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Logo, Rechtsfrage


chrigel

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

 

Habe da mal ne Rechtsfrage.

 

Ich habe ein Logo selbst mit einem Grafik Programm kreiert. Nun hat jemand diese Grafik genommen und unwesentlich abgeändert.

 

Sprich, einen Text der im Logo ist weg gemacht und dafür einen anderen hin geschrieben.

 

Wie sieht da die Rechtslage aus?

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So vom Schiff aus: Hast Du das Logo eingetragen, urherberrechlich vermerken lassen? Falls Ja, wo? Ist es mit dem Schriftzug eingetragen oder ohne? Falls nichts von dem, vergiss es, dürfte so aussichtsreich sein wie mein Anliegen, dass einfach keiner mit Hans Müller seine Mails unterschreiben darf. Zwecklos. Zeige uns Dein Logo, Du kannst es so gestalten dass es nicht gleich kopiert wird. Digimarc wäre eine Option. Aber eben, zeige uns Dein Signet. Wenn Du es nirgends einträgst, betrachte es als Kompliment vom unkreativen Dieb, dass er Deines geklaut hat.

Meine Meinung

Hans

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Johannes Müller

Hoi Christian

Kannst du beweisen, dass du es ursprünglich gemacht hast? Ich denke, das wird eine zentrale Frage sein...

 

Gruss

Johannes

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So wie Johannes schon sagt hängts von der Beweisfrage ab - aber vielleicht reicht ja schon lautes Säbelrasseln aus, um die betreffende Person zu beeindrucken. Wirkt manchmal wahre Wunder... ;)

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Hi!

 

Wenn Du einen Beweis hast, dass Du das Werk (Logo) VOR der ersten Veröffentlichung durch die andere Partei erstellt hast, dann bist Du auf der sicheren Seite. Will heissen, es muss sich nicht um ein eingetragenes oder anderwertig speziell geschütztes Werk handeln (z.B. geschützte Bildmarke od. Wortbildmarke). Das Urheberrecht - zumindest in AUT und GER - schützt jedwedes Eigentum dieser Art im Sinne des Urhebers.

 

Als Beweis zählen unter Umständen auch Präsentationen vor Dritten (z.B. Kunde/n, Mitarbeiter etc.). Das Speicherdatum einer allfällig vorhandenen digitalen Arbeitsdatei auf Deinem Rechner dürfte nicht ausreichen, weil manipulierbar.

Falls das Werk auf elektronischem Wege an eine andere Partei versendet wurde und jene den Empfang bestätigen kann, so dürfte dies auch eine Grundlage darstellen.

 

Ansonsten erst mal das machen, wie schon von den anderen Postern vorher im Thread angedeutet. Schicke an den Typen einen eingeschriebenen Brief mit einer Aufforderung zur Unterlassung. Welche Fristen gelten und welche Form der Brief haben muss, solltest Du mit einer juristisch bewanderten Person abklären. Idealerweise wird ein solches Schreiben von einem Anwalt/Juristen verfasst und abgeschickt. Das schreckt ab und selbst wenn Du keinen handfesten Beweis haben solltest, könnte dieser Umstand eben schon ausreichen, dass keine weiteren Schritte notwendig sind.

 

In solch einem Fall ist es m.E. besser zu agieren und es nicht einfach so zu schlucken, denn darüber kann man sich mitunter noch lange ärgern. Es gehört sich einfach nicht!!

 

Weiss nicht wie es in der Schweiz ist, aber bei uns gilt es in solchen Fällen auch das Gewerberecht zu beachten, falls Du so etwas im grösseren Stil machst und dadurch Deinen Lebensunterhalt bestreitest. Falls der andere Typ ein eingetragenes Gewerbe hat und man selbst das alles im beispielsweise "studentischen Graubereich" ohne vertragliche oder sonstige Regelung macht, kann sich eine solche Angelegenheit auch als Bumerang erweisen.

 

Aber zuerst mal versuchen, dass ganze unkompliziert auf einer möglichst persönlichen Ebene zu lösen. Viel Glück beim Kampf für DEIN Recht!!!

 

Gruss

Johannes

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Andi Beisswenger
.....Ein urheberrechtlicher Schutz ist nur dann möglich, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also vereinfacht ausgedrückt 'kreativ' genug ist. Ist dies nicht der Fall, bleibt das Werk gemeinfrei d. h. der Urheber hat keinen Anspruch auf einen Schutz. Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schaffung.

 

Sprich, wenn ein Logo erstellt hast hast du das Urheberrecht, sofern es nicht nur

zwei Striche o.ä. sind.

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@Andi

 

Genau, es müssen darin gewisse Bemühungen und Aufwendungen erkennbar sein, welche es aus dem Umfeld gleichartiger Werke zu unterscheiden und idealerweise auch abzuheben vermögen.

 

Zwei Striche dürften zu wenig sein, aber wenn man zwei Striche, eine oder zwei bestimmte Schriftart/en verwendet und jene arrangiert sowie mit gewisser Farbgebung versieht, kann damit schon eine schützenswerte künstlerische Leistung verbunden werden.

 

Noch kurz: Es spielt im Sinne des UHG keine Rolle, ob es sich um das Werk von einem studierten Profi handelt, welches mit top DTP-Programmen erstellt wurde, oder von einem Laien der es mit CorelDraw "gebastelt" hat, zumal es auch um den Schutz des Unternehmensauftrittes jenes Unternehmens oder jener Person geht, welche/s das Werk im Rahmen der Marketingkommunikation einzusetzen und als Basis (Corporate Design) zu verwendet beabsichtigt. Ist egal, ob es sich um ein Einzelunternehmen oder um eine Firma im Sinne einer komplexeren Rechtsform (z.B. GmbH) handelt. Nicht selten gehen die Urheberrechte nach Vetragserfüllung zur Gänze an den Kunden über.

 

Gruss

Johannes

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Danke euch allen, werde mir das alles genauer durchlesen was ihr jetzt geschrieben habt. Momentan bin ich gerade bisschen im Stress :003:

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