FalconJockey Geschrieben 23. März 2023 Geschrieben 23. März 2023 Da würde ich mich weiter oben beschweren. Das ist ja nicht "irgendein Artikel", den Du "gefunden" hast, sondern das ist das Gesetz, welches von allen Regierungsvertretern und Behörden befolgt werden muss. 1 Zitieren
Dierk Geschrieben 23. März 2023 Geschrieben 23. März 2023 (bearbeitet) Hier mal die deutsche ChatGPT-Übersetzung: Arrêté vom 24. Oktober 2017 über die Grenzüberquerung von Personen und Waren an Flughäfen Letztes Update: 3. Mai 2021 NOR: TRAA1723247A JORF Nr. 0250 vom 25. Oktober 2017 Kapitel I: Definitionen (Artikel 1) Kapitel II: Grenzüberquerung von Personen über die Außengrenzen und Binnengrenzen des Schengen-Raums und die Überseegebiete gelegenen nationalen Grenzen (Artikel 2 bis 13) Kapitel III: Grenzüberquerung von Waren über die Grenzen der Europäischen Union (Artikel 14 bis 16) Kapitel IV: Besondere Fälle (Artikel 17 bis 20) Kapitel V: Schlussbestimmungen (Artikel 21 bis 22) Anhang Der Staatsminister, Innenminister, der Minister für Europa und auswärtige Angelegenheiten, die Verteidigungsministerin, der Minister für öffentliche Aktionen und Rechnungslegung, die Ministerin für Überseegebiete und die Ministerin beim Staatsminister, Minister für ökologischen und solidarischen Wandel, zuständig für Verkehr, in Anbetracht der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, insbesondere Artikel 49; in Anbetracht der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex zum Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex); in Anbetracht der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung der Modalitäten für die Anwendung bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, insbesondere ihrer Artikel 1, 37 bis 45; in Anbetracht der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; in Anbetracht des Luftverkehrsgesetzes, insbesondere seiner Artikel R. 213-1-3 und D. 221-5; in Anbetracht des Zollgesetzbuches, insbesondere seiner Artikel 47 und 78; in Anbetracht des allgemeinen Steuergesetzes; in Anbetracht des Sozialgesetzbuches; in Anbetracht des Transportgesetzes, insbesondere seiner Artikel L. 6232-3 und L. 6332-2; in Anbetracht des Gesetzbuchs über den Aufenthalt von Ausländern und Asylrecht, insbesondere seiner Artikel R. 213-1 und R. 221-1; in Anbetracht der Verordnung Nr. 2000-371 vom 26. April 2000 über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern auf den Wallis und Futuna Inseln; in Anbetracht der Verordnung Nr. 2000-372 vom 26. April 2000 über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern in Französisch-Polynesien; in Anbetracht der Verordnung Nr. 2002-388 vom 20. März 2002 über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern in Neukaledonien; in Anbetracht des Dekrets Nr. 2001-633 vom 17. Juli 2001 zur Anwendung der Verordnung Nr. 2000-372 vom 26. April 2000 über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern in Französisch-Polynesien; in Anbetracht des Dekrets Nr. 2001-634 vom 17. Juli 2001 zur Anwendung der Verordnung Nr. 2000-371 vom 26. April 2000 über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern auf den Wallis und Futuna Inseln; in Anbetracht des Dekrets Nr. 2002-1219 vom 27. September 2002 zur Anwendung der Verordnung Nr. 2002-388 vom 20. März 2002 über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern in Neukaledonien, wird beschlossen: Kapitel I: Definitionen (Artikel 1) Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung wird Folgendes verstanden: "Flugplatz" bezeichnet jeden speziell für die Landung, den Start und die Manövrierung von Luftfahrzeugen angelegten Platz oder Gewässer, einschließlich der Nebenanlagen, die für den Verkehr und den Betrieb von Luftfahrzeugen erforderlich sind, wie in Artikel L. 6300-1 des Verkehrsgesetzbuchs definiert; "Luftfahrzeug" bezeichnet jedes Gerät, das in der Lage ist, in der Luft zu fliegen oder zu zirkulieren, wie in Artikel L. 6100-1 des Verkehrsgesetzbuchs definiert; "Grenzübergangspunkt" bezeichnet jeden Grenzübergangspunkt im Sinne von Artikel 2-8 des Schengener Grenzkodex, der in der Liste aufgeführt ist, die vom für Einwanderung zuständigen Minister für Frankreich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird und an dem Personen die Außengrenzen des Schengen-Raums überqueren dürfen; "Kontrollpunkt" bezeichnet jeden in den Anhängen der Verordnungen aufgeführten Grenzübergangspunkt, der für die Einreise von Ausländern in die Gebiete gemäß den Artikeln 73 und 74 der Verfassung sowie in Neukaledonien erforderlichen Dokumente und Visa betrifft, wie nachstehend angegeben: Verordnung vom 22. Juli 2011 geändert in Bezug auf die für die Einreise von Ausländern in das Gebiet von Neukaledonien erforderlichen Dokumente und Visa; Verordnung vom 26. Juli 2011 geändert in Bezug auf die für die Einreise von Ausländern in das Gebiet von Wallis und Futuna erforderlichen Dokumente und Visa; Verordnung vom 26. Juli 2011 geändert in Bezug auf die für die Einreise von Ausländern in das Gebiet von Guadeloupe, Guyana, Martinique, La Réunion und der Gemeinde Saint-Pierre-et-Miquelon erforderlichen Dokumente und Visa; Verordnung vom 29. Dezember 2011 geändert in Bezug auf die für die Einreise von Ausländern in das Gebiet von Französisch-Polynesien erforderlichen Dokumente und Visa; Verordnung vom 18. April 2012 geändert in Bezug auf die für die Einreise von Ausländern in das Gebiet der Gemeinden Saint-Barthélemy und Saint-Martin erforderlichen Dokumente und Visa; Verordnung vom 4. Februar 2015 in Bezug auf die für die Einreise von Ausländern in das Gebiet von Mayotte erforderlichen Dokumente und Visa. "Internationaler Flughafen der Union": Jeder Flughafen, der nach einer von den Zollbehörden erteilten Genehmigung zum Zweck des Luftverkehrs mit Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 über die Modalitäten der Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union befugt ist; "Flughafenbetreiber": Die Person, die aufgrund nationaler Gesetzgebung oder Regulierung die Aufgabe hat, die Verwaltung und Verwaltung der Flughafeninfrastruktur sowie die Koordinierung und Kontrolle der Aktivitäten der verschiedenen Betreiber auf dem Flughafen durchzuführen, sei es in Verbindung mit anderen Tätigkeiten oder nicht; "Luftfahrtinformationen": Alle Informationen, die zur Sicherstellung der Sicherheit, Regelmäßigkeit und Effizienz der Luftnavigation im Sinne des Erlasses vom 3. Juni 2008 über Luftfahrtinformationsdienste bestimmt sind; "Schengen-Staat": Die Liste dieser Staaten ist im Abschnitt "Allgemeines" des Handbuchs für Luftfahrtinformationen auf der Website http://www.sia.aviation-civile.gouv.fr einsehbar; "Extra-Schengen-Flug": Jeder Direktflug aus oder in einen Staat oder ein Gebiet, das nicht zum Schengen-Raum gehört; "Mitgliedstaat der Europäischen Union": Ein Staat, der am 7. Februar 1992 das Abkommen über die Europäische Union unterzeichnet hat. Die Liste dieser Staaten ist im Abschnitt "Allgemeines" des Handbuchs für Luftfahrtinformationen auf der Website http://www.sia.aviation-civile.gouv.fr einsehbar; "Drittland": Ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Modalitäten bestimmter Bestimmungen des Zollkodex der Union; "Zollgebiet der Union": Die Gebiete einschließlich ihres Luftraums, die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union aufgeführt sind. Die Liste dieser Gebiete ist im Abschnitt "Allgemeines" des Handbuchs für Luftfahrtinformationen auf der Website http://www.sia.aviation-civile.gouv.fr einsehbar; "Spezielles Steuergebiet" ist ein Teil des Zollgebiets der Union, auf den die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG nicht anwendbar sind. Eine Liste dieser Gebiete ist in der Rubrik "Allgemeines" des Luftfahrtinformationshandbuchs auf der Website http://www.sia.aviation-civile.gouv.fr einsehbar. "Waren" sind per Luftfracht transportierte Waren mit oder ohne kommerziellen Charakter, einschließlich Frachtgut, Kurierfracht ("Expressfracht"), Handgepäck, aufgegebenes Gepäck oder nicht begleitetes Gepäck. Kapitel II: Überschreiten der Außen- und Binnengrenzen des Schengen-Raums und der Überseegebiete durch Personen (Artikel 2 bis 13) Artikel 2 Im Hinblick auf das Überschreiten der Außengrenzen des Schengen-Raums durch Personen sind nur Flughäfen, die als Grenzübergangsstellen ausgewiesen sind, berechtigt, außereuropäische Flüge entgegenzunehmen, und zwar gemäß den Bedingungen und Zeiten, die über das Luftfahrtinformationswesen veröffentlicht werden. Die Liste der Grenzübergangsstellen wird vom Minister für Einwanderung in Zusammenarbeit mit dem Minister für Zoll und dem Minister für Zivilluftfahrt sowie, in Bezug auf Flughäfen, deren Hauptnutzer das Verteidigungsministerium ist, in Absprache mit dem Verteidigungsminister erstellt und aktualisiert. Sie wird der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mitgeteilt. Die Liste ist auf der Website des Luftfahrtinformationsdienstes einsehbar (http://www.sia.aviation-civile.gouv.fr). Artikel 3 Die Kontrollen im Zusammenhang mit der Einreise von Personen über die Außengrenzen an den in Artikel 2 genannten Flughäfen werden von den von Frankreich bestimmten Dienststellen durchgeführt und der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mitgeteilt. Diese Kontrollen erfolgen gemäß den Bestimmungen des Schengener Grenzkodex. Artikel 4 Wenn der für die Grenzkontrolle von Personen zuständige Dienst nicht ständig am Flughafen als Grenzübergangsstelle anwesend ist, legt eine Verordnung des Präfekten nach Anhörung der territorial zuständigen staatlichen Dienststellen, insbesondere der Zolldienststellen, der Grenzpolizei und der zivilen Luftfahrt, die Zeiten, Stunden und Modalitäten fest, zu denen der Flughafen für Flüge außerhalb des Schengen-Raums geöffnet ist. Diese Informationen werden über die Luftfahrtinformationen den Benutzern zur Kenntnis gebracht. Außerhalb der in dieser Verordnung genannten Öffnungszeiten und -zeiträume sind Flüge außerhalb des Schengen-Raums auf dem Flughafen nicht erlaubt. Artikel 5 Wenn der für die Grenzkontrolle von Personen zuständige Dienst nicht ständig am Flughafen als Grenzübergangsstelle anwesend ist, ist der Flughafenbetreiber bei regelmäßigen öffentlichen Verkehrsflügen oder der Pilot bei allen anderen Flügen verpflichtet, diesen Dienst über jeden Flug außerhalb des Schengen-Raums durch eine separate Vorankündigung des Flugplans zu informieren, damit die Formalitäten für die Personenkontrollen vor der Ankunft oder Abfahrt des Fluges und während der in der Verordnung gemäß Artikel 4 festgelegten Öffnungszeiten und -zeiträume organisiert werden können. Die Frist für die Vorankündigung beträgt höchstens 24 Stunden vor der geplanten Abflug- oder Landezeit auf dem Flughafen und wird per E-Mail übermittelt. Die Verordnung gemäß Artikel 4 kann jedoch eine andere Vorankündigungsfrist vorschreiben, die der besonderen Situation des Flughafens Rechnung trägt. In jedem Fall wird die Vorankündigungsfrist über die Luftfahrtinformationen den Benutzern zur Kenntnis gebracht. Die Liste der Informationen, die in der Vorankündigung enthalten sein müssen, ist dem vorliegenden Erlass als Anhang beigefügt. Artikel 6 Der Pilot eines Flugzeugs aus oder in ein Land außerhalb des Schengen-Raums, das keinen Flughafen als Grenzübergangsstelle für Abflug und Ankunft nutzt, unterliegt der Sanktion gemäß Artikel L. 6232-3 des Verkehrsgesetzbuches. Artikel 7 I. - Für Flugplätze, die hauptsächlich dem Verteidigungsministerium zugeordnet sind und als Grenzübertrittsstellen deklariert wurden, führt die Küstengendarmerie oder die Luftgendarmerie gemäß den Artikeln R. 213-1 und R. 221-1 des Einreise- und Aufenthaltsrechts sowie des Asylrechts Kontrollen im Hinblick auf die Überquerung der Außengrenzen durch Personen während der Zeiten, Stunden und in Übereinstimmung mit den Modalitäten durch, die durch eine Entscheidung des Flughafendirektors festgelegt wurden, der gemäß Artikel R. 211-2-1 des Zivilflugrechts benannt wurde. Die in dieser Entscheidung enthaltenen Informationen werden den Nutzern über die Luftfahrtinformationen bekannt gegeben. II. - Die territorial zuständige Einheit der Küstengendarmerie oder der Luftgendarmerie wird durch eine separate Vorankündigung des Flugplans über die außereuropäischen Flüge informiert, die innerhalb der Frist gemäß der im Absatz I genannten Entscheidung eintreffen werden. Artikel 8 I. - Wenn ein außereuropäischer Flug auf einem Flughafen empfangen werden muss, der nicht als Grenzübergangsstelle qualifiziert ist oder außerhalb der Öffnungszeiten der Grenzübergangsstelle liegt, insbesondere aufgrund einer Umleitung oder einer anderen Form von höherer Gewalt oder Notfall, muss der Flughafenbetreiber bei öffentlichen Linienflügen oder der Pilot für alle anderen Flüge die Einmischung des territorial zuständigen Dienstes beantragen, der für die Kontrollen von Personen an den Grenzen zuständig ist. II. - Dieser Antrag muss gestellt werden, sobald die Notwendigkeit besteht, auf einem Flughafen zu landen, der nicht als Grenzübergangsstelle qualifiziert ist. Artikel 9 Flughäfen, die nicht als Grenzübergangsstellen gelten, sind berechtigt, Direktflüge aus oder in Länder des Schengen-Raums zu empfangen, ohne dass irgendwelche Formalitäten im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle von Personen erforderlich sind, ohne Beeinträchtigung der Bestimmungen von Kapitel III dieser Verordnung. Jedoch können bei vorübergehender Wiedereinführung der Kontrollen an den inneren Grenzen gemäß dem Schengener Grenzkodex Grenzkontrollen an diesen Flughäfen von den dafür zuständigen Dienststellen gemäß den Modalitäten gemäß Artikel 3 durchgeführt werden. Artikel 10 Die Überquerung der Grenzen der Gebiete, die von den Artikeln 73 und 74 der Verfassung sowie von Neukaledonien geregelt werden, obliegt dem französischen nationalen Recht. Nur Flughäfen mit dem Status einer kontrollierten Grenzübergangsstelle sind berechtigt, Flüge aus einem ausländischen Staat oder aus dem französischen Mutterland zu empfangen. Die Liste der kontrollierten Grenzübergangsstellen ist in den Verordnungen der Minister für Inneres, Auswärtige Angelegenheiten und Überseeangelegenheiten über die für den Eintritt von Ausländern auf diese Gebiete erforderlichen Dokumente und Visa aufgeführt. Artikel 11 Geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 - Art. 20 Die Kontrollen im Zusammenhang mit der Überquerung der Grenzen durch Personen an den Flughäfen gemäß Artikel 10 werden von den zuständigen Dienststellen gemäß dem Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und das Asylrecht durchgeführt. Artikel 12 Wenn der Grenzkontrolldienst für Personen nicht ständig auf dem Flughafen mit der Qualität eines kontrollierten Durchgangspunktes präsent ist, obliegt es dem Flughafenbetreiber bei Linienflügen oder dem Piloten bei allen anderen Flügen, den zuständigen Kontrolldienst spätestens 24 Stunden vor der geplanten Ankunft des Fluges zu benachrichtigen, wenn Flüge aus einem ausländischen Staat oder dem französischen Festland auf diesen Gebieten eintreffen. Artikel 13 Flughäfen, die nicht die Qualität eines kontrollierten Durchgangspunktes haben, dürfen ausschließlich Verbindungen zwischen den Gemeinden gemäß den Artikeln 73 und 74 der Verfassung und Neukaledonien empfangen, ohne dass eine Formalität in Bezug auf die Grenzkontrolle von Personen erforderlich ist, unbeschadet der Bestimmungen in Kapitel III dieser Verfügung. Sollte ein Flug aus einem ausländischen Staat oder dem französischen Festland aufgrund einer Umleitung oder eines anderen Falles von höherer Gewalt oder Notlage auf einem Flughafen ohne die Qualität eines kontrollierten Durchgangspunktes landen müssen, gilt dasselbe Verfahren wie in Artikel 8 beschrieben. Kapitel III: Überschreiten der Grenzen der Europäischen Union durch Waren (Artikel 14 bis 16) Artikel 14 Im Hinblick auf das Überschreiten von Grenzen durch Waren sind ausschließlich die internationalen Flughäfen der Union, die gemäß Artikel 45 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 über die Einzelheiten der Anwendung bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union für den Luftverkehr zugelassen sind, berechtigt, Transitflüge, ankommende und abgehende Flüge aus dem Zollgebiet der Union zu empfangen, vorausgesetzt, dass die erforderlichen Zoll- und Steuerformalitäten erfüllt sind. Die Liste der internationalen Flughäfen der Union wird nach interministerieller Konsultation und in Absprache mit dem Verteidigungsminister für Flugplätze, deren Hauptverantwortlicher das Verteidigungsministerium ist, vom für den Zoll zuständigen Minister erstellt und aktualisiert. Sie wird der Europäischen Kommission mitgeteilt und auf der Website des Luftfahrtdienstes (http://www.sia.aviation-civile.gouv.fr) veröffentlicht. Artikel 15 Die bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren aus Drittstaaten, von Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union oder von Gebieten außerhalb des besonderen Steuergebiets an den internationalen Flughäfen der Union, die sich im Zollgebiet der Union befinden, durchgeführten Kontrollen erfolgen gemäß dem Zollkodex der Union, dem allgemeinen Steuergesetzbuch, dem Sozialgesetzbuch und anderen gesetzlichen oder regulativen Bestimmungen, die insbesondere die Einreise, den Transit und den Ausgang aus dem Zollgebiet der Union regeln. Artikel 16 Wenn ein Flugzeug, das Waren aus einem Drittland, einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union oder einem Gebiet außerhalb des besonderen Steuergebiets befördert, aufgrund von Umleitungen oder anderen Fällen höherer Gewalt oder Notfall auf einem Flughafen ohne den Status eines internationalen Flughafens der Union landen muss, ist der Pilot oder jede Person, die für den Transport der Waren verantwortlich ist, verpflichtet, die erforderlichen Zoll- und Steuerformalitäten zu erfüllen und gegebenenfalls den in Artikel 15 vorgesehenen Kontrollen zu unterziehen. Bearbeitet 23. März 2023 von Dierk Zitieren
Dierk Geschrieben 23. März 2023 Geschrieben 23. März 2023 Kapitel IV: Besondere Fälle (Artikel 17 bis 20) Artikel 17 Ein Flugzeug, das Waren im Sinne dieser Verordnung aus einem Drittland, einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union oder einem Gebiet außerhalb des besonderen Steuergebiets befördert, aber zum Schengen-Raum gehört, muss bei Abflug und Ankunft einen internationalen Flughafen der Union nutzen. Artikel 18 Wenn ein Flugzeug, das Güter gemäß dieser Verordnung befördert, von einem Land innerhalb der Europäischen Union oder einem Gebiet innerhalb der Zollunion oder des Sondersteuergebiets, das nicht zum Schengen-Raum gehört, abfliegt oder auf einem internationalen Flughafen der Union landet, der nicht als Grenzübergangsstelle qualifiziert ist, können der Pilot und die Besatzungsmitglieder gemäß Absatz 2 des Anhangs VII des Schengener Grenzkodex von den Kontrollen an den Außengrenzen befreit werden. Die Ankunft und Abreise des Fluges müssen unter den in Artikel 5 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen angekündigt werden. Artikel 19 Für Flugzeuge, die aus oder in den französischen Sektor von Genf-Cointrin fliegen, können die Einreise nach Frankreich oder die Abreise aus Frankreich von Flughäfen erfolgen, die weder als Grenzübergangsstelle noch als internationaler Flughafen der Union qualifiziert sind. Artikel 20 Flugplätze, die weder als Grenzübergangsstelle noch als internationaler Flughafen der Union qualifiziert sind, Hubschrauberlandeplätze und für den Empfang von motorisierten Ultraleichtflugzeugen zugelassene Landebahnen dürfen Flüge aus oder in Länder empfangen oder durchführen, die sowohl dem Schengen-Raum als auch der Europäischen Union, der Zollunion oder dem Sondersteuergebiet angehören, sofern die vorgesehene Nutzung eingehalten wird. Kapitel V: Schlussbestimmungen (Artikel 21 bis 22) Artikel 21 Ändert folgende Bestimmungen Hebt das Dekret vom 20. April 1998 auf (Aufhebung) Hebt das Dekret vom 20. April 1998 - Artikel 1 auf (Aufhebung) Hebt das Dekret vom 20. April 1998 - Artikel 10 auf (Aufhebung) Hebt das Dekret vom 20. April 1998 - Artikel 11 auf (Aufhebung) Hebt das Dekret vom 20. April 1998 - Artikel 2 auf (Aufhebung) Hebt das Dekret vom 20. April 1998 - Artikel 3 auf (Aufhebung) Hebt das Dekret vom 20. April 1998 - Artikel 4 auf (Aufhebung) Hebt das Dekret vom 20. April 1998 - Artikel 5 auf (Aufhebung) Hebt das Dekret vom 20. April 1998 - Artikel 6 auf (Aufhebung) Hebt das Dekret vom 20. April 1998 - Artikel 7 auf (Aufhebung) Hebt das Dekret vom 20. April 1998 - Artikel 9 auf (Aufhebung) Artikel 22 Der Generaldirektor der Zivilluftfahrt, der Generaldirektor für Zoll und indirekte Steuern, der Generalstabschef, der Generaldirektor für Verwaltung und Modernisierung, der Generaldirektor für Ausländer in Frankreich und der Generaldirektor für Übersee sind jeweils für die Durchführung dieses Dekrets verantwortlich, das im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wird. Anhang Artikel ANHANG LISTE DER ANGABEN, DIE AUF DER BENACHRICHTIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 5 DIESER VERORDNUNG ANZUGEBEN SIND Kontaktdaten des Absenders der Benachrichtigung: Name, Vorname, Telefon, Fax, E-Mail. Kontaktdaten des Empfängers der Benachrichtigung: Name des Dienstes, Telefon, Fax, E-Mail. Wenn es sich um eine Benachrichtigung für einen Abflug außerhalb des Schengen-Raums handelt, müssen folgende Angaben gemacht werden: Datum, geplante Abflugzeit (Ortszeit), Abflugflughafen. Stadt und Land des Ziels. Wenn es sich um eine Benachrichtigung für eine Ankunft außerhalb des Schengen-Raums handelt, müssen folgende Angaben gemacht werden: Datum, geplante Ankunftszeit (Ortszeit), Ankunftsflughafen. Stadt und Land des Ursprungs. Für jeden Flug außerhalb des Schengen-Raums müssen folgende Angaben gemacht werden: Informationen zum Flugzeug: Flugzeugtyp, Kennzeichen, Fluggesellschaft, Flugnummer. Flugart: Tourismusflug, Geschäftsflug, Frachtflug oder andere. Anzahl der Crewmitglieder. Anzahl der Passagiere. Eine Liste der geplanten Crewmitglieder und Passagiere muss beigefügt werden, wobei für jeden von ihnen der Name, Vorname, Nationalität und die Pass- oder Personalausweisnummer angegeben werden muss. Informationen zu den transportierten Waren: Art der Waren, Vorhandensein von Bargeld, Wertpapieren, Waren, die deklariert werden müssen. Ausgestellt am 24. Oktober 2017. Die Ministerin für Verkehr im Ministerium für den Ökologischen und Solidarischen Wandel, Elisabeth Borne Der Innenminister, Gérard Collomb Der Minister für Europa und auswärtige Angelegenheiten, Jean-Yves Le Drian Die Verteidigungsministerin, Florence Parly Der Minister für öffentliche Handlung und Rechnungswesen, Gérald Darmanin Die Ministerin für Übersee, Annick Girardin Zitieren
Dierk Geschrieben 23. März 2023 Geschrieben 23. März 2023 (bearbeitet) vor 29 Minuten schrieb Dierk: Artikel 9 Flughäfen, die nicht als Grenzübergangsstellen gelten, sind berechtigt, Direktflüge aus oder in Länder des Schengen-Raums zu empfangen, ohne dass irgendwelche Formalitäten im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle von Personen erforderlich sind, ohne Beeinträchtigung der Bestimmungen von Kapitel III dieser Verordnung. Jedoch können bei vorübergehender Wiedereinführung der Kontrollen an den inneren Grenzen gemäß dem Schengener Grenzkodex Grenzkontrollen an diesen Flughäfen von den dafür zuständigen Dienststellen gemäß den Modalitäten gemäß Artikel 3 durchgeführt werden. so und nun das: Temporary Reintroduction of Border Control (europa.eu) Zitat Notifications of the Temporary Reintroduction of Border Control Current Temporarily Reintroduced Border Controls Zitat France 1/11/2022 - 30/04/2023 New terrorist threats, organised criminality and activity of organised groups of smugglers, risk of arrival of persons who could pose a threat among the flow of refugees, irregular migration, secondary movements, the situation at the external border (Ukraine war); all internal borders as well as sea and air borders der 30. April ist noch nicht vorbei... Bearbeitet 23. März 2023 von Dierk Zitieren
Dierk Geschrieben 23. März 2023 Geschrieben 23. März 2023 Hier gibts noch mehr, auf französisch: Le forum des pilotes privés • Afficher le sujet - Réintroduction contrôle aux frontières (pilotes-prives.fr) Zitieren
Charlie_Sierra Geschrieben 24. März 2023 Geschrieben 24. März 2023 (bearbeitet) vor 10 Stunden schrieb Dierk: so und nun das: Temporary Reintroduction of Border Control (europa.eu) der 30. April ist noch nicht vorbei... Aha, dann ist es womöglich genau diese "Temp Reintroduction Border Control" wegen der in Frankreich nach wie vor geltenden Terrorwarnstufe 5 oder der Unwissenheit der lokalen Beamten über die seit fünf Jahren existierende Gesetzgebung, oder beides. Die Franzosen haben echt einen an der Waffel. Momentan geht vermutlich eine grössere Gefahr von den randalierenden Bürgern auf der Strasse aus, die gegen die Erhöhung des Rentenalter von 62 auf 64, ja 64! protestieren, als von ein paar friedlichen CH-Piloten. Erkenntnis: Es liegt also im Ermessen der regionalen Zollbehörden, die Einflugbestimmungen so zu gestalten, wie es ihnen grad passt. DAHER: Immer vorgänig mit den regionalen Zollbehörden die aktuellen Bestimmungen checken, so wie es eigentlich die AOPA und der Aeroclub auch empfohlen hat. Frankreich ist im Vergleich zu Deutschland immer noch ein Flickenteppich. Vielen Dank @Dierk für deine aufschlussreichen Informationen. Ich werde gleichwohl mal das BAZG dazu zu motivieren, auf diesem Gebiet ihre franz. Kollegen anzurufen. @patbuser das BAZL kann hier nix unternehmen, da nicht in seinem Kompetenzbereich. Safety=BAZL, Zoll=BAZG Bearbeitet 24. März 2023 von CS_72 Zitieren
patbuser Geschrieben 24. März 2023 Geschrieben 24. März 2023 1 hour ago, Charlie_Sierra said: Erkenntnis: Es liegt also im Ermessen der regionalen Zollbehörden, die Einflugbestimmungen so zu gestalten, wie es ihnen grad passt. DAHER: Immer vorgänig mit den regionalen Zollbehörden die aktuellen Bestimmungen checken, so wie es eigentlich die AOPA und der Aeroclub auch empfohlen hat. Frankreich ist im Vergleich zu Deutschland immer noch ein Flickenteppich. Vielen Dank @Dierk für deine aufschlussreichen Informationen. Ich werde gleichwohl mal das BAZG dazu zu motivieren, auf diesem Gebiet ihre franz. Kollegen anzurufen. @patbuser das BAZL kann hier nix unternehmen, da nicht in seinem Kompetenzbereich. Safety=BAZL, Zoll=BAZG ja zu dieser Erkenntnis komme ich auch... Da ich französische Beamte in unterschiedlichen Funktionen schon mehrfach erleben durfte, bin ich ziemlich sicher, dass Unwissenheit, Ignoranz und Arroganz überwiegt. Aber ja, die Diskussion im französichen Forum ist exemplarisch. Flickenteppich, die rechte Hand weiss was die linke tut usw. Aber item, ich komme im Moment zum Schluss, dass ich einfach weiterhin auf einem kleinen Zoll-Flugplatz mit Voranmeldung zwischenlande - einfach um ein unnötiges Theater zu vermeiden. Und ja, das BAZL ist wohl falsch das ist so. Was ich mich noch frage, ob nicht die AOPA oder der Aeroclub hier etwas Wirbel veranstalten könnte. Oder mindestens mal wieder eine aktuelle Empfehlung dazu abgeben. bon vol tout de même! Patrick Zitieren
E-A Geschrieben 24. März 2023 Geschrieben 24. März 2023 (bearbeitet) Frankreich sorgt auch bei Flügen innerhalb EU/Schengen immer wieder für Kopfschmerzen. Die Grenzkontrollen sind eigentlich schon seit 2015 'temporär' wieder eingeführt. Das bedeutet auch für Flüge von z.B. Deutschland nach Frankreich, dass sobald ein Flugplatz "Police" auf Bestellung anbietet, man diese PNR / PPR Regelung auch beachten muss. Sonst kann es sehr lästig und teuer werden... Allerdings darf man weiterhin direkt sämtliche französische Flugplätze anfliegen, auch die keinerlei Polizei vor Ort oder auf Bestellung (PNR/PPR) anbieten. Dafür braucht es dann auch keinerlei Bureaukratie, ausser den Flugplan. Bedeutet im Umkehrschluss: Wer unkompliziert von Deutschland, Spanien oder Italien nach Frankreich fliegen möchte, landet am besten zunächst auf ein kleinen Provinzplatz ohne "Immigration/Police" und fliegt erst dann zu den grösseren Flugplätzen mit "Police" weiter. In Deutschland ist das momentan für Direktflüge aus der Schweiz ähnlich geregelt: Ein Direktflug aus der Schweiz zum kleinen Deutschen Verkehrs- oder Sonderlandeplatz ohne Zoll, ist ohne jegliche Bureaukratie möglich. Sobald man jedoch zunächst ein Flugplatz mit Zoll auf Voranmeldung anfliegt, muss man die Voranmeldung auch weiterhin wahrnehmen, da so ein Flugplatz ein "Zollstatus" hat und der Flugplatz ein Meldepflicht seitens der Behörden. Ich vermute mal, in Frankreich ist das ähnlich: Bietet ein Flugplatz "Police" und/oder "Douanes" auf Voranmeldung an, muss man diese Formalitäten auch weiterhin befolgen. Steht in der AIP hinter "Police" und "Douanes" nichts bzw. "NIL", kann man spontan hin. Sonst ist die EU-Verordnung 2020/877 verbindliches Recht im gesamten EU-Raum und "overruled" sämtliche nationale Gesetzgebungen. Da kann ein französischer Zollbeamte zwar interessant tun, er bricht damit einfach geltendes EU-Recht. Gesetzlose Willkur dürfen wir nicht akzeptieren. Das gleiche gilt natürlich auch für Italien. Hier würde ich aktuelle Erfahrungsberichte sehr wünschen, da die Zollbehörden dort auf E-Mails gar nicht erst reagieren. Zumindest nicht, wenn sie auf Englisch geschrieben sind. Italienisch beherrsche ich leider nicht. Österreich bietet an fast jeder Flugplatz Zoll auf Voranmeldung an. Da wird man wohl auch weiterhin nicht drumherum kommen. Was früher ein Pluspunkt war, ist jetzt zum Negativpunkt geworden. Bearbeitet 24. März 2023 von E-A 1 Zitieren
Michi Moos Geschrieben 24. März 2023 Geschrieben 24. März 2023 vor 3 Stunden schrieb E-A: Hier würde ich aktuelle Erfahrungsberichte sehr wünschen, da die Zollbehörden dort auf E-Mails gar nicht erst reagieren Wir waren vor ein paar Wochen in Aosta (LIMW). Dort wurde auch auf Voranmeldung bestanden. 2 Typen der Guardia di Finanza sind jeweils beim Hin- und Rückflug aufgetaucht. Kein Interesse an Waren / Gepäck, dafür extrem interessiert an den Personalien. Beim Rückflug tauchten die Typen sogar erst nach der ursprünglich kommunizierten Startzeit auf, vorher durften wir auch nicht zum Flieger raus um alles vorzubereiten. Die beiden Typen haben dann so 20 Minuten mit irgendwem telefoniert und glaub etwa 7 Mal meinen Namen buchstabiert - den Rest hab ich nicht verstanden. War das reinste Cabaret, zum Glück ohne irgendwelche Slots und CAVOK lange vor Nachtgrenze. So hätte nur der Zoll in CH warten müssen Wie es mit Nicht-Zollflugplätzen aussieht, weiss ich leider nicht. vor 3 Stunden schrieb E-A: Ein Direktflug aus der Schweiz zum kleinen Deutschen Verkehrs- oder Sonderlandeplatz ohne Zoll, ist ohne jegliche Bureaukratie möglich. Sobald man jedoch zunächst ein Flugplatz mit Zoll auf Voranmeldung anfliegt, muss man die Voranmeldung auch weiterhin wahrnehmen Das kann ich in DE bestätigen. Könnte gut sein, dass das in Frankreich auch so ist - oder sie merken es einfach meistens nicht. Bin aktuell noch sehr vorsichtig mit der Regelung. Zitieren
cosy Geschrieben 25. März 2023 Geschrieben 25. März 2023 15 hours ago, Michi Moos said: 2 Typen der Guardia di Finanza sind jeweils beim Hin- und Rückflug aufgetaucht. Kein Interesse an Waren / Gepäck, dafür extrem interessiert an den Personalien. Beim Rückflug tauchten die Typen sogar erst nach der ursprünglich kommunizierten Startzeit auf, vorher durften wir auch nicht zum Flieger raus um alles vorzubereiten. Die beiden Typen haben dann so 20 Minuten mit irgendwem telefoniert und glaub etwa 7 Mal meinen Namen buchstabiert - den Rest hab ich nicht verstanden. Aosta liegt ja vor unserer Haustür (Flugzeit etwa 25' über den G. St. Bernard). Bei mir war es jedesmal so. Letzes mal im November für ein Spa-Weekend mit Partnerin: Die Typen kamen erst zur angegebenen Startzeit, der Mann am GA-Schalter, (im Geböude wo auch der Funker sitzt, aber 1. Stock) kam da runter weil ich ihn anrief (die MTO war auf 'downgrade' eingestellt. Darauf hin kriegten die beiden Guardia-Finanza Cops einen regelrechten Anschiss, wo er ihnen so ungefähr Unfähigkeit und Lernwiderstand vorwarf, offenbar geschieht dies regelmässig. Bei mir war in den meisten Fällen bis zu 1h Warten angesagt. Der Türmer gab den Tipp, jeweils zusätzlich zur Zollanmeldung den Türmer per Mail oder Anruf (der kann gut english) zu informieren über Ankunftszeit, gewünschte Anzahl Tage parking, Abflugzeitpunkt sowie Zeitpunkt der Zollkontrolle. Dann werde es schneller gehen (sagte er). Wir waren dann overhead bis 8000ft gestiegen, um das Wetter am Pass beurteilen zu können. Richtung Montblanc war's schon zu. Der Rest war dann easy.. cosy a.k. Bruno Zitieren
E-A Geschrieben 25. März 2023 Geschrieben 25. März 2023 (bearbeitet) vor 20 Stunden schrieb Michi Moos: 2 Typen der Guardia di Finanza sind jeweils beim Hin- und Rückflug aufgetaucht. Kein Interesse an Waren / Gepäck, dafür extrem interessiert an den Personalien. Beim Rückflug tauchten die Typen sogar erst nach der ursprünglich kommunizierten Startzeit auf, vorher durften wir auch nicht zum Flieger raus um alles vorzubereiten. Die beiden Typen haben dann so 20 Minuten mit irgendwem telefoniert und glaub etwa 7 Mal meinen Namen buchstabiert - den Rest hab ich nicht verstanden. Das ist mir in Aosta auch genauso passiert, sogar als ich aus ELLX kam, also Intra-EU/Schengen. Direkt aus der Schweiz habe ich in Aosta noch keine Erfahrungen, dafür aber in Venedig-Lido mit mehr oder weniger ähnliche Spielereien: Auch da jeweils zwei Typen, dort allerdings in Zivil, die so 20 Minuten mit unsere Ausweise in der Hand 'wichtig' am telefonieren waren. Flugplan konnte ich jeweils um eine halbe Stunde nach hinten verschieben. Bisher habe ich nach Italien meistens Bozen als Zollstopp benutzt, allerdings ist es dort immer so umständlich und zeitraubend um Avgas beim Aeroclub zu bekommen. Das ginge in Trento viel schneller und unkomplizierter, aber da es dort kein Zoll gibt, bisher wiederum in Bozen oder Hohenems zwischenlanden müssen. Zeit also, Trento nun direkt anzufliegen und die EU-Verordnung 2020/877, sowie die aktualisierte 2015/2446 (Artikel 141), auf Italienisch ausgedruckt mit in der Tasche dabei zu haben. Die verlinkte Webseite bietet alle mögliche EU-Sprachen zur Download an. Bearbeitet 25. März 2023 von E-A Zitieren
patbuser Geschrieben 26. Mai 2023 Geschrieben 26. Mai 2023 Ich habe jetzt nochmal eine Präzisierung von diesem Herrn Fuchot aus Mulhouse erhalten. Was jetzt für mich eine neu Info ist, ist fett markiert. Kurzfassung übersetzt: Ja, ohne Formalitäten direkt auf nicht Zollflugplätze ausser du hast Waren dabei. Gepäck gilt offenbar als Ware. Gruss Patrick De: PAE-MULHOUSE <pae-mulhouse@douane.finances.gouv.fr> Objet: Rép. : Vol transfrontalier entre suisse et france en aviation de loisir Date: 27 avril 2023 à 13:35:07 UTC+2 À: ph.riccardi@gmail.com Bonjour, Le code frontières Schengen (CFS) et l'arrêté du 24 octobre 2017 relatif au franchissement des frontières par les personnes et les marchandises sur les aérodromes précisent les modalités de franchissement, par les personnes, des frontières aériennes extérieures et intérieures de l'espace Schengen. Seuls les aérodromes ayant la qualité de point de passage frontaliers (PPF) sont autorisés à recevoir des vols extra-Schengen. Les frontières intérieures de l'espace Schengen peuvent être franchies, en tout lieu, sans que des vérifications aux frontières soient effectuées sur les personnes, quelle que soit leur nationalité. L'article 9 de l'arrêté prévoit que les aérodromes qui n'ont pas la qualité de PPF peuvent recevoir des vols intra-Schengen sans qu'aucune formalité liée au contrôle aux frontières des personnes ne soit requise. La Suisse faisant partie de l'espace Schengen, tout aérodrome n'ayant pas le statut de PPF peut accueillir des vols en provenance et à destination de ce pays. En cas de rétablissement des contrôles aux frontières intérieures, des vérifications pourront être réalisées sur les liaisons internes. Par contre, l’arrêté du 24 octobre 2017 (art.14) précise que le franchissement des frontières de l'UE avec des marchandises n'est autorisé que dans les aérodromes qualifiés d'aéroports Internationaux de l'Union. Les bagages sont considérés comme des marchandises. Cordialement Didier FUCHOT Direction Régionale de Mulhouse Rédacteur réglementation douane Pôle d'Action Économique 13 Rue du Tilleul, 68100 MULHOUSE Tél: 09 70 27 78 28 douane.gouv.fr Zitieren
Dierk Geschrieben 26. Mai 2023 Geschrieben 26. Mai 2023 (bearbeitet) Zitat La valeur marchande globale des biens ne doit cependant pas excéder les montants suivants : Seuils en valeur marchande globale en fonction de l'âge et du moyen de transport Voyageurs de moins de 15 ans Voyageurs de 15 ans et plus Voyageurs de moins de 15 ans Quel que soit le mode de transport : 150 euros. Voyageurs de 15 ans et plus En avion, en bateau : 430 euros. En voiture, en train et autres : 300 euros. https://www.douane.gouv.fr/fiche/franchises-douanieres-et-fiscales-en-quantites-et-en-valeurs 430 Euro Freigrenze sowie bestimmte Waren sind eingeschränkt " Gepäck" können auch Rückwaren sein. allerdings : Zitat 14." Marchandises ", biens transportés par la voie aérienne, pourvus d'un caractère commercial ou non, incluant le fret cargo, le fret de messagerie ( fret express "), les bagages, qu'ils soient à main, non accompagnés ou de soute. https://www.douane.gouv.fr/fiche/franchises-douanieres-et-fiscales-en-quantites-et-en-valeurs Zitat Article 14 En matière de franchissement des frontières par les marchandises, seuls les aéroports internationaux de l'Union figurant dans la liste des aéroports habilités aux fins du trafic aérien conformément à l'article 45 du règlement d'exécution (UE) n° 2015/2447 de la Commission du 24 novembre 2015 établissant les modalités d'application de certaines dispositions du règlement (UE) n° 952/2013 du Parlement européen et du Conseil établissant le code des douanes de l'Union sont autorisés à recevoir des vols en transit, des vols entrants et des vols sortant du territoire douanier de l'Union, sous réserve de l'accomplissement des formalités douanières et fiscales requises. La liste des aéroports internationaux de l'Union est établie et mise à jour par le ministre chargé des douanes, après concertation interministérielle et en accord avec le ministre de la défense pour les aérodromes dont l'affectataire principal est le ministère de la défense. Elle est notifiée à la Commission européenne. Elle est publiée sur le site du service de l'information aéronautique ( http://www.sia.aviation-civile.gouv.fr Bearbeitet 26. Mai 2023 von Dierk Zitieren
Dierk Geschrieben 26. Mai 2023 Geschrieben 26. Mai 2023 https://www.douane.gouv.fr/fiche/aeroports-internationaux-de-lunion-aiu https://taxation-customs.ec.europa.eu/document/download/a34f065b-334e-49df-ad8a-e263ae4d2cb6_en?filename=List of International Union Airports.pdf Zitieren
Dierk Geschrieben 26. Mai 2023 Geschrieben 26. Mai 2023 Ist also die Handtasche der Freundin schon Gepäck ? Zitieren
E-A Geschrieben 29. Mai 2023 Geschrieben 29. Mai 2023 Da ist überall die Rede von alten EU-Verordnungen. Weiss man in Mulhouse nicht über die 2020/877 Verordnung Bescheid und die damit einhergehende Anpassung von Verordnung 2015/2446?! Etwas sagt in mir, dass sie noch die alte Version anwenden... Zitieren
okaga Geschrieben 30. Mai 2023 Geschrieben 30. Mai 2023 Am 26.5.2023 um 16:53 schrieb Dierk: Ist also die Handtasche der Freundin schon Gepäck ? Gilt schon der Headset als "Gepäck" bzw. Marchandise? Damit wäre man schon über die 430 €. Es macht doch keinen Sinn das Wert der mitgeführten Sachen zu berechnen, die man dann wieder mitnimmt. Es sollte doch nur zählen, was zolltechnisch relevant ist, sprich Waren die eingeführt werden und nicht wieder ausgeführt werden. Liegt hier noch ein Misverständnis vor? Im verlinkten Zoll-Dokument ist die Rede von Rückkehr aus fremden Länder, ist also relevant für Personen, die in Frankreich leben und Sachen aus ihren Reisen zurückbringen. Als Tourist aus der Schweiz sollte das keine Rolle spielen. https://www.douane.gouv.fr/fiche/franchises-douanieres-et-fiscales-en-quantites-et-en-valeurs Zitieren
Urs Wildermuth Geschrieben 30. Mai 2023 Geschrieben 30. Mai 2023 Am 26.5.2023 um 14:28 schrieb patbuser: Par contre, l’arrêté du 24 octobre 2017 (art.14) précise que le franchissement des frontières de l'UE avec des marchandises n'est autorisé que dans les aérodromes qualifiés d'aéroports Internationaux de l'Union. Les bagages sont considérés comme des marchandises. wenn die das so anwenden, kann man die neue Regelung in Frankreich vergessen. Denn es gibt IMMER Gepäck auf dem Flieger, von der Fliegertasche bis zum Overnight bag oder Koffer für Ferien. Es erstaunt mich gar nicht, dass die Zollbehörden ihre Pfründe nicht so einfach abgeben. Denke mal, die Regelung kann dann so 2050 angewendet werden, wenn die ersten Gerichtsfälle durch sind. Vorher bleibts dabei, wer sicher gehen will, nutzt Zollflugplätze. 1 Zitieren
FalconJockey Geschrieben 30. Mai 2023 Geschrieben 30. Mai 2023 Warten wir mal ab, bis die Luftfahrtverbände Beschwerde einlegen, denn diese französische Auslegung von höhergestelltem EU-Recht ist einfach illegal. Wenn ich als Reisender keine Waren anzumelden habe, dann muss ich auch nicht auf einen Zollflugplatz. Reisebedarf und persönliche Gegenstände müssen nirgends angemeldet werden. 1 Zitieren
swiss747 Geschrieben 30. Mai 2023 Geschrieben 30. Mai 2023 Warum nur immer auf den Franzosen und Italiener herumhacken. Warum brauche ich eine Zollanmeldung (Ausflug und Einflug) für einen Flug LSZF nach EDTD als Beispiel. Unser Zoll ist bürokratisch so vergiftet. Happy Landings Zitieren
Dierk Geschrieben 30. Mai 2023 Geschrieben 30. Mai 2023 (bearbeitet) Würde mich interessieren, ob es von der Schweiz aus ohne Zoll nun möglich ist nach Aosta oder nach "LI63" DOMODOSSOLA MASERA Italien. eddh.de - Landeinformationen AOSTA eddh.de - Landeinformationen DOMODOSSOLA mit "ohne Zoll" ist der italienische Zoll gemeint Bearbeitet 30. Mai 2023 von Dierk Zitieren
E-A Geschrieben 30. Mai 2023 Geschrieben 30. Mai 2023 (bearbeitet) vor 3 Stunden schrieb swiss747: Warum brauche ich eine Zollanmeldung (Ausflug und Einflug) für einen Flug LSZF nach EDTD als Beispiel. Das habe ich einige Zeit zurück bereits versucht zu erklären: Am 24.3.2023 um 18:27 schrieb E-A: In Deutschland ist das momentan für Direktflüge aus der Schweiz ähnlich geregelt: Ein Direktflug aus der Schweiz zum kleinen Deutschen Verkehrs- oder Sonderlandeplatz ohne Zoll, ist ohne jegliche Bureaukratie möglich. Sobald man jedoch zunächst ein Flugplatz mit Zoll auf Voranmeldung anfliegt, muss man die Voranmeldung auch weiterhin wahrnehmen, da so ein Flugplatz ein "Zollstatus" hat und der Flugplatz ein Meldepflicht seitens der Behörden. Donaueschingen (EDTD) ist ein Flugplatz mit Zoll auf Voranmeldung. Deshalb brauchst du weiterhin die Zollanmeldung. Fliegst du aber zuerst nach Rheinfelden (EDTR) oder Schwenningen (EDTS), dann braucht es bis auf dem Flugplan gar keine Anmeldung, da beide Flugplätze keinerlei 'Zollstatus' haben. vor 3 Stunden schrieb Dierk: Würde mich interessieren, ob es von der Schweiz aus ohne Zoll nun möglich ist nach Aosta oder nach "LI63" DOMODOSSOLA MASERA Italien. Würde mich ebenfalls sehr interessieren. Laut geltendes EU-Recht lautet die klare Antwort: JA! Allerdings erheben sich sicher auch die Italienische Zollbehörden über das geltende Gesetz und werden es weiterhin nicht 'erlauben', ist zumindest meine Befürchtung. Aosta wird definitiv weiterhin eine Anmeldung brauchen, da Flughafen mit Zollstatus. Ich würde sagen, probiere es einfach mal aus mit ein Direktflug aus CH nach Domodossola, denn das ist höchstoffiziell von der EU erlaubt, wenn du sonst keine Waren einführst. (Und persönliche Gegenstände sind keine importpflichtige Waare, auch wenn die Französischen Behörden das anders glaubhaft machen wollen.) Aber die Gefahr doch ein bösen Brief oder sogar Besuch von der Guardia di Finanza zu bekommen, halte ich leider nicht für ausgeschlossen. Bearbeitet 30. Mai 2023 von E-A Zitieren
Alexh Geschrieben 30. Mai 2023 Geschrieben 30. Mai 2023 vor 46 Minuten schrieb E-A: (Und persönliche Gegenstände sind keine importpflichtige Waare, auch wenn die Französischen Behörden das anders glaubhaft machen wollen.) Das sehen aber alle Zollbehörden so. Es könnte ja alles gerade erst im Ausland billiger gekauft worden sein. Ich fahre inzwischen im Auto diverse Rechnungen mit mir rum um allen Vorwürfen von deutschen um schweizer Zoll gleich den Wind aus den Segeln zu nehmen. Wird im Flugzeug nicht anders sein. Gruß Alex Zitieren
FalconJockey Geschrieben 30. Mai 2023 Geschrieben 30. Mai 2023 vor einer Stunde schrieb Alexh: Ich fahre inzwischen im Auto diverse Rechnungen mit mir rum um allen Vorwürfen von deutschen um schweizer Zoll gleich den Wind aus den Segeln zu nehmen. Was hast Du denn im Auto mit dabei, was die Aufmerksamkeit der Zöllner wecken könnte? Ein 50-Zoll TV? Diverse Laptops? Die Schmuckkollektion der Gattin? 3 Rolex Uhren? Zitieren
Alexh Geschrieben 30. Mai 2023 Geschrieben 30. Mai 2023 (bearbeitet) vor einer Stunde schrieb FalconJockey: Was hast Du denn im Auto mit dabei, was die Aufmerksamkeit der Zöllner wecken könnte? Ein 50-Zoll TV? Diverse Laptops? Die Schmuckkollektion der Gattin? 3 Rolex Uhren? Eine billige Uhr am Handgelenk reicht. -Wo kommen Sie her? -Von der Arbeit. -Was arbeiten Sie? -Pilot -Dann haben Sie sicher so eine teure Pilotenuhr. Wo und wann haben Sie ihre Uhr denn gekauft? Meine Uhr ist alt und war wirklich nicht teuer, aber es wurde schon so oft danach gefragt. Kollegen die Handwerker sind wurden schon wegen jedem Werkzeug auseinander genommen. Könnte ja irgend etwas neu eingeführt werden. Glücklicherweise haben die Kontrollen an meinem Grenzübergang seit der Pandemie praktisch auf Null abgenommen. Gruß Alex Bearbeitet 30. Mai 2023 von Alexh Zitieren
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