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Mit Ecolight von CH nach Italien ?


jobr1ch

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Grundsätzlich ist es ja jetzt erlaubt mit einem Ecolight und RPPL nach Italien zu fliegen (von CH aus), jedoch: Maximum altitude is 500 ft during the week. On Sundays and Holidays it is 1000 ft. Das ist ja wohl ein Witz, so über die Alpen zu tuckern.

 

Weiss jemand ob diese Einschränkung auch gilt für JAR-PPL mit Ecolight ?

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Hallo.

 

ich bin da nicht sicher. Nach meinem Kenntnisstand unterliegen z.B. deutsch registrierte ULs wenn sie nach Italien einfliegen nicht dem italienischen UL-Reglement (VDS), sondern sie werden hier als Flugzeuge angesehen und unterliegen damit den Luftverkehrsregeln. Viele deutsche UL-Piloten wissen dies nicht und freuen sich, nach Italien zu fliegen und "endlich mal schönen Tiefflug zu machen" und außerdem die unzähligen campi di volo zu nutzen. Die meisten werden allerdings nicht erwischt und fliegen fröhlich immer so weiter.

 

Ähnlich könnte die ganze Sache für Ecolghts aussehen, da diese ja aurüstungstechnisch den deutschen ULs sehr nahe sind. Somit könnte sich u.U. dein Problem mit den Maximumhöhen nicht stellen, da möglicherweise vielmehr die entsprechenden Minimumhöhen gelten.

 

Ferner sind die 500/1000 Fuß eigentlich auch in den Bergen kein Problem, da sich diese auf die höchste Erhebung in einem bestimmten Umkreis beziehen (hab gerade vergessen wieviel genau). Außerdem macht es so doch eben viel mehr Spaß...

 

Gruß

 

Philipp

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Ferner sind die 500/1000 Fuß eigentlich auch in den Bergen kein Problem, da sich diese auf die höchste Erhebung in einem bestimmten Umkreis beziehen
Würde ich auch so sehen.

 

Auf der andern Seite, sollen rsp. dürfen ja auch Echo Flugzeuge in Italien (wenn man frägt ;)) nur in höchsten 1000 Fuss Grund fliegen.

 

Eine Änderung scheint allerdings in Sicht. Leider weiss ich im Moment die Quelle nicht mehr, aber ich habe gelesen, dass Italien seine Luftrumstruktur derjenigen des übrigen Europas anpassen will.

 

Hans

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Maximum altitude is 500 ft during the week. On Sundays and Holidays it is 1000 ft. Das ist ja wohl ein Witz, so über die Alpen zu tuckern.

 

In den Alpen beginnt der Luftraum Alpha zwischen FL90 und FL150, d.h. sofern möglich kann man dort auch höher als 500ft/1000ft über Grund fliegen. Ich denke das gilt auch für Ecolight. Erst mit Beginn der Poebene gibt es Luftraum Golf bis max. 1000ft über Grund.

 

Das mit RPPL nach Italien darf wäre mir übrigens auch neu.

 

Ciao, Markus ;)

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Habe nochmals im RFP gestöbert und tatsächlich:

 

Art. 57e104

Der Träger eines beschränkten Privatpilotenausweises ist, sofern er die

Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 2 erfüllt, berechtigt, auf

schweizerisch immatrikulierten einmotorigen Flugzeugen mit Kolbenmotor,

welche für den Betrieb mit einer Einmannbesatzung zugelassen

sind:

a.105 nichtgewerbsmässige Flüge in den Lufträumen E, F und G

auszuführen sowie An- und Abflüge auf und von Flugplätzen

innerhalb von Kontrollzonen des Luftraumes D durchzuführen,

sofern er über eine Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle

des betroffenen Flugplatzes verfügt;

b. höchstens 3 Passagiere mitzuführen, es sei denn, er könne

100 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 50 Flugstunden als

verantwortlicher Pilot nachweisen; daran können bis zu

50 Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden angerechnet

werden;

c. Ausbildungsflüge zum Erwerb einer Erweiterung, einer

Berechtigung oder des Privatpilotenausweises auszuführen;

d. nichtgewerbsmässige Schleppflüge und Flüge zum Absetzen

von Fallschirmspringern entsprechend den Artikeln 55 und 56

auszuführen.

 

Kein Wort über Einschränkung bzgl. Ausübung der Lizenz im Ausland .... bin ich da nun jahrelang einem Irrtum bzgl. der RPPL aufgesessen?

 

Ciao, Markus ;)

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Kein Wort über Einschränkung bzgl. Ausübung der Lizenz im Ausland .... bin ich da nun jahrelang einem Irrtum bzgl. der RPPL aufgesessen?
Kaum. Den Umkehrschluss (was nicht verboten ist, ... ) kann man in der Fliegerei kaum je machen.

 

Meiner Meinung nach bezieht sich die zitierte RPPL Regelung lediglich auf die ULMs.

 

Hans

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Leider weiss ich im Moment die Quelle nicht mehr, aber ich habe gelesen, dass Italien seine Luftrumstruktur derjenigen des übrigen Europas anpassen will.
IAOPA EUR - guckst Du mal hier.

 

Gruss

HaPe

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Markus,

 

Ich hab gestern auch gestöbert und irgendwo gelesen, dass es Sache von bilateralen Abkommen sei, ob man mit dem RPPL in andere Länder fliegen darf.

 

Bei den Ecos gibt's ja solche Abkommen.

 

Martin

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Habe nochmals im RFP gestöbert und tatsächlich:

 

 

 

Kein Wort über Einschränkung bzgl. Ausübung der Lizenz im Ausland .... bin ich da nun jahrelang einem Irrtum bzgl. der RPPL aufgesessen?

 

Ciao, Markus ;)

 

Nein, guck mal auf

in der Fusszeile, letzte Änderung 2006! Offenbar wurde in Ziffer "a" die Einschränkung aufgehoben! In meinem "alten" RFP steht da noch ganz klar "innerhalb der Schweiz"!

 

@Hans fuchs: Die Aufhebung der Einschränkung bezieht sich somit nicht nur auf Ecolight (Achtung, nicht mit ULM verwechseln!)

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Die Aufhebung der Einschränkung bezieht sich somit nicht nur auf Ecolight.
Tatsächlich, eine klare Verbesserung der bisherigen Regeln! Da habe ich wieder mal was gelernt.

 

Erstaunen tut mich allerdings, dass solche Änderungen nicht besser kommuniziert werden. Habe ich nun geschlafen oder wurde der Artikel tatsächlich ohne umfassende Orientierung der Klienten geändert? Man kann ja kaum verlangen, dass man vor jedem Flug das RFP noch mal schnell durchliest um zu sehen, ob sich nichts geändert hat.

 

Hans

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Tatsächlich, eine klare Verbesserung der bisherigen Regeln! Da habe ich wieder mal was gelernt.

 

Erstaunen tut mich allerdings, dass solche Änderungen nicht besser kommuniziert werden. Habe ich nun geschlafen oder wurde der Artikel tatsächlich ohne umfassende Orientierung der Klienten geändert? Man kann ja kaum verlangen, dass man vor jedem Flug das RFP noch mal schnell durchliest um zu sehen, ob sich nichts geändert hat.

 

Hans

 

Mir ist nichts bekannt von einer Publikation. Offenbar wurden geweisse Kanäle informiert (z.B. ecolight.ch wusste von der Änderung!), die "Allgemeinheit" jedoch wurde im Stich gelassen...

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Also wenn RPPLer nun ins Ausland fliegen können ist die Frage sicher berechtigt warum man als Privatpilot ohne CPL/ATPL-Ambitionen nun wirklich noch den PPL nach JAR-FCL machen sollte.

 

Schade. Hätte es diese Regelung schon 4 Jahre früher gegeben hätte ich mir einige tausende Franken erspart.

 

Ciao, Markus ;)

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Also wenn RPPLer nun ins Ausland fliegen können ist die Frage sicher berechtigt warum man als Privatpilot ohne CPL/ATPL-Ambitionen nun wirklich noch den PPL nach JAR-FCL machen sollte.
Offensichtlich darum, weil man ohne vollwertigen JAR oder ICAO Schein nicht in kontrollierte Lufträume fliegen darf. Und zwar in der Schweiz gleichwohl wie im Ausland.

 

Wenn man also im Ausland seiner Wahl (Slowenien ist ein gutes Beispiel) ausschliesslich auf kontrollierten Flugplätzen Zoll machen kann, wird man bald einmal etwas eingeschränkt.

 

In Frankreich, Deutschland und Oestereich käme man allerdings sehr gut mit einem RPPL zurecht.

 

Hans

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Wenn man also im Ausland seiner Wahl (Slowenien ist ein gutes Beispiel) ausschliesslich auf kontrollierten Flugplätzen Zoll machen kann, wird man bald einmal etwas eingeschränkt.

 

In Frankreich, Deutschland und Oestereich käme man allerdings sehr gut mit einem RPPL zurecht.

 

Hans

 

Ein kontrollierter Platz darf dann angeflogen werden, wenn man über die entsprechende Erlaubnis verfügt. Diese Voraussetzung wird erfüllt, wenn der Träger eines RPPL auch über ein RTI verfügt. Dies gemäss Aussagen des BAZL Vertreters anlässlich der Tagung "Flüsterschlepp" auf dem Flugplatz Birrfeld. Dort wurde im Übrigen die Aufhebung der RPPL Einschränkungen offiziell kommuniziert.

 

Diese Änderungen führen auch zur etwas absurden Situation, dass der Inhaber eines RPPL Flugstungen auf Ecolight zur Verlängerung seiner Lizenz anrechnen kann, nicht aber dann, wenn er über eine JAR Lizenz verfügt....

 

 

Andreas

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Voraussetzung wird erfüllt, wenn der Träger eines RPPL auch über ein RTI verfügt
1. Jeder Platz, oder nur der Heimatplatz?

 

2. Auch kontrollierte Lufträume, die in keinem Zusammenhang zu einem Flugplatz stehen, auf dem allenfalls gelandet werden soll?

 

Hans

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1. Jeder Platz, oder nur der Heimatplatz?

 

2. Auch kontrollierte Lufträume, die in keinem Zusammenhang zu einem Flugplatz stehen, auf dem allenfalls gelandet werden soll?

 

Hans

 

Hans

Ich bin kein Jurist. Aber nach meiner Interpretation der geänderten Artikel würde ich deine Fragen wie folgt beatworten:

 

1. >> Ja, jeder Platz

 

2. >> eher nein, Einflugerlaubnis also nur in Zusammenhang mit einer Landung.

 

Klärung könnte eine Anfrage an das BAZL bringen und hoffentlich die Handhabung in der Praxis.

 

Gruss

Andreas

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