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Neue EU-Regeln: Der Zollflugplatz-Zwang entfällt


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Neue EU-Regeln: Der Zollflugplatz-Zwang entfällt - fliegermagazin

 

Zitat

Bei Privatflügen über die EU-Außengrenzen ist offenbar kein Zollflugplatz mehr erforderlich – gut bei Reisen in die Schweiz und nach Norwegen

Mehrere Zollämter haben die Änderung bestätigt: Die EU-Verordnung 2020/877 hat schon Anfang 2020 die entsprechende Verordnung 2015/2446 geändert. Demzufolge, so die Zollämter, müssen Privatflugzeuge nun keinen Zollflugplatz mehr anfliegen, wenn sie von außerhalb der Europäischen Union einreisen oder die EU verlassen wollen. Allerdings ist das deutsche Recht noch nicht angepasst, es wird jedoch vom EU-Recht überlagert – was gewisse Unsicherheiten schafft. Diese Situation ist in der Allgemeinen Luftfahrt leider nicht unbekannt.


Bislang galt (die folgenden Formulierungen sind eher umgangssprachlich als zollrechtlich korrekt gehalten): Wer mit einem in der EU-zugelassenen Flugzeug privat die EU verlassen möchte und keine anzumeldenden Waren an Bord hat, braucht bei der Ausreise keine Zollabfertigung. Mit einem in einem Drittland zugelassenen Flugzeug (N-reg, UK-reg) dagegen war das anders. Bei der Einreise brauchten private Flugzeuge stets eine Zollabfertigung. Das war der sogenannte Zollflugplatzzwang.

Das hat sich nun offenbar geändert: Wer „nichts zu verzollen hat“, kann mit seinem Flugzeug auf privaten Flügen ohne Zollabfertigung von beliebigen Flugplätzen die EU verlassen oder wieder einreisen – so die oben erwähnten Zollämter. Dies gilt nun offenbar auch mit einer N-registrierten Maschine, wenn diese zuvor bereits ordnungsgemäß in die EU eingeführt wurde. Im Grunde entspricht das Verfahren nun dem Überqueren einer EU-Grenze mit dem Auto oder dem Gang von Passagieren durch „den grünen Ausgang“ am Flughafen. Damit hat man dem Zoll indirekt, aber rechtlich gültig, mitgeteilt, dass man keine Zollabfertigung benötigt.

Allerdings gibt es aufgrund des anders lautenden deutschen Rechts durchaus noch eine gewisse Unsicherheit. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich deshalb das Vorgehen bei dem für ihn zuständigen Zollamt bestätigen lassen.

 

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Ist damit dieser Passus gemeint?

 

Zitat

(20)

Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte zudem geändert werden, um klarzustellen, dass Beförderungsmittel, für die eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt wird, bereits allein dadurch als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet gelten, dass die Waren in einer der in Absatz 1 Buchstabe d des genannten Artikels aufgeführten Situationen die Grenze des Zollgebiets der Union überqueren. Gleiches gilt für Beförderungsmittel, die gemäß Artikel 203 des Zollkodex als Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen. Eine solche Klarstellung ist im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich.

 

EUR-Lex - 32020R0877 - EN - EUR-Lex (europa.eu)

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Also in der aktuellen Version (letzte Änderung 15.03.2021) der Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 kann ich keine entsprechenden Änderungen finden. Vielleicht übersehe ich was.  

 

EUR-Lex - 02015R2446-20210315 - EN - EUR-Lex (europa.eu)

 

Zitat

Artikel 141

Als Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung geltende Handlungen (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d und h, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung:

 

Zitat

d) Das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union in einer der folgenden Situationen:

Zitat

v) wenn Beförderungsmittel aus Nicht-Unionsländern, die die Bedingungen von Artikel 203 des Zollkodex erfüllen, gemäß Artikel 138 Buchstabe c dieser Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht werden

 

(?) Artikel 203 Zollkodex trifft doch gar nicht zu

 

---

 

Zitat

Artikel 138 Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet gelten (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

 

Die folgenden Waren gelten, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 141 angemeldet:

 

a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 oder als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind;

Zitat

c) Beförderungsmittel, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;

 

Es wären erst Rückwaren, wenn sie wieder in die Schweiz gehen? Kommen ja nicht aus EU?

---

 

Zitat

Artikel 212

Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Zitat

(1) Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Begriff „Beförderungsmittel“ normale Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel ein.

Zitat

2) Erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 136 Absatz 1 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 1, wird die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt.

Zitat

(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Zitat

a) Sie sind außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen oder gehören, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

 

b) sie werden unbeschadet der Artikel 214, 215 und 216 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet. Werden diese Beförderungsmittel von einer dritten, außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern diese Person durch den Bewilligungsinhaber schriftlich zur Verwendung des Beförderungsmittels ermächtigt wurde.

 

Hm, wenn zwei in der Schweiz ansässige Piloten mit einer HB-Maschine nach Deutschland fliegen, dürfen sie in Deutschland nicht die Plätze tauschen, ohne das der vorherige Pilot dem anderen eine schriftliche Bewilligung zur Verwendung erteilt. Sonst könnte das Zollamt doch noch ... (?)

 

---

 

Zitat

Artikel 139 Waren, die gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet gelten (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Buchstaben h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden

 

139 (1) setzt mündliche Anmeldung (Art 136) voraus, trifft also auch nicht zu

---

 

Zitat

Artikel 213 Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel aus Nicht-Unionsländern (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie vorübergehend eingeführt wurden, um gesondert oder als Teil von Beförderungsmitteln wiederausgeführt zu werden.

 

---

 

Zitat

UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben

Kapitel 2 Befreiung von den Einfuhrabgaben

Abschnitt 1 Rückwaren

Artikel 203 Geltungsbereich und Wirkung

(1) Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die Rückwaren nur einen Teil der zuvor aus dem Zollgebiet der Union ausgeführten Waren darstellen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

(3) Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren erneut derselben Endverwendung zugeführt werden.

Werden die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren nicht erneut derselben Endverwendung zugeführt, so wird der Einfuhrabgabenbetrag um den bei der ersten Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der bei der Überlassung der Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobene Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.

(4) Haben Unionswaren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nach Artikel 154 verloren und werden sie anschließend zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so gelten die Absätze 1, 2 und 3.

(5) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nur gewährt, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.

(6) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird durch Informationen untermauert, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind.

 

(?) es sind ja keine ehemaligen Unionswaren 

 

http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/877/oj

 

Vielleicht weiss der schweizerische Zoll mehr?

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vor 31 Minuten schrieb Dierk:

Vielleicht weiss der schweizerische Zoll mehr?

 

Nein, die wissen nichts.

 

Aber, innerhalb der EAS (Experimental Aviation of Switzerland) sind wir diesen Gerüchten nachgegangen. In Emails haben sowohl das Haupzollamt Lörrach, als auch die Generalzolldirektion in Dresden den Sachverhalt bestätigt. Allerdings wurde darin auch erwähnt, dass die entsprechenden Merkblätter, insbesondere das Merkblatt "Befreiung vom Zollflugplatzzwang" noch nicht aktualisiert wurde.  Dies ist wohl auch der Grund, dass die meisten deutschen Flugplätze dies nicht wissen, resp. weiterhin auf einer Zollanamneldung beim Ein- und Ausflug bestehen. Wir haben nun eine offizielle Anfrage an den Aeroclub gestartet, wie folgt:

 

Seit einiger Zeit geht das Gerücht um, dass Deutschland beim Ein- und Ausflug aus und in die Schweiz auf die Zollanmeldungen verzichtet. D.h. aus der Schweiz kann jeder Flugplatz in Deutschland ohne Zollanmeldung angeflogen werden. Ebenso gilt dies für den Rückflug aus Deutschland. Weitere Recherchen beim Deutschen Zoll haben diesen Sachverhalt bestätigt (siehe Anhänge). Allerdings zeigen Vorkommnisse in der Praxis, dass die Flugplätze in Deutschland davon nichts wissen, oder nichts wissen wollen. Eine "Durchsetzung" dieses doch sehr positiven Sachverhalts ist unserer Meinung nach nur möglich, wenn möglichst  viele Schweizer Piloten diese Regelung kennen und sie auch in der Praxis anwenden.

Eine "offizielle" Bekanntmachung dieser Regel, z.Bsp. in der AeroRevue, und/oder auf der Homepage des Aeroclubs würde dies sehr fördern. Sind in dieser Sache irgendwelche Aktivitäten des Aeroclubs geplant?

 

Der Aeroclub hat uns geantwortet, dass man mit dem Rechtsdienst die Sache prüfe und dann entsprechend informiere. Ich bin aber sehr zuversichtlich, dass bald offiziell ohne jegliche Zollformalitäten Flüge von der Schweiz in die EU und aus der EU in die Schweiz durchgeführt werden können (mit Ausnahme natürlich der Anmeldung beim Schweizer Zoll).

 

Gruss

Andreas

 

Bearbeitet von Andreas Meisser
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Das sind ja ganz tolle News. 🙂 Ich habe soeben die Formalitäten erledigt für einen Hüpfer über die Grenze. Für 30 Minuten Flug Retour sind es sechs Formulare (2x Flugplan, 4x Zollanmeldung, evtl. als Bonus noch Covid-Forms). Es freut mich, wenn jetzt nur noch die Anmeldungen in der Schweiz nötig sind.

 

Nicht zuletzt erhöht das auch die Sicherheit. Ich habe immer das Gefühl, dass mich die formelle Korrektheit mehr in Anspruch nimmt, als die tatsächlich sicherheitsfördernde Flugplanung. Ohne Zollflugplatzzwang in der EU habe ich auch weniger Sorgen, wenn ich einen spontanen Alternate brauche (bisherige Sorge im Hinterkopf: was wenn der Zoll kein Verständnis hat für eine Sicherheitslandung auf einem nicht-Zollflugplatz). Ganz zu schweigen davon, dass ich jetzt viel mehr Orte erreichen kann an einem Wochenendausflug, ohne Zollumweg/Zwischenlandung. Super! Die GA gewinnt dadurch für mich an Nutzen.

 

Hier noch ein Thread, in welchem mehrere deutsche Zollämter den Sachverhalt bestätigen:

https://www.pilotundflugzeug.de/forum/2021,09,21,20,3952157

 

Fürs ruhige Gewissen fülle ich die Zollformulare der Flugplätze in der EU zurzeit noch aus (würde gerne solche Bestätigungen des Zolls in weiteren Ländern sehen), bzw. in den AIPs. Ich werde dies aber immer bei Ankunft ansprechen, um mit word-of-mouth langsam die alten Formalitäten zu vertreiben... ich freue mich auf all die neuen Ausflugsziele, die ich jetzt ohne Umwege zeitgerecht erreichen kann.

 

By the way, existiert eine Chance, dass auch die Formalität in der Schweiz entfällt? Vielleicht wäre dies gerade ein guter Impuls, um mit dem Schweizer Zoll die Sache zu diskutieren (via AOPA, Aeroclub, usw).

Bearbeitet von ArcticChiller
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Nun, es wird wohl noch ein Weilchen dauern, bis die Länder die neue EU-Regelung in ihrem nationalen Recht verankert haben. Dennoch, die Richtung passt


Gesendet von iPhone mit Tapatalk

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Zum Glück müssen wir darauf nicht warten. 🙂 Es ist eine Verordnung und damit verbindlich und EU-weit gleichzeitig anwendbar. Was du ansprichst wäre eine Richtlinie, was es zum Glück nicht ist.

https://europa.eu/european-union/law/legal-acts_de

 

Ich meinte mit meinem Kommentar mehr das Ankommen dieser Verordnung in der Realität. Es geht immer ein Moment, bis sowas bspw. auf einer Flugplatz-Website und bei jedem Flugplatzbetreiber angekommen ist.

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Am besten rufen wir schon mal eine Sammelaktion ins Leben um Piloten zu helfen die in der Übergangsphase in einem juristischen Desaster "landen". Die AOPA hat Erfahrung damit ;-)

 

Nicht ganz ernst gemeint.

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vor einer Stunde schrieb Andy_Fly2Sky:

Am besten rufen wir schon mal eine Sammelaktion ins Leben um Piloten zu helfen die in der Übergangsphase in einem juristischen Desaster "landen". Die AOPA hat Erfahrung damit 😉

 

Ich wäre da auch E X T R E M vorsichtig damit, bis wirklich der letzte Beamte in D das geschnallt hat. So in 2024 oder so kann man es dann mal probieren... vorher ist jeder Versuchskaninchen.

 

Abgesehen davon: Das ist rein Z O L L technisch und hat keinen Einfluss auf Personenverkehr inkl Covid Restriktionen e.t.c. Da ist immer noch die Frage ob das auch dafür gilt. Einreise ist zwar Schengen, Covid hat Schengen aber weitgehend ausser Kraft gesetzt. Ich wäre da einmal mehr E X T R E M vorsichtig! Zumal es nur eine Frage der Zeit ist, bis alle Länder wieder auf der Risikoliste landen, dann braucht es Einreiseformulare e.t.c.

 

 

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  • 2 Wochen später...

Hier die offizielle Antwort der Zolldirektion in Mulhouse:

 

En application de l’arrêté ministériel du 24/10/2017, les aérodromes, qui n’ont pas la qualité de point de passage frontaliers (PPF) comme Habsheim (LFGB), sont autorisés à recevoir des vols directs en provenance ou à destination de pays appartenant à l’espace Schengen comme la Suisse, sans aucune formalité liée au contrôle aux frontières des personnes.

 

Toutefois, des contrôles pourront être réalisés sur ces aérodromes lorsque les contrôles aux frontières intérieures sont temporairement réintroduits.

 

Les vols en provenance direct d'un pays non membre de l'espace Schengen doivent atterrir sur des points de passage frontaliers (PPF).

 

Pour l’importation des marchandises, seuls les aéroports internationaux de l’Union figurant dans la liste des aéroports habilités aux fins du trafic aérien conformément à l’article 45 du règlement d’exécution (UE) n° 2015/2447, sont autorisés à recevoir des vols en transit, des vols entrant et des vols sortant du territoire douanier de l’Union, sous réserve de l’accomplissement des formalités douanières et fiscales requises.

 

Cordialement

 

Pour le chef du PAE

--

Didier FUCHOT

Direction Régionale de Mulhouse
Rédacteur réglementation douane
Pôle d'Action Économique

13 Rue du Tilleul, 68100 MULHOUSE
Tél: 09 70 27 78 28
douane.gouv.fr

 

 

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Der Aerokurier hat heute das Thema aufgegegriffen: Zollabfertigung an EU-Grenzen neu geregelt

 

Zitat:

Privatpiloten müssen nach der EU-Verordnung 2020/877 seit kurzem keinen Zollflugplatz mehr ansteuern, wenn sie die EU verlassen oder von einem EU-Nachbarland aus einreisen wollen.

 

und

 

Bei Flügen in die Schengen-Staaten, die nicht der EU angehören (Norwegen und die Schweiz) gelten die neuen Regelungen ebenfalls.

 

Langsam kommt Bewegung in die Sache.

 

Gruss

Andreas

 

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Auf Schweizer Seite sind die Regeln überhaupt noch nicht geändert, da muss der Aerokurier sich irren. Also gilt es weiterhin in der Schweiz die übliche Formulare auszufüllen. Und für Norwegen gilt den Flugplan 4 Std vor ETD oder ETA an den dortigen Zollbüro zu schicken, sofern man nicht ein Zollflughafen anfliegt. Diese Regelung ist aber aufgrund Covid-Kontrollen z.Z. bei Einflüge ausser Kraft.

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vor 16 Minuten schrieb E-A:

Auf Schweizer Seite sind die Regeln überhaupt noch nicht geändert, da muss der Aerokurier sich irren. Also gilt es weiterhin in der Schweiz die übliche Formulare auszufüllen. Und für Norwegen gilt den Flugplan 4 Std vor ETD oder ETA an den dortigen Zollbüro zu schicken, sofern man nicht ein Zollflughafen anfliegt. Diese Regelung ist aber aufgrund Covid-Kontrollen z.Z. bei Einflüge ausser Kraft.

Ja, klar. Da wird sich vermutlich in nächster Zeit auch gar nichts ändern. Aber immerhin muss auf EU Seite kein Zollflugplatz mehr an- oder von einem abgeflogen werden für Flüge aus der/in die Schweiz.

In der Schweiz muss nach wie vor via Zollflugplatz gereist werden (oder wie bisher auch über die entsprechende Anmeldung). D.h. auf der Schweizer Seite der Grenze ändert sich nichts, weder für Aus- noch für Einflüge, aber auf der EU Seite kann man jetzt beliebig aus- oder einfliegen. Ich habe den Artikel nicht gelesen, nehme aber an, dass auch für die EU Grenzübertritte irgend eine EU Zollformular ausgefüllt werden muss.

 

Zumindest so verstehe ich die Sachlage.

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vor 16 Minuten schrieb E-A:

Auf Schweizer Seite sind die Regeln überhaupt noch nicht geändert, da muss der Aerokurier sich irren.

 

 

Der Aerokurier irrt sich nicht. Du darfst aber EU-Recht und CH-Recht nicht verwechseln. Im Artikel steht, dass beim Ausflug aus der EU oder beim Einflug in die EU  kein Zollflugplatzzwang mehr besteht. Du kannst also von jedem EU-Platz ohne Zollanameldung zurück in die Schweiz fliegen. Allerdings bleibt der Zollflugplatzzwang für den Lande- oder Startplatz in der Schweiz (leider) bestehen. Ebenso braucht es für beide Richtungen einen Flugplan - was aber wiederum nichts mit dem Zoll zu tun hat.

 

Gruss

Andreas

 

 

 

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vor 37 Minuten schrieb Andreas Meisser:

Im Artikel steht, dass beim Ausflug aus der EU oder beim Einflug in die EU  kein Zollflugplatzzwang mehr besteht. Du kannst also von jedem EU-Platz ohne Zollanameldung zurück in die Schweiz fliegen.

Ja, das war beim Ausflug sogar immer schon der Fall, sofern das Flugzeug in der EU immatrikuliert war. Allerdings hat das der Aerokurier hiermit eigentlich schon gesagt:

"Privatpiloten müssen nach der EU-Verordnung 2020/877 seit kurzem keinen Zollflugplatz mehr ansteuern, wenn sie die EU verlassen oder von einem EU-Nachbarland aus einreisen wollen."

 

Allerdings wurde noch dazu geschrieben:

"Bei Flügen in die Schengen-Staaten, die nicht der EU angehören (Norwegen und die Schweiz) gelten die neuen Regelungen ebenfalls."

 

Das hatte ich anders interpretiert, alsob auch in der Schweiz und in Norwegen nun die neuen Regelungen gelten wurden. Allerdings meint der Aerokurier lediglich nur, was sie vorher schon geschrieben haben. Alles auf EU Seite bezogen.

 

vor 44 Minuten schrieb Mike Rider:

Aber immerhin muss auf EU Seite kein Zollflugplatz mehr an- oder von einem abgeflogen werden für Flüge aus der/in die Schweiz.

Ein Fliegerkollege der in Domodossola stationiert ist, traut sich aber bis weiteres noch nicht einfach "so" nach Sion oder Locarno zu fliegen. Er fürchtet heftigen Ärger mit dem Italienischen Zoll. Deutschland könnte u.U. sogar noch das erste Land sein, wo die neue Regelung auch bei den örtlichen Behörden ankommen wird.

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vor 4 Stunden schrieb E-A:

(...)

Das hatte ich anders interpretiert, also auch in der Schweiz und in Norwegen nun die neuen Regelungen gelten wurden. Allerdings meint der Aerokurier lediglich nur, was sie vorher schon geschrieben haben. Alles auf EU Seite bezogen.

Sehe das auch so, die neue Regelung spricht nur für die EU-Seite (was m.E. logisch ist). Wobei für Norwegen das Vorgehen erstens ziemlich einfach und gut dokumentiert (AIP GEN 1.3 e.a), und zweitens kostet es nichts.

Bearbeitet von ArminZ
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Habe gerade vom dt. Zoll folgende Aussage bekommen:

Zitat

die in den Fliegermedien beschriebene neue EU-Regelung bei der Ein- und Ausreise via Flugzeug durch Privatpiloten ist zutreffend.

Ich bitte Sie jedoch zu beachten, dass diese Regelung nur für Beförderungsmittel gilt, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union
ausgeführt worden sind und unverändert zurückkehren (Rückwaren) bzw. Beförderungsmittel darstellen, die als Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union unter Einfuhrabgabenbefreiung
nur vorübergehend verwendet und anschließend wiederausgeführt werden sollen (vorübergehende Verwendung).

Des Weiteren ist dabei zu beachten, dass diese neue EU-Regelung nur angewendet werden kann, wenn Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die
nach der Zollbefreiungsverordnung oder als Rückwaren einfuhrabgabenfrei sind bzw. persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden im Sinne des Artikels 219 UZK-DA darstellen mitgeführt werden.

Sollten die oben genannten Vorauussetzungen nicht erfüllt sein, ist weiterhin eine Zollanmeldung abzugeben und die Befreiung vom Zollflugplatzzwang zu beantragen.

In Ihrem Fall wäre es daher möglich von Zürich LSZH direkt nach Biberach an der Riss EDMB zu fliegen, wenn Sie keine anmeldpflichtigen Waren mit sich führen.


Mit freundlichen Grüßen,
Im Auftrag

Siewert

_________________________________
Hauptzollamt Ulm
Hausanschrift: Magirusstraße 39/2  89077 Ulm
Postanschrift: Postfach 2269  89012 Ulm

Telefon: 0731/ 9648-11402
Telefax: 0731/ 9648-29900

mailto: Davny.Siewert@zoll.bund.de
DE-Mail: poststelle.hza-ulm@zoll.de-mail.de

 

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Danke, das sind ja sehr gute Nachrichten. Solange ich keine anmeldepflichtige Waren dabei habe und das Flugzeug unverändert vorübergehend Ein- und Ausführe, scheint alles im grünen Bereich zu sein.

 

Ist diese Regelung dann auch bei den Italienern angekommen? Viel lieber als ein Ausflug nach Deutschland, wurde ich mal eben kurz nach Italien rüberfliegen können. Vielleicht ist jemand das Italienisch mächtig und kann eine Anfrage an den dortigen Zoll schicken? Mein Fliegerkollege aus Domodossola hat auf jeden Fall bis jetzt keine Rückmeldung von den Zollbehörden bekommen.

Bearbeitet von E-A
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vor 7 Minuten schrieb E-A:

Mein Fliegerkollege aus Domodossola hat auf jeden Fall bis jetzt keine Rückmeldung von den Zollbehörden bekommen.

Vielleicht mal ohne Anmeldung hinfliegen und direkt vor Ort nachfragen 😄

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Ich hab mir mal die Verordnung 2020/877 in D, F und I ausgedruckt sowie die hier im Forum veröffentlichten Antworten der Zollämter. Diese Dokumente könnte ich ja zücken, falls irgendwer auf einem Grasplatz in D, F, I, A mich auf den Zollflugplatzzwang anspricht.

Da meine homebase in der CH ein beschränkter Zollflugplatz (also "Grüner Weg" im Flughafen ohne Waren) ist (mit Anmeldeformular im Internet) mit Vorlaufzeit für die Anmeldung bei Abflug von 1 Stunde und Ankunft 2 Stunden problemlos.

Der wirkliche Gewinn ist ja zB für Frankreich nicht zuerst in zB Pontarlier, Besancon, Annemasse oder Grenoble zwischenlanden zu müssen. Die Landung wäre ja nicht mal so mühsam, hingegen 12/24/48 Stunden vorher bei der Zollanmeldung die genaue Ankunftszeit festlegen zu müssen. Da hat mir manchmal bisher das Wetter einen Streich gespielt.

So kann ich nun zB direkt die nicht-Zollflugplätze resp Graspisten im Burgund oder in die Provence nach Vinon, Aix etc ohne Zwischenlandung fliegen. Limitierend ist da nur noch die endurance meines Flugzeugs sowie meiner Blase, Rücken, Hintern...

Freue mich also aufs nächste Jahr - post-corona hoffentlich

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JA, da bin ich mit Euch voll einig, jedoch ist zu beachten, dass gegenwärtig in Frankreich auf einigen Plätzen zusätzlich zu den im ganzen Land geltenden Bestimmungen noch Auflagen bestehen. So ein Fall ist die ehemalige Airbase Dijon, welche eine Fluganmeldung mit sehr langen PPR Vorlaufzeiten verlangt.  Wer dies nicht beachtet, wird potentiell gleichzeitig in mehreren Punkten 'delinquent'-

 

Wir werden das testen. Wir das sind ein 3 in Sion stationierte Piloten mit "Reitzeug".

Cosy

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Genau das Thema. Nur auf ne unschuldige Mail von mir an Metz kam das hier zurück. 

Zitat

vous devez remplir et renvoyer le document en pièce jointe et respecter les directives anti covid ainsi que respecter les délais de préavis.

 

Hat jemand was schriftliches von den Franzmännern? Mindestens aktuell gibt es ja sowieso noch die Voranmeldungsfrist wegen Covid - siehe Busse an den armen Holländer. 

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23 hours ago, Michi Moos said:

Genau das Thema. Nur auf ne unschuldige Mail von mir an Metz kam das hier zurück. 

 

Hat jemand was schriftliches von den Franzmännern? Mindestens aktuell gibt es ja sowieso noch die Voranmeldungsfrist wegen Covid - siehe Busse an den armen Holländer. 

Eine mögliche erste Testvariante könnte sein, dass man zwar den "Préavis" ausfüllt, aber für einen Platz der bisher nicht erlaubt war (müsste ja nun möglich sein). Falls diese Anfrage akzeptiert wird, kann man dann an eines der Koordiantionszentren (Metz, Lion, Paris..) eine entsprechend formulierte "Anfrage" oder "Begehren um Begründung/ Rechtsgrundlage" verlangen. Im Moment ist das Thema Ein/Ausreise und Zoll sowieso etwas 'erhitzt'. Frankreich ist zwischen Grossbritanien und dem Resteuropa im Spannungsfeld und sucht dabei selbst seine politische Position. Zu allem Übel kommt noch, dass die gegenwärtige Regierung mit den miserablen Akzeptanz(umfrage-)werten von Makron mit grosser Wahrscheinlichkeit nach den Wahlen 2022 nicht mehr diesselbe sein wird. Das alles stresst sehr..

 

Cosy

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Hoi Cosy,

Bin wirklich gespannt, finde es so unendlich schade mit diesen ewigen Vorlaufzeiten. Bleibt z.B. mit Hochnebel fast nur der Umweg über Basel, Strasbourg oder ähnliche Plätze als Einreise. 

Danke für den Einsatz! 🙃

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