mbiallas Geschrieben 15. November 2006 Geschrieben 15. November 2006 Hallo! Voraussichtlich werde ich aus beruflichen Gruenden einige Zeit in der Schweiz verbringen. Als US-PPL (airplane single engine land) Inhaber, der gezwungen ist beim US-PPL zu bleiben (medical!) stellt sich nun die Frage, was man in der Schweiz damit fliegen kann. Intuitiv wuerde ich von N-registrierten Maschinen ausgehen (hoffentlich gibt es davon mehr als hier in Deutschland). Aber duerfte man, mit entsprechendem glider rating, HB-registrierte Motorsegler, oder Segelflugzeuge fliegen? Vielen Dank fuer Eure Infos! Mit Gruessen, mbiallas Zitieren
Sepl Geschrieben 20. November 2006 Geschrieben 20. November 2006 Hallo mbiallas Mit dem US-PPL kannst du in der Schweiz tatsächlich "nur" die N-Reg. Flugzeuge fliegen (ausser ich täusche mich). Mit einem Glider Rating dann den TMG zu erwerben wäre eine Sache, die das BAZL klären müsste. Ich denke jedoch, dass dies - falls überhaupt möglich - nicht ganz einfach sein dürfte. Vor allem hätte ich vor dem administrativen Aufwand schon jetzt grössten Respekt :-) Input: Die Umwandlung des US-PPLs in ein JAR-PPL in der Schweiz wäre aber gar nicht so aufwändig. Du müsstest lediglich 2 Theoriefächer und ein paar Stunden Flug mit einem Skilltest einplanen. Dann wärst du 1. nicht limitiert in der Flugzeugwahl und 2. mit dem JAR-PPL auch in allen JAR-Staaten berechtigt, Flugzeuge zu mieten... Ich könnte dir eine Flugschule im Raume Zürich empfehlen, welche dafür spezialisiert ist. Melde dich doch rasch per PN bei mir, falls du interesse hast. Gruess Mark Zitieren
Gast Hans Fuchs Geschrieben 20. November 2006 Geschrieben 20. November 2006 (ausser ich täusche mich)Damit ist uns nun sehr geholfen. Wer weiss es tatsächlich mit absoluter Sicherheit? Hans Zitieren
Marc Hugelshofer Geschrieben 20. November 2006 Geschrieben 20. November 2006 Hoi zäme Viele Infos gibts auf der Seite http://www.us-ppl.de Vielleicht nicht grad 100% für die Schweiz, aber ich glaube schon mal ein guter Anfang um weitere Infos zu kriegen. Gruss Marc Zitieren
Gast Hans Fuchs Geschrieben 20. November 2006 Geschrieben 20. November 2006 Hier steht, was gilt. Artikel 25 RFP Ausländer sowie schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland sind zudem berechtigt, gelegentliche nichtgewerbsmässige Sichtflüge bei Tag auf schweizerisch immatrikulierten Luftfahrzeugen innerhalb der Schweiz durchzuführen, wenn sie einen gültigen Ausweis eines Mitgliedstaates der ICAO besitzen. Die USA ist ein ICAO Staat und damit kann also mbillias ( bitte richtigen Vornamen angeben) durchaus für eine kurze Zeit oder immer wieder gelegentlich in der Schweiz mit HB Flugzeugen fliegen. Mit N Flugzeugen, darf er selbstbverständlich auch von der Schweiz aus ins Ausland fliegen. Hans Zitieren
Su-27 Geschrieben 21. November 2006 Geschrieben 21. November 2006 Hier steht, was gilt. Artikel 25 RFP Die USA ist ein ICAO Staat und damit kann also mbillias ( bitte richtigen Vornamen angeben) durchaus für eine kurze Zeit oder immer wieder gelegentlich in der Schweiz mit HB Flugzeugen fliegen. Mit N Flugzeugen, darf er selbstbverständlich auch von der Schweiz aus ins Ausland fliegen. Hans mbiallas wird voraussichtlich seinen Wohnsitz in der Schweiz haben, deswegen ist Art. 25 RFP Abs 2 nicht anwendbar. Er müsste eine Validierung seiner US-Lizenz beantragen oder seine Lizenz ganz umschreiben lassen (Conversion - siehe Posting von Sepl). Ansonsten sind nur Flüge auf N-immatrikulieren Flugzeugen möglich, oder gem. Art 25 RFP Abs 1: Ausländer und schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen Ausweis eines Mitgliedstaates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) besitzen, sind berechtigt, in der Schweiz auf schweizerisch immatrikulierten Luftfahrzeugen Ausbildungsflüge am Doppelsteuer bei einer vom Bundesamt für Zivilluftfahrt bewilligten oder anerkannten Schule durchzuführen.1 Eine Segelfluglizenz mit TMG-Eintrag muss natürlich auch umgeschrieben resp. vom BAZL anerkannt werden. Grüsse Jim Zitieren
Sepl Geschrieben 21. November 2006 Geschrieben 21. November 2006 Hallo Hans Bezüglich Statement: ... Wer weiss es tatsächlich mit absoluter Sicherheit? ... War das wirklich eine ernst gemeinte Frage? :p Wenn ich so an andere ähnliche Fälle denke... und nicht einmal die, die es wissen sollten (BAZL) eine Antwort hatten? Dann ist das mit der absoluten Sicherheit in der Schweiz eben so eine knifflige Frage, die ich nicht ohne Anwalt beantworten würde :-) Gruess mark Zitieren
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