CarstenB Geschrieben 19. Februar 2006 Teilen Geschrieben 19. Februar 2006 Es geht doch (ich erinnere dran) darum, dass jemand seine Lizenz weiterverkaufen will für die Teilnahme an einem Programm. Du hast daran bereits mehrfach erinnert, doch solltes auch Du nochmals diese Aussage aus dem Urteil lesen: Die Richter sahen es dabei insbesondere als erwiesen an, dass der so genannte urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz (§§ 69 c Nr. 3, 17 Abs. 2 UrhG) nicht greife, demzufolge die Nutzungsgebühren für den Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschützten Werkes mit der Veräußerung von Vervielfältigungsstücken, zum Beispiel CDs, abgegolten sind. Das ist, wie ich finde, eine relativ eindeutige Aussage und damit bin ich wieder bei meiner ersten Aussage: Nur was ich anfassen kann ..., da man bei der Downloadversion eben keine CD erwirbt. Wo ist der Unterschied zwischen der Software von Oracle und z.B. Captainsim? In beiden Fällen lädt man online die Programmdateien herunter und erhält gegen eine Gebühr ein eingeschränktes Nutzungrecht. Genau dieses Nutzungsrecht darf man aber mangels Vervielfälltigungsstück gemäß dem Münchener Urteil aber eben nicht automatisch weiterverbreiten - das ist was anderes als vervielfältigen. Hierzu ist die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erforderlich. Somit landen wir wieder bei der Aussage vom Adrian aus dem zweiten Beitrag hier im Thema: Du bezahlst mit dem Geld für das Download ja nicht den Download sondern die Lizenz, die dir ausgestellt wird zur Benützung des Produkts.Du möchtest diese Lizenz weiterverkaufen. Nun kommt es auf die Formulierung des Lizenzvertrags (den du mit dem Kauf angenommen hast) an, ob du das darfst. Was hat das Urheberrecht, auf welchem sich das Urteil gründet mit gewerblichem Handel zu tun? Geklagt hatte die Oracle International Corp. gegen den Münchner Software-Anbieter usedSoft GmbH, der sich auf den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen spezialisiert hat. Der letzte Nebensatz beschreibt nur das Geschäftsfeld der Beklagten, hat aber nix mit der Urteilbegründung zu tun. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
CarstenB Geschrieben 22. März 2007 Teilen Geschrieben 22. März 2007 Das nächste Urteil zum Thema: Der Weiterverkaufsverbot von Lizenzen für Software-Downloads ist gemäß Landgricht München eine "zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis". Eine entsprechende einstweilige Verfügung war schon vorher vom OLG München bestätigt worden. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. http://www.heise.de/newsticker/meldung/87179 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Hiasl Geschrieben 14. Juli 2012 Teilen Geschrieben 14. Juli 2012 Lieber Carsten, ich habe dich nicht vergessen: http://www.zeit.de/digital/2012-07/eugh-software-lizens Wer zu letzt lacht, lacht am besten! ;) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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