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Haftung bei Privatflügen


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Geschrieben

Erstmal Entschuldigung, dass ich dieses Thema erneut aufgreife. Trotz Studium der bisherigen Threats dazu ist mir noch immer nicht 100% klar, welche Unterschiede zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Flügen bestehen.

 

Stimmt es, dass ich als Pilot in jedem Fall bis min. 100'000 SZR pro Passagier versichert bin? Ist der einzige Unterschied die Unschuldsvermutung bzw. die Verschuldensvermutung? Das heisst also, dass ich grundsätzlich mit dem gesamten Vermögen ÜBER den 100'000 SZR privat hafte?

 

Der Passagier ist also bei einem entgeltlichen Privatflug besser gestellt, weil die Versicherung ohne Verschuldensnachweis die 100'000 SZR ausbezahlen muss? Wenn aber die 100'000 überschritten werden hat der Pilot ein Problem weil er sich dann "entschuldigen" muss und sonst auch sofort haftbar gemacht werden kann?

Geschrieben
Die haftungsrechtliche Situation hat sich somit in erster Linie für die Versicherer

geändert: Bei entgeltlichen Privatflügen haftet (indirekt) der Versicherer kausal bis

100'000 SZR, bei unentgeltlichen nicht kausal bis 100'000 SZR. Der darüber zu liegen

kommende Betrag - sofern dieser nicht ebenfalls versichert ist - hat der Pilot zu bezahlen,

wobei dieser bei entgeltlichen Flügen die Sorgfalt, bei unentgeltlichen Flügen hingegen

der Passagier die Unsorgfalt zu beweisen hat.

Da der Pilot nun aber in keinem Fall mehr die Haftung für höhere Beträge ausschliessen

kann, sei ihm empfohlen, Passagierflüge nur noch mit Flugzeugen durchzuführen, die

über eine genügend hohe Versicherungsdeckung verfügen. Empfohlen sind

Garantiesummen von mindestens (!) Fr. 1,5 Mio. bis Fr. 2 Mio. pro Insasse.

Somit ist der Pax, im Falle eines Unfalles, bei einem entgeltlichen Flug besser und der Pilot schlechter gestellt. Weil bei Flügen mit Kostenbeteiligung der Pilot die Sorgfalt und nicht der Pax die unsorgfalt beweisen muss.

 

PS: Bitte noch Signatur mit Namen einfügen, Gracie

Geschrieben

Vielen Dank für deine Antwort. Dann habe ich das wesentliche doch richtig verstanden!

Geschrieben

Hab das Zeugs alles schon durchgelesen aber kann mit juristen-deutsch nicht so viel anfangen.

Geschrieben
...kann mit juristen-deutsch nicht so viel anfangen.

War Deine Frage denn nicht juristisch? :confused:

 

Gruss

Johannes

Geschrieben
War Deine Frage denn nicht juristisch? :confused:

 

Gruss

Johannes

 

Eine Frage zu einem Rechtsthema muss noch lange nicht in Juristendeutsch gestellt oder beantwortet werden. Am liebsten einfach so, dass es jeder versteht, ohne einen rauchenden Kopf zu bekommen. :009:

Geschrieben

Sorry, aber ich verstehe immer noch nicht wirklich, was ist denn daran für Dich "juristendeutsch"? Ich finde in diesen Zeilen nichts, was für einen Nicht-Akademiker (wie mich) unverständlich wäre. Keine abartigen Formulierungen und Ausdrücke, nicht mal Fremdwörter sind auf Anhieb zu finden... Wie hätte es Philip denn anders ausführen sollen?

 

Aber zitiere doch was Du nicht verstehst hierhin, dann können wir versuchen, es einfacher zu formulieren.

 

Gruss

Johannes

Geschrieben

Ich habe keine Probleme mit den Beiträgen hier und habe das auch nie gesagt. Aber diese juristischen Abhandlungen, welche man überall über das Thema Haftung findet sind schon etwas ermüdend zu lesen.

Geschrieben

Der guten Ordnung halber sei noch dieses zum Thema vermerkt:

 

Die meisten PP-Piloten fliegen bis zu 4-plätzige Flugzeuge. Wer indessen ein fünf- und mehrplätziges Flugzeug (einschliesslich des Piloten) benützt, darf keine entgeltliche Privatflüge damit durchführen - auch wenn nur ein Passagier mitfliegt! Grund: Nach dem Luftfahrtgesetz gelten entgeltliche Flüge mit mehr als 4-plätzigen Maschinen immer als gewerbsmässige Flüge, und dies erfordert einen CPL-Ausweis und eine Zulassung als gewerbsmässiger Unternehmer bzw. gewerbsmässiges Unternehmen.

Fritz S.

Geschrieben

Könntest Du bitte noch die Quelle dieser Behauptung plazieren.

 

Ebenfalls der Vollständigkeit halber: Nur weil ein Pilot das CPL oder ATPL hat, kann er noch lange nicht nach freiem Wille und Gutdünken kommerzielle Flüge veranstalten. Ein C-Pilot darf einen gewerbsmässigen Flug ausüben, aber nicht durchführen. Dazu muss der Flieger kommerziell zugelassen sein und ein für den entsprechenden Zweck angemeldete Firma dahinterstecken, zumal auch die Versicherungen für den Flieger anders als bei lediglich privater Verwendung aussehen.

 

In Folge dessen: Wie sieht es also aus, wenn ein 6-plätziges Flugzeug nur privat zugelassen ist (soll es angeblich geben ;) )? Darf es dann nur noch im Hangar angebunden werden?

 

Danke für die kompetente Aufklärung,

Johannes

Geschrieben

@Aviaticus

 

Die meisten PP-Piloten fliegen bis zu 4-plätzige Flugzeuge. Wer indessen ein fünf- und mehrplätziges Flugzeug (einschliesslich des Piloten) benützt, darf keine entgeltliche Privatflüge damit durchführen - auch wenn nur ein Passagier mitfliegt! Grund: Nach dem Luftfahrtgesetz gelten entgeltliche Flüge mit mehr als 4-plätzigen Maschinen immer als gewerbsmässige Flüge, und dies erfordert einen CPL-Ausweis und eine Zulassung als gewerbsmässiger Unternehmer bzw. gewerbsmässiges Unternehmen.

 

Wo hast du den das her? Das stimmt doch überhaupt nicht. Im LFg stets sowieso nicht, wenn schon in der Verordnung, dor habe ich aber nichts gefunden!

 

Art. 54

1 Der Träger eines Privatpilotenausweises ist, sofern er die Bedingungen

von Artikel 15 Absätze 1 und 2 erfüllt, berechtigt:

a.92 nichtgewerbsmässige Flüge auszuführen;

b.93 höchstens 3 Passagiere mitzuführen, es sei denn, er könne

100 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 50 Flugstunden als

verantwortlicher Pilot, nachweisen; daran können bis zu

50 Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden angerechnet

werden;

c. Ausbildungsflüge zum Erwerb einer Erweiterung, einer Sonderbewilligung

oder eines Ausweises einer höheren Kategorie

auszuführen;

d.94 als zweiter Pilot nichtgewerbsmässige Flüge auszuführen; ist

für die Führung des Flugzeuges im AFM ein zweiter Pilot vorgeschrieben,

so muss er überdies die Berechtigung für internationale

Radiotelefonie (UIT) nach Artikel 174 besitzen.

2 Der Träger eines Privatpilotenausweises ist ferner berechtigt, als...

 

 

Das mit den 3 Passagieren gilt nur für "Grünschnäbel". Ansonsten ists eine Mär.

 

Gruss

Theo

Geschrieben

Hallo Johannes

Das habe ich, soweit mir erinnerlich, in einer deutschen Flugfachzeitschrift gelesen. Ich meine, es war das Fliegermagazin. Darin behandelt Dr. R. Winkler, Rechtsanwalt, regelmässig juristische Fragen. Leider habe ich das entsprechende Heft nicht mehr gefunden; ich behalte nämlich nicht alle auf. Zudem glaube ich, diese Einschränkung auch anderswo gelesen zu haben. Du hast recht: ich habe die LFV mit dem LFG verwechselt. Sorry.

Gruss Fritz

Geschrieben

Im deutschen LuftVG ist das zumindest für Deutschland :-) auch klar geregelt.

Deswegen hast du das wohl auch so mal im "Fliegermagazin" gelesen.

 

Nach §20 Abs.1 des LuftVG ist die Beförderung von Personen oder Sachen auch dann genehmigungspflichtig, wenn als Entgelt nur die Selbstkosten des Fluges vereinbart sind. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Beförderung von Personen in Luftfahrzeugen, die für höchstens 4 Personen zugelassen sind.

 

 

Hier gilt also:

 

1. Flug OHNE Kostenbeteiligung der Passagiere = unbegrenzte Anzahl an Passagieren

 

2. Flug MIT Kostenbeteiligung der Passagiere = Lfzg. darf für max. 4 Personen zugelassen sein.

 

 

Und da das ganze im LuftVG steht denke ich, es gilt auch für "Ausländer", die nach Deutschland reinfliegen (aber wer will schon prüfen ob Selbstkosten- oder Gratisflug). Wenn es in CH anders ist könnt ihr ja den Selbstkostenateil nur bis zur Grenze berechnen. Ab Grenze fliegt ihr dann quasi für "0" weiter :-)

 

Gruß

Bjoern

Geschrieben

Hallo Lionel

 

Ich habe für dich noch etwas Aufschlussreiches zu deiner Frage gefunden! Gib bei Googel http://www.flubag.ch ein, dann klicke auf Flugschule Flubag. Dann kommt ein farbiges Bild mit diversen Hinweisen, scrolle ganz nach unten, dann findest Du mehrere Seiten zum Thema Haftungsbestimmungen. Öffne diese site und Du wirst umfassend informiert sein!

Gruss Fritz S.

Gast Hans Fuchs
Geschrieben
... Gib bei Googel http://www.flubag.ch ein, dann klicke auf Flugschule Flubag. Dann kommt ein farbiges Bild mit diversen Hinweisen, scrolle ganz nach unten, dann findest Du mehrere Seiten zum Thema Haftungsbestimmungen...
???

 

Kann dem Vorgehen überhaupt nicht folgen. Verlinke doch einfach die fraglichen Seiten.

 

Die Flubag mag ja eine Wunderfirma sein, aber dass sie Auskunft in Versicherugnsfragen geben könnte, das wäre mir dann völlig neu.

 

Hans

Geschrieben

Hatte da noch eine kleine Idee:

 

Könnte man nicht eine GmbH gründen, unter deren Namen man die "Privatflüge" anbietet? So könnte man sämtliches Risiko auf das Stammkapital beschränken. Was meinen da die Rechtsexperten?

 

Ist es wohl zulässig, dass man für einen solchen Zweck eine GmbH führt? Man müsste dann schon ein bisschen Zeugs rein und raus verrechnen.

Geschrieben

Hallo Lionel

 

Als Privatpilot darf man nicht für oder in Auftrag von einem Geschäft* fliegen.

 

* GmbH heisst ja Geschäft mit beschränkter Haftung.

 

Während den "ersten par Stunden" muss man wohl oder übel das Risiko in jedem Fall selbst tragen.

 

Gruss

Johannes

Geschrieben
Als Privatpilot darf man nicht für oder in Auftrag von einem Geschäft* fliegen.

 

* GmbH heisst ja Geschäft mit beschränkter Haftung.

 

 

Das heisst: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

 

 

Während den "ersten par Stunden" muss man wohl oder übel das Risiko in jedem Fall selbst tragen.

 

Was heisst "während den ersten paar Stunden"?

 

Ist das tatsächlich so, dass man keine Privatflüge im Auftrag eines Unternehmens durchführen darf, auch wenn man die Bedingungen für Privatflüge einhält? Meine Frage ist schon ziemlich spitzfindig aber interessieren würde es mich trotzdem.

Geschrieben
* GmbH heisst ja Geschäft mit beschränkter Haftung.

 

 

Hoi Johannes

 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung. ;)

 

Gruess

Tom

Geschrieben
Als Privatpilot darf man nicht für oder in Auftrag von einem Geschäft* fliegen.

Solange der PPL-Pilot nur die Unkosten verrechnet darf er auch im Auftrag von juristischen Personen (AG, GmbH, Vereinen usw.) fliegen.

 

Problematisch wird es nur wenn ein Gesellschafter der GmbH und/oder der Geschäftsführer gleichzeitig der Pilot ist und durch die GmbH mehr vom Pax verlangt als nur die Unkosten. Man könne dann sagen, dass die GmbH nur gegründet wurde um die gesetzlichen Bestimmungen, das eben ein PPL Pilot nur und auf keinen Fall mehr als die Unkosten verrechnen darf.

 

Auf die Haftungsfrage hat das ganze jedoch keinen Einfluss, da die Haftung des Piloten gegenüber dem Passagier besteht.

 

Das PPL Piloten nun mal mit Ihrem Privatvermögen haften, lässt sich leider nicht weg diskutieren.

 

PPL Piloten die privat nicht haften möchten machen am besten wie Johannes das CPL und fliegen als Rundflugpilot im Auftrag einer vom BAZL anerkannten Fluggesellschaft.

Geschrieben

Das heisst, dass wenn man im Namen der GmbH zu den Konditionen eines Privatfluges einen Privatflug durchführt, das Rechtsverhältnis trotzdem zwischen dem Piloten und dem Passagier besteht?

Geschrieben

Hallo

 

Roger sagt es...

 

@Lionel: Stimmt, Gesellschaft, i'm sorry!

 

Zu Roger's Aussage soll noch einmal hinzugefügt sein, dass dies alleine nicht reicht, um die Haftung zu ändern. Wenn ich privat Flugzeuge chartere, gelten für mich exakt die gleichen Rechte, Pflichten und Bedingungen wie bei jedem PP. Lediglich wenn ich im Auftrag einer Luftbetriebsfirma mit gewerblich zugelassen Flugzueugen etc. fliege, also z.B. in Form gewerbsmässiger Rundflüge, bin ich - bzw. mein gewaltiges Vermögen :D - etwas besser geschützt.

 

Gruss

Johannes

Geschrieben

So nach dem Motto:

 

Schützen Sie ihr "gewaltiges Vermögen" und machen sie nur gewerbsmässige Rundflüge.:005:

Geschrieben

Hallo zusammen

 

Sei noch erwähnt, dass es nicht nur dann Gewerbsmässig ist, wenn der Pilot mehr als die Selbstkosten einstreicht. Auch die öffentlich zugängliche Werbung und regelmässiger Vertrieb kann den Tatbestand der Gewerbsmässigkeit erfüllen.

 

Gruess

Tom

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