Christian Amgwerd Geschrieben 31. Januar 2009 Geschrieben 31. Januar 2009 Hallo Zusammen Mit einem Schmunzeln lese ich die Beiträge von Karsten. Es ist doch immer wieder interessant, wie sich die Deutschen mit der Schweiz auskennen :p Leider hat die Diskussion nicht mehr viel mit Raffaels Thread zu tun (ich habe meine Meinung bezüglich Raffis Fragen weiter oben kuntgetan),trotzdem muss hier doch noch einiges klargestellt werden. Karsten ist kein Jurist. Ein deutscher Jurist würde es nie in den Sinn kommen, für einen schweizer Sachverhalt mit deutscher Gesetzgebung zu argumentieren! (Wie die ganze Situation in Deutschland geregelt ist, interessiert hier nicht!) Das Entscheidende ist, wie die schweizer Rechtslage ist. Der Sachverhalt: Raffi tätigt einen Schnupperflug (er will ev. eine Pilotenausbildung tätigen) und steuert das Flugzeug. Rechtslage: Art. 61 LFG: Auszubildender benötigt Lernausweis (Lernausweis geregelt in Art. 41 ff. RFP) Art. 42 RFP: (Vorprüfung!!) Festellung der Eignung zum Erwerb eines Lernausweises. Dieser Artikel regelt explizit den Fall für sogenannte "Schnupperflüge". Der Lehrer stellt fest, ob der Schüler überhaupt geeignet ist. Für Schnupperflüge braucht es also noch keinen Lernausweis. Mit Bewerber ist der Bewerber für einen Lernausweis gemeint (siehe Art. 41 RFP (Erwerb eines Lernausweises muss der Bewerber...)). Da Raffi ja genau eine Vorprüfung zum Erwerb eines Lernausweises will, ist Raffi ein Bewerber und somit wird Art. 42 RFP angewand und das Steuern am Doppelsteuer geht für max. 20 Flüge in Ordnung. Mit anderen Worten: Man hat 20 Flüge Zeit, sich für die Eignung ohne Lernausweis abklären zu lassen. Karstens Anmerkung, dass man bei einem Schnupperflug kein Bewerber sei, ist einfach falsch. Für was "Schnuppert" man dann??? Wie dieser Flug bezahlt wird, ob mit Bargeld oder mit Gutscheine, ist absolut irrelevant. Davon abzugrenzen ist jedoch der Fall, wenn ein PAX das Steuer übernimmt. Weiss von euch jemand, wo die Strafe für Führen ohne gültigen Ausweis angedroht ist? Habe diesbezüglich nichts gefunden. Grüsse Christian Zitieren
Tobias Geschrieben 31. Januar 2009 Geschrieben 31. Januar 2009 Christian, was du schreibst ist absolut korrekt und wohl für jeden ab ca. 4 Jahren (smile) einleuchtend und verständlich. Ein jeder wird somit erkennen, dass die Sachlage nun ENDGÜLTIG geklärt ist. Nur leider scheint dies nicht die Absicht von Karsten zu sein. Er wird entweder deinen Beitrag nicht richtig lesen, oder diesen nicht verstehen, oder nicht verstehen wollen oder was auch immer. Er wird weiter auf seinem Standpunkt verbleiben. Eine Diskussion mit einer Person zu führen, welche nicht eingestehen kann, dass sie auf dem Holzweg ist, ist etwas müssig. Bringt wohl nicht viel. Zitieren
bleuair Geschrieben 31. Januar 2009 Geschrieben 31. Januar 2009 Christian, vielen Dank für Deine Zusammenfassung. Schon weiter oben plädierte ich dafür, den Beitrag zu trennen. Ich werde ihn der Moderation melden. Eine Diskussion mit einer Person zu führen, welche nicht eingestehen kann, dass sie auf dem Holzweg ist, ist etwas müssig. Spätestens wenn ich das über mich in einem öffentlichen Forum lesen würde, würde die Gedankenmachmaschine bei mir anspringen :eek: Zitieren
oldchris Geschrieben 31. Januar 2009 Geschrieben 31. Januar 2009 Der Sachverhalt: Raffi tätigt einen Schnupperflug (er will ev. eine Pilotenausbildung tätigen) und steuert das Flugzeug. Rechtslage: Art. 61 LFG: Auszubildender benötigt Lernausweis (Lernausweis geregelt in Art. 41 ff. RFP) Art. 42 RFP: (Vorprüfung!!) Festellung der Eignung zum Erwerb eines Lernausweises. Dieser Artikel regelt explizit den Fall für sogenannte "Schnupperflüge". Der Lehrer stellt fest, ob der Schüler überhaupt geeignet ist. Für Schnupperflüge braucht es also noch keinen Lernausweis. Mit Bewerber ist der Bewerber für einen Lernausweis gemeint (siehe Art. 41 RFP (Erwerb eines Lernausweises muss der Bewerber...)). Da Raffi ja genau eine Vorprüfung zum Erwerb eines Lernausweises will, ist Raffi ein Bewerber und somit wird Art. 42 RFP angewand und das Steuern am Doppelsteuer geht für max. 20 Flüge in Ordnung. Mit anderen Worten: Man hat 20 Flüge Zeit, sich für die Eignung ohne Lernausweis abklären zu lassen. Sobald allerdings eine AUSBILDUNG gemäss einem Ausbildungsplan begonnen wird, braucht der Flugschüler einen Lernflugausweis, auch wenn er noch keine 20 Flüge gemacht hat. Zitieren
Gast Hans Fuchs Geschrieben 1. Februar 2009 Geschrieben 1. Februar 2009 Sobald allerdings eine AUSBILDUNG gemäss einem Ausbildungsplan begonnen wird, braucht der Flugschüler einen Lernflugausweis, auch wenn er noch keine 20 Flüge gemacht hat.Ist eine Schweizer Eigenheit, die es nach EASA sicher nicht mehr geben wird. Kennt jemand ein Land, das auch Lernausweise hat? Hans Zitieren
ArminZ Geschrieben 1. Februar 2009 Geschrieben 1. Februar 2009 Kennt jemand ein Land, das auch Lernausweise hat? Hans Finnland kennt ebenfalls Lernflugausweise Google bringt auch für Österreich Treffer (Suchbegriff 'Flugschülerausweis') Zitieren
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