urschall Geschrieben 25. Januar 2005 Teilen Geschrieben 25. Januar 2005 hoi cedric würde mich nicht einfach damit abfinden!!! ich denke aufgrund dieser formulierung hast du durchaus chancen, dass dir ein 13ter zusteht...diese frage muss dann aber schon ein richtiger juri (war meines wissen bisher noch keiner unten der antwortetnden, sonst sorry) beantworten, der das ARG in- und auswendig kennt.. informier dich bei deinen kollegen oder bekannten, ev. gewerkschaft wer das macht, es gibt diese stellen das weiss ich! ich kann dir da leider keinen genauen tip geben, da ich in einer völlig anderen brache (detailhandel) bin und eben auf der "gegenseite" (WARNUNG: nicht falsch vestehen!!!) :009: aber ich würds versuchen...viel glück! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
justus Geschrieben 25. Januar 2005 Teilen Geschrieben 25. Januar 2005 Ich kann nur sagen, was ich schon einmal gesagt habe. :001: In meinem Fall hat der "Beobachter" folgendes mittgeteilt: (13. Monatslohn als Gratifikation gilt vor Gericht als 13. Monatslohn), thats it. Also drauf beharren. Aber wenn du nicht willst oder schiss hast, bitte ;) Vielleicht hilft dir auch noch dies: Man"n" beachte den roten Bereich !!! Auszug aus Beobachter ******************************************************** Lohnextras: Eine schöne Bescherung Text: Irmtraud Bräunlich Nicht alle haben gleichen Anspruch auf eine Gratifikation oder einen Bonus. Zehn Fragen und Antworten. «Dreizehnter», Gratifikation, Bonus: Im Dezember ist der Zahltag besonders üppig. Doch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann es zu Enttäuschungen kommen. Umso wichtiger ist, dass die Angestellten die Rechtslage rund um die Lohnsupplemente kennen. Das sind die Antworten auf die wichtigsten Fragen: 1. Unter welchen Voraussetzungen habe ich als Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gratifikation? Die Gratifikation ist eine freiwillige Leistung; einen gesetzlichen Anspruch gibt es also nicht. Massgebend ist, was zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde. Die Grati wird nur unter folgenden Voraussetzungen zum Rechtsanspruch: Wenn der Anstellungsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vorbehaltlos eine Gratifikation zusichert oder wenn die Bedingungen erfüllt sind, die vertraglich an die Ausrichtung einer Grati geknüpft wurden. Wenn der Arbeitgeber mindestens drei Jahre lang eine Gratifikation ausrichtet, ohne auf deren Freiwilligkeit hinzuweisen. Wenn der Arbeitgeber für das laufende Jahr eine Gratifikation zugesichert hat. Wenn es im Betrieb üblich ist, dass das gesamte Personal zu bestimmten Anlässen eine Gratifikation erhält. 2. Ich habe auf Ende Januar gekündigt. Doch nun verweigert mir der Arbeitgeber die diesjährige Grati, weil diese laut Vertrag nur im ungekündigten Arbeitsverhältnis ausbezahlt wird. Ist eine solche Klausel zulässig? Ihr Chef ist unter den beschriebenen Umständen im Recht: Es ist erlaubt, die Ausrichtung einer Gratifikation vertraglich von Bedingungen abhängig zu machen. Zum Beispiel vom Geschäftsgang, von der individuellen Leistung oder eben vom ungekündigten Arbeitsverhältnis. 3. Was ist der Unterschied zwischen Gratifikation und 13. Monatslohn? Die Gratifikation ist eine freiwillige Leistung, die in der Höhe variieren und von Bedingungen abhängig gemacht werden kann. Sobald die genaue Höhe einer Jahresendzulage vertraglich festgelegt wurde, handelt es sich nicht mehr um eine Gratifikation, sondern um einen festen Lohnbestandteil. Bekanntestes Beispiel ist der 13. Monatslohn, der – sofern vorbehaltlos zugesichert – weder gekürzt noch gestrichen werden darf. 4. Laut Vertrag habe ich Anspruch auf eine Gratifikation in Höhe eines 13. Monatslohns. Was gilt hier? Hier handelt es sich um einen festen Lohnbestandteil. Sobald der Begriff «13. Monatslohn» verwendet wird, gehen die Gerichte nicht mehr von einer freiwilligen Gratifikation aus. Denn die Höhe der Sondervergütung ist definiert. 5. Ich erhalte seit Jahren regelmässig eine Weihnachtsgrati. Habe ich Anspruch auf einen Pro-rata-Anteil, wenn ich während des Jahres aus der Firma austrete? Die Gratifikation ist bei Austritt während des Jahres nur dann anteilmässig geschuldet, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn das im Betrieb so üblich ist. Anders verhält es sich beim 13. Monatslohn: Als fester Lohnbestandteil muss er pro rata ausbezahlt werden. 6. Unsere Firma ist in den roten Zahlen. Darf der Arbeitgeber die Gratifikation für dieses Jahr streichen? Entscheidend ist, was vereinbart wurde. Kamen Sie bisher in den Genuss einer freiwilligen Gratifikation, kann diese einmal wegfallen, wenn es der Firma schlecht geht. Hingegen darf ein 13. Monatslohn auch bei Geschäftsflaute nicht einfach gestrichen werden. 7. Im vergangenen Jahr wurde der 13. Monatslohn aus wirtschaftlichen Gründen nicht ausbezahlt. Aus Angst um unsere Jobs haben wir nicht protestiert. Nun habe ich eine neue Stelle. Darf ich die Zulage nachträglich einfordern? Ja, laut Vertrag steht Ihnen dieses Geld zu. Unter den Umständen darf der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass Sie definitiv auf den 13. Monatslohn verzichtet haben. 8. Ich war dieses Jahr mehr als zwei Monate wegen Krankheit arbeitsunfähig. Darf mir mein Arbeitgeber deswegen die Gratifikation kürzen? Bei Krankheit besteht von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dieser ist allerdings zeitlich beschränkt und abhängig von den Dienstjahren. Wenn Ihre Krankheitsabsenz voll bezahlt war, darf auch die Gratifikation nicht gekürzt werden. Eine Kürzung wäre nur dann zulässig, wenn für Ihre Arbeitsunfähigkeit keine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht mehr bestanden hat. 9. Mein Chef und ich verstehen uns nicht besonders gut. Nun stellte ich fest, dass ich als Einzige in der Firma keine Grati erhalten habe. Muss ich das akzeptieren? Bei freiwilligen Leistungen wie der Gratifikation gibt es ein Gleichbehandlungsgebot: Demnach ist es nicht zulässig, einzelne Personen willkürlich oder aus unsachlichen Motiven von der Zahlung auszuschliessen. Wenn alle anderen Mitarbeitenden eine Gratifikation erhalten, dürfen Sie nicht als Einzige leer ausgehen. 10. Seit einigen Jahren richtet unsere Firma einzelnen Mitarbeitern je nach Leistung und Geschäftsgang einen Bonus in unterschiedlicher Höhe aus. Eine vertragliche Regelung existiert nicht. Ist eine solche Bevorzugung Einzelner erlaubt? Der Bonus ist im Gesetz nicht geregelt. Nach Auffassung des Zürcher Arbeitsgerichts ist er rechtlich einer Gratifikation gleichzustellen. Es handelt sich somit um eine freiwillige Leistung, die von Bedingungen abhängig gemacht werden kann. Das Gleichbehandlungsgebot verbietet nur die willkürliche Benachteiligung Einzelner gegenüber der Mehrheit. Dass der besondere Einsatz einiger Mitarbeiter speziell honoriert wird, liegt in der freien Entscheidung des Arbeitgebers. ************************* Also noch genauer geht's wohl nicht, oder? Gruss Justus Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Cedric Loup Geschrieben 25. Januar 2005 Autor Teilen Geschrieben 25. Januar 2005 -info gelöscht Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
justus Geschrieben 25. Januar 2005 Teilen Geschrieben 25. Januar 2005 Na also... Musst nur mit dem Gericht drohen und der "Kollege" wird schon zahlen, verlass dich drauf. ;) MFG Justus Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Cedric Loup Geschrieben 27. Januar 2005 Autor Teilen Geschrieben 27. Januar 2005 -info gelöscht Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Classic Geschrieben 27. Januar 2005 Teilen Geschrieben 27. Januar 2005 Na also... Musst nur mit dem Gericht drohen und der "Kollege" wird schon zahlen, verlass dich drauf. Ein besonders empfehlenswerter Schritt, um bei den nächsten Personaleinsparungen auf der Liste der "besonderen Lieblinge" ganz oben zu stehen... :rolleyes: Stephan Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Cedric Loup Geschrieben 7. Mai 2006 Autor Teilen Geschrieben 7. Mai 2006 -info gelöscht Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Hans Mueller Geschrieben 7. Mai 2006 Teilen Geschrieben 7. Mai 2006 Da gratuliere ich Dir, was lange währt wird endlich gut! Gruss Hans Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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