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IFR-Anforderungen mit Autopiloten


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Geschrieben

Hallo,

 

ich bin derzeitig dabei einer flugrechtlichen Frage nachzugehen und vielleicht kann mir ja jemand dabei helfen.

 

Ich versuche herauszufinden, was die Voraussetzungen an Mensch und Maschine für den Einsatz eines privaten Sportflugzeuges unter IFR Bedingungen sind.

 

Sofern es aus der LuftBO ersichtlich ist, gibt es 3 Möglichkeiten:

 

- Der Pilot muss im Besitz einer gültigen IFR Berechtigung sein und ein zweiter Pilot muss als Co mitfliegen.

- Der Pilot muss im Besitz einer gültigen IFR Berechtigung sein und ein CoPilot mit einem AZF-Sprechfunkzeugnis muss als CoPilot mitfliegen.

- Der Pilot muss im Besitz einer gültigen IFR Berechtigung sein und das Flugzeug über einen "Flugregler" verfügen.

 

Nun ist nicht weiter spezifiziert, welche Anforderungen an diesen "Flugregler" gestellt werden. Ich würde einmal interpretieren, daß es sich hierbei um einen Autopiloten handelt und soweit ich informiert bin, muss dieser über eine Funktion zur "Höhenhaltung" verfügen, damit er IFR zugelassen wird. Über diese technischen Voraussetzungen habe ich jedoch keine weiteren Informationen gefunden. Weiss jemand verbindlich, welche Voraussetzungen an den Autopiloten gestellt sind, damit ein IFR mit nur einem IFR-Piloten zulässig ist und wo diese Voraussetzungen stehen?

 

Vielen Dank für die Hilfe

 

Thomas

Geschrieben

Hallo Thomas!

 

Du hast in Deiner Frage von einem "privaten Sportflugzeug" gesprochen: Ein solches kann aber grundsätzlich auch gewerblich geflogen werden. Die Voraussetzungen wären dann etwas strenger für den IFR-Betrieb.

 

Ich gehe jedoch davon aus, dass Du Deine Frage auf den privaten Flugbetrieb bezogen hast. Auskunft zu den Voraussetzungen gibt die Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte . Beachte jedoch den Anwendungsbereich der Verordnung!

 

Ich habe kurz den Link für Dich herausgesucht, falls Du keinen Zugriff auf die hard-copy-Ausgabe hast: Link

 

Weiss jemand verbindlich

Nein. ;) Da ich mich mit deutschem Recht nicht gut auskenne, kann ich nur hoffen, die richtige Gesetzestelle für die Angelegenheit herausgefunden zu haben. Sollte aber glaub' ich passen.

 

Gruss,

Philip

Geschrieben

Hallo Philip,

 

danke Dir soweit schonmal für Deine Antwort. Immerhin stand dort etwas zum Thema Flugregler und Höhenhaltung. Wobei sich das in der LuftBO anhört, als wäre für eine Zulassung eines LFZ nach IFR Bedingungen IMMER ein Autopilot mit Höhenhaltung notwendig. Und soweit ich weiss, ist das ja nicht der Fall.

Hast Du - oder jemand anderes - noch einen Hinweis, wo die von mir genannten Voraussetzungen für den Betrieb eines LFZ nach IFR näher beschrieben sind. Diese Aussagen sind ja bisher lediglich Gerüchte oder Halbwissen von mir und anderen Piloten. Irgendwo muss dies jedoch auch festgelegt worden sein. Nur wo?

 

Gruß

Thomas

Geschrieben
danke Dir soweit schonmal für Deine Antwort.

Keine Ursache. :)

 

Irgendwo muss dies jedoch auch festgelegt worden sein. Nur wo?

 

Vielleicht verstehe ich Deine Frage nicht genau, aber ich bin eigentlich der Meinung, dass in der genannten Verordnung alles recht ausführlich geregelt ist. Und die ist natürlich verbindlich!

 

Zu was genau brauchst Du denn genauere Informationen?

Vielleicht können hier die deutschen Kollegen noch etwas zur Frage von Thomas beitragen?

 

Fliegergruss,

Philip

Geschrieben

Hallo Philip - und alle Anderen natürlich auch,

 

im Prinzip versuche ich lediglich herauszufinden, unter welchen Umständen mit einer deutschen Maschine LEGAL IFR geflogen werden darf. Da ich lediglich die Fliegerkneipen-Parolen kenne, würde ich gerne einmal irgendwo verbindlich nachlesen, welche Bestimmungen und Gesetze wirklich gelten und was dort geregelt wird.

 

Ist dies vielleicht verständlicher?

 

Fliegergruss

 

Thomas

Geschrieben

Ich hoffte eigentlich, dass sich hier noch ein paar deutsche Kollegen einschalten würden, aber das ist offensichtlich nicht der Fall...

 

Es tut mir Leid, Thomas, aber irgendwie verstehe ich immernoch nicht. Du möchtest wissen, wo verbindlich geregelt ist, welche technischen Anforderungen an die Ausrüstung des Flugzeuges gestellt sind, um es unter IMC fliegen zu dürfen. Aber das steht doch alles in der von mir genannten Verordnung? Wenn die nicht verbindlich ist, was denn sonst?

 

Sorry, falls ich Dich bisher falsch verstanden habe... aber vielleicht löst sich das Rätsel ja noch. :)

 

Gruss,

Philip

Geschrieben

naja - es geht mir nicht nur um die technische Ausrüstung. Die ist soweit in dieser Verordnung festgeschrieben - da hast Du Recht. Aber irgendwo muss ja auch festgeschrieben sein, welche Anforderung z.B. an die Crew gestellt werden.

Letztendlich geht es darum, daß die drei Aussagen, die ich zu Beginn meines Threads beschrieben habe, auch irgendwo in einem Gesetz oder eine Verordnung stehen muss. Und genau diese suche ich. Davon ist jedoch nur eine Aussage in Bezug auf die technische Ausstattung des Flugzeuges.

 

Verständlicher? Ich hoffe es!

 

Gruß

Thomas

Geschrieben

@Thomas

 

Als IFR-Pilot welcher von der Schweiz aus fliegt kann ich Dir folgende Info geben (welche in D wahrscheinlich ziemlich ähnlich ist):

 

Crew:

Meine Lizenz ist nach JAR ausgestellt und trägt die Bezeichnung IR(A) (Instrument rating Aeroplane) sowie RTI (VFR/IFR), was Eurem Funkzeugnis entspricht. Basis dieser Lizenz ist ein gültiger PPL(A)-Ausweis, ein gültiges Medical Klasse 2 sowie ein gültiger Lichtbildausweis.

 

Flugzeug:

Das Flugzeug ist gemäss einer sog. Minimum Equipment List (MEL) für IFR-Flüge der Kategorie I ausgerüstet. Diese Liste ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt verfasst und enthält die minimale, navigatorische Ausrüstung des Flugzeugs zum Betrieb nach IFR Kategorie I (Den genauen Inhalt kenne ich nicht auswendig).

 

Dadurch bin ich ermächtigt (wow, welch ein Ausdruck), legal Flüge in der Schweiz und dem Ausland (single pilot) nach IFR durchzuführen. Das Flugzeug stammt aus Deutschland und ist in der Schweiz so ohne Änderung IFR zugelassen worden. Die eingebauten Geräte sind:

 

- Slaved HSI (NAV indicater 1)

- CDI (NAV Indicator 2)

- NAV/COM 1 Annex 10

- NAV/COM 2 Annex 10

- RNAV GPS

- ADF (kann in Verbindung mit RNAV GPS entfallen)

- DME

- Marker

- Dreiachsen-Autopilot

- Stormscope (nicht zwingend)

 

Fliegergruss

 

Markus

Geschrieben

Hallo Thomas,

 

- Der Pilot muss im Besitz einer gültigen IFR Berechtigung sein und ein zweiter Pilot muss als Co mitfliegen.

- Der Pilot muss im Besitz einer gültigen IFR Berechtigung sein und ein CoPilot mit einem AZF-Sprechfunkzeugnis muss als CoPilot mitfliegen.

- Der Pilot muss im Besitz einer gültigen IFR Berechtigung sein und das Flugzeug über einen "Flugregler" verfügen.

Nun ist nicht weiter spezifiziert, welche Anforderungen an diesen "Flugregler" gestellt werden. Ich würde einmal interpretieren, daß es sich hierbei um einen Autopiloten handelt

Deutsche Verordnungen kennen den Begriff "Autopilot" nicht. Es gibt nur "Flugregler".

Und hättest Du LuftBO §32 Abs. 2 Nr. 2 genau gelesen, wüsstest Du auch, dass er spezifiziert ist:

"[betriebsbereiter Flugregler], der mindestens über eine Höhen- und Kurshaltung verfügt [...]"

 

Noch Fragen?

 

Grüsse

Andreas

Geschrieben

Hallo zusammen

 

Ja, das Gesetz auf der einen Seite, und die Zertifizierung des Fliegers auf der anderen Seite. Ich kanns besser mit der Zertifizierung und nehme als Beispiel meinen Lieblingsflieger, die Mooney Eagle HB-DHY, welche ich privat oft fliege, und kann Euch die MEL (Minimum Equipment List) anbieten. Diese unterscheidet VFR Day, VFR Night, IFR Day und IFR Night. Interessant zu sehen, welches Equipment für welche Flugart zwingend nötig ist.

http://www.mfgz.ch/documents/M20S-MEL.pdf (PDF Datei, 778 kBytes gross)

 

(Bei den Sportflugzeugen gibt es nur wenige, die eine MEL haben).

 

Gruss

Adrian.

Geschrieben

Adrian

 

Ich glaube kaum, dass diese Liste repräsentativ für die Schweiz oder Deutschland ist (bestenfalls für Amerika).

 

Ich habe die geltende Technische Mitteilung hervorgekramt, sie trägt die Nummer TM 02.050-10 und beinhaltet folgendes Equipment für IFR-Flüge mit einem Piloten:

 

1 Fahrtmesser

2 Druckhöhenmesser

1 Magnetkompass

1 Künstlicher Horizont

1 Wendezeiger oder Turn Coordinator (unabhängig vom Horizont)

1 Scheinlot (Wasserwaage)

1 Kurskreisel mit automatischer Nachführung (HSI)

1 Anzeige für das korrekte Funktionieren der Kreisel (Vacuum)

1 Vertical spee Indicator in ft/min

1 Stoppuhr h/m/s

1 Aussenthermometer

2 VHF COM-Sender/Empfänger, 760ch, 25kHz, Annex 10

2 VHF NAV (VOR/LOC) Empfangsanlagen, 200ch

1 GS-Empfangsanlage (Glide slope), 40ch

1 DME-Anlage

1 Radiokompass ADF

1 Marker-Empfänger, akustisch und optisch

1 SSR-Transponder min. Mode A und C, ab 31.03.05 Mode S

1 Audiosystem

1 Kopfhörer-Mikrofonset

1 Kopfhörer-Mikrofon-Reserveset

1 Sendetaste am Steuerhorn

1 Sauerstoffmaske mit eingebautem Mikrofon in Flz mit Sauerstoffanlagen

- Funktionierende Positions und Zusammenstosswarnlichter

- Regulierbare Instrumentenbrettbeleuchtung

- Funktionierender Landescheinwerfer

- eine Handlampe pro Besatzungsmitglied

- eine Bordnetzspannungsüberwachungs-Anzeige

 

 

Gruss

 

Markus

Geschrieben

Hallo Markus

 

Danke für Deinen Update. Es stimmt, die Liste ist nicht repräsentativ für D oder CH. Sie ist Bestandteil vom HB-DHY AFM und gilt hier. Ich nehme aber an, dass ähnliche MEL in anderen High Performance Single Engines drin sind. Der Flieger (die HB-DHY) ist halt so zertifiziert, die MEL steht im AFM (und das ist doch heilig, oder?).

 

Technische Mitteilung TM 02.050-10: Tönt wie für Deutschland gemacht. Auch mit JAR, die Schweiz ist nicht Deutschland. TM 02.050-10 beantwortet mindestens die ursprüngliche Frage, die ja aus Deutschland zu kommen scheint.

 

Was jedenfalls interessant ist: Der Autopilot wird weder in TM 02.050-10 noch in der HB-DHY MEL als für IFR notwendiges Teil vorausgesetzt.

 

Gruss

Adrian.

Geschrieben

Hallo Adrian

 

Das AFM ist bezüglich Grenzen des Flugzeugs sicher das verbindlichste Dokument. Die Ausrüstung wird sich aber in jedem Fall nach der Gesetzgebung des registrierenden Landes richten müssen. In diesem Sinne ist die MEL im AFM der HB-DHY in der Schweiz nicht zu verwenden; viel mehr die technische Mitteilung TM 02.050-10.

 

Zu JAR und Deutschland nur soviel: in Deutschland ist JAR noch immer weitgehend ein Fremdwort. Die technischen Arbeiten an Zelle, Motor und Avionik sind allerdings sehr ähnlich.

 

Ein Flugregler ist in der Tat nicht vorgeschrieben aber natürlich unheimlich nice to have. Wobei er nicht darüber hinwegtäuschen darf, dass bei wirklich schlechtem Wetter u.U von Hand geflogen werden muss (wenn die Momente der Servo's überschritten werden und der A/P sich abschaltet).

 

EDIT:

Übrigens müsste nach dem Unfallbericht der Crossair-Maschine bei Nassenwil konsequenterweise in allen Flugzeugen ein Horizont nach östlicher Bauart eingebaut werden!

 

 

Markus

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