der Öffentlichkeit weiß im Übrigen gar nicht, wie die meisten polizeilichen Statistiken zu Unfallursachen zustande kommen, bzw. wie dumm man da steht, wenn man darauf vertraut, dass, ruft man nach einem Verkehrsunfall die Polizei, irgendwelche "Beweise" gesichtert werden würden und man damit alles richtig machen würde: Wenn es nicht gerade Tote gibt wird bei einem Verkehrsunfall in der Regel praktisch nie eine anständige Beweisaufnahme durchgeführt - die Unfallursache festzustellen bleibt ja den Streifenpolizisten vor Ort überlassen - welche ohne jegliche tiefer gehenden Analysen und Ausbildung nach einem Blick auf die Unfallstelle durch mystische Eingebung dann "Geschwindigkeit" zu erkennen glauben und dies dann ankreuzen und darauf hin an die Beteiligten direkt auch noch Knöllchen verteilen. "Jedem ein Knöllchen, soll ja gerecht sein" Das ist ein Zitat, das ich mir selbst so anhören musste. Sie sind hinten draufgefahren? "Geschwindigkeit." Sie sind von der Fahrbahn abgekommen? "Geschwindigkeit." Irgendetwas abnormales ist passiert? "Geschwindigkeit." Das kst doch genau das, was sich auch in den von mir zitierten Urteilen widerspiegelt. Mit dieser Argumentation kann man grundsätzlich fast alle Verkehrsunfälle erschlagen. Allerdings ist das gar nicht so falsch: Wäre man langsamer gefahren, hätte man den incident vermeiden können, bzw. vor dem accident zum Stehen gekommen. Wie sehr das allerdings der sogenannten "Lebenswirklichkeit" gerecht wird, welche von Gerichten dann in vielen Fällen allerdings zugestanden wird - klagt man auf dem zivilen Weg oder sieht man sich in einem Strafverfahren dazu genötigt, einen Sachverständigen einsetzen zu müssen - ist eine andere Frage. Würde die Mehrheit der Flugunfalluntersuchungen so gewissenhaft und in Anlehnung an "Anscheinsbeweise" der Polizei durchgeführt, welche im Straßenverkehrsrecht Gang und Gäbe sind angewendet, dann würden Flugunfaluntersuchungsergebnisse in vielen Fällen in eine SMS passen, die Produkthaftung der Hersteller wäre Makulatur und die Haftpflichtbeiträge für ein Flugzeug wäre relativ gesehen ähnlich exorbitant hoch wie die eines PKW. Wer das nicht glaubt, der erlebe mal einen komplizierten Verkehrsunfall und versuche dannach - in der Überzeugung unschuldig zu sein - den Sachverhalt halbwegs anständig aufzuklären. Ich habe es selbst erlebt, dass meine eigene Haftplichtversicherung überhaut kein Interesse daran hatte, ihren eigenen Schaden zu minimieren. Bremeslichter des Vorausfahrenden waren kaputt? Interessiert uns nicht, sie können ja privat klagen. Der Vorausfahrende 3,5 Tonner behauptet, sie hätten ihn in das vor ihm fahrende Fahrzeug geschoben und an ihm einen Totalschaden an der Front verursacht mit geplatztem Tank, aber an ihrem Kleinwagen haben sie nur eine Beule in der Motorhaube? Physik? Interessiert uns nicht. Ihr Heckschaden war größer als ihr Frontschaden? Pff. Alles zu anstrengend. Und die Polizei interessiert sich auch für nichts, außer möglichst schnell die BAB zu räumen, um dann allen Beteiligten gleichmäßig Knöllchen wegen "Geschwindigkeit" auszustellen. Zu glauben, man könne gegen die auswendig gelernten 08/15-Standard-Argumente der Polizei oder von Gerichten angehen, grenzt an Naivität. Man muss sich, hat man keinen großen finanziellen Background, einen Gutachter finanzieren zu können, bzw. den Arsch in der Hose, mit Gewalt auf eine anständige Beweisaufnahme an der Unfallstelle zu bestehen, bzw. die Lust durch Instanzen zu gehen, so gut wie gar keine Chance darauf, dass das, was die Polizei behauptet und dann unkritisch von Gerichten eins zu eins übernommen wird, überhaupt keine Chance zu seinem Recht zu kommen. Außer natürlich, das eigene Gehirn liegt im Straßengraben. Dann sind die erstaunlichsten forensichen und technischen Möglichkeiten da, um einen Verkehrsunfall fast immer zweifelsfrei aufklären zu können. Aber wen interessiert das in dem Falle dann noch. Was lernt man daraus? Fährt man ein höherpreisiges Auto braucht man entweder eine Vollkaskoversicherung oder eine Rechtsschutzversicherung. Am Besten Beides. Und hier schließt sich meiner Meinung nach der Kreis zu der Frage, warum KFZ-Haftpflichtversicherungen kaum daran interessiert sind, Rechtssicherheit anzustreben. Um so ausgelieferter man sich fühlt, um so mehr Versicherungsbeiträge überweist man vorsorglich an diverse Assekuranzen. Zitieren
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