Dierk Geschrieben 19. Dezember 2024 Geschrieben 19. Dezember 2024 (bearbeitet) Also das § 1 JGG - Einzelnorm definiert das Alter des "Heranwachsenden" (volljährig aber noch nicht 21). Mit Alter ist das Alter zum Tatzeitpunkt gemeint. Mit Erreichen des 24. Lebensjahres bei rechtsgültiger Verurteilung (wenn z.B. die Strafe aufgrund von Revision oder langem Prozess nicht bereit zuvor angetreten wurde) muss dagegen der Erwachsenenvollzug angewandt werden, egal wie jung man bei der Tat war. In England gab es ein paar knackige Haftstrafen gegen Autobahnblockierer. Bearbeitet 19. Dezember 2024 von Dierk Zitieren
sharkbay Geschrieben 19. Dezember 2024 Geschrieben 19. Dezember 2024 Die Gravitation hält uns fest auf einen Planeten, dem wir nicht entkommen. Wir sind alle zusammen Gefangene auf Lebenszeit. Gregor Zitieren
Urs Wildermuth Geschrieben 20. Dezember 2024 Geschrieben 20. Dezember 2024 Am 16.12.2024 um 20:54 schrieb Frank Holly Lake: Mir ist im PKW oder Privat Haftpflichtbereich keine Vesicherung bekannt, die vorsätzliche Sachbeschädigung übernimmt. Das ist normaler weise immer ausgeschlossen. Selbst ein Fahrrad muss man zusätzlich versichern. PKW wäre es bei uns wohl der Parkschaden oder halt die Vollkasko. Da wären normalerweise auch solche Risiken abgedeckt, wobei die Versicherung sich dabei natürlich versuchen wird, an den Übeltätern gütlich zu tun. Und auch wenn die nix haben, sind sie dann unter Umständen doch Zeit ihres Lebens mit Verlustscheinen und Schulden eingedeckt... Zumindest bei solchen Summen. Zitieren
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