LX_A343 Geschrieben 10. April 2004 Geschrieben 10. April 2004 Hoi zäme Eine kleine Frage (sehrwahrscheinlich an etwaige heli-Piloten): Wie muss jemand vorgehen, der während einem Tag private Heli-Rundflüge für ein privates Fest durchführen will? Ich nehme an, der Besitzer des Landeplatzes (z.B. bei einem Acker der entsprechende Bauer, oder bei einem grossen Parkplatz der Besitzer) muss einmal sein OK geben. Wie steht es aber um Behörden, oder Nachbarn? Wer kann mir da weiterhelfen? Gruss Gerardo Zitieren
Gast aerpix Geschrieben 10. April 2004 Geschrieben 10. April 2004 Geri, setz dich mit der örtlichen Polizei in Verbindung, sie wird dir sagen können was es alles braucht und ggf. die Landeplatz Sicherung übernehmen, wenn es in überbautem Gebiet stattfinden soll. Evtl. braucht es eine Aussenlandebewilligung des BAZLs, die aber vermutlich der Heli-Betreiber einholen wird. Das Einverständnis des Grundstückbesitzers braucht es sowieso. Zitieren
Philip Geschrieben 10. April 2004 Geschrieben 10. April 2004 Das Einverständnis des Grundstückbesitzers braucht es sowieso. Nicht unbedingt... Siehe http://www.flightforum.ch/newforum/showthread.php?s=&postid=172843#post172843 Gruss, Philip Zitieren
LX_A343 Geschrieben 10. April 2004 Autor Geschrieben 10. April 2004 Danke, Jungs! Mal sehen, was die Polizei hier meint. Gruss und schöni Ooschtere Geri Zitieren
Zugi Geschrieben 10. April 2004 Geschrieben 10. April 2004 Salü Gerado! Da ich mit der zivilen Hubschrauberfliegerei nicht so gut vertraut bin, versuche ich mal mich auf die Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (748.131) zu berufen. Zur Landebewilligung: Art. 50 LIV Aussenlandebewilligung 1 Für Aussenlandungen von Luftfahrzeugen ist, unter Vorbehalt der Artikel 54–57, eine im Einzelfall oder auf eine bestimmte Zeit erteilte Bewilligung erforderlich. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist das Bundesamt. Art. 699 ZGB Recht auf Zutritt 1 Das Betreten von Wald und Weide(...)sind im ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde enzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen wurden. Für die Durchführung auf einem Parkplatz ist wohl die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Art. 58 LIV Vorbehaltenes Privatrecht Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben vorbehalten. Empfehlenswert ist wohl auch die "Betroffenen" vorgänig zu informieren. Ich hoffe, dass meine Ausführungen rechtens sind und dir helfen konnte. Sicherlich sind in diesem Forum Helipiloten zu Gegend, die praxisorientierter aus Erfahrung informieren können. Frohe Ostern. Gruess David __________________ Zitieren
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