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Neues zum Anflugregime LSZH


Walter Fischer

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Walter Fischer

Chancen für Klagen von Unique und Swiss klein

 

Zürich. SDA/baz. Die Chancen für Unique und Swiss, mit ihren Klagen das deutsche Anflugregime für den Flughafen Zürich zu beseitigen, sind klein. Dies zeigt die ausführliche Begründung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts zur Aussetzung des Verfahrens. An der Verhandlung vom 4. Mai in Leipzig verzichtete das Gericht auf ein definitives Urteil, weil beim Europäischen Gerichtshof in Luxemberg eine Klage der Schweiz hängig ist.

Dabei geht es um die europarechtlichen Fragen des Fluglärmstreits mit Deutschland. Das oberste Verwaltungsgericht Deutschlands deutete aber an, wie ein Urteil aussehen könnte. Grundsätzlich vertrat es die Ansicht, dass die deutsche Verordnung für Anflüge auf Kloten rechtens ist.

 

Macht über eigenes Hoheitsgebiet

 

In der nun vorliegenden schriftlichen Begründung seines Zwischenentscheids hält das Gericht ausführlich fest, dass die Verordnung im Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage im deutschen Luftverkehrsrecht steht. Die Verordnung verstosse auch nicht gegen völkerrechtliche Überflug-Vereinbarungen wie das Chicago-Abkommen.

 

Internationale Verträge ändern nichts daran, «dass das deutsche Luftfahrt-Bundesamt ermächtigt bleibt, Flugverfahren insoweit zu regeln, als es um den Überflug deutschen Territoriums geht», heisst es in der 30-seitigen Beurteilung des Gerichts in Leipzig, die der sda vorliegt. Das Luftfahrt-Bundesamt dürfe zum Lärmschutz eines wichtigen Erholungsgebiets, wie es der Schwarzwald ist, räumliche und zeitliche Beschränkungen für Flugverfahren anordnen. Entscheidend sei, dass der Flughafen Zürich weiterhin angeflogen werden könne.

 

Interessensausgleich nicht zwingend

 

Im Gegensatz zur Meinung der Kläger lasse sich aus dem deutschen Luftfahrtsrecht nicht ableiten, dass das Luftfahrt-Bundesamt einen umfassenden grenzüberschreitenden Interessensausgleich hätte vornehmen müssen, schreibt das Bundesverwaltungsgericht.

 

Gruss Walti

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