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Nicht flugtauglich!


MarkusP210

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen

 

Eine Frage zum Thema Luftrecht:

 

Ist ein Flugzeug an dem weder Beacon noch Landing noch Taxilights funktionieren flugtauglich?

 

Wenn nein, wo steht das im Luftrecht?

 

Besten Dank für Eure Antworten.

 

MarkusP210

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Original geschrieben von MarkusP210

Hallo zusammen

 

Eine Frage zum Thema Luftrecht:

 

Ist ein Flugzeug an dem weder Beacon noch Landing noch Taxilights funktionieren flugtauglich?

 

 

Hallo Markus,

 

Also mir ist da neulich ein ganz dickes Teil untergekommen:

Nennt sich "Minimum Equipment List" "MEL" Das Ding hat alleine

für die B737 gegen 700 Seiten....

 

Ich denke mal, da ist festgehalten, unter welchen Bedingungen man fliegen darf - wenns die zustimmende Behörde erlaubt....warum nicht.

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Hoi Markus

 

Deine Frage ist nicht direkt zu beantworten. Spezifiziere mal welche Gruppe von Luftfahrzeugen Du meinst und operieren diese VFR oder IFR.

 

Beispiel: Single Engine unter 2'000 kg VFR. Dort heisst es „... Nachts sind Lichter zu führen ...“

Also, am Tage können rein rechtlich die Laternen aus bleiben und ergo ist das Luftfahrzeug am Tage lufttüchtig und Nachts nicht.

 

Beispiel: B737. Hier siehts ein wenig anders aus. Es gilt die MEL des Herstellers welche wiederum von der zuständigen Luftfahrbehörde abgesegnet im Zusammenhang mit dem FOM des Betreibers.

Kann also unter Umständen kompliziert werden.

 

Ich denke da gibt es noch jede Menge andere Beispiele.

 

Gruss

Joachim

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Ich habe mal gelernt (1. Stunde ATC an der Flugschule), dass ein Flugzeug einzig Beacon haben muss, für den Flug von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang zusätzlich noch 3 Navigation Lights, wovon die Roten/Grünen am Flügel jeweils 110° abstrahlen und das weiße am Heck mit 140° abstahlt. Jegliche andere Beleuchtung ist freiwillig...wir fliegen öfter mal ohne Strobes, da war besonders auf der A320 der Wurm drin.

 

Gruß

Jo

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hallo zusammen,

 

die FAA (US DOT) gibt regelmäßige MEL heraus, ein riesiges Gewusel von Daten, zusammengefasst in der Master Minimum Equipment List, sowie dort eingearbeitete Daten der (des) Herstellers.

 

Habe hier diverse Listen noch rumliegen. Die der 757 ist stramme 376 Seiten lang! und gerne per mail erhältlich... allerdings nur Revision 2002.

 

Diese Tabellen geben bis ins letzte Detail wider, welche Systeme bis hin zur Winzigkeiten ausfallen dürfen und welche nicht. Das geht soweit, dass sogar gelistet ist, in welchem (Defekt) Zustand sich z.B. die Sitze der Flight Attendents befinden dürfen und wie weit sich die Leuchtkraft einzelner Glühbirnen reduzieren können.

 

Ab Seite 263 / Sec 33 sind auch alle Variationen (incl. Cabin Lights) gelistet, die gestört sein dürfen oder nicht. Hier ein gaaanz winziger Auszug:

 

¦ 41-1 Wing C ¦ 2 ¦ 0 ¦ (O)May be inoperative provided ¦

¦ Illumination ¦ ¦ ¦ ground de-icing procedures do not ¦

¦ Lights ¦ ¦ ¦ require their use. ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ *** 1) Overwing Ice C ¦ 4 ¦ 0 ¦ ¦

¦ Detection ¦ ¦ ¦ ¦

¦ Lights ¦ ¦ ¦ ¦

¦ (UAL STC ¦ ¦ ¦ ¦

¦ ST00932LA-D) ¦ ¦ ¦ ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ 42-1 Landing Lights C ¦ 4 ¦ 2 ¦ One nose gear and/or one wing ¦

¦ ¦ ¦ ¦ mounted light may be inoperative ¦

¦ ¦ ¦ ¦ for night operations. ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ C ¦ 4 ¦ 0 ¦ May be inoperative for day ¦

¦ ¦ ¦ ¦ operations. ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ 42-2 Taxi Lights C ¦ - ¦ 0 ¦ ¦

¦ *** ¦ ¦ ¦ ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ 42-3 Runway Turnoff C ¦ 2 ¦ 0 ¦ ¦

¦ Lights ¦ ¦ ¦ ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ 43-1 Position C ¦ 8 ¦ 4 ¦ One stationary light on the forward ¦

¦ Lights ¦ ¦ ¦ and aft tip of each wing may be ¦

¦ ¦ ¦ ¦ inoperative for night operations. ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ C ¦ 8 ¦ 0 ¦ May be inoperative for day ¦

¦ ¦ ¦ ¦ operations. ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

 

 

 

33 LIGHTS ¦ ¦ ¦ ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ 44-1 Anti-Collision C ¦ 4 ¦ 2 ¦ Upper and lower red fuselage ¦

¦ Lights (Red ¦ ¦ ¦ strobe lights may be inoperative ¦

¦ Strobes and ¦ ¦ ¦ provided wing tip white strobe ¦

¦ White Strobes) ¦ ¦ ¦ lights operate normally. ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ C ¦ 4 ¦ 2 ¦ Wing tip white strobe lights may be ¦

¦ ¦ ¦ ¦ inoperative provided upper and ¦

¦ ¦ ¦ ¦ lower red fuselage strobe lights ¦

¦ ¦ ¦ ¦ operate normally. ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ C ¦ 4 ¦ 0 ¦ May be inoperative for day ¦

¦ ¦ ¦ ¦ operations. ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ 45-1 Logo Lights D ¦ - ¦ 0 ¦ ¦

¦ *** ¦ ¦ ¦ ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ 51-1 Interior C ¦ 1 ¦ 1 ¦ Light assemblies installed above ¦

¦ Emergency ¦ ¦ ¦ the aisle (curved edge of the ¦

¦ Lighting ¦ ¦ ¦ stowage bins) may be inoperative ¦

¦ System ¦ ¦ ¦ provided no two adjacent (opposite ¦

¦ (Battery ¦ ¦ ¦ side) light assemblies are ¦

¦ Powered) ¦ ¦ ¦ inoperative. ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ 1) Cargo D ¦ 1 ¦ 0 ¦ ¦

¦ Configuration ¦ ¦ ¦ ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ 51-2 Exterior B ¦ 1 ¦ 0 ¦ May be inoperative for day ¦

¦ Emergency ¦ ¦ ¦ operations. ¦

¦ Lighting ¦ ¦ ¦ ¦

¦ System ¦ ¦ ¦ ¦

¦ (Battery ¦ ¦ ¦ ¦

¦ Powered) ¦ ¦ ¦ ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

¦ ¦ ¦ ¦ ¦

-------------------------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------------------------

¦ U.S. DEPARTMENT OF TRANSPORTATION ¦

¦ ¦

¦ MASTER MINIMUM EQUIPMENT LIST ¦

¦ FEDERAL AVIATION ADMINISTRATION ¦

¦ --------------------------------------------------------------------------- ¦

¦ AIRCRAFT: 757 ¦ REVISION NO: 20 ¦ PAGE: ¦

¦ ¦ ¦ ¦

 

 

 

ähh, naja, die Formatierung ist nun futch, sorry, krieg es nicht anders reinkopiert... aber man kann mal selber "schnüffeln"...

 

Gruß PG

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Hallo

 

Danke für die Antworten. Die Frage gilt für light aircraft bis 2000 kg, operiert unter VFR bei Nacht. Gibts da Bestimmungen?

 

Markus P210

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ähh, Markus,

 

ich habe den Text nicht mehr in der Birne, aber in den ICAO Rules of Air, Annex 2, steht irgendwo unter Section 3.2.3.xx, und Annex 6 Parts I + II, dass die zur Typezulassung gehörenden (Aussen)-Beleuchtungs Einrichtungen auch funktionsfähig sein müssen, insbesondere beim Night Operation. Zumindest bezieht sich mein Wissen auf Aircrafts Class A, aber ich denke, auch für die Echo Klasse gelten keine anderen Freiräume.

 

Hinzu kommt dann, siehe Beispiel MEL B757, dass auch für die "Kleinen" eine MEL besteht, die klare Aussagen dazu macht.

Regeln dazu bestehen im Airworthniss Technical Manual, Part III (Doc 9051), die sicherlich einer der Herren Kollegen zur Hand hat.

 

Gruß PG

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DEUTSCHE Luftverkehrsordnung:

 

§ 17 Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter

(1) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang haben im Betrieb befindliche Luftfahrzeuge die Lichter nach Anlage 1 zu führen; sie dürfen keine Lichter führen, die mit diesen verwechselt werden können. Wenn es zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, sind Luftfahrzeuge, die nicht im Betrieb sind, durch die Lichter nach Anlage 1 oder durch andere Lichter von dem Luftfahrzeugführer oder Halter oder den in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten anderen Personen kenntlich zu machen.

 

(2) Das Zusammenstoß-Warnlicht nach § 3 der Anlage 1 ist von in Betrieb befindlichen Luftfahrzeugen am Tage und in der Nacht zu führen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen zulassen.

 

(2a) Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen nicht aus eigener Kraft rollen, können durch andere Lichter kenntlich gemacht werden; die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.

 

(3) Für die Lichterführung auf dem Wasser gilt § 19 Abs. 2 und 3.

 

Anlage 1 (zu §§ 17 und 19 Abs. 7 LuftVO)

 

Vorschriften über die von Luftfahrzeugen zu führenden Lichter

 

§ 1 Begriffsbestimmungen

Bei Anwendung der Vorschriften dieser Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Ein Flugzeug auf dem Wasser ist in Fahrt, wenn es weder vor Anker liegt noch im Wasser oder an Land festgemacht hat, noch auf Grund sitzt.

Ein Flugzeug auf dem Wasser macht Fahrt, wenn es in Fahrt ist und sich dem Wasser gegenüber in einer bestimmten Richtung fortbewegt.

Ein Licht ist sichtbar, wenn es in dunkler Nacht bei ungetrübter Atmosphäre erkannt werden kann.

 

§ 2 Positionslichter

(1) Flugzeuge haben folgende Positionslichter zu führen (Abb. 1):

a) ein rotes Licht, das unbehindert von genau voraus nach links über einen Winkel von 110 Grad und nach oben und unten scheint;

b) ein grünes Licht, das unbehindert von genau voraus nach rechts über einen Winkel von 110 Grad und nach oben und unten scheint;

c) ein weißes Licht, das unbehindert von genau nach hinten nach links und nach rechts über einen Winkel von je-weils 70 Grad und nach oben und unten scheint.

 

(2) Die Positionslichter dürfen entweder Dauerlichter oder Blinklichter sein. Falls Blinklichter verwendet werden, dürfen zusätzlich folgende Lichter geführt werden:

a) ein rotes Blinklicht am Heck, das in den Blinkpausen des in Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen Lichtes am Heck leuchtet und/ oder

b) ein weißes Blinklicht, das aus allen Richtungen zu sehen ist und in den Blinkpausen der in Absatz 1 be-schriebenen Lichter leuchtet.

 

(3) Die Lichtstärke der in Absatz 1 Buchstabe a und b beschriebenen Lichter darf nicht weniger als 5 Candela und die Lichtstärke des in Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen Lichtes nicht weniger als 3 Candela betragen.

 

(4) Falls die in Absatz 1 Buchstabe a und b beschriebenen Lichter weiter als 2 m (6 Fuß) von den Tragflächenenden entfernt sind, müssen Begrenzungslichter an den Tragflächen geführt werden. Die Begrenzungslichter müssen Dauerlichter sein; ihre Farbe muß der Farbe der dazugehörigen Positionslichter entsprechen.

 

§ 3 Zusammenstoß-Warnlicht

(1) Flugzeuge, Drehflügler und Luftschiffe sind mit einem oder mehreren Zusammenstoß-Warnlichtern auszurüsten. Diese sind als Blinklichter so einzurichten und anzubringen, daß sie möglichst aus allen Richtungen zwischen 30° über und 30° unter der Horizontalebene des betreffenden Luftfahrzeugs zu sehen sind, ohne die Sicht des Luftfahrzeugführers und die Sichtbarkeit der Positionslichter zu beeinträchtigen. Die Art der Ausführung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt bestimmt. Bei Luftfahrzeugen, die mit Zusammenstoß-Warnlichtern ausgerüstet sind, müssen die in § 2 Abs. 1 beschriebenen Lichter als Dauerlichter eingerichtet sein.

 

(2) Motorsegler, Segelflugzeuge und Freiballone sind mit einem oder mehreren Zusammenstoß-Warnlichtern nach Absatz 1 oder an deren Stelle mit anderen Mitteln zu einer besseren Erkennbarkeit der Luftfahrzeuge auszurüsten. Das Nähere wird von dem Luftfahrt-Bundesamt geregelt.

 

(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Die Ausnahmen können befristet und mit Auflagen verbunden werden.

 

§ 4 Lichter für Flugzeuge auf dem Wasser

 

Alles andere ist nicht definiert (außer eventuell durch MMEL)...obschon ich das wie gesagt anzweifele, vorallem bei der Flugzeuggröße.

 

Markus, wirst wohl nicht fliegen dürfen (zumindest nicht ohne Ausnahmegenehmigung).

 

Gruß

Jo

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