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Freesky

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Hallo Fliegerfreunde

 

Seit diesem Jahr im besitze der Heli PPL, bin ich immer wieder am Passagiere suchen und versuche dementsprechend dafür zu werben. Des öftern vernehme ich dann Stimmen (selber auch unsicher) wie „aber Vorsicht“, in der Meinung als PPL dürfe man „keine“ Werbung machen.

 

In der Theorieschule (Safety Wings) habe ich ganz klar gelernt, dass Werbung machen kein Problem ist solange nicht selber etwas verdient wird damit. So steht es auch im Gesetz LFV Art. 100 bzw. in den Unterlagen des Aeroclub Theorie Ordners, wo sogar noch praktische Beispiele angefügt sind.(z.B. Werbung für eine einmalige Mitfluggelegenheit gemacht werden kann, sofern das Entgeld entsprechend tief ist.)

 

LFV Art. 100

1. Flüge gelten als Gewerbsmässig, wenn

a. für sie in irgend einer Form ein Entgeld entrichtet wird, das mehr als die Kosten für Luftfahrzeugmiete, reibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll; .UND

b sie einem nicht betimmten Krei von Personen zugänglich sind.

 

2. (nur für Gewerbsmässige FLüge)

 

3. Bei nicht gewerbsmässigen Flügen, für die ein Entgelt entrichtet wird, sind die Passagiere vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen.

 

 

Wie sind eure Erfahrungen in dieser Hinsicht?

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Hallo!

 

Cool das du das ansprichst!

Ich hatte gestern das erste Mal Luftfahrtrecht, und ich war ziemlich überrascht, wie die Regelung in Österreich ist!

 

Denn bei uns ist es so, dass du als Piloten KEINEN finanziellen Vorteil daraus ziehen darfst. Spricht du darfst nicht einmal Flüge auf Selbstkostenpreise anbieten!

 

Das war mir ansolut neu, und deswegen hab ich den Instructor nochmals darauf angesprochen, und er hat mir wieder gesagt, dass man nichteinmal Flüge auf Selbstkostenpreise anbieten darf. (doppelt gemoppelt;) :D )

 

Finde ich wirklich schade, denn so muss ich ich für jedes Mal fliegen selber zahlen!

 

Sehe ich das richtig so?

 

greets

 

Bernhard

 

EDIT:

Also ich hab mir das LFG jetzt nochmals durchgelesen, und meiner Auffassung nach, dürfte man schon Flüge zu Selbstkostenpreise anbieten. Und da der Instructor jetzt aber das Gegenteil behauptet habe, zitiere ich jetzt hier diesen Paragraphen, und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt!

 

§102. Genehmigungen

 

(1) Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb oder mit ultraleichten Motorflugzeugen befördern oder ausschließlich Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen wollen, haben beim Budesminister für Verkehr oder bei einer auf Grund einer Übertragung gemäß §140b zuständige Behörde eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§104ff. und eine Betriiebsaufnahmebewilligung gemäß § 108 zu beantragen.

 

[gilt für mich eh nicht]

 

(2) Alle anderen Unternehmen, die gewerblichen Luftverkehr betreiben wollen, haben beim Bundesminister eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr.2407/92 zu beantragen.

 

[gilt für mich auch nicht]

 

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Anderungen des Betriebsumfanges eines bewilligten Unternehmens sowie für wesentliche Änderungen der Organistationsstruktur oder der Eigentumverhältnisse des Unternehmens.

 

[gilt für mich auch nicht]

 

(4) Nicht gewerbliche Flüge, gegen Erssatz der Selbstkosten mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen im Fluge verwendet werden dürfen, und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 und 2 durchgeführt werden. Den Fluggästen ist vom Beförderer eine Bestätigung über die Bezahlung des Entgeltes auszustellen, deren Abschnitt vom Beförderer zwei Jahrer lang aufzubewahren ist.

[GILT FÜR MICH SCHON]

 

Also wenn ich es interpretieren müsste, würde ich sagen, dass es erlaubt ist, oder wie jetzt???????????????:confused: :001: :(

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wow bernhard, das ist ja ziemlich hart. Bist du sicher dass mit finanziellem Vorteil nicht irgendwie einen Gewinn oder so gemeint ist?

 

Bei uns darf man als PPLer sogar Gewinn erziehlen, wenn man die Leistung nur einem bestimmten Kreis zur verfügung stellt. aber das hat Feesky ja schon gesagt.

 

Also nach dem Motto "nur du weil du so ein guter Kolleg bist, darfst für den dreifachen Preis mitfliegen ":D :D

 

Gruss

Stefan

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Hallo flighty87

 

ganz interessant wie das bei euch ist. Ich denke mal das die Problematik ähnlich gelagert ist wie bei uns.

 

Ich hoffe nur das mal Grundlegend meine Frage bezüglich Werbetechnischer Erfahrungen anderer, was geschrieben werden kann?

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Ich denke man kann die Klausel, dass Deine (unsere) Dienstleistung nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sein dürfen ungefähr wie folgt auslegen:

 

Wenn Du am schwarzen Brett in Deiner Firma (Deinem Arbeitgeber) eine entsprechende Mitteilung aufhängst, (dies kann auch in einem Intranet der Fall sein, ist das ein bestimmter Kreis von Personen: Deine Arbeitskollegen.

 

Wenn Du in der internen Zeitung Deines Vereins (z.B. Turn- oder Fussbalverein, für Luzerner und andere "verseuchte" die Guggenmusig :005: ) ein entsprechendes Inserrat machst, ist dies wieder ein bestimmter Personenkreis: Die Vereinsmitglieder.

 

Anders verhält es sich, wenn Du das Inserat in einer öffnetlichen Zeitung oder im Internet schaltest: Da geht der Begriff "bestimmter Personenkreis" etwas zu weit, da man die Abonnenten opder Kiosk- Käufer nicht mehr als "bestimmten Personenkreis ansehen kann.

 

Habe ich so fast wörtlich in der selbigen Theorieschule gelernt.

 

Gruss Jimmy

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Original geschrieben von flighty87

Hallo!

 

[schnipp]

(4) Nicht gewerbliche Flüge, gegen Erssatz der Selbstkosten mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen im Fluge verwendet werden dürfen, und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 und 2 durchgeführt werden. Den Fluggästen ist vom Beförderer eine Bestätigung über die Bezahlung des E n t g e l t e s auszustellen, deren Abschnitt vom Beförderer zwei Jahrer lang aufzubewahren ist.

[schnipp]

 

wenn du dir ZLPV § 28 Grundberechtigung für Privatpiloten ansiehst,

 

http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/

 

steht dort:

"Der Privatpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und

nichtgewerbsmäßig im Fluge zu führen...."

 

erst

 

§ 36. Grundberechtigung für Berufspiloten sagt:

 

"Der Berufspilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder

e n t g e l t l i c h , nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig im Fluge zu führen....."

 

so prinzipiell ja zu selbstkostenfluegen, aber mit cpl?

muss gestehen, dazu gibt es bei uns in OE unterschiedliche interpretationen, die pilotenforen fuellen ;-)

die cpl-mehrheit ueberwiegt aber -

 

meint ein rechtslaie,

mfg

wolfgang

ps: beantwortet die urspruengliche frage des CH heli-piloten leider nicht

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Mich interessiert im besonderen eure eigene Meinung. Was sind eure Werbeerfahrungen (besonders PPL Plioten) Internet, Flyers, Inserate.

 

Ich könnte z.B. http://www.vistaprint.de empfehlen.

 

Die Rechtlichen aspeckte können hier woll e nicht endgültig geklährt werden.

 

PS:bestimmter Peronenkreis interssiert eigentlich nur wen das UND nicht beachtet wird in Art. 100

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Seien wir froh, dass wir in dieser Beziehung in der Schweiz die weitaus liberalste Lösung haben und hoffen wir, dass sie nicht durch weitere Angleichung an EU Recht im berühmt, berüchtigten vorauseilenden Gehorsam unseres Luftfahrtverhinderungsamtes verschärft werden.

 

Hans

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Hallooo!

 

So ist die Rechtslage in Österreich also! Und was ist, wenn jemand offiziell beim Verein anfrägt, ob er mal einen Flug mitmachen kann, und ich dann der glückliche Pilot bin, der ihn ausführen darf (der Gast zahlt).

 

Zählt das? Oder wie ist das?

 

Schönen Samstag noch!!!!!

 

Bernhard

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