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Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Keine ahnung, aber darf man das überhaupt, ich frag mal:

 

Welche Frequenzen hört ihr ab? Region ZRH. Flughafen, Fwehr, Polizei, Rettung, Rega, usw?

 

falls wir keine Frewuenzen posten dürfen, sagt es, ich lösch den Beitrag wieder

Geschrieben

Ich kann mir ja vorstellen wie interessant das Abhören von Frequenzen für einen Spotter sein kann aber in Deutschland ist das Abhören von Frequenzen nicht erlaubt. :001:

 

Manche Organisationen reagieren sogar sehr ärgerlich darauf.

(Als freiwilliger in der Feuerwehr nerven mich die angelockten Gaffer :003: )

 

Ich weiss nicht wie es in der Schweiz geregelt ist aber es dürfte ähnlich geregelt sein.

 

 

Kleiner Auszug aus dem Telekomonikationsgesetz der BRD

....

Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Sicherung

§ 85

Fernmeldegeheimnis

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber dem Führer des Fahrzeugs oder seinem Stellvertreter.

§ 86

Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs.4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Emächtigung bleiben unberührt.

 

 

Sie dies bitte nur als Hinweis, aber um Ärger zu vermeiden würde ich sowas nicht in ein Forum einbringen

 

M.f.G. IFixPlanes

Geschrieben

Dezente Frage: Haben wir das Thema nicht schon ein paar Mal vorwärts und rückwärts durchgehechelt? :)

 

Gruss

Joachim

Geschrieben

haben wir? tut mir leid, werd mal zum suchen rüber geh *faulsein*

 

habe leider nichts brauchbares gefunden...

Geschrieben

>>>P.S.: Jetzt fehlt noch jemand, der IFixPlanes sagt, dass man mit hier seinem richtigen Namen unterzeichnen soll<<<

 

Hi airpic

 

Hat mir noch keiner mitgeteit, und wenn derjenige noch fehlt, scheinst du ja auch nicht den Schneid zu haben mir es direkt mitzuteilen;)

 

Edit:

Habe wohl in den Regeln unter "Höflichkeit" dies überlesen, aber der oben zitierte Satz zeugt auch nich gerade davon;)

 

Ingo

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