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Haftung wenn Platz geschlossen


Anne

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Hallo zusammen,

 

bei einer Diskussion mit einem Fliegerkameraden kamen wir auf folgende fiktive Situation zu sprechen. Ein Grasplatz sei per Notam geschlossen: "AERODROME CLOSED DUE FLOOD" Das heisst nicht, dass die Sintflut reingebrochen wäre, sondern dass der Platz aufgrund ungünstiger Verhältnisse und schlechter Drainage sowie anderer Details nach mehrtägigem starken Regen einfach matschig bis pfützig ist.

 

Nun sei ein Pilot aber auf diesem Platz fliegerisch heftig aktiv, kenne also diesen Platz recht gut und er wölle gerne trotzdem fliegen. Er würde diesen fiktiven Flug mit einem Ultraleichtflugzeug durchführen wollen und die Pistenlänge sei auch unter Berücksichtigung aller Sicherheitsfaktoren ausreichend.

 

Ferner spricht er mit einem der Flugleiter, der gleichzeitig Vercharterer des ULs sei, und der erlaubt einen Start "Ha, i lass Di schon raus". Müsste sich nun unser Pilot vor dem Start eigenhändig bzw. -füssig vom Zustand der Piste überzeugen? Oder kann er sich hier auf die Aussage des Flugleiters verlassen? Angenommen ihm misslänge der Start weil ein Teil der Piste doch sumpfiger war als gedacht und das Flugzeug machte einen Kopfstand - was dann? Kann man ihm dann Fahrlässigkeit vorwerfen?

 

*wink*

 

Anne

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Hej Anne,

 

Biste auch wieder mal da!

 

In welchem Land spielt sich das von Dir beschriebene Beispiel ab?

 

Bei uns wäre es so, dass der Pilot verantwortlich ist, also die Piste im Zweifelsfall selbst abschreiten sollte.

 

Um welchen Typ Ecolight handelt es sich?

 

Gruss

 

Martin

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Hai Martin,

 

gingen wir mal (rein fiktiv, versteht sich *fg*) davon aus, dass sich das Beispiel in Deutschland mit einer C42 abspielen würde.

 

Aber in diesem Fall ist der Pilot wirklich die Piste abgeschritten und der Start ging gut. Mir ging's eher drum, wie das im Zweifelsfall rechlich aussehen würde.

 

*wink*

 

Anne

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Hi,

 

bin zwar kein Fachmann dafür, aber rein intuitiv würde ich behaupten, dass ganz alleine der PIC verantwortlich ist. Der Flugleiter hat ja eh nur beschränkte Handlungsgewalt.

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Hi,

 

ich sehe ich das so:

 

Der Flugleiter muss vor Beginn des Flugbetriebs sicherstellen, dass auf dem Platz

sicher geflogen werden kann. Versäumt er das, oder erlaubt er sich eine diesbezügliche Fehleinschätzung und es passiert ein Unfall, dann bekommt er, genau so wie der Pilot, juristischen Ärger.

 

Der Flugleiter übt in Vertretung des Halters das Hausrecht aus. Er darf einem Piloten den Start untersagen, wenn er der Ansicht ist, dass der Start nicht sicher durchgeführt werden kann, oder durch den Start eine Gefahr für Sachen oder Personen besteht (weiche Bahn, schlechte Sicht, usw.).

Ich denke, wenn ein Pilot ein Startverbot des Flugleiters missachtet, landet er vorm Kadi.

 

Gruß!

 

Hans

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Der Flugleiter hätte eher sagen sollen: Ha, i lass Di scho raus, aber des is dann Dei Verantwortung, wann's net geht....

 

So würde ich das als Wochenend-Flugdienstleiter handhaben, vor allem gegenüber Auswärtigen, wenn wir die ausnahmsweise reinlassen.

 

Allerdings kenne ich die deutschen Gesetze diesbezüglich nicht.

 

Bei uns startet oder landet der Pilot auf eigenes Risiko.

 

Unser Platz wird bei zu weichem Boden vor allem gesperrt, um den Rasen zu schonen.

 

C42 haben wir auch, machen Spass!

 

Gruss

 

Martin

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