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JAR und JAA-PPL ???


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Geschrieben
Die Night VFR Ausbildung darf sehr wohl in die PPL Ausbildung integriert werden......
So steht das jedenfalls auch nirgends.

 

Für mich ist daher diese Interpretation Juristenfutter. Lässt man erst einmal den Cron und seine juristischen Speichellecker da dran, wird von Chris grosszügiger Auslegung wohl kaum mehr viel übrig bleiben. :D

 

Hans

Geschrieben
Ich kenne Fälle, die in USA eine britische JAR-Lizenz erworben haben und diese problemlos in Deutschland per Übungsflug verlängert haben. Läuft die Gültigkeitsdauer ab, bekommt man in D eine JAR-Lizenz ausgestellt.

Ich habe mich nun vergewissert, dass das in der Schweiz 100% sicher nicht gehen würde. Man darf getrost davon ausgehen, dass es in andern JAA Ländern auch nicht geht.

 

Hans

Geschrieben
Ich habe mich nun vergewissert, dass das in der Schweiz 100% sicher nicht gehen würde. Man darf getrost davon ausgehen, dass es in andern JAA Ländern auch nicht geht.

Also was ist bei Euch die Vorgehensweise? Auf Basis einer (fremden) JAR-Lizenz eine Schweizer JAR-Lizenz ausstellen lassen?

 

Grüsse

Andreas

Geschrieben
Ich habe mich nun vergewissert

Darf ich fragen, welcher Quelle Du diese Erkenntnis entnommen hast?

 

Gruss,

Philip

Geschrieben

Phillip,

 

könnte ich die Quelle nennen, hätte ich das getan. Man muss sich halt darauf verlassen, dass wenn ich 100% sage, ich mir auch ganz sicher bin, dass die Aussage stimmt.

 

Hans

Geschrieben

Eine gesunde Skepsis ist nie falsch, vor allem wenn es um weniger bekannte Dinge geht. Ich wurde von einer Flugschule, vermutlich zur Aufbesserung ihres Einkommens, auch schon eiskalt angelogen, selbst nach mehrmaligem Nachfragen (und die haben natürlich nachher nichts mehr verdient an mir).

 

Darum glaube ich in erster Linie nur, was geschrieben steht und nachvollziehbar ist.

 

Grüsse,

Berchi (Berthold)

Geschrieben

, wird von Chris grosszügiger Auslegung wohl kaum mehr viel übrig bleiben. :D

Hans

 

Mit grosszügig hat das überhaupt nichts zu tun, es ist auch keine Auslegung sondern ganz einfach der Text in den JAR-FCL.

Wie gesagt, ich nehme Wetten entgegen.......Juristisch ist der Fall absolut klar, in der Praxis wird es sehr wenigen FlugschülerInnen gelingen in die 45 Std minimaler Blockzeit auch noch die 5 Std Night VFR zu integrieren, da schon schätzungsweise mehr als 90% mehr als die 45 Stunden brauchen, um die Prüfung zu bestehen.

Geschrieben

Vielleicht bekannt, vielleicht aber auch nicht: In der USA-PPL ist Nachtflug integriert, d.h. es gibt keine separate Nachtflugberechtigung. Es sind zwar nur 3 Stunden vorgeschrieben, aber mit den geforderten 10 Full-Stop-Landungen und einem Langstreckenflug dürften 3 Std. auch nie reichen.

 

... dafür geht kaum jemand mit den geforderten 40 Std. an die Prüfung, der Durchschnitt liegt irgendwo bei 55-60 Stunden, habe ich mal gelesen.

 

Grüsse,

Berchi

Geschrieben
Phillip,

könnte ich die Quelle nennen, hätte ich das getan. Man muss sich halt darauf verlassen, dass wenn ich 100% sage, ich mir auch ganz sicher bin, dass die Aussage stimmt.

Hans

 

Vergewissert ohne Quelle ? Mündliche Quellen würde ich nicht mit 100% Sicherheit bezeichnen, es gibt genug Fachleute, welche in solchen Fragen selbst nicht genau Bescheid wissen. Eine nach anerkannten JAR Richtlinien erworbene Lizenz muss in allen JAR Ländern anerkannt werden. Ich habe meine Fluglehrerausbildung in Grossbritannien nach JAR erworben und das BAZL durfte nichts anderes als anhand meiner in UK erfolgreich abgelegten Fluglehrerprüfung eine Schweizerische JAR Lizenz als Fluglehrer Aspirant auszustellen. Theoretisch könnte man also in der Schweiz als Fluglehrer zu arbeiten beginnen, ohne je in spezifischen Gebieten wie Gebirgsflug Erfahrung zu haben. Das Luftamt von Grossbritannien hat die Unterlagen nie sehen müssen. Voraussetzung ist dazu natürlich wie für jeden anderen, dass eine anerkannte Schweizer Flugschule die Aufsicht über die ersten 100 Fluglehrerstunden übernimmt. Dies garantiert (Hans) dass man als selbständiger Fluglehrer nachher wirklich fähig ist in der Schweiz zu unterrichten, was vom zuständigen Cheffluglehrer mit ausführlichem Rapport und anhand der Erfolge bei der Ausbildung in diesen mindestens 100 Stunden unter Aufsicht belegt wird. Gegenüber der früheren Ausbildung ist die Fluglehrerausbildung nach JAR etwa 3xlänger und entsprechend teurer und sicher nicht schlechter.

Geschrieben

Chris

 

Du hättes mir auch gescheiter telefoniert. Ich bin mit Deiner Geschichte sehr wohl vertraut, aber um die ging es hier nicht.

 

Hans

Geschrieben
Also was ist bei Euch die Vorgehensweise? Auf Basis einer (fremden) JAR-Lizenz eine Schweizer JAR-Lizenz ausstellen lassen?

 

Schau Dir mal dieses BAZL-Formular an.

Scheint ja simpel zu sein. :rolleyes:

 

http://www.aviation.admin.ch/dokumentation/formularsammlung/formulare/01772/Application_form_to_change_the_state_of_issue_of_foreign_JAR_licence_to__Switzerland.pdf

 

Grüessli

Joachim

Geschrieben

Also können wir hier zusammenfassen und festhalten: JAR–FCL 1.065

 

1. Erneuerunge und Revalidierungen können nur im Ausstellerstaat gemacht werden. Dies gilt auch für das Medical.

 

2. Erweiterungen und neue Ratings können in jedem JAA Staat erworben werden und werden in die Lizenz des Erstausteller Staates eingetragen

 

3. Der Ausstellerstaat kann gewechselt werden, wenn auch der ständige Wohnsitz wechselt. Die Schweiz verlangt dafür mindestens einen Aufenthalt von 185 Tagen.

 

4. Während einer Ausbildung kann nur in Ausnahmefällen mit der vorherigen Bewilligung beider Staaten der Ausstellerstaat gewechselt werden.

 

5. Man darf nur in einem einzigen JAA Staat eine JAR Linzenz haben.

 

Thats it!

 

Hans

Geschrieben
Also können wir hier zusammenfassen und festhalten: JAR–FCL 1.065

 

1. Erneuerunge und Revalidierungen können nur im Ausstellerstaat gemacht werden. Dies gilt auch für das Medical.

 

Hans

 

Hallo Hans,

da bin ich anderer Meinung zumindest für CH JAR PPL

 

Zitat aus dem JAR-FCL Mail (Info BAZL, 1/2002) abgekürzt:

 

1) Akzeptanz v. ausländischen Medicals:

 

"Erstuntersuch bei Schweizer AMC oder AME

Renewal: Träger eines CH Ausweises (...) haben auf jeden Fall ein JAR-FCL3 Medical (..) vorzulegen"

 

2) Akzeptanz v. ausländischen Revalidation oder Renewal

 

"Für die Revalidation oder das Renewal werden nur noch gem JAR 1.245 durchgeführte u. nachgewiesene Proficiency Checks., Skill Tests oder Trainingsflüge mit schweizerischen oder JAR-FCL FI oder FE anerkannt.

Diese Flüge sind anhand der JAR FCL Formulare des betreffenden JAR-FCL Landes, welches die mutual acceptance besitzt, nachzuweisen".

 

Und das wird auch so akzeptiert von Schweizer Seite.

 

 

Also: Revalidation CH (JAR-FCL) Ausweis (z.B.mit Skill Test) im Ausland ,und mit ausländischem JAR-FCL Medical wird vom BAZL anerkannt (auch in der Praxis).

Geschrieben

Armin

 

Ich konnte nichts finden das widerlegt, dass auch ausländische JAA Medicals bei einer Erneuerung akzeptiert werden. Sicher ist aber, dass der Erstuntersuch im Erstaustellerstaat gemacht werden muss. Wenn dem nicht so wäre, wäre das sehr interresant gewesen, da angeblich England nicht auf den 5 Dioptiren bei der Erstuntersuchung bestehen soll.

 

Bei allen andern Dingen gebe ich kein Joata nach mit einer Präzisierung:

 

Da in der Schweiz keine Fluglehrer und Möglichkeiten zum Trainingsflug für Wasserflugzeuge zur Verfügung stehen, werden auch analoge Flüge mit ausländischen, sogar nicht JAA FIs anerkannt.

 

Zu diesem speziellen Thema ist zu sagen, dass die ganze Wasserfluggeschichte ein Fautpas des BAZL ist, der nicht auf diese Weise hätte realsiert werden dürfen. (entschuldige lieber Aldo, warum hast Du micht nicht vorher gefrag? :D:D)

 

Man hat sich da unnötig in eine Klemme gebracht, da diese Sache in der JAR-FCL1 so überhaupt nicht gereglet ist. Besser wäre gewesen, da nur die Schweiz diese Reglung für den Wasserflug kennt, die Sache im nationalen Attachement anlaog zum MOU unterzubringen.

 

In JAR-FCL 1.215 steht:

"© The requirements for the issue, the revalidation, renewal for the following class ratings are at the discretion of the Authority: (1) sea-planes...usw"

 

Gemeint wäre da wohl National Authorithy gewesen.

 

Eine verpasste Chnace also, die Sache einfacher zu halten.

 

Hans

Geschrieben
1. Erneuerungen und Revalidierungen können nur im Ausstellerstaat gemacht werden. Dies gilt auch für das Medical.

habe ich (leider) nicht in JAR-FCL 1.065 gefunden. Wo steht das?

 

3. Der Ausstellerstaat kann gewechselt werden, wenn auch der ständige Wohnsitz wechselt. Die Schweiz verlangt dafür mindestens einen Aufenthalt von 185 Tagen.

In D heisst es "Als Erleichterung für Lizenzinhaber kann dieser anschließend, z.B. bei Verlängerung, die Zuständigkeit für die Lizenz auf einen anderen JAA-Mitgliedstaat übertragen, vorausgesetzt, dass der Lizenzinhaber in diesem Staat in einem Arbeitsverhältnis oder seinen Hauptwohnsitz dort hat".

 

Bedeutet also in meinen Augen nicht, wie Joachim meint, dass man einen Wechsel des Ausstellerstaats durchzuführen muss...

 

4. Während einer Ausbildung kann nur in Ausnahmefällen mit der vorherigen Bewilligung beider Staaten der Ausstellerstaat gewechselt werden.

konnte ich auch nirgends explitzt finden.

 

5. Man darf nur in einem einzigen JAA Staat eine JAR Linzenz haben.

und nur ein Tauglichkeitszeugnis...

 

Grüsse

Andreas

Geschrieben
Also können wir hier zusammenfassen und festhalten: JAR–FCL 1.065

1. Erneuerunge und Revalidierungen können nur im Ausstellerstaat gemacht werden. Dies gilt auch für das Medical.

Hans, tut mir Leid aber das stimmt einfach definitiv nicht. Man kann problemlos eine in der Schweiz ausgestellte JAR-Lizenz haben und dann für die Rating-Erneuerung einen entsprechenden Flug in einem auswärtigen JAA-Staat absolvieren - z.B. in Deutschland. Das ist ja gerade der Sinn von JAR! Alles was man machen muss, ist das Gesuch nachher auf dem inländischen Dokument vom (ausländischen) Fluglehrer unterzeichnen lassen, sowie eine Bestätigung beilegen, dass der betreffende Fluglehrer berechtigt ist (z.B. durch Kopie seines Ausweises).

 

Der von Dir zitierte Artikel hat eine komplett andere Funktion - wie ich ja in der PN bereits angedeutet habe. Nach Durchforsten der JAR bin ich eindeutig zu diesem Ergebnis gekommen und lies mir das auch durch das Ausweisbüro des BAZL mündlich bestätigen.

 

Gruss,

Philip

Geschrieben

Phillip

 

Denk mal nach! Du sagst ja genau das gleiche, was ich auch sage. Man erneuert im Erstaustellerland (also mit einer Schweizer JAA Lizenz beim BAZL, mit einer Deutschen JAA Lizenz beim zusändigen Landesluftfahrtamt oder mit höheren Ausweisen beim Bundesluftfahrtamt).

 

Ich habe wirklich nie behauptet, dass man den Übungsflug mit einem Schweizer Fluglehrer oder in der Schweiz machen muss. Das dem nicht so ist, war mir die ganze Zeit völlig klar. Als Jurist, der gewohnt ist jedes einzelne Wort zu gewichten, musst Du das doch bemerkt haben.

 

Der von mir zitierte Artikel gibt nur einen Hinweis, dass man das Erstaustellerland ändern kann, damit man gegebenefalls an einem andern Ort die Lizenz erneuern kann. Dies ist der indirkete Beweis, dass man eben nicht in jedem beliebeigen JAA Staat erneuern kann. Und nur so war es gemeint.

 

Auf den Artikel bin hauptsächlich gekommen, weil Andreas, alisa metal konkret danach gefragt hat.

 

Hans

Geschrieben

OK Hans, dann habe ich Dich falsch verstanden. Aufgrund Deines Satzes

1. Erneuerunge und Revalidierungen können nur im Ausstellerstaat gemacht werden.

und

Da in der Schweiz keine Fluglehrer und Möglichkeiten zum Trainingsflug für Wasserflugzeuge zur Verfügung stehen, werden auch analoge Flüge mit ausländischen, sogar nicht JAA FIs anerkannt.

dachte ich, Du hast es so gemeint wie Du es gesagt hast. :008:

 

Nichts für Ungut!

 

Gruss,

Philip

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