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Notlandung Nähe Staffelegg


Heiri

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Hat man nicht als Dank jetzt noch dem Piloten eine Strafe für eine Störung des Strassenverkehrs aufgedrückt?
Es musste eine Strafuntersuchung bezüglich «Störung des öffentlichen Verkehrs» (Art. 237 StGB) eröffnet werden … über deren Ausgang ist mir bislang noch nichts bekannt, aber ich gehe davon aus, dass die Strafuntersuchung in diesem Fall eingestellt wurde/werden wird.

 

Martin

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Ich sehe gerade, dass ein anderer schneller war. Dennoch, weil ich es schon geschrieben habe:

 

Nein, hat man nicht (eine Strafe aufgedrückt).

 

Was man hat, ist, dass man eine Untersuchung eröffnet hat. Das ist auch absolut korrekt, denn bei jedem Anfangsverdacht muss von Amtes wegen eine Untersuchung eröffnet werden. Als der Untersuchungsrichter (oder der Staatsanwalt, kenne das örtliche System nicht) dann festgestellt hat, dass alles in Ordnung war, wurde das Verfahren per Einstellungsbeschluss beendet.

 

Die Untersuchung wurde meines Wissens bezüglich zwei Verdachtsmomenten geführt: Störung des öffentlichen Verkehrs und Gefährdung des Lebens (oder verwandte Tatbestände). Obwohl es jetzt juristisch wird, denke ich, dass es auch für Piloten interessant ist, die Zusammenhänge zu kennen. Also:

 

Gefährdung des Lebens. Wer sich selber in Gefahr bringt, darf dann zu seiner Rettung nicht andere an Leib und Leben gefährden. Ich denke, das sollte soweit klar sein. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob der Pilot (der unbestrittenermassen die Gefahr begründete) durch die Landung auf einer öffentlichen Strasse unbeteiligte Personen gefährdet hat. Das wäre mit Sicherheit der Fall gewesen, wenn es Verkehr gehabt hätte. Dann hätte er nicht auf der Strasse Notlanden dürfen, sondern auf ungeeigneteres Gelände ausweichen müssen. Denn er durfte sein Leben nicht über das von unbeteiligten dritten stellen. Es hätte übrigens auch schon gereicht, wenn er nicht wissen konnte, ob es Verkehr hatte. Auf Juristendeutsch heisst das, wenn er es "in kauf genommen hätte". Im vorliegenden Fall konnte der Pilot die Strasse aber tatsächlich vollständig überblicken und positiv feststellen, das sich kein Auto der Stelle näherte. Damit war diese Frage erledigt.

 

Störung des öffentlichen Verkehrs. Da die Strasse für mehrere Stunden gesperrt werden musste, war dieser Tatbestand unzweifelhaft erfüllt. Es galt also festzustellen, ob der Pilot diese Rechtsverletzung begehen durfte. Dazu galt es, "die Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen". Und da gilt ein Menschenleben auf jeden Fall sehr viel mehr als der freie Verkehrsfluss. Folglich war das Rechtsgut des ungehinderten Verkehrs zwar verletzt, aber der Pilot durfte das tun, um ein sehr viel höherstehendes Rechtsgut (sein Leben) zu retten. Schliesslich war noch abzuklären, ob es eine zumutbare Alternative gegeben hätte, denn auch in einem Notstand gilt die Pflicht zur zumutbaren Schadensminimierung. Der Untersuchungsrichter kam entweder zum Schluss, dass es keine solche Alternative gegeben hatte, oder dass, falls es eine solche gegeben haben sollte, es entschuldbar war, dass der Pilot diese in der konkreten Situation übersehen hatte.

 

Das alles führte dann wie gesagt zur Einstellung des Verfahrens.

 

Zusammengefasst:

– Du darfst nicht andere gefährden, um Dich selbst aus einer Gefahr zu retten, die Du selber verursacht hast.

– Du darfst ein Rechtsgut verletzen, um ein höherwertiges Rechtsgut zu schützen, wenn Du keine zumutbare Alternative hast. (Wobei hier die Abwägung heikel sein kann.)

 

Oder noch einfacher: Du darfst dann auf einer Strasse notlanden, wenn Du positiv feststellen kannst, dass es keinen Verkehr hat, und es keine andere vernünftige Notlandemöglichkeit gibt.

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