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Rücktritt oder Widerruf Vertrag


zonk

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Hallo zusammen

 

Ich habe heute einen Vertrag über eine grössere Summe unterschrieben, den ich nach längerem Überlegen nun nicht einhalten will.

 

Gemäss dem Schweizer Gesetz kann man doch innert einer gewissen Frist ohne Kostenfolge zurücktreten oder den Vertrag widerrufen?

 

Kann mir jemand den betreffenden Gesetzesartikel nennen?

 

Für eure schnelle Hilfe wäre ich euch sehr dankbar.

 

Liebe Grüsse

 

Marc

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Hallo Marc

 

Also meinem Kenntnisstand zufolge kannst du vom Vertrag nur zurücktreten, falls der andere Vertragspartner damit einverstanden ist, ausser der Vertrag ist in irgendeiner Art rechtswidrig (Betrug etc.). Ebenfalls ein spezieller Umstand wäre es, wenn du zur Zeit der Vertragsunterzeichnung nicht "bei Sinnen" gewesen bist, d.h. du standest unter starkem Alkoholeinfluss oder ähnlichem und der Vertrag wurde dir sozusagen "aufgeschwatzt".

Was ich nicht ganz verstehe: Du unterzeichnest einen Vertrag über eine grössere Summe und denkst erst danach eine längere Zeit darüber nach und merkst dann, dass du den Vertrag nicht einhalten willst/kannst. Da sind die genaueren Umstände natürlich auch entscheidend.

Ein wichtiger Umstand bei einem evtl. Vertragsrücktritt oder Widerruf sind auch die geltenden AGB's des Vertragspartners, welche du wohl auch unterzeichnen musstest.

 

Einen einfachen Link zu dieser Angelegenheit habe ich leider nicht finden können, evtl. hilft es dir auch, wenn du einfach einmal das entsprechende Gesetzesbuch zur Hand nimmst.

 

edit: Tippfehler

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...heute einen Vertrag über eine grössere Summe unterschrieben [...] nach längerem Überlegen nun nicht einhalten...

 

Sali Marc.

 

Längeres Überlegen...? :005:

 

Meines Wissens, kann man Kaufverträge, die auf schweizer Boden unterzeichnet wurden, binnen 7 Tagen nach Abschluss ohne grössere Probleme gecancelt werden.

 

Gruess

Johannes

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Sali Marc.

 

Längeres Überlegen...? :005:

 

Meines Wissens, kann man Kaufverträge, die auf schweizer Boden unterzeichnet wurden, binnen 7 Tagen nach Abschluss ohne grössere Probleme gecancelt werden.

 

Gruess

Johannes

 

gilt das nicht nur bei Online-Bestellungen, um zu verhindern, dass man nicht das geliefert bekommt, was man bestellt hat? Dazu, er hat nichts von einem KAUFvertrag gesagt, könnte also zB einen Mietvertrag sein, eine Lebensversicherung, Leasing etc.

 

Ich kann auch keinen Artikel aus dem Hut zaubern, aber es sieht eher schlecht aus.

Alex

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So lange war das Überlegen nicht, stimmt!

 

Es war so: Ich habe heute morgen einen - ich nenn ihn mal - Händler zu mir eingeladen um seine Produkte anzuschauen. Man konnte der gut reden. Ich hab dann halt unterschrieben, fragt mich jetzt rückblickend nicht wieso. Nun bin ich zur Überzeugung gelangt, dass ich diesen Vertrag nicht einhalten will. Hab nachher das Obligationenrecht zur Hand genommen. Einziger Artikel der mir etwas passend erschiend war OR 40e "Die Widerrufsfrist beträgt sieben Tage (...)", der gilt aber nur bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen. Da ich nicht glaube, dass meine Gegenpartei mit einem Widerruf oder Rücktritt einverstanden ist, ist eine Regelung im gegenseitigen Einvernehmen wohl ausgeschlossen.

 

Hat mir jemand einen Tipp oder ist mit diesem Thema vertraut?

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gilt das nicht nur bei Online-Bestellungen

 

Ich glaube nicht, denn ich habe schon gehört, dass exakt aus diesem Grund alle Bus-Werbefahrten "in den wunderschönen Schwarzwald" (o.Ä.) fahren. Dann wäre das mit dem schweizer Boden umgangen und die Kaufverträge sind rechtsgültig. :confused:

 

Aber wie gesagt, habe es auch nur vom hören sagen. Bin nicht jurisitisch ausgebildet. ;)

 

Johannes

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wenn Du ihn eingeladen hast, dann sieht es schon mal schlecht aus. Besser, er wäre unaufgefordert bei Dir erschienen, dann gilt das als "Haustürgeschäft". Wenn Du die Aktion gestartet hast, dann sehe ich wenig Chancen auf Erfolg... oder man bezahlt eine "Konventionalstrafe", und kann das so lösen.

 

Alex

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Hallo Marc

 

Meines Wissensstandes nach, glaube ich auch, dass das Widerrufsrecht in den AGB's des Antragsstellers verankert ist (Irrtum vorbehalten).

 

Nach OR Art. 40e Absatz 2 beträgt die Widerrufsfrist wie Johannes schon gesagt hat 7 Tage.

Aber: In Art. 40a handelt es von Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen.

Nun weiss ich nicht, ob Art. 40e auch zu den Haustürgeschäften etc. gehört...

 

Falls nicht, müsstest du dem Antragssteller den Widerruf schriftlich erklären.

 

Es kommt darauf an, wo du den Vertrag abgeschlossen hast.

 

Falls er bei dem Antragssteller (Arbeitsplatz), in Wohnräumen oder deren unmittelbaren Umgebung oder in öffentlichen Verkehrsmitteln oder öffentlichen Strassen und Plätzen unterzeichnet wurde, dann sollte der Rücktritt kein Problem sein.

 

Am besten du liest nochmal die AGB's, evt. steht da ja was über den Widerruf...

 

Soviel zu meinem Senf :009:

 

Gruss Diego (Mit aufgeschlagenem OR vor der Tastatur:007: )

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hmm, muss nächstes mal wohl schneller schreiben ;-)

 

so wies aussieht ist das aber ein Haustürgeschäft?! ob er ihn nun eingeladen hat oder nicht, er war doch da?

 

Ruf doch mal beim Beobachter etc. an, die können bestimmt weiterhelfen...

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Stefan Allemann

Hallo

 

Hier was der Beobachter Online dazu meint:

 

Rücktritt vom Kauf

 

Viele Konsumentinnen und Konsumenten meinen, es gäbe ein allgemeines Rücktrittsrecht, das es ihnen erlaube, innert einer bestimmten Frist von Verträgen zurückzutreten. Das ist falsch. Kaufverträge - egal ob sie schriftlich oder mündlich abgeschlossen wurden - sind verbindlich; es gibt kein Recht auf Rücktritt oder Umtausch. Nur in zwei Ausnahmefällen besteht eine Rücktrittsmöglichkeit: bei Haustürgeschäften und bei Abzahlungskäufen.

 

...und vor allem:

 

Haustürgeschäft

 

Das Haustürgesetz schützt Konsumentinnen und Konsumenten vor unüberlegten Vertragsabschlüssen. Dies allerdings nur dann, wenn der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:

 

 

* Die Kaufsache oder Dienstleistung ist für den persönlichen Gebrauch bestimmt.

* Der Betrag übersteigt 100 Franken.

* Der Vertrag ist zu Hause, am Arbeitsplatz, in der Öffentlichkeit oder bei einer Werbeveranstaltung unterschrieben worden.

* Die Kundschaft hat die Vertragsverhandlung nicht ausdrücklich gewünscht.

 

 

Ist all das erfüllt, kann man innert sieben Tagen zurücktreten. Den Rücktritt muss man nicht begründen, aber schriftlich erklären - am besten mit einem eingeschriebenen Brief. Hat der Anbieter über das Widerrufsrecht nicht informiert, kann man auch später noch zurücktreten.

 

Achtung: Ausdrücklich ausgeschlossen von diesem Haustürgesetz sind Messekäufe und Versicherungsverträge.

 

Gesetzesartikel: OR 40a - 40g

 

Hoffe das hilft dir weiter.

 

Gruss,

Stefan

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Ich würde den Vertrag sofort schriftlich und eingeschrieben kündigen. Ob Du Erfolg hast ist unbestimmt, zumindest hast Du eine Chance. Anschliessend sofort bei Deiner Rechtsschutzversicherung anmelden.

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sofort bei Deiner Rechtsschutzversicherung anmelden.

 

das tönt ja so als : mach einen Bruch und wenn die Polizei kommt, sofort bei Deiner Rechtsschutzversicherung anmelden. Wird wohl keine grosse Hilfe sein.:005:

 

 

Gruss

Heinz

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Danke für eure Hilfe!

 

Ich habe einen eingeschriebenen Brief an meine Gegenpartei gesendet in welchem ich meinen Wunsch kundtat. Zudem habe ich einen Anwalt um Rat gefragt (er meinte man könne hier schon auf "Haustürgeschäfte" plädieren, ein Prozess würde sich seiner Meinung nach aber - aufgrund des hohen Risikos und der unklaren Rechtslage - wohl nicht lohnen.

 

Das heisst ich muss mich wohl auf dem gütlichen Weg mit meiner Gegenpartei einigen. Wünscht mir Glück...

 

Gruss aus Luzern

 

Marc

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Wilko Wiedemann

Und was lernt man daraus ? Niemals solche Verträge abschliessen und sich aber auch gar nie zu etwas überreden lassen, ohne nicht mindestens einmal darüber zu schlafen.

 

Marc, könntest du uns nicht einen Hinweis geben, um was es sich ungefähr gehandelt hat ? Man will ja gern gewarnt sein.

 

Gruss

 

Wilko

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Fazit: Wer heutzutage nicht allgemein rechtsschutzversichert ist - teuer ist es ja nicht! - der macht was falsch. Es gibt sooooo viele Menschem, die einem ganz leicht etwas anhängen können, auch wenn man selbst (fast) keine Schuld hat.

 

In dem hier geschilderten Fall ist es natürlich nicht eindeutig, weil der Marc ja schon etwas angenommen und unterschrieben hat. Man muss Vertreter wie die Zeugen Jehovas von Anfang an behandeln: Rauswerfen, sobald sie einem SOFORT etwas verkaufen wollen. Seriöse Vertreter lassen einem den Bestellschein/Vertrag zur Ansicht und zum Überdenken da, man kann sich dann nochmals Gedanken machen.

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Marc, könntest du uns nicht einen Hinweis geben, um was es sich ungefähr gehandelt hat ? Man will ja gern gewarnt sein.

 

 

Es handelt sich um Haushaltsgeräte (Staubsauger, Bügeleisen usw.). Nun ja, die Qualität scheint nicht die beste zu sein. Also: Schmeisst den Vertretern die Türe vor der Nase zu...

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