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Chartern in Deutschland und CH-Einflug - als Deutscher mit Wohnsitz CH


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Geschrieben (bearbeitet)

Hallo zusammen.

 

Nach Erwerb des LAPLs suche ich derzeit im Raum Winterthur eine erschwingliche Gelegenheit, Stunden zu sammeln, auf UL oder SEP, durch chartern oder auf einer Vereinsmaschine. 
 

Ich wohne fest im Raum Winterthur, habe den LAPL in DE gemacht und bin selbst Deutscher Staatsbürger.

 

Ich habe diverse Fliegerclubs gefunden (Speck, Lommis, Birrfeld, Sitterdorf). Am besten gefällt mir Speck, nun gibt es aber zB. in Konstanz Charter-Möglichkeiten. Der günstigste 4-Sitzer kostet in CH 300CHF/Std, in DE eben 30% weniger. UL sind noch günstiger. In CHF habe ich keine Microlights zum chartern gesehen, nur LSA, die preislich wie Echo-Flieger in DE liegen. Bei 140 EUR/Std und 50Std/Jahr sind das 7k EUR - eine C172 in Kloten wäre sicher 17k CHF bei 50Std.
 

Ich habe diesen Thread 

gefunden aber mir wurde nicht ganz klar, ob ich nun mit einer D-Echo-Maschine auf einem schweizer Zollflugplatz landen darf, ohne 20k Mwst zu zahlen. Eventuell hängt dies von dem Land meiner Lizenz ab - ist mir nicht klar.


Letztendlich würde ich gern 50-100 Std pro Jahr fliegen, Mission 1h-3h Strecken und lokale Rundflüge … 

Ich freue mich auf eure Erfahrungen / Tipps.

Bearbeitet von SwissFlyerZ
Geschrieben (bearbeitet)

Hallo,

 

Ich hatte das Thema früher mal etwas intensiver recherchiert aber das ist ein paar Jahre her.

 

Aus der Erinnerung:

 

1. Handelt es sich um eine in Deutschland gemietete Maschine oder eine eigene Maschine mit deutscher Zulassung. Die Frage ist klar, aber der Unterschied hat zollrechtliche Auswirkungen.

 

Für den Fall deutsche Mietmaschine

 

2. Wie lang ist die Mietdauer? 
 

Konkret: kurz (1-2 Wochen) oder lang (Monate, Jahre)

 

3. Für was wird die Maschine in der Schweiz verwendet?

  • es wird nur einmal gelandet und dann wieder zurück nach Deutschland geflogen, und der Einflug hatte a) keinen gewerblichen Grund b) möglicherweise oder ziemlich sicher einen gewerblichen Grund
  • es werden allein mehrere Schweizerische Flugplätze angeflogen
  • es werden mehrere schweizerische Flugplätze angeflogen und dabei in der Schweiz Personen befördert, die a) schon in Deutschland zugestiegen sind b) erst in der Schweiz zugestiegen sind c) egal, wo sie zugestiegen sind, bezahlen sie ihren Anteil der Flugkosten d) sie bezahlen mehr als ihren Anteil 
  • es werden Rundflüge in der Schweiz angeboten, für die der Pilot zwar kein Entgelt bzw. Kostenbeteiligung verlangt oder erhält, er wurde jedoch von einer Organisation eingeladen, die ihm für sein Kommen Geld gezahlt hat
  • es wird in der Schweiz mit dem Flugzeug in welcher Form auch immer ein klarer gewerblicher Zweck verfolgt

So, alles was irgenwie nach Gewerbe riecht bzw womit der Pilot ein Entgelt in welcher Form auch immer erhält (z.B. Sachleistungen) dürfte eine Verzollung mit Mehrwertsteuer auf den Sachwert und evtl. Einfuhrsteuer auslösen.

 

Ausserdem könnte eine Mehrwertsteuerpflicht evtl. ausgelöst werden, wenn die Stationierung in der Schweiz längerfristig erfolgt (mit z.B. Hangarmiete), so dass keine nur vorübergehende Verwendung vorliegt. 
 

Soweit aus der Erinnerung

 

Hier noch eine Analyse mit ChatGPT:

 

Zitat

Der Fall beinhaltet zwei Hauptaspekte: zollrechtliche Behandlung beim grenzüberschreitenden Verkehr eines in Deutschland zugelassenen Flugzeugs und die steuerliche Relevanz, wenn Flüge in der Schweiz durchgeführt werden. Die folgenden Punkte geben eine rechtliche Orientierung:

 

1. Einflug aus Deutschland in die Schweiz mit deutschem Flugzeug

 

Für den vorübergehenden Gebrauch eines in Deutschland zugelassenen Flugzeugs durch einen deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz gelten folgende Grundregeln:

 

• Vorübergehende Verwendung ohne Zollgebühren:

 

Nach dem Istanbul-Übereinkommen dürfen Nichtansässige ein Verkehrsmittel (dazu gehören auch Flugzeuge) vorübergehend zollfrei in die Schweiz einführen, sofern das Verkehrsmittel nicht zu wirtschaftlichen Zwecken in der Schweiz genutzt wird.

 

Da Sie jedoch Wohnsitz in der Schweiz haben, könnten die Schweizer Zollbehörden argumentieren, dass Sie in diesem Fall nicht als “Nichtansässiger” gelten.

 

• Bewilligung zur vorübergehenden Einfuhr:

 

In einem solchen Fall müssen Sie möglicherweise das Flugzeug bei der Einreise beim Schweizer Zoll anmelden und gegebenenfalls eine Sicherheitsleistung hinterlegen. Ob Mehrwertsteuer anfällt, hängt davon ab, ob das Flugzeug gewerblich oder rein privat genutzt wird.

 

Es wäre ratsam, den Zoll vorab zu kontaktieren, um eine schriftliche Bestätigung einzuholen.

 

2. Flüge innerhalb der Schweiz mit Mitnahme von Passagieren

 

Wenn das Flugzeug sich bereits in der Schweiz befindet und Sie Flüge innerhalb der Schweiz durchführen, stellt sich die Frage nach einer potenziellen “Inbetriebnahme im Inland”.

 

• Privatflüge mit Gästen ohne Entgelt:

 

Kostenlose Mitnahme von Passagieren (ohne Kostenbeteiligung) hat zoll- und steuerrechtlich keine direkten Auswirkungen.

 

• Kostenbeteiligung durch Passagiere:

 

Wenn Passagiere sich an den Kosten beteiligen, könnte dies als gewerbliche Nutzung interpretiert werden. Dadurch könnten Mehrwertsteuerpflicht und andere steuerliche Pflichten in der Schweiz ausgelöst werden. In der Regel geht es darum, ob Sie Einnahmen erzielen, die den Charakter eines gewerblichen Angebots haben.

 

Ein weiteres Risiko besteht darin, dass bei einer gewerblichen Nutzung auch zollrechtliche Konsequenzen (Einfuhrabgaben und Mehrwertsteuer) für das Flugzeug ausgelöst werden könnten.

 

Handlungsempfehlungen

 

1. Klärung mit dem Schweizer Zoll:

 

Kontaktieren Sie den Schweizer Zoll (z. B. die Eidgenössische Zollverwaltung), um den Fall zu schildern und eine verbindliche Auskunft über die Zulässigkeit der Einfuhr und Nutzung des Flugzeugs zu erhalten.

 

2. Regeln zur Personenbeförderung in der Schweiz prüfen:

Falls Flüge innerhalb der Schweiz mit Kostenbeteiligung durchgeführt werden sollen, ist sicherzustellen, dass die Nutzung nicht als gewerblich eingestuft wird. Eine solche Einstufung könnte zusätzliche steuer- und zollrechtliche Verpflichtungen auslösen.

 

3. Ein- und Ausreise dokumentieren:

Halten Sie detaillierte Unterlagen über die Ein- und Ausreise sowie die Verwendung des Flugzeugs bereit, um im Falle von Nachfragen alles nachvollziehbar nachweisen zu können.

 

Zusammenfassung der Risiken

 

• Ohne vorherige Anmeldung könnte der Schweizer Zoll bei Einflug und längerer Verweildauer Einfuhrzölle und Mehrwertsteuer verlangen.

 

• Rundflüge in der Schweiz, bei denen Kostenbeteiligungen erhoben werden, könnten als gewerbliche Nutzung ausgelegt werden und zusätzliche Verpflichtungen nach sich ziehen.

 

Eine genaue schriftliche Klärung mit Zoll- und Steuerbehörden ist empfehlenswert, um teure Überraschungen zu vermeiden.

 

Alles unverbindlich, ich bin kein Anwalt oder Zoll- und Steuerrechtler.

 

Und natürlich muss der Flieger auch bei einem harmlosen privaten nicht gewerblichen Flug korrekt über die Grenze gebracht werden, d.h. mit schweizerischer Zollanmeldung.

Bearbeitet von Dierk
Geschrieben

Du wirst mehrheitlich zu zweit unterwegs sein, wenn mal alle Bekannte und Kollegen abgeflogen sind und die bessere Hälfte gern fliegt.

 

In Sitterdorf z.B. kostet die C150 (150ps) und die L4 bissl über 200.- ohne Jahresgebühr. 

 

Hab mir damals vom Zoll eine Bestätigung schicken lassen, dass ich ohne Verzollung des Flugzeuges Ein- und Ausfliegen kann mit einer D-Reg Kiste. Ansonsten Verzollen lassen, der ACB in Hohenems hat meines wissens zwei Maschinen deshalb in der Schweiz verzollen lassen.

 

Gruess

Geschrieben (bearbeitet)

Dierk, vielen Dank für deine Antwort.


- D-Reg Maschine. Eventuell UL mit bezahlter Jahrespauschale für Microlight

- Es werden ganz klar nicht gewerbliche Flüge sein

- Mietdauer bis zu 3 Tagen. Ich nehme an, das ist klar nachweisbar mit einem Chartervertrag

- Ggf. 1x Übernachtung am Schweizer Platz

- Entgelt : klar unentgeltlich wegen Art der Lizenz, ich nehme an, eine ehrliche Aussage der Flugzeuggäste oder sich selbst reicht dafür bei Nachfrage vom Zoll

 

Danke N891RH, dann rufe ich eben auch mal beim Zoll an.

Bearbeitet von SwissFlyerZ
Geschrieben

Hi SwisssFlyerZ,

 

wenn ich das richtig aus der Erinnerung zusammenkrame sind Flüge in die Schweiz und gleich wieder zurück nach Deutschland (ohne local flights, Platzrunden ausgenommen) folgenlos machbar. Meine ehemalige Stammstrecke mit einer in D zugelassenen Maschine: 

EDMA > LSZS > EDNY > EDMA.

Nicht möglich wäre eine zweite Zwischenlandung in der Schweiz. Beispiel, EDMA > LSZS > LSGC > EDMA.

Möglichkeit das Gesetz zu strapazieren. Die Legs in der CH werden durch einen deutschen Piloten mit Erstwohnsitz in D geflogen. Wichtig dabei, er muss auf dem Flugpan als PIC eingetragen sein und im Besitz einer gültigen Musterberechtigung sein. Ob er dabei vorne links oder rechts sitzt ist unerheblich.

 

Rechtsgültige Auskünfte gibts beim CH Zoll https://www.kontakt-formular.bazg.admin.ch/home

oder +41 58 467 15 15   die Kollegen durfte ich schon mehrmal als sehr hilfsbereit und pragmatisch erleben.

 

Viel Erfolg und happy landings im 2025

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Mit (Steuer-) Wohnsitz in der CH kannst Du keine Fahr- oder Flugzeuge ohne Anmeldung beim Zoll in die CH verbringen. Es wird Dir sofort der Import unterstellt und die MwSt fällig.

 

Für Fahrzeuge gibt (gab) es die Möglichkeit, diese beim Zoll anzumelden und innert einer gewissen Zeit wieder auszuführen, habe ich mal mit einem Ersatz-Auto meiner Werkstatt gemacht, ist ein ziemliches Procedure.

 

Einige Infos findest Du hier, das müsste meiner Meinung nach für Flugzeuge analog genau gleich gelten, zumindest für die nicht kommerzielle Verwendung:

 

https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/information-private/strassen--und-wasserfahrzeuge/einfuhr-in-die-schweiz/unverzollte-fahrzeuge-voruebergehende-in-der-schweiz-benutzen.html

 

https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/informationen-firmen/einfuhr-in-die-schweiz/besondere-einfuhrverfahren/voruebergehende-einfuhr.html

 

Ansonsten wie von der Zahnradschachtel bereits erwähnt, unbedingt schriftlich beim Zoll erkundigen bzw. das Prozedere bestätigen lassen, mündliche Aussagen nutzen Dir im Zweifelsfall gar nichts.

Bearbeitet von Niggi
Geschrieben (bearbeitet)

Zur Info - anbei die Antwort vom Zoll auf meine Anfrage. Ähnliche Antwort wie von Euch geschrieben. Selbst unter 12 Flügen/ Jahr muss man temporär verzollen, das rentiert sich administrativ nicht. Ich nehme an, für EU-Flüge muss man eben fern von der Schweiz bleiben (bzw. mit vollen Tank durchfliegen) und lokal chartern für Platzrunden/ Lokalflüge.

 

Quote

Grundsätzlich ist es Ihnen nicht gestattet, ein unverzolltes Luftfahrzeug in der Schweiz zu nutzen, solange Sie einen Wohnsitz in der Schweiz haben. Zur Nutzung zählen sowohl grenzüberschreitende Flüge, wie auch Inlandflüge. Dies gilt auch für gemietete oder ausgeliehene Luftfahrzeuge.

Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link:https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/information-private/waren-anmelden/einfuhr-in-die-schweiz/grenzueberschreitende-fluege/verwendung-eines-unverzollten-luftfahrzeugs.html

 

Ausländische Luftfahrzeuge, die durch in der Schweiz wohnhafte Personen vorübergehend in die Schweiz eingeführt werden, müssen sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Wiederausfuhr bei einem Zollflugplatz der Kat. A-C (z.B. Zürich, Bern, Grenchen usw.) zur Zollbehandlung angemeldet werden.

 

Unter folgenden Bedingungen ist eine Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV Form. 11.73 bzw. 11.74) möglich:

            - Höchstens zwölf, ausschliesslich grenzüberschreitende Beförderungen innerhalb eines Jahres;

            - Die Wiederausfuhr muss jeweils innerhalb von drei Tagen erfolgen (der Einreisetag wird nicht mitgezählt);

            - Die Einfuhrabgaben (8.1% Mehrwertsteuer vom Zeitwert / Kaufpreis des Luftfahrzeuges) sind mit Barhinterlage oder Bürgschaft einer Verzollungsagentur sicher zu stellen

 

Die ZAVV ist durch den Warenführer oder Verzollungsagentur zu erstellen. Bei fristgerechter Wiederausfuhr des Luftfahrzeuges und gleichzeitigem Antrag um Abschluss der ZAVV wird die Hinterlage erstattet oder die Bürgschaft entlastet. 

Als grenzüberschreitend gilt auch der Weiterflug ab einem Zollflugplatz, auf dem wegen der Veranlagung gelandet werden musste. Weitere Inlandflüge sind nicht erlaubt.

Wichtig dabei zu erwähnen ist, reine Inlandflüge (Privat oder Gewerblich) nach Veranlagung mit ZAVV sind nicht erlaubt und führen zur Verzollung des Luftfahrzeuges.

 

Kommen die oben erwähnten Bestimmungen für Sie nicht in Frage, muss das Luftfahrzeug in den zollrechtlich freien Verkehr überführt (verzollt) werden.

 

Reine Überflüge ohne Landung in der Schweiz tangieren das Schweizer Zollgesetz nicht und sind dementsprechend ohne Zollrechtliche Folgen.

 

Bearbeitet von SwissFlyerZ
Geschrieben (bearbeitet)

Hallo SwissFlyerZ, 

 

Ich bin einer von denen, die das (als Schweizer wohnhaft in der Schweiz) gemacht hat.

 

Zunächst hatte ich nach meiner Rückkehr aus Frankreich (beruflich in einem internationalen Forschungsprojekt tätig) meine Mitgliedschaft im franz. Club  beibehalten und jeweils ohne weitere Bedenken viele Flüge nach Schweiz, Deutschland, Italien, Ungarn.. gemacht und jeweils natürlich auch Freunde, Verwandte mit samt Kindern und ein paarmal Hunde in der Kabine gehabt...Jeden Flug mit entsprechender Zollanmeldung usw..

 

Als iich dann später zunächst Teilhaber und danach 100% Eigentümer eines Zweisitzers wurde (mit O-200), in Biel wohnte und die Maschine auf der anderen Seite des 'Hügels' im franz. Jura stationiert war, hatte ich das Problem immer noch nicht erkannt und blauäugig zwischen FR und CH zahllose Flüge gemacht- ohne und seltener auch mit PAX.

 

Nach "Aufstieg" in das Nachfolgemodells des gleichen Typen wurde ich beim Einlösen von der Schweizer Behörde vor das Problem gestellt:

- entweder akzeptiere ich die Regelung der 12 Bewegungen im Jahr, mit max . 9 Monaten Zeitdauer in der CH, oder aber ich führe die Maschine ein und bezahle (zusätzlich) die damals 8.3% MwSt. Nun , ich wählte die befristete Lésung und flog so zwei Sommersaisons "ab und zu" in der Schweiz- ohne PAXe mitzunehmen.

 

Verzollen (CH) eines in Frankreich (F-****) eingelösten 'Sportflugzeugs' (SEP < 1t)

Im dritten Jahr dann batte ich genug und habe die Maschine verzollt.

Dazu musste ich ein sehr umfangreiches Dossier zusammenstellen mit wirklich allen Kaufbelegen von Teilen, Arbeit, Unterhaltsrechnungen und..und...

Ich musste auch eine Soezialfirma beaauftragen, das Dossier für mich abzuwickeln, 

 

Die Leute von der Verzollungsfirma (Genf oder Zürich- ich wählte Genf weil ich in der franz. Schweiz lebe), waren wirklich kompetent.

Der Prozess war mühsahm bis zum akzeptierten Dossier.

Danach schnell und einfach.

Illusionen gab's:

- Kaufpreis eines Gebrauchtflugzeugs: interessiert den Zoll überhaupt nicht, Sie wollen zwar eine Kopie des (vom einlösenden Staat) beglaubigten Kaufvertrags, 

- Der Zoll entscheidet, was die Maschine für einen Zollwert hat (zum Zeitpunkt der Einfuhr)- egal und unabhängig von Zeitwert, Marktwert usw..

- Der Dienstleister (Dossiergebühr) sowie weitere Kosten fressen etwa gleichviel 'Kapital' wie die eigneltiche zu errichtende Mehrwertsteuer

- Einmal verzollt, ist es nicht vorbei. Jährlich muss man wie bei einer Steuererklärung Abrechnungen, Stunden, Logbuchkopien usw belegen / einrichen und kriegt dann eine e-Rechnung.  Neues Radio, eine Verbesserung ? -> der MsT-Prüfer geht in den Hangar und schaut sich die Sache an, man kriegt dann eine E-Rechnung

- Wohlverstanden: wenn ich mit dem Flz in Frankreich in einer fr-Werft eine Arbeit machen lasse,  bezahle ich 20% MwSt (ist dann 'anerkannt' in der ganzen Zollunion)

 

Dafür kann man damit fliegen ohne Grenzen. Es gibt gar keine Beschränkungen. Im Gegenteil- in der EU wird man mit einer 'EU-Einlösung' eigentlich nie mit Zollgeschichten konfrontiert

 

Cosy a.k. Bruno

Bearbeitet von cosy

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