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Hallo fliegerfreunde

 

Des öfftern habe ich mich schon mit dem Art. 100 ausseinander gesetzt, was mich dazu bewogen hat diese Frage dem BAZL zu stellen (welche mir auch promt geantwortet haben :D ). Beiligend die Antwort in der Hoffnung auch ihr könnt erkenntnisse daraus ziehen und es regt vieleicht zu einer Diskusion an.

 

lufitge Grüsse Mario

 

PS: Es gab noch div. zusatz Abklärungen von mir, die würden hier aber den Rahmen sprengen. :D

 

ich beziehe mich auf Ihr E-Mail vom 18. Dezember 2003, in welchem Sie uns zu

einer Stellungnahme baten bezüglich folgender Punkte:

 

1. Frage des Entgelts

2. Frage der Werbung und PPL

3. Frage der Werbung durch einen Verein

 

Rechtliche Grundlage:

 

Artikel 100 der Luftfahrtsverordnung (LFV; SR 748.01) besagt, dass Flüge

dann als gewerbsmässig gelten, wenn:

a) für sie in irgend einer Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als

die Kosten für die Luftfahrtzeugmiete, Treibstoff sowie

Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll und

b) sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind.

 

Damit von einer Gewerbsmässigkeit im Sinne von Artikel 100 LFV gesprochen

werden kann, müssen kumulativ beide Voraussetzunge (Buchstabe a und b)

erfüllt sein.

 

 

Zur Frage des Entgelts (Punkt a):

Wir weisen Sie darauf hin, dass der Preis, den die Passagiere für den Flug

bezahlen, nicht die Abdeckung der Selbstkosten übersteigen dürfen, sondern

sie dürfen nicht mehr als die Kosten für die Luftfahrtzeugmiete, Treibstoff,

Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren übersteigen.

 

 

Frage der Zugänglichkeit, Werbung durch PPL (Punkt b):

Das BAZL hat in seiner jahrelangen Praxis die Problematik der Zugänglichkeit

an einen unbeschränkten Personenkreis dann als erfüllt betrachtet, wenn

mittels Werbung in Presse, Radio, TV, Plakaten, Internet, Firmenschilder,

Werbetafeln oder durch Abgabe von Flugblättern eine breite Öffentlichkeit

auf die Möglichkeit von Flügen aufmerksam gemacht wird. In der Regel ist in

diesen Fällen auch das Fehlen einer näheren, besonders persönlichen

Beziehung zwischen Passagier und Pilot charakteristisch.

 

 

Zur Frage der Werbung durch einen Verein:

Selbst wenn mittels einem Verein für Flüge geworben werden würde, wäre der

Tatbestand von Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b LFV erfüllt. Es würde sich

hier vielmehr um eine Umgehung handeln. Obwohl es sich bei einem Verein

grundsätzlich um einen bestimmten Personenkreis handelt (und damit Buchstabe

b nicht erfüllt ist), kann unter Umständen dennoch ein unbestimmter

Personenkreis vorliegen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn

"Vereinsflüge" an einer öffentlichen Flugveranstaltung angepriesen werden

und Passagieren an Ort und Stelle an solchen Vereinsflügen teilnehmen

können.

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Damit von einer Gewerbsmässigkeit im Sinne von Artikel 100 LFV gesprochen werden kann, müssen kumulativ beide Voraussetzunge (Buchstabe a und b) erfüllt sein.

 

Na also. Laut dieser BAZL-Aussage dürfte man sogar jegliche Personen mitnehmen, solange nicht mehr als die effektiven Kosten bezahlt werden. Scheinbar gilt der Flug ja nur dann als gewerblich, wenn beide Bedingungen zusammen erfüllt sind.

 

So hab ich das schon immer verstanden. Man möge mich jetzt steinigen :D :D

 

Gruss

 

Wilko

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Achtung, es muss z.B. auch auf den privaten Charakter des Fluges hingewiesen werden und eine Taxiflug für einen Firma würde ich wohl auch erst gewissen Klährungen unterziehen. Die Fragen ans BAZL klähren hier nicht alle Punkte ab und beziehen sich auf meine Fragen.

 

Mario

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Der Umgehungsversuch via Taxiflug für die eingene Firma ist bereits im Ansatz gescheitert, da es nie einen privaten Charakter haben kann.

 

Selbst eine der grössten Schweizer Unternehmungen musste ihre Praxis diesbezüglich ändern. Die Luftfahrzeuge wurden gewerblich immatrikuliert und das Personal durch Berufspiloten ersetzt. Peng

 

Gruss

Joachim

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