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PPL A Theorieprüfung ohne ZÜP? Rechtsfrage...


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Geschrieben

Hallo,

 

ich bin gerade in der PPL A JAR FCL Ausbildung.

Komme aus Deutschland, zuständig für mich ist Luftamt Süd

 

Ich bin für die Theorieprüfung gemeldet, die Rückmeldung bezgl. der ZÜP liegt noch nicht vor. Auskunft des Luftamtes: Keine Theorieprüfung ohne ZÜP Ergebnis.

 

Habe also mal eben die Gesetze gewälzt, der für mich zutreffende §24 LuftVZO.

Die relevanten Stellen habe ich rot markiert, meine Kommentare sind grün.

 

Nun meine Frage an die Experten:

Kann mir das Luftamt die Theorieprüfung verwehren?

 

Interessant ist auch, dass das Schülermerkblatt des Luftamtes die Tatsachen unten genau so sieht und mir recht gibt. Auskunft des Luftamtes: Die Seite ist veraltet und muss überarbeitet werden.

 

Ich benötige nun etwas Futter von Euch, eventuell auch Links zu anderen Stellen oder Adressen, an die ich mich noch wenden kann. Mit dem LBA habe ich bereits telefoniert, denen genügt die Anmeldung zur Überprüfung. Sie können aber weiter auch nichts machen.

 

mfG, Tio

----------------------

 

LuftVZO

 

§ 24 Voraussetzungen für die Ausbildung

(1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur zulässig, wenn

 

1.

der Bewerber das Mindestalter nach § 23 Abs. 2 besitzt,

2.

der Bewerber tauglich ist,

3.

keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben(hier steht nichts von §7 Luftsicherheitsgesetz),

4.

bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt.

 

(2) 1Die Zuverlässigkeit von Bewerbern um eine Lizenz zum Führen eines Luftfahrzeuges nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit der Bewerber nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist.(ich will ja jetzt auch keine Lizenz, sondern lediglich die Theorieprüfung) 2Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber um eine Lizenz nach § 20 ferner in der Regel nicht,

 

1.

die rechtskräftig verurteilt worden sind

 

a)

wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

b)

wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

 

2.

die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,

3.

die regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbrauchen,

4.

für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.

 

3Die Zuverlässigkeit kann auch im Falle von Verurteilungen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, oder im Falle von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

(3) 1Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungseinrichtung vor Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzulegen:

 

1.

der Personalausweis oder Pass zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes,

2.

das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a,

3.

eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass eine Auskunft nach § 30 Abs. 8 des Straßenverkehrsgesetzes beantragt worden ist(auch hier genügt eine ERKLÄRUNG, deren Form unbestimmt ist und vom §7 Luftsicherheitsgesetz steht auch nichts da. Die Auskunft des Straßenverkehrsgesetzes liegt vor),

4.

bei Personen, die sich erstmalig um eine Lizenz für das Führen eines Luftfahrzeuges nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewerben, eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder die Bestätigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, dass eine Überprüfung beantragt worden ist(genau das liegt vor), oder bei Personen, die sich erstmalig um eine andere Lizenz bewerben, eine Bescheinigung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt worden ist,

5.

bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

 

2Die Vorlagepflicht nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 gilt nicht für Bewerber um eine Lizenz für Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4, Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und für Flugdienstberater nach § 114 der Verordnung über Luftfahrtpersonal. 3Absatz 5 bleibt unberührt.

(4) 1Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Ausbildungseinrichtung meldet jeden neu aufgenommenen Bewerber spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle. 2Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen sind in Kopie der Meldung beizufügen oder spätestens bis zum ersten Alleinflug nachzureichen. 3Hat der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Bewerbers, teilt er die Gründe hierfür bei der Meldung oder während der Ausbildung der zuständigen Stelle mit. 4Die zuständige Stelle kann die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung nach § 24c Abs. 2 nachweist.(in diesem §24c geht es darum, dass TATSACHEN bekannt geworden sind, dies ist nicht gegeben.) 5Die zuständige Stelle untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt.

(5) 1Abweichend von der Vorlagepflicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 haben Bewerber um eine Lizenz für Segelflugzeugführer nach § 36 der Verordnung über Luftfahrtpersonal ein Tauglichkeitszeugnis dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Einrichtung spätestens vor dem ersten Alleinflug vorzulegen. 2Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Einrichtung weist den Bewerber vor Beginn der Ausbildung darauf hin, dass die Lizenz nur bei nachgewiesener Tauglichkeit erteilt wird. 3Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer haben spätestens sechs Wochen nach Beginn der Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs einer Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nach § 40a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht bestehen. 4Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewerbern um eine Lizenz für Segelflugzeugführer oder Führer von nicht motorgetriebenen Luftsportgerät nur erforderlich, wenn der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, dass der Bewerber die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt oder die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Satz 2 besitzt.

 

Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/luftvzo/BJNR003700964.html

http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/

http://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/__7.html

Geschrieben

Hallo,

 

versuche es mal bei "jar-contra.de", bzw. im dortigen Forum.

 

Grüsse Matthias

Geschrieben

Servus!

 

1. Eine Bitte:

 

Unterschreibe Deine Beiträge, wie im Forum üblich, mit Deinem realen (Vor)namen!

 

2. Ein Hinweis:

 

Wer noch keine JAR-Lizenz hat kann diese in jedem "JAR-Land" der Erde machen. Also pack Deine Sachen (wenns irgendwie geht) und fahre über die Grenze und mach Deine Prüfung dort. Ich kenne auch jemenden aus Norddeutschland der seine AFZ-Prüfung problemlos in Österreich gemacht hat und nun seine Ausbildung und Prüfung ebenfalls in Österreich macht. Den können die "Züpper" einmal ....

 

Ich habe im Übrigen vor eine Fluglehrerausbildung in Deutschland zu machen und die Prüfung (und Lizenzerwerb) in Österreich. Auch das geht ja im grossen "JAR-Land".

 

Mit Fliegergrüßen

 

Klaus

Geschrieben

Kenne die Regelungen nicht, klingt eher unwahrscheinlich das "die grösste Gefahr" jetzt schon von Flugschülern mit beantragter Theorieprüfung ausgeht. Würde mich bei den Verbänden schlau machen.

 

Auf der Startseite der http://www.aopa.de im Teaser oben links die erste Spalte. Die AOPA.de hat dazu eine eigene Rubrik:

http://www.aopa.de/news/zuep-news/

 

Einfach mal anrufen und Fall schildern.

 

Die AOPA-Vizepräsidentin Sibylle Glässing-Deiss betreut dieses Thema als Rechtsanwältin, direkter Kontakt:

http://www.ra-hgd.de/impressum.html

  • 1 Jahr später...
Geschrieben

Sorry das ich das alte Thema wieder hervorkrame aber bin zufällig durch die Suche darauf gestoßen.

Also heisst das wenn ich aus Deutschland komme und dort eine ZÜP machen würde und ich eine negative Entscheidung bekomme (ohne das man Vorstrafen im Führungszeugnis stehen hat), das ich dann ohne Probleme meinen PPL,ATPL usw. in einem Land wie der Schweiz oder Österreich machen kann?

Ich hab mir jetzt bei der Swiss und einigen Flugschulen in der Schweiz Informationen eingeholt zwecks der ATPL abinito Ausbildung (weil ich aus persönlichen Gründen nach meinem Abi in die Schweiz ziehen werde), und die meinten alle ich müsste halt nur mein Führungszeugnis abgeben, was mich gewundert hat weil bei uns in Deutschland muss man noch den Auszug aus dem Verkehrszentralregister mit abgeben. Interessiert dieser in der Schweiz gar nicht? (Frage weil ich doch noch paar Punkte wegen zu schnellen Fahrens im moment hab ,die hoffentlich in 2 Jahren weg sind aber man kann ja nie wissen ob noch was dazwischen kommt und die doch noch länger drinstehen.)

 

Gruß

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