BH47 Geschrieben 18. November 2004 Teilen Geschrieben 18. November 2004 Hallo Auf Teletext von SF1 habe ich folgende Nachricht gelesen: „Der Bundesrat will bei der Sicherung des Luftraumes gegen nichtmilitärische Bedrohung mit Frankreich kooperieren. Er hat einen Staatsvertrag gutgeheissen, der noch vom Parlament genehmigt werden muss.“ Quelle: http://www.swisstxt.ch/SF1/126-00.html Davon habe ich noch gar nichts gehört. Was heisst das denn nun wieder im Klartext und in der Praxis? Gruss Joachim Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
blipper Geschrieben 18. November 2004 Teilen Geschrieben 18. November 2004 dass die Zusammenarbeit bei Luftraumsicherungen (zB G8 Evian, oder vielleicht später Genf, Montreux...) eine gesetzliche Grundlage erhält, die allgemein gültig ist und nicht in jedem neuen Fall wieder neu ausgehandelt werden muss. Was einmal gemacht wurde, und einen relativ hohen Aufwand erforderte, kann nun in Zukunft leichter geregelt werden. Also nichts spektakuläres. Ausser für die SVP, für die ist das wie immer "Aufgabe der Souveränität" und einen "NATO-Beitritt durch die Hintertüre" :D Alex Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Bruno Geschrieben 18. November 2004 Teilen Geschrieben 18. November 2004 Quelle: http://www.admin.ch/cp/d/419b20e2_1@fwsrvh.html 3003 Bern, 17. November 2004 Medieninformation Staatsvertrag Schweiz-Frankreich: Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen Der Bundesrat hat am Mittwoch einen Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich gut geheissen, der die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der beiden Staaten im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft regelt. Der Staatsvertrag muss vom Parlament noch genehmigt werden. Die Kooperation mit Frankreich bezweckt die Erleichterung des gegenseitigen systematischen Informationsaustausches über die allgemeine Luftlage sowie die Verbesserung der Interventionsmöglichkeiten beider Parteien bei einer konkreten Bedrohung. Unter dem Kommando des Gastlandes sind grenzüberschreitende Luftpolizeieinsätze bis hin zum Warnschuss mit Hilfe von Infrarotlockzielen möglich. Ausgenommen dagegen bleiben der Warnschuss mit scharfer Munition sowie der Zerstörungsschuss. Auf die Souveränität der beiden Staaten und auf geltende bilaterale Abkommen wird Rücksicht genommen. Die Zusammenarbeit ist mit keinen finanziellen Verpflichtungen für die Eidgenossenschaft verbunden. Weder Frankreich noch die Schweiz werden für Luftpolizeieinsätze entschädigt. EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT Information Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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