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Neue EU-Regeln: Der Zollflugplatz-Zwang entfällt


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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Urs Wildermuth:

Aufsummiert, eigentlich braucht man keinen Zollflugplatz mehr in die EU aber es traut sich keiner.... und die meisten bestehenden Zollplätze bestehen weiter auf PPR... wird wohl mal so 10 Jahre dauern bis das flächendeckend gilt und alle Staaten mitmachen... 

 

Es gibt Piloten (u.a. auch im FF), die es bereits in Deutschland ausprobiert haben. Denn das Schreiben vom deutschen Zoll erlaubt es ausdrücklich auf einem nicht-Zollflugplatz zu landen. Somit sollte das Risiko zumindest in Deutschland überschaubar sein.

 

Die bestehenden Zollflugplätze müssen allerdings weiterhin auf die PPR bestehen, da das Gesetz eine Zollabwicklung vorsieht sofern der Flugplatz diese anbietet (siehe Zitat unten aus dem Schreiben des FFAC). Deshalb muss man bei Zollflughäfen trotzdem noch den grünen Kanal passieren oder in Donaueschingen eine Zollanmeldung machen.

 

Zitat

- Wird bei einem Flug aus der Schweiz in die EU ein Zollflugplatz angeflogen, muss der Zoll ordnungsgemäss passiert bzw. abgewickelt werden.
- Als Zollflugplatz gilt jeder Flugplatz, der von einem EU-Staat als solcher bezeichnet wird, auch wenn er nur auf Anfrage eine Zollabfertigung zur Verfügung stellt.

 

 

Allerdings muss ich dir Recht geben und es wird wohl in anderen Ländern noch eine Weile dauern, bis die Änderungen greifen. Alternativ muss es ein paar geduldige Pilot*innen geben, welche die Zollbehörden im Vorfeld über ihr Vorhaben orientieren und längere Abklärungen machen. So könnte man bei den Zollbehörden eine Angleichung an die neue Gesetzgebung ins Rollen bringen.

Geschrieben (bearbeitet)

Schlussfolgernd aus all den Einträgen: Flüge in die EU mit am wenigsten Bürokratie:

- Zoll in der CH wie immer (zum Glück bei meiner homebase mit internet-Anmeldung Zoll)

- am einfachsten auf irgendeinen nicht Zollplatz/Grasplatz in die EU fliegen, natürlich mit Flugplan und ohne Waren. Dann ist man im Land/EU und weiter geht`s als Inlandflug dort.

 

Ich werd`s demnächst mal nach F machen. Auf den kleinen Plätzen interessiert`s eh niemanden oder es ist keiner da.

 

Allenfalls melde ich mich dann wieder aus dem Knast...

 

Ueli

 

 

Bearbeitet von uelisi
Geschrieben

Wir haben also Erfahrungen aus Deutschland und Frankreich, aber wie schaut es mit Italien aus? Da es dort sehr wenige (bezahlbare und unkomplizierte) Zollflugplätze gibt, würde ich dort liebend gern direkt auf einem kleinen Platz landen. Alleine schon direkt nach Trento statt Bozen fliegen zu dürfen, wäre viel Wert. Wäre de jure auch erlaubt, aber wie schaut es in der Praxis aus?

 

Österreich hat wohl auf fast allen kleinen Flugplätzen Zoll mit PPR Verfahren. Das war in der Vergangenheit sehr praktisch, bedeutet jetzt aber wohl keine Erleichterung. Immerhin kann man jeden Platz anfliegen mit häufig relativ kurze Vorlaufzeiten.

 

Geschrieben
9 hours ago, E-A said:

aber wie schaut es mit Italien aus? Da es dort sehr wenige (bezahlbare und unkomplizierte) Zollflugplätze gibt, würde ich dort liebend gern direkt auf einem kleinen Platz landen.

Mir ist betr. Italien eher der Eindruck entstanden, dass da die schärfsten Kontrollen gemacht werden, und die Regeln selbst zwar sehr gummig gehandhabt, vom dummen Touri aber scharf Buchstabengetreu eingehalten werden müssen. 

(Zoll und Polizei in Aosta für Ein-Ausreise: ein Warte-Drama)

 

Ich erinnere mich auch noch an dieses unsägliche "Decreto Salva", wo vor Jahren plötzlich eine Luxussteuer bezahlen musste, wenn man länger als 48h in Italien verweilt mit einem Flugzeug oder UL. das ausserhalb It immatrikuliert ist.

 

Wurde dann irgendwie Ende Sommer wieder aufgehoben- hatte aber Alle sauer gemacht.

 

Also mein Vorschlag: Italien geniessen- aber mit behutsamer Vorsicht. 

 

Cosy

Geschrieben

Danke für deine Einschätzung. Ja, Italien ist mit Zoll und Einreise nahezu überall ein Drama. Aosta, oder auch Venedig-Lido dauert unverschämt lange, bis man da mal "abgefertigt" ist. Oder auch in Ancona (LIPY) hab ich mal eine ewig lange Prozedur erlebt. Der einzigste Platz wo es jeweils schnell und entspannt geht, ist Bozen (LIPB), aber das ist ja auch Südtirol und kein richtiges "Italien".

 

Vielleicht muss ich einfach mal versuchen direkt nach Sondrio o.ä. zu fliegen, musste nach EU-Recht ja auch legal sein.

Flieger-Chrigel
Geschrieben

Bei Venezia-Lido kann ich nicht jammern, dass es zu lange dauern würde, aber sinnlos und unfreundlich ist es alleweil.

Geschrieben

Venedig ist abgesehen von sinnlos, absolut in Ordnung. Wenn man zur angemeldeten Zeit pünktlich da ist, geht das schnell und schmerzlos. Vor und während dem COVID-Zeitalter mehrmals selber erlebt.

Geschrieben

Hallo zäme,

Ich hatte mit dem Autor des verlinkten Beitrags Roland Müller von ffac (Foundation for aviation competence) noch einen Mailaiustausch gehabt.

( Speziell ging es mir um die tatsächlichen Verhältnisse btr. Immatrikulationsland, Staatsangehörigkeit des PF, Lizenz des PF. Besonders in Fällen von Miete ausserhalb Clubs oder Wet-Lease en Bloc )

Den Dialog  möchte ich Euch nicht vorenthalten (von mir etwas gekürzt):

 

da im Zweckartikel von Ziff. 20 der EU VO 2020/877 gemäss Beilage nur die Rede ist von "Beförderungsmittel". Das können Autos oder Flugzeuge jeglicher Herkunft und mit völlig unterschiedlichen Fahrern oder Piloten sein. Der konkrete Verordnungstext lautet:

 

(20) Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte zudem geändert werden, um klarzustellen, dass 

Beförderungsmittel, für die eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt wird, bereits allein dadurch 

als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet gelten, dass die Waren in einer der in Absatz 1 Buchstabe d des 

genannten Artikels aufgeführten Situationen die Grenze des Zollgebiets der Union überqueren. Gleiches gilt für 

Beförderungsmittel, die gemäß Artikel 203 des Zollkodex als Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr 

überlassen werden sollen. Eine solche Klarstellung ist im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich.

 

In der gestützt darauf geänderten Delegiertenverordnung 2015/2446 wird in Art. 141 ausschliesslich auf das "Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union" abgestellt. Mit welchem Beförderungsmittel und insbesondere bei Flugzeugen mit welcher Immatrikulation und welchen Pilotenlizenzen ist völlig unerheblich. Dies wird im Schreiben der deutschen Zoll-Generaldirektion vom 3.3.2022 gemäss Beilage auf der zweiten Seite oben nochmals mit Unterstreichung besonders hervorgehoben: 

 

Mit Artikel 1 Abs. 16 Buchstabe b) dieser Verordnung ist Artikel 141 Abs. 1 Buchstabe d) der

Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) dahingehend ergänzt worden, dass die

Zollanmeldung für Beförderungsmittel, die entweder

iv) unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in die vorübergehende Verwendung oder

v) unter Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückwaren in den freien Verkehr überführt werden,

konkludent durch einfaches Überqueren der Grenze des Zollgebiets der Union abgegeben werden kann.

 

Sie haben aber Recht, wenn Sie davon ausgehen, dass wohl nur wenige Piloten diese Regelungen zum besseren Verständnis wirklich durchlesen. Ich habe deshalb auf Ihren Hinweis hin unsere Antwort gemäss Beilage ergänzt und hoffe, dass damit nun alle Fragen geklärt sind:

 

Ergänzend kann noch festgestellt werden, dass sowohl in Ziff. 20 der EU VO 2020/877 als auch in Art. 141 Abs. 1 Buchstabe d) der Delegierten Verordnung 2015/2446 ausschliesslich von "Beförderungsmittel" gesprochen wird. Es spielt demnach keine Rolle, wo das Flugzeug immatrikuliert oder stationiert ist, in welchem Eigentum es steht, von wem es operiert wird und welcher Pilot mit welcher Lizenz damit fliegt. Entscheidend ist einzig das einfache Überqueren der Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union aus einem nicht der EU angehörenden Staat wie die Schweiz.

 

 

Freundliche Grüsse

 

Roland Müller

__________________

 

Cosy

 

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

So. Es ist nun wirklich so: in Deutschland kann man

- von der Schweiz aus im direkten Flug auf kleinen Plätzen landen

 

- von kleinen Plätzen aus in die Schweiz starten

 

ganz ohne Zollformalitäten :

 

Ich habe in den letzten 4 Wochen Hin- und Rückflug auf zwei verschiedene Plätze gemacht:

- Biberach (EDMB)

- Erbach (EDNE) in der Nähe von Ulm

 

Beide male war einzig der  notwendige ICAO-Flugplan gemacht worden. (Start von Sion benötigt keine Zollanmeldung, da permanente Präsenz am Schalter beim C-Büro. Die "Kontrolle" reduziert sich höchstens auf einen netten Gruss beim Vorbeigehen..)

 

Bemerkung:

- das funktioniert wunderbar, und ich kann bestätigen, auch mit nicht-HB- immatrikuliertem Flugzeug

- Wenn ein Platz ein PPR- Zollmeldeverfahren im AIP veröffentlicht hat (z.B. Mainz) oder gar einen Zoll vorhanden ist (z.B. Friedrichshafen, Menningen..) dann muss man die Verfahren befolgen,

 

Cosy

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  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Zitat

Für Flüge, welche nicht zu einem Zollflugplatz oder „besonderen Landeplatz“ führen ist der Pilot selbst für die Zollmeldung bei der zuständigen Zollstelle verantwortlich.

Eh? Was denn nun? Ich interpretiere das Dokument von Lahr jetzt so, dass - wenn ich weder einen Zollflugplatz, noch einen besonderen Landeplatz (wie Lahr) anfliege, muss ich dem zuständigen Zollamt trotzdem eine Zollmeldung zustellen? Oder ist das nur für Flüge, welche zollrelevant sind (Waren über der Freimenge, etc.)?

Geschrieben (bearbeitet)

Oh Gott, da werden wieder EU Recht versus Landesrecht mit Spitzfindigkeiten gegeneinander ausgespielt. Klar ist, EU Recht steht über Landesrecht. 
Hier passt wieder der bildliche Vergleich am Grossflughafen:

Rot=habe was zu verzollen, melde mich beim Zoll an (Zollanmeldung)

Grün=der Grenzübertritt per se gilt als Zollmeldung: Habe nix zu verzollen. Zumal ja ein Flugplan vorliegt und den Grenzübertritt beweist.
Die Zollmeldung machen nur Zollplätze und besonderen Plätze mit ihrem Status als Teil ihrer Pflicht.

Für alle anderen Orte kann diese Pflicht nicht bestehen, sonst müsste ich mich beim Spaziergang oder Velofahrt/Autofahrt über einen unbesetzten Übergang oder über die grüne Grenze ohne Waren ja immer beim nächstgelegenen Zollamt melden. (=ich könnte ja was dabeihaben)

Diese Zollmeldepflicht besteht aber nicht.

 

Ueli

Bearbeitet von uelisi
Geschrieben

Die Zollanmeldepflicht für „zollrelevanten Verkehr“ mag für den Piloten, der ausschliesslich  Rückwaren (d.h. sein Flugzeug) bzw. anmeldefreie Waren innerhalb der Freigrenze einführt, nicht bestehen, die Zollmeldepflicht für den Flugplatz aber offenbar schon. Grüne Grenze ist auch nicht erlaubt, es gibt sogenannte „Zollstrassen“. 

 

Leider ist das ganze Zollgedöns unglaublich zäh in sich x-beliebig querreferezierenden Gesetzen und Verordnungen ausgeführt, wobei vieles unklar bleibt, z.B. habe ich nirgendwo eine Definition gefunden, was „zollrelevanter Flugverkehr“ überhaupt sein soll, wenn z.B. gar nichts dauerhaft in das Land eingeführt wird und daher auch nicht „zu verzollen“ ist. 

 

BAnz%20AT%2023.01.2013%20B3.pdf?inline

  • 2 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)

Ich habe ja mal einen Erfahrungsbericht "versprochen".

Bin nun Ende Juli 2022 ohne Waren direkt nach Clermont-Ferrand geflogen mit Flugplan natürlich und auf Schweizer Seite Internet-Zoll-Anmeldung auf unserem Flugplatz.

Clermont hat keinen Zoll und ich habe habe daher logischerweise auch keine Zollanmeldung gemacht. Beim Tanken kamen dann 3 Beamte von der Police... und ich dachte: auweia, nun geht`s los mit der Zolldiskussion. Knast statt eine Woche Fliegerurlaub.. Ich wollte schon mein vorbereitetes Dokumentendossier (französisches arreté, europäischer Zollkodex, etc) hervorholen. Sie wollten aber gar nix zollmässiges wissen und waren superfreundlich und haben quasi einen Ramp-check gemacht. Da alles ok war, (Flugzeugpapiere, ID, Lizenz, Medical) war ich so mutig und sprach sie auf die Zollsituation an.

Antwort: Ja, wir wissen, dass wenn Sie keine Waren dabei haben, keine Zollanmeldung mehr notwenig ist und die Einreise auch via Nicht-Zollflugplatz geht, alles ok! Bon vol!

Auf der Rückreise meiner Frankreich/Spanienreise später bin ich via Pontarlier geflogen ohne Zollanmeldung. Alles ruhig.

Vor allem die "Offiziellen" in Clermont haben mich überzeugt. Damit kann ich berichten: Grünes Licht für Flüge nach F ohne Waren ohne Zollanmeldung auf einen Nicht-Zoll-Flugplatz ok, natürlich mit Flugplan.

 

Ueli

Bearbeitet von uelisi
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Geschrieben (bearbeitet)

Auch ne kleine mini-Meldung aus Deutschland:

Hab nen 'Roundtrip' über 632 Nm , 6 Flugstunden in total5 Legs geflogen (Ende Juli bis 2. August).

 

- Bern - EDFZ Mainz Finthen

- in Bern: Am GA- Schalter Ausweis und PPL-Kontrolle, geht schnell und speditiv (GA-Center).

Mainz: Zollanmeldung min. 2h vorgängig über deren Webformular notwendig (siehe hier) die haben das auch in Rechnung gestellt.

   von den drei Zollanmeldetypen musste ich diesen wählen:

Zollabfertigung bei Ein- oder Ausreise von/nach Nicht-EU-Ländern bzw. von/nach Gebieten mit speziellem zollrechtlichen Status.

An Wochenenden oder Feiertagen muss die Meldung mindestens 24h (am Vortag/Arbeitstag) abgeschickt werden.

Man kriegt eine explizite Bestätigung oder Ablehnung per E-Mail. Wer nichts erhält darf nicht anfliegen.

 

EDNE Erbach - LSGS Altenrhein/ St. Gallen:

 -  in Erbach bei Ulm:  Für Ausreise nichts 'Zolliges'. natürlich Flugplan , mehr als 1h vor geplantem T/O.
   - Einreise in Altenrhein: der Betreiber People verrechnet nichts für die Proforma Zollprozedur, welche aus Sichtkontrolle des Ausweises des Piloten und eventuell der Paxen besteht, sowie    das "Abhaken" eines Kästchens im Webformular auf dem Computer durch die AIS- Mitarbeiterin im C-Büro.

Das Ganze geht schnell, schmerzlos und überaus freundlich vonstatten.  Auf der Abrechnung ist keine Gebühr für Zollabfertigung erwähnt (LDG und 1 Nacht , PIC+1 PAX, kosteten 52.25 für unseren leichten Viersitzer)

 

Cosy

 

 

Bearbeitet von cosy
Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb cosy:

Mainz: Zollanmeldung min. 2h vorgängig über deren Webformular notwendig (siehe hier) die haben das auch in Rechnung gestellt.

 

Ich frage mich schon, inwiefern das noch in Rechnung gestellt werden kann, und vor allem das Anflugverbot bei Nichtantwort erscheint fragwürdig.

  • 5 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)

Gibt es bereits neue/aktuelle Erfahrungen mit Flüge von/nach Italien ohne Zollflugplätze auf Italienische Seite zu benutzen?

Bearbeitet von E-A
Geschrieben (bearbeitet)
Am 3.9.2022 um 10:44 schrieb E-A:

Gibt es bereits neue/aktuelle Erfahrungen mit Flüge von/nach Italien ohne Zollflugplätze auf Italienische Seite zu benutzen?

Im Uebersichtsartikel in der letzten Aerorevue ist die Situation mit den beiden deutschsprachigen Nachbarländern schön aufbereitet. Wobei mir in Österreich, würde ich auf einem der "übrigen Flugplätze" landen und von einem Beamten der Gesetzesverletzung bezichtigt werden, mit der Feststellung antworten, dass er/Österreich sich nicht EU-gesetzeskonform verhalten. Nun, ich werd es nicht darauf ankommen lassen.

 

Über Frankreich habe ich ja berichtet (siehe weiter oben - Freude herrscht)

 

Betreffend unseres südlichen Nachbars ist ja bekannt, dass Gesetz/Behörden und Ihre Vollstrecker wiederum ihre eigenen Gesetze haben.. Da braucht es wohl einen guten direkten Draht für Bereinigungen. Frei von sprachlicher Barriere und mit der Italienischen Mentalität bestens vertraut, könnten eventuell unser Bunderat und jetzt Bundespräsident dieses Jahr und unsere Tessiner Kollegen/italienischen Secondos eventuell etwas ausrichten??!!

Bearbeitet von uelisi
  • 6 Monate später...
Geschrieben
On 8/4/2022 at 8:46 PM, uelisi said:

Ich habe ja mal einen Erfahrungsbericht "versprochen".

Bin nun Ende Juli 2022 ohne Waren direkt nach Clermont-Ferrand geflogen mit Flugplan natürlich und auf Schweizer Seite Internet-Zoll-Anmeldung auf unserem Flugplatz.

Clermont hat keinen Zoll und ich habe habe daher logischerweise auch keine Zollanmeldung gemacht. Beim Tanken kamen dann 3 Beamte von der Police... und ich dachte: auweia, nun geht`s los mit der Zolldiskussion. Knast statt eine Woche Fliegerurlaub.. Ich wollte schon mein vorbereitetes Dokumentendossier (französisches arreté, europäischer Zollkodex, etc) hervorholen. Sie wollten aber gar nix zollmässiges wissen und waren superfreundlich und haben quasi einen Ramp-check gemacht. Da alles ok war, (Flugzeugpapiere, ID, Lizenz, Medical) war ich so mutig und sprach sie auf die Zollsituation an.

Antwort: Ja, wir wissen, dass wenn Sie keine Waren dabei haben, keine Zollanmeldung mehr notwenig ist und die Einreise auch via Nicht-Zollflugplatz geht, alles ok! Bon vol!

Auf der Rückreise meiner Frankreich/Spanienreise später bin ich via Pontarlier geflogen ohne Zollanmeldung. Alles ruhig.

Vor allem die "Offiziellen" in Clermont haben mich überzeugt. Damit kann ich berichten: Grünes Licht für Flüge nach F ohne Waren ohne Zollanmeldung auf einen Nicht-Zoll-Flugplatz ok, natürlich mit Flugplan.

 

Ueli

 

Hallo zäme

 

ich greife das nochmal auf. Ich habe nun - da immer noch kein offizielles Statement von Frankreich zu finden ist - direkt bei Zoll Metz per Mail nachgefragt. Unten die Antwort in O-Ton.

 

Die sagen leider, es hat sich genau gar nichts geändert. Du musst Zoll-Anmeldung machen, auf einem Zoll-Flugplatz die erste Landung durchführen und wer es nicht tut verstösst gegen die Regeln und muss mit Sanktionen rechnen.

 

Es ist mega mühsam... sorry für die Bad News!

 

Patrick

 

------------------ Mail von Zoll Metz vom 23.03.2023 -------------------

 

Bonjour,

 

Les règles qui régissent l'atterrissage en France d'un aéronef en provenance de Suisse n'ont pas changé.

 

En effet, votre venue en France est toujours soumise à l'envoi d'un préavis de vol qui tienne compte du délai de préavis propre à chaque aérodrome douanier.

 

Si certains pilotes tentent d'atterrir en France sur des aérodromes non douanier en violation des règles applicables, ils s'exposent à des sanctions en cas de flagrant délit...

 

Cordialement,

 

Contrôleur Principal

Laurent SOMMER

 

Direction régionale des douanes de Nancy
Centre Opérationnel Douanier Terrestre

25 Avenue Foch 57000 METZ
Tél : 09.70.27.74.01
douane.gouv.fr

 

 

Geschrieben
18 minutes ago, patbuser said:

 

Hallo zäme

 

ich greife das nochmal auf. Ich habe nun - da immer noch kein offizielles Statement von Frankreich zu finden ist - direkt bei Zoll Metz per Mail nachgefragt. Unten die Antwort in O-Ton.

 

Die sagen leider, es hat sich genau gar nichts geändert. Du musst Zoll-Anmeldung machen, auf einem Zoll-Flugplatz die erste Landung durchführen und wer es nicht tut verstösst gegen die Regeln und muss mit Sanktionen rechnen.

 

Es ist mega mühsam... sorry für die Bad News!

 

Patrick

 

------------------ Mail von Zoll Metz vom 23.03.2023 -------------------

 

Bonjour,

 

Les règles qui régissent l'atterrissage en France d'un aéronef en provenance de Suisse n'ont pas changé.

 

En effet, votre venue en France est toujours soumise à l'envoi d'un préavis de vol qui tienne compte du délai de préavis propre à chaque aérodrome douanier.

 

Si certains pilotes tentent d'atterrir en France sur des aérodromes non douanier en violation des règles applicables, ils s'exposent à des sanctions en cas de flagrant délit...

 

Cordialement,

 

Contrôleur Principal

Laurent SOMMER

 

Direction régionale des douanes de Nancy
Centre Opérationnel Douanier Terrestre

25 Avenue Foch 57000 METZ
Tél : 09.70.27.74.01
douane.gouv.fr

 

 

 

Aber ich kämpfe noch ein wenig. Ich bin weiterhin mit Metz im Austausch und poste die Erkenntnisse hier. Hier wurde nämlich hoch offiziell das Gegenteil geschrieben.

 

Übersetzt: Nicht Zoll-Flugplätzen ist es erlaubt, Flüge in Richtung Schengen Staaten und aus Schengen-Staaten entgegenzunehmen, ohne irgendwelchen Zollformalitäten.

 

go figure...

 

Arrêté du 24 octobre 2017 relatif au franchissement des frontières par les personnes et les marchandises sur les aérodromes - Légifrance (legifrance.gouv.fr)

 

Article 9

Les aérodromes n'ayant pas la qualité de point de passage frontalier sont autorisés à recevoir des vols directs en provenance ou à destination de pays appartenant à l'espace Schengen, sans qu'aucune formalité liée au contrôle aux frontières des personnes ne soit requise, sans préjudice des dispositions énoncées au chapitre III du présent arrêté.
Toutefois, lorsque les contrôles aux frontières intérieures sont temporairement réintroduits en application du code frontières Schengen, des contrôles aux frontières pourront être réalisés sur ces aérodromes par les services désignés selon les modalités prévues à l'article 3.

Geschrieben

Hallo Pat, hast du mir die E-Mail Adresse von Laurent SOMMER per PN? Ich lasse das via BAZL/BAZG klären. Gewisse Provinzzöllner wissen nach drei Jahren immer noch nicht über die aktuelle Rechtslage Bescheid, peinlich.

 

Noch einmal: Anfang 2020 wurde die EU-Verordnung 2020/877 geändert, was auch eine Anpassung der EU-Verordnung 2015/2446 zur Folge hatte. Diese ist in der ganzen EU und für alle EU-Mitgliedstaaten rechtsverbindlich und derogatives Recht, da übergeordnet.

 

Thx und Gruss, Christian

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb patbuser:

 

Aber ich kämpfe noch ein wenig. Ich bin weiterhin mit Metz im Austausch und poste die Erkenntnisse hier. Hier wurde nämlich hoch offiziell das Gegenteil geschrieben.

 

Übersetzt: Nicht Zoll-Flugplätzen ist es erlaubt, Flüge in Richtung Schengen Staaten und aus Schengen-Staaten entgegenzunehmen, ohne irgendwelchen Zollformalitäten.

 

go figure...

 

Arrêté du 24 octobre 2017 relatif au franchissement des frontières par les personnes et les marchandises sur les aérodromes - Légifrance (legifrance.gouv.fr)

 

Article 9

Les aérodromes n'ayant pas la qualité de point de passage frontalier sont autorisés à recevoir des vols directs en provenance ou à destination de pays appartenant à l'espace Schengen, sans qu'aucune formalité liée au contrôle aux frontières des personnes ne soit requise, sans préjudice des dispositions énoncées au chapitre III du présent arrêté.
Toutefois, lorsque les contrôles aux frontières intérieures sont temporairement réintroduits en application du code frontières Schengen, des contrôles aux frontières pourront être réalisés sur ces aérodromes par les services désignés selon les modalités prévues à l'article 3.

 

Hier meine Antwort von der Zolldirektion in Mulhouse:

 

Bonjour,


 

Les deux règlements, que vous citez, concernent principalement le dépôt de la déclaration sommaire lors de l’importation de marchandise.


 

En application de l’arrêté ministériel du 24/10/2017, les aérodromes, qui n’ont pas la qualité de point de passage frontaliers (PPF) comme Habsheim, sont autorisés à recevoir des vols directs en provenance ou à destination de pays appartenant à l’espace Schengen comme la Suisse, sans aucune formalité liée au contrôle aux frontières des personnes.


 

Toutefois, des contrôles pourront être réalisés sur ces aérodromes lorsque les contrôles aux frontières intérieures sont temporairement réintroduits.


 

Les vols en provenance direct d'un pays non membre de l'espace Schengen doivent atterrir sur des points de passage frontaliers (PPF).
 


 

Pour l’importation des marchandises, seuls les aéroports internationaux de l’Union figurant dans la liste des aéroports habilités aux fins du trafic aérien conformément à l’article 45 du règlement d’exécution (UE) n° 2015/2447, sont autorisés à recevoir des vols en transit, des vols entrant et des vols sortant du territoire douanier de l’Union, sous réserve de l’accomplissement des formalités douanières et fiscales requises.


 

Cordialement
 


 

Pour le chef du PAE

--

Didier FUCHOT

Direction Régionale de Mulhouse
Rédacteur réglementation douane
Pôle d'Action Économique

13 Rue du Tilleul, 68100 MULHOUSE
Tél: 09 70 27 78 28
douane.gouv.fr

 

Bearbeitet von CS_72
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Geschrieben

Vielen Dank!! Super. Habe mir den Text gleich als pdf auf mein iPad mini geladen, für den Fall dass ich auf einen unbelehrbaren Beamten treffe...

Happy landings en France

 

Cosy a.k. Bruno

Geschrieben (bearbeitet)
5 hours ago, CS_72 said:

Hallo Pat, hast du mir die E-Mail Adresse von Laurent SOMMER per PN? Ich lasse das via BAZL/BAZG klären. Gewisse Provinzzöllner wissen nach drei Jahren immer noch nicht über die aktuelle Rechtslage Bescheid, peinlich.

 

Noch einmal: Anfang 2020 wurde die EU-Verordnung 2020/877 geändert, was auch eine Anpassung der EU-Verordnung 2015/2446 zur Folge hatte. Diese ist in der ganzen EU und für alle EU-Mitgliedstaaten rechtsverbindlich und derogatives Recht, da übergeordnet.

 

Thx und Gruss, Christian

ja, schicke ich dir gleich per PN! Aber es wird noch schlimmer, auf mein Insistieren hin bezüglich dieser Verordnung kam dann folgende - doch etwas arrogante - Antwort.

 

Sinngemäss übersetzt also: Nur weil Sie einen Artikel gefunden haben der Ihnen passt, heisst noch lange nicht, dass wir das so anwenden. Wir entscheiden wie's läuft...

 

Ich habe im Übrigen die gleiche Anfrage in Lyon gestellt, gleiche Antwort wie Metz. Nichts ändert, Zollflugplatz mit Voranmeldung.

 

Wenn du Kontakte zum BAZL hast wäre das sicher ein möglicher Weg. Oder müsste da die AOPA intervenieren?

 

-------------------------

Bonjour,

 

Le fait que vous ayez trouvé un article allant dans votre sens ne change rien au règles applicables par la Douane française qui prennent en comte d'autres aspect...

 

Veuillez vous conformer aux règles en cours. La Douane française communiquera le cas échant si l'application des règles devait évoluer en ce sens...

 

Cordialement,

 

Contrôleur Principal

Laurent SOMMER

 

Direction régionale des douanes de Nancy
Centre Opérationnel Douanier Terrestre

25 Avenue Foch 57000 METZ
Tél : 09.70.27.74.01
douane.gouv.fr

Bearbeitet von patbuser

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